Änderungen an IAS 37 - erneute Beratungen über den Standardentwurf

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Vorgehensweise zur erneuten Beratung der mit dem im Standardentwurf vorgeschlagenen Ansatzgrundsatz zusammenhängenden Sachverhalte (Agendapapier 10A)

Der Board einigte sich bei der IASB-Sitzung im Februar 2006 darauf, dass ein Unternehmen eine Schuld ansetzen sollte, wenn:

die Definition einer Schuld erfüllt ist, und

die Schuld verlässlich bewertet werden kann.

Viele der Stellungnehmenden führten das Beispiel Rechtsstreitigkeiten an, um ihre Bedenken hinsichtlich des Standardentwurfes hervorzuheben. Der Mitarbeiterstab war der Ansicht, dass Gerichtsverfahren ein Problemfeld darstellten, da mit diesen oftmals vielfache Unsicherheitsfaktoren einhergehen und somit etliche Ansatz- und Bewertungsprobleme verknüpft würden. Als Folge daraus werden Rechtsstreitigkeiten bei der Juni-Sitzung als eigenständiger Themenbereich erörtert. Folgende Themen werden bei der Juni-Sitzung ebenfalls diskutiert werden:

die Ansatzkriterien des Rahmenkonzeptes;

Klarheit der Erläuterungen innerhalb des Standardentwurfs;

Streichung des Begriffes der „Eventualschuld‟ ("Contingent Liability"); und

die Wechselwirkung zwischen dem Ansatzgrundsatz im Standardentwurf und dem Ansatz von Schulden aufgrund der Regelungen anderer Standards (z.B. Unternehmenszusammenschlüsse).

Aus den Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen zu IAS 37 wurden vom Stab zwei Hauptursachen von Unsicherheit identifiziert:

1. Unsicherheit über den Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen in Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Verpflichtung; und

2. Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung.

1. Unsicherheit über den Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen in Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Verpflichtung

Die Stellungnehmenden erörterten, dass der Standardentwurf nicht im Einklang mit dem Rahmenkonzept stehen würde, da die Definition einer Schuld im Rahmenkonzept den Zusatz „deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist‟ beinhaltet. Der Ansicht des Mitarbeiterstabes nach weist der Ausdruck „erwartungsgemäß‟ mehr als nur eine Definition auf. Daher wurde dieser Sachverhalt im Papier 10B behandelt (siehe unten).

Die Stellungnehmenden waren auch dahingehend besorgt, dass die Wahrscheinlichkeit nur dann berücksichtigt würde, wenn die Schuld bewertet wird, wohingegen das Rahmenkonzept zu einer Einschätzung der Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung über den Ansatz einer Schuld verpflichtet. Der Stab merkte an, dass die einzige Rechtfertigung des Nicht-Ansatzes einer Schuld bei nur geringer oder keiner Unsicherheit über die gegenwärtige Verpflichtung darin bestehen würde, dass keine Bandbreite möglicher Ergebnisse mit hinreichender Verlässlichkeit angegeben werden kann. Infolgedessen schlug der Stab vor, zu untersuchen, ob zu diesem Bereich weitere Leitlinien benötigt werden.

2. Unsicherheit über das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung

Etliche Stellungnehmenden gaben zu verstehen, dass es in vielen Situationen nicht sicher sei, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Dieses Problem wurde vom Stab als "Abschlussposten-Unsicherheit" ("element uncertainty") bezeichnet. Obwohl es sich dabei nicht um einen neuen Sachverhalt handelt, wurde es im Standardentwurf hervorgehoben, da es klarstellt, dass ein Unternehmen zuerst überprüfen muss, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Auf diese Problematik wird in Papier 10C (siehe unten) eingegangen.

Die Bedeutung des Ausdrucks "erwartungsgemäß" ("expected to") in der Definition einer Schuld (Agendapapier 10B)

Die Stellungnahmen zum Standardentwurf machten deutlich, dass verschiedene Ansichten über die Bedeutung des Ausdrucks „erwartungsgemäß‟ bestehen. Insbesondere wird der Ausdruck häufig als „wahrscheinlich‟ ausgelegt. Die Problematik des Ausdrucks „erwartungsgemäß‟ („expected to‟) rührt daher, dass dieser im umgangssprachlichen Englisch häufig im Sinne von mehr Gründe dafür als dagegen (more likely than not) oder von wahrscheinlich (probable) verwandt wird. Wenn ein Ereignis weniger als sicher ist, wird oft der Begriff „möglich‟ ("possible") gebraucht. Der Stab vertrat allerdings die Auffassung, dass der Begriff „erwartungsgemäß‟ (expected to) des Rahmenkonzepts keinen bestimmten Grad an Sicherheit unterstellt. Stattdessen ist der Stab der Ansicht, dass dieser so gebraucht wird, um die Notwendigkeit eines möglichen Ressourcenabflusses zwecks Erfüllung der Definition einer Schuld anzudeuten. Der Board bestätigte, dass eine weit verbreitete Verwirrung hinsichtlich dieses Begriffs herrscht. Es wurde angemerkt, dass der Ausdruck in diesem Zusammenhang mehr in einem statistischen Zusammenhang verwendet wurde (Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses durch die Addition mehrerer Ereignisse multipliziert mit deren Eintrittswahrscheinlichkeit). Es wurde auch erwähnt, dass die Verwendung des Begriffs durch den FASB in der Vergangenheit der Vermeidung der Annahme diente, dass faktische Sicherheit zum Bestehen einer Schuld vorhanden sein müsste. Es gab im Board allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabes:

„erwartungsgemäß‟ meint nicht, dass ein bestimmten Maß an Sicherheit darüber vorherrschen muss, dass ein Abfluss von Nutzen statt finden wird, bevor ein Posten die Definition einer Schuld entsprechend dem Rahmenkonzept erfüllt; und

die Interpretation des Boards des Begriffs „erwartungsgemäß‟ gemäß der IASB-Definition einer Schuld vergrößert die Unterschiede zu den US-GAAP nicht.

Der Board vertrat jedoch die Meinung, dass dies von solcher Wichtigkeit sei, dass diese Verwirrung nicht lediglich in der Grundlage für Schlussfolgerungen abgehandelt, sondern auch im Haupttext des Standards berücksichtigt werden solle.

Festlegung, ob bei einem Unternehmen eine Schuld vorliegt, wenn das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung unsicher ist (Agenda Paper 10C)

Der Stab bemerkte, dass Abschlussposten-Unsicherheit keinen neuen Sachverhalt darstelle. Gegenwärtig beinhaltet IAS 37 eingeschränkte Leitlinien und sagt aus, dass ein Unternehmen bei Unsicherheit alle verfügbaren Hinweise berücksichtigen muss, um zu bestimmen, ob mehr Gründe für als gegen die Existenz einer gegenwärtigen Verpflichtung sprechen. Wenn dies bejaht wird, wird das Bestehen