Empfehlungen von IFRIC-Agendaausschuss und Stab

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Klassifizierung von durch Minderheitsanteilseigner gehaltenen Puts und Forwards und von Puts oder Forwards, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses von einem Minderheitsanteilseigner als bedingte Kaufpreiszahlung erhalten wurden

IFRIC erörterte zwei verwandte Fragestellungen:

1. Wie sollen von Minderheitsanteilseignern gehaltene Puts und Forwards klassifiziert werden?

2. Sind von Minderheitsanteilseignern im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erhaltene Puts und Forwards bedingte Kaufpreiszahlungen?

Zwei damit verwandte Sachverhalte waren:

ob ein Mutterunternehmen eine Schuld für den Betrag ansetzen sollte, der einem Minderheitsanteilseigner wegen des Besitzes der Puts zu zahlen ist, oder wenn das Mutterunternehmen über einen Forward-Vertrag zum Kauf von Anteilen verfügt.

Sollte ein Minderheitenanteil weiterhin angesetzt werden?

Der Sachverhalt bei der zweiten Frage liegt darin, ob die Schwankungen in den möglicherweise an einen Minderheitsanteilseigner unter einem Forward-Vertrag oder einem von Minderheitenanteilseigner gehaltenen Put zu zahlenden Betrag eine bedingte/nachträgliche Kaufpreiszahlung im Sinne von IFRS 3 darstellen.

Die Sachverhalte waren ursprünglich als getrennte Punkte vorgestellt wurden, doch die IFRIC-Mitglieder waren der Ansicht, dass sie miteinander verbunden seien, und diskutierten beide Papiere während der gleichen Sitzung.

Bei der ersten Frage waren die IFRIC-Mitglieder gespalten, ob eine Vorgehensweise im Sinne von IFRS 3 für Verträge angewandt werden sollte. Einige IFRIC-Mitglieder hielten nicht viel von dem Ansatz, IFRS 3 auf den erstmaligen Geschäftsvorfall anzuwenden (wenn etwa ein Unternehmen Puts an die Minderheitenanteilseigner ausgibt, und es unsicher ist, ob es zum Unternehmenszusammenschluss kommt). Daher würde es nur dann zu einer Bilanzierung für einen Unternehmenszusammenschluss kommen, wenn die Minderheitsanteilseigner sich zur Ausübung der Option entschließen würden.

Entscheidung. IFRIC entschied sich, diese Thematik nicht auf seine Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung wird die Bilanzierung für die vom Put oder Forward dargestellte Verpflichtung behandeln. Die Ablehnungsmitteilung wird sich nicht darauf beziehen, ob Minderheitenanteile weiterhin angesetzt werden sollten.

In Bezug auf die zweite Thematik beschloss IFRIC, dass es vor der erwarteten Veröffentlichung des Standards zu Unternehmenszusammenschlüsse keine Interpretation herausgeben könnte.

Entscheidung. Es wurde entschieden, dass der zweite Sachverhalt nicht auf die Agenda genommen werden sollte, da sich IFRIC darin einig war, dass es vor der erwarteten Veröffentlichung des Standards zu Unternehmenszusammenschlüsse keine Interpretation herausbringen könnte.

SIC-12 Konsolidierung: Zweckgesellschaften - Aufgabe der Beherrschung

Paragraph 10 in SIC-12 enthält vier Indikatoren zur Beurteilung, ob ein Unternehmen eine Zweckgesellschaft beherrscht. IFRIC wurde gefragt, ob irgendeinem dieser Indikatoren bei der Beurteilung, wer eine Zweckgesellschaft beherrscht, ein größeres Gewicht beizumessen ist.

Entscheidung. IFRIC einigte sich darauf, diesen Sachverhalt mit der Begründung abzulehnen, dass es nicht möglich sei, einen allgemeinen Konsensbeschluss darüber zu erreichen, ob irgendeinem der Indikatoren ein größeres Gewicht beizumessen ist als anderen, sondern dass es eher auf die Sachlage und die Umständen ankäme.

