Versicherungsverträge - Phase 2

Date recorded:

Der IASB führte seine Diskussion verschiedener Aspekte der Bilanzierung von Versicherungsverträgen fort, deren Ergebnisse in einem vorläufigen Meinungs-Diskussionspapier münden werden (das vorläufige Meinungspapier). Bei dieser Sitzung wurden die folgenden Themen besprochen, von denen einige aus der April-Sitzung fortgeführt wurden:

Universelle Lebensversicherungsverträge

Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen (der Board führte eine kurze Diskussion zu diesem Papier im April 2006, schloss seine Beratungen jedoch nicht ab)

Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen

Überblick über einschlägige FASB-Projekte

Rückversicherung

Restwert- und Regressansprüche

Unternehmenszusammenschlüsse und Portfolioübertragungen

Der Board hatte die Diskussion folgender Themen eingeplant, hatte jedoch keine Zeit:

Gewinnbeteiligungseigenschaften

Veränderungen bei Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen

Der Board nahm den jüngsten Zeitplan zur Kenntnis, der eine Sitzung mit der Arbeitsgruppe zu Versicherungen Ende Juni 2006 vorsieht, sowie den vollen Diskussionsplan für die Juli-Sitzung des IASB. Wenn alle Themen, die in dem vorläufigen Meinungspapier enthalten sein sollen, bis zum Ende dieser Sitzung diskutiert worden sind, könnte ein erster Vor-Abstimmungsentwurf des vorläufigen Meinungspapiers im Juli oder frühen August zwecks Veröffentlichung des Papiers bis Dezember 2006 fertig gestellt sein.

Der IASB-Stab merkte zur Vorgehensweise an, dass die üblichen Entwurfs-Verfahrensweisen befolgt würden, mit der Ausnahme, dass die Hürde zur Veröffentlichung des vorläufigen Meinungspapiers acht Ja-Stimmen betragen würde und nicht neun, so wie es für einen Standardentwurf oder einen IFRS vonnöten wäre.

Universelle Lebensversicherungsverträge

Der Board diskutierte die angemessene Bilanzierung für 'universelle Lebensversicherungsverträge', welche den Typ einer durchgehenden Lebensversicherung darstellt, die dem Versicherungsnehmer nach seiner Anfangszahlung erlaubt, Prämienzahlungen zu jedem Zeitpunkt und in praktisch jedem beliebigem Betrag unter der Beachtung bestimmter Unter- und Obergrenzen vorzunehmen. Solch eine Police erlaubt dem Versicherungsnehmer zudem die einfachere Herauf- oder Herabsetzung der Versicherungsleistung im Todesfall, als dies bei einer herkömmlichen Gesamt-Lebensversicherungspolice möglich wäre. Zur Heraufsetzung der Versicherungsleistung im Todesfall verlangt das Versicherungsunternehmen normalerweise die Erbringung des Nachweises weiterhin guter Gesundheit.

Der Stab wies darauf hin, dass zwei mögliche Bilanzierungsansätze existierten, die der Einfachheit halber als "Komponentenansatz" ("Component Approach") und als der "Integrierte Anwartschaftsansatz" ("Integrated prospective approach") bezeichnet würden. Der Stab stellte die Vorzüge und Beschränkungen jedes Ansatzes vor.

Der Board diskutierte ohne Ergebnis, allerdings wurde deutlich, dass die Board-Mitglieder sich über den wirklichen Unterschied zwischen den beiden Ansätzen unsicher waren. Einige brachten ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, auf welche Art und Weise der integrierte Anwartschaftsansatz hergeleitet wurde mit der Bemerkung, dass zuviele Dinge von Sachverhalten rund um das Modell abhängig wären. Verschiedene Board-Mitglieder stellten fest, dass der Komponentenansatz durchsichtiger als der integrierte Anwartschaftsansatz sei.

Die Board-Mitglieder meinten dazu, dass die Lösung der Fragen rund um die zwei Bilanzierungsansätze von einem umfassenden numerischen Beispiel begleitet würde.

Der Board stimmte der Unterbrechung der Diskussion dieser Fragen bis zur nächsten Sitzung zu.

Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen

Der Stab führte in das Thema mit der Erklärung ein, dass er versuchen würde, ein bestimmtes Bilanzierungsungleichgewicht zu behandeln, wenn ein Versicherungsfonds faktisch ein bis zum Ablauf geschlossener Fonds ist und alle Cashflows letztendlich an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden. Der Stab schlug vor, dass wenn die Vermögenswerte des gebundenen Fondsvermögens (sogar bei Anwendung aller verfügbaren Bilanzierungsmöglichkeiten) nicht angesetzt und zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden können (zum Beispiel: Eigene Anteile), dann der Buchwert der Verbindlichkeiten den Anteil der Versicherungsleistung ausschließen sollte, der in direkter Weise von dem Unterschied zwischen dem Buchwert der Vermögenswerte und deren beizulegendem Zeitwert abhängt.

