Versicherungsverträge

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- Bilanzierung von Nicht-Lebensversicherungsverträgen

Der Board erörterte folgende Aspekte von Nicht-Lebensversicherungsverträgen:

ob die Bewertung von Schulden aus Nicht-Versicherungsansprüchen Abzinsungen und Risikomargen beinhalten solle

vier mögliche Bilanzierungsansätze für Nicht-Lebensversicherungsverträge, die im Januar mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen diskutiert worden waren

Eine kurze Abweichung von der Diskussion entstand dadurch, dass einige Boardmitglieder sich außerordentlich enttäuscht darüber zeigten, dass sie einen Brief einiger Verbände der Versicherungswirtschaft erhalten hatten, der die Arbeit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen anzweifelte. Der Board sprach der Arbeitsgruppe seine uneingeschränkte Unterstützung aus und gab seiner Anerkennung für die Art und Weise Ausdruck, wie die Arbeitsgruppe den Board und den Stab zur Beschäftigung mit komplexen Problemen bringe. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Versicherungsverbände die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe falsch verstehen, die Empfehlungen an den Board nicht vorsehe. Man kam überein, dass der Board diesen Sachverhalt sobald wie möglich bei den Versicherungsverbänden klarstellen solle.

Einleitung

Der Stab des IASB hielt eine Rückschau auf die jüngsten Entwicklungen im Versicherungsprojekt und hielt dabei fest, dass der FASB den Wunsch geäußert hat, dass dies zu gegebener Zeit (d.h. nach der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers durch den IASB) ein "modifiziertes gemeinsames Projekt" werden solle. Der Stab wies darauf hin, dass die Diskussionsthemen der Sitzung die folgenden Ratschläge von Mitgliedern der Arbeitsgruppe zu Versicherungen widerspiegelten:

Es ist wichtig, nicht nur die einzelnen Bewertungsthemen zu betrachten, sondern auch das Gesamtpaket von Entscheidungen, die einen Bilanzierungsansatz ausmachen.

Es gibt Bedenken hinsichtlich möglicher Rechnungslegungsanomalien zwischen den Versicherungsschulden und den Vermögenswerten, die sie decken.

Der Board kam überein, dass nicht diskutiert werden soll, ob es ein einziges Modell geben solle, bis die Arbeitsgruppe die Möglichkeit gehabt hat, einige grundlegende Arten von Versicherungsverträgen zu diskutieren (jährliche Nicht-Lebensversicherungen ohne Überschussbeteiligung, Lebensversicherungen ohne Überschussbeteiligung, Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung, fondsgebundene (variable) Lebensversicherungen oder Renten, universelle Lebensversicherungen). Es bestehe außerdem die Notwendigkeit, noch einmal die Bewertungsattribute durchzusehen, bevor man sich für eine bestimmte Verfahrensweise entscheide. Ein Boardmitglied machte deutlich, dass er keine Lösung unterstützen würde, die für jede Art Versicherungsvertrag ein anderes Bilanzierungsmodell vorsehe, ja nachdem, wie der Vertrag beschrieben würde. Es möge ja Argumente für unterschiedliche Ansätze bezüglich Lebens- und Nicht-Lebensversicherungen geben, aber anderer "Schnickschnack" könne durch bestehende Standards erlegt werden, z.B. durch jene zur Zerlegung, Rechnungslegung von Derivaten, etc.

Nicht-Lebensgeschäft: Überblick über mögliche Bilanzierungsansätze

Der Board diskutierte vier mögliche Ansätze für die Bilanzierung von Nicht-Lebensverträgen, die einfach mit A bis D bezeichnet sind:

Ansatz A:

(a) verwendet die Hauptbestandteile der in den meisten Ländern bestehenden Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsverbindlichkeiten (d.h. Verbindlichkeiten aus noch nicht vereinnahmten Prämien [auflösen, wenn die Prämie vereinnahmt wird, und einem Angemessenheitstest für Verbindlichkeiten unterworfen], abgegrenzte Anschaffungskosten [abzuschreiben und einer Werthaltigkeitsprüfung zu unterziehen], nicht abgezinste Verbindlichkeiten aus Ansprüchen ohne explizite Risikomargen).

(b) wendet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auf finanzielle Vermögenswerte an

Ansatz A ist im Prinzip der bestehende Standpunkt für viele Versicherer, die IAS 39, regionalen Varianten von IAS 39 oder den US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften unterworfen sind.

Ansatz B:

(a) verwendet die Hauptbestandteile der in den meisten Ländern bestehenden Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsschulden (so wie Ansatz A)

(b) ändert Ansatz A hinsichtlich der Behandlung von einigen finanziellen Vermögenswerten ab. Insbesondere erlaubt er eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bei finanziellen Vermögenswerten, die feste oder bestimmbare Zahlungen vorsehen und zur Deckung von Versicherungsschulden gehalten werden.

Ansatz C:

(a) unterscheidet die Zahlungsverpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen aus zukünftig eintretenden Ereignissen, die in bestehenden Verträgen versichert sind (stand-ready obligation), von Verbindlichkeiten aus Ansprüchen - d.h. Zahlungsverbindlichkeiten aus berechtigten Ansprüchen aus versicherten Ereignissen, die bereits eingetreten sind, einschließlich Ansprüchen, die erworben aber nicht geltend gemacht wurden (incurred but not reported, IBNR). Die Zahlungsverpflichtung aus zukünftigen Ereignissen werden (wie in den Ansätzen A und B) als der noch nicht vereinnahmte Anteil der Prämie abzüglich der abgegrenzten Anschaffungskosten angesetzt (bei einer zukünftigen Sitzung sollte erörtert werden, ob abgegrenzte Anschaffungskosten unabhängig von den noch nicht vereinnahmten Prämien angesetzt werden sollten).