Definition eines Derivats - Indexierung an das eigene EBITDA oder den eigenen Umsatz

IFRIC beschäftigte sich mit einer Interpretationsanfrage, ob ein Vertrag, der an den unternehmenseigenen Umsatz oder das eigene EBITDA indexiert ist, die Definition eines Derivates gemäß IAS 39 erfüllt.

IFRIC betrachtete zuerst, ob sich die Ausnahme in Paragraph 9(a) auf die nicht-finanziellen Variablen nur von Versicherungsverträgen bezieht. IFRIC einigte sich darauf, dass sich die Ausnahme nicht auf Versicherungsverträge beschränkt.

IFRIC beschäftigte sich dann damit, ob EBITDA bzw. Umsatz eine finanzielle oder nicht-finanzielle Variable darstellen würde.

Entscheidung. Die IFRIC-Mitglieder stellten fest, dass in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen existieren. Unter Berücksichtigung dieser Unterschiede einigten sich die Mitglieder von IFRIC darauf, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen mit der Begründung, dass es unmöglich sei, zeitnah einen Konsensbeschluss zu erreichen.

Fremdwährungsinstrumente wandelbar in Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten

IFRIC betrachtete eine Eingabe bezüglich von einem Konzern-Tochterunternehmen herausgegebenen wandelbaren Instrumenten, die die Inhaber dazu berechtigen, diese Instrumente in eine festgelegte Anzahl Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens des Emittenten umzuwandeln. In der Eingabe wurden zwei Situationen umrissen:

in der einen sind die wandelbaren Instrumenten in einer Währung denominiert, die nicht die funktionale Währung des Emittenten darstellt;

in der anderen sind die wandelbaren Instrumente in einer Währung denominiert, die nicht der funktionalen Währung des Mutterunternehmens des Emittenten entspricht.

Die Fragestellung ist, ob die in den wandelbaren Instrumenten eingebetteten Wandeloptionen im Konzernabschluss des Mutterunternehmens als Eigenkapital dargestellt werden sollten.

Entscheidung. IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf die Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung wird besagen, dass die Klassifizierung des wandelbaren Instrumentes als Eigenkapital von der funktionalen Währung des Konzernunternehmens abhängen wird, das vertraglich zur Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten an den Inhaber verpflichtet ist.

IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung - Änderungen in den Vertragsbedingungen eines bestehenden Eigenkapitalinstrumentes, die zu einer Umklassifizierung als finanzielle Verbindlichkeit führen

IFRIC betrachtete eine Situation, in der ein Unternehmen grundlegende Änderungen an den Vertragsbedingungen eines Eigenkapitalinstrumentes vornimmt, etwa durch Einfügen einer bedingten Erfüllungsverpflichtung. Daraus folgt eine Umklassifizierung des Instrumentes von Eigenkapital in Fremdkapital im Einklang mit IAS 32 wird. Zum Zeitpunkt der Umklassifizierung unterscheidet sich der beizulegende Zeitwert des Instrumentes vom Buchwert des vorher erfassten Eigenkapitalinstrumentes. In der Eingabe wurde gefragt, wie die Schuld, die aus der Änderung der Vertragsbedingungen des Instrumentes entsteht, zum Zeitpunkt der Neuklassifizierung bewertet werden sollte. Sollte die Schuld bewertet werden zum:

Buchwert des Eigenkapitalinstruments unmittelbar vor der Umklassifizierung; oder

beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umklassifizierung?

Entscheidung. IFRIC entschied, diesen Sachverhalt nicht auf seine Agenda zu nehmen. Die Ablehnungsmitteilung wird erläutern, dass die Schuld bei Umklassifizierung zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollte, und dass der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital erfasst werden sollte.

IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Ob der Schuldbestandteil eines wandelbaren Instrumentes als kurzfristig oder langfristig klassifiziert werden sollte

IFRIC betrachtete eine Situation in Verbindung mit der Darstellung eines Schuldbestandteils eines wandelbaren Instrumentes. In der Eingabe wurde IFRIC um Leitlinien dazu gebeten, wie der Schuldbestandteil im Jahresabschluss dargestellt werden sollte.

Entscheidung. IFRIC entschied, in der gegenwärtigen Phase keine Ansicht durchzusetzen, sondern diesen Sachverhalt eher an den Board zwecks Klarstellung zu verweisen.

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