Einige Board-Mitglieder stellten die Prämisse bei der vorgeschlagenen Darstellung in Frage mit der Bemerkung, dass das Ungleichgewicht nicht aufgrund der Bilanzierung sondern aufgrund der Definitionen von Vermögenswerten, Fremdkapital und Eigenkapital verursacht worden sei, unter denen eigene Anteile beim Emittenten keine Vermögenswerte darstellten.

Es gab keine wirkliche Unterstützung für die Ansicht des Stabes hinsichtlich fondsgebundener Zahlungen, so dass der Stab mit anderen Vorschlägen wiederkehren wird. Der Board fragte, ob ein Fair Value-Option-Ansatz möglich sein könnte, allerdings gab es grundlegende Bedenken hinsichtlich der Beschränkung der Grenzen solch einer Option. Die Board-Mitglieder waren besorgt, dass solch eine Option zu einer "machen Sie was Sie wollen"-Bilanzierung für fondsgebundene Versicherungsverträge führen würde.

Es wurde keine formale Abstimmung zu diesen Sachverhalten durchgeführt, wobei jedoch offensichtlich wurde, dass die Board-Mitglieder mit den indexgebundenen Versicherungsverträgen zufrieden waren, die vermutlich wie Derivate bilanziert werden würden.

Krediteigenschaften von Versicherungsverträgen

Der Board diskutierte, ob die Krediteigenschaften einer Verbindlichkeit aus einem Versicherungsvertrag deren Bewertung beeinflussen sollten. Die Board-Mitglieder unterstrichen, dass das zu behandelnde Kreditrisiko das des Versicherungsvertrags und nicht das des Versicherers sei. Dennoch würden die mit einem einzelnen Versicherungsvertrag zusammenhängenden Risiken Auswirkungen auf das Kreditrisiko des Versicherers haben. Nach einer kurzen Debatte kam der Board wie folgt überein:

Aufgrund nachfolgender Gründe ist der gegenwärtige Verkaufspreis einer Verbindlichkeit konzeptionell gesehen der Preis einer Übertragung, die die Krediteigenschaften weder verbessert noch beeinträchtigt:

Der Überträger würde nicht bereitwillig den Preis bezahlen, den der bereitwillige Empfänger für eine Übertragung mit einer Verbesserung dieser Eigenschaften verlangen würde.

Der Versicherungsnehmer (und die Aufsicht, wenn vorhanden) würde keiner Übertragung zustimmen, die diese Eigenschaften beeinträchtigen würde.

Bei der Auflegung haben die Krediteigenschaften von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen wahrscheinlich weder Auswirkungen auf die Prämienzahlungen noch auf den gegenwärtigen Verkaufspreis. Ein Versicherungsnehmer wird vermutlich keine Versicherung abschließen, wenn er der Meinung ist, dass der Versicherer seinen Verpflichtungen nicht in Gänze nachkommt. Wenn die Krediteigenschaften die erstmalige Bewertung wesentlich beeinflussen, sollte der Versicherer diese Auswirkungen offenlegen.

Unter konzeptionellen Gesichtspunkten sollte die Folgebewertung einer Verbindlichkeit aus Versicherungsverträgen zum gegenwärtigen Verkaufspreis die Veränderungen der Auswirkungen ihrer Krediteigenschaften widerspiegeln. (d.h. Veränderungen in der Ausfallwahrscheinlichkeit oder Veränderungen im Preis eines möglichen Ausfalls).

Wenn die Marge von Beginn auf die Prämie abgestimmt und diese Marge bei Auflegung festgeschrieben wird, könnte argumentiert werden, dass die Marge die Auswirkungen der Krediteigenschaften bei Auflegung beinhalten (weitergehend argumentiert: sie sei vernachlässigbar) und keine Folgeänderungen der Auswirkungen dieser Krediteigenschaften widerspiegeln würde.

Wenn der Wertansatz einer Verbindlichkeit aus Versicherungsverträgen die Auswirkungen der Veränderungen ihrer Krediteigenschaften beinhaltet, sollten diese Auswirkungen offengelegt werden. (Bei der Entwicklung der Verbesserungen an IAS 39 und der Änderungen zur Fair Value-Option bemerkte der Board, dass die Identifizierung des Anteils einer Veränderung der beizulegenden Zeitwerte, der mit einer Veränderung der Auswirkungen der Krediteigenschaften in Beziehung steht, schwierig zu identifizieren sei. Dennoch sollte diese Problematik nicht für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen auftreten, da diese Auswirkungen explizit im Bewertungsmodell mitberücksichtigt werden sollten, anstatt einer Schätzung anhand beobachtbarer Marktpreise).

Update zu einschlägigen FASB-Projekten

Der Board erhielt einen kurzen Überblick über die Entwicklungen bei den FASB-Projekten bezüglich verschiedener Aspekte bei der Bilanzierung von Versicherungsverträgen.

Einige Board-Mitglieder zeigten sich besorgt, dass die Schlussfolgerungen zu den FASB-Arbeiten zur Risikoübertragung nicht im vorläufigen Meinungspapier enthalten wären. Dennoch wurde festgehalten, dass der FASB die IASB-Definition eines Versicherungsvertrages verwenden würde und alle Unterschiede daher eher unbedeutend sein sollten.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabes zu, wonach das vorläufige Meinungspapier nicht die Bilanzierung beim Versicherungsnehmer hinsichtlich Anteile an und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen behandeln sollte. Dennoch forderten einige Board-Mitglieder den Stab zur Untersuchung der Möglichkeiten der Steigerung der Aufmerksamkeit bei den Adressaten zu diesem Sachverhalt auf.

Rückversicherung

Nach einer kurzen Debatte kam der Board überein, dass:

Das Bewertungsmerkmal für eine abgeschlossene Rückversicherung (Rückversicherung kommt herein) sollte der gegenwärtige Verkaufspreis sein.

Das Bewertungsmerkmal für Rückversicherungsvermögenswerte (Rückversicherung geht hinaus) sollte der gegenwärtige Verkaufspreis sein.

Hinsichtlich Risiken aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag ist eine Risikoanpassung normalerweise:

eine Erhöhung des Wertansatzes des Rückversicherungsvermögenswertes.

gleich dem Betrag der Risikoanpassung hinsichtlich des korrespondierenden Anteils des zugrundeliegenden Versicherungsvertrages.

Die Schlussfolgerung zu Risikoanpassungen für Rückversicherungsvermögenswerte kann auch für die Bilanzierung beim Versicherungsnehmer von Bedeutung sein. Der Board wird nach der Diskussionspapier-Phase auch die Bilanzierung beim Versicherungsnehmer berücksichtigen.

Der Buchwert der Rückversicherungsvermögenswerte sollte in Höhe des erwarteten (gewichteten) Barwertes der Verluste aus Aus- oder Streitfällen verringert werden, mit einer zusätzlichen Verringerung für die Marge, die Marktteilnehmer zur Kompensation der Übernahme des Risikos verlangen würden, dass die Aus- oder Streitfälle den Erwartungswert übersteigen (Erwartungsverlust-Modell (Expected Loss Model)).

Unter Berücksichtigung des vorläufigen Entschlusses des Boards zur Verwendung des gegenwärtigen Verkaufspreises als Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge existiert kein Bedarf nach speziellen Einschränkungen zur Verhinderung des Ansatzes missverständlicher Gewinne oder Verluste, wenn ein Versicherer eine Rückversicherung abschließt.

Ein Abtretender (Zedent) sollte sein vertragliches Recht (sofern vorhanden) zum Erhalt von einer Rückversicherung für noch nicht herausgegebene Verträge zum gegenwärtigen Verkaufspreis ansetzen. In der Praxis wird dieser gegenwärtige Verkaufspreis in keinem Fall wesentlich sein.

Restwert- und Regressansprüche

Der Board beschloss, dass:

Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollten abzüglich der Auswirkungen verbundener Restwert- oder Regressansprüche bewertet werden, die der Versicherer beim Erwerb einer Forderung erwerben würde.

Wenn ein Versicherer Restwert- oder Regressansprüche erwirbt (im Allgemeinen durch Ablösung einer Forderung aus einem Versicherungsvertrag), so hat der Versicherer einen Vermögenswert. Der Versicherer sollte diesen Vermögenswert zu Beginn zum gegenwärtigen Verkaufspreis bewerten.

Bis der Board Erstattungsansprüche im Projekt zur Änderung von IAS 37 diskutiert hat, sollte der Board keine Schlussfolgerungen dazu vornehmen, wie ein Versicherer Restwert- und Regressansprüche nach der erstmaligen Bewertung bewerten sollte.

Unternehmenszusammenschlüsse und Portfolioübertragungen

Der Board beschloss, dass:

IFRS 4 erlaubt eine ausgeweitete Darstellung für Versicherungsverträge, die bei einem Unternehmenszusammenschluss oder bei einer Portfolioübertragung erworben wurden. Wenn bei Abschluss der Phase II des Versicherungsvertragsprojektes noch wesentliche Unterschiede zwischen dem gegenwärtigen Verkaufspreis und dem beizulegenden Zeitwert verbleiben, so mag man eine ausgeweitete Darstellung beibehalten. Wenn keine wesentlichen Unterschiede verbleiben, wäre die ausgeweitete Darstellung überflüssig.

Wenn ein Unternehmen ein Portfolio von Versicherungsverträgen bei einer Portfolioübertragung übernimmt, entspricht der gegenwärtige Verkaufspreis dieses Portfolios zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich der erhaltenen Gegenleistung, abzüglich des beizulegenden Zeitwertes aller anderen erhaltenen Vermögenswerte (beispielsweise Investments oder ansatzfähige immaterielle Vermögenswerte in Zusammenhang mit Kundenbeziehungen). Wenn der gegenwärtige Verkaufspreis ein abweichender Betrag ist, sollte der Empfänger den Unterschied als Aufwand oder Ertrag erfassen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.