(b) verändert die Behandlung von Verbindlichkeiten aus Ansprüchen, wie sie in Ansatz A dargestellt werden. Insbesondere gilt für die Verbindlichkeiten:

(i) sie werden abgezinst. Die Arbeitsgruppe hat noch nicht genau erörtert, welcher Diskontierungssatz bei einem Ansatz wie diesem zu verwenden sei. Um einen präzisen Vorschlag zu machen, nimmt das Papier einen aktuellen risikofreien Abzinsungsfaktor an. Die Verwendung eines aktuellen Abzinsungsfaktors scheint der Absicht der Mitglieder der Arbeitsgruppe entgegenzukommen, das Auftreten von Rechnungslegungsanomalien weitestgehend zu vermeiden.

(ii) sie beinhalten eine Risikomarge (die Grundlage ist noch zu bestimmen).

(c) wendet IAS 39 auf finanzielle Vermögenswerte an (analog zu Ansatz A).

Die Behandlung von Verbindlichkeiten aus Ansprüchen unter Ansatz C wäre übereinstimmend mit der Behandlung von Rückstellungen unter IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen.

Ansatz D:

(a) bilanziert Versicherungsschulden (sowohl Schulden aus angemeldeten Ansprüchen als auch aus noch nicht angemeldeten Ansprüchen (sog. pre-claim liabilities)) analog zu dem Ansatz, den IASB und FASB in ihrem gemeinsamen Projekt zur Erlöserfassung untersuchen. In einigen Punkten ist dieser Ansatz auch den Vorschlägen im Draft Statement of Principles (DSOP) ähnlich, das vom früheren IASC-Lenkungsausschuss entwickelt wurde. Insbesondere werden noch nicht vereinnahmte Prämien und Anschaffungskosten nicht abgegrenzt. Stattdessen würden die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherers von Anfang an zu aktuellen Veräußerungswerten angesetzt.

(b) wendet IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung auf finanzielle Vermögenswerte an (analog zu Ansatz A).

Es wurde festgehalten, dass die "ausschließliche" Etikettierung nicht notwendigerweise Sinn ergeben würde und dass es Überschneidungen gebe, besonders zwischen Ansatz C und Ansatz D. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Ansatz C den Bilanzierungsansätzen in Australien, Kanada und Neuseeland ähnlich sei. Außerdem könne Ansatz C wie folgt beschrieben werden: "Keine Änderung bei der Bilanzierung von Prämien; FAS 60 mit Abzinsung von Ansprüchen." Ansatz D ist ein generell neuer Ansatz.

Der Board diskutierte die vom Stab vorgeschlagenen Alternativen ausführlich. Die Entscheidung bezüglich einer Präferenz wurde aufgeschoben, da die Diskussion bezüglich der Abzinsungen und der Risiken und Unsicherheiten noch offen sei.

Abzinsung

Der Stab ging noch einmal die Argumente für und gegen die Abzinsung von Versicherungsschulden durch (s. für die einzelnen Argumente die Observer Notes, Agenda Paper 4A). Der Board führte eine weitgreifende Diskussion, einigte sich aber schließlich, dass Abzinsungen für alle Schulden aus Nicht-Leben-Ansprüchen gefordert werden sollen. Es solle keine besonderen Ausnahmen aufgrund von Wesentlichkeit für Schulden geben, die bestimmte Kriterien erfüllen. Die üblichen Wesentlichkeitskriterien sollen anwendbar sein.

Risiko und Unsicherheit

Der Board erörterte, wie Risiko und Unsicherheit im Rechnungslegungsmodell widergespiegelt werden sollte. Der Stab wies darauf hin, dass die Bearbeitung dieses Themas für die Arbeitsgruppe besonders schwierig gewesen sei. Nach heftiger Debatte kam der Board folgendermaßen überein:

Die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Nicht-Lebensversicherungsansprüchen sollte Risikomargen beinhalten. Diese Empfehlung entspricht den oben dargestellten Ansätzen C und D.

Wenn Ansatz D angenommen werden sollte, würden Risikomargen sowohl in

(a) den Verbindlichkeiten aus Ansprüchen (d.h. die Zahlungsverpflichtung für berechtigte Ansprüche aus versicherten Ereignissen, die bereits eingetreten sind, einschließlich der Ansprüchen, die erworben aber nicht geltend gemacht wurden) als auch in

(b) Zahlungsverpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen aus zukünftig eintretenden Ereignissen, die in bestehenden Verträgen versichert sind; mit anderen Worten: Verpflichtungen aus dem noch nicht ausgelaufenen Anteil der Risikoabdeckung (für die Diskussionen mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen hat der Stab den Ausdruck "noch nicht angemeldete Ansprüche (pre-claim liability)" geprägt, um diesen Sachverhalt zu beschreiben)

eingeschlossen sein

Risikomargen sollten in der Ausführung eines Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten Anwendung finden.

Der Board befand, dass der Ausdruck "Risikomarge" ein künstlicher Begriff sei, und drückte eine gewisse Unzufriedenheit damit aus.

Schätztechniken

Der Board kam überein, dass er (zu gegebener Zeit) die Zielsetzung der Bewertung klarstellen und grundlegende Hinweise geben solle, aber nicht detaillierte Verfahrenshinweise zu Schätztechniken hinsichtlich Anzahl und Menge der Ansprüche, die aus Versicherungsverträgen entstehen.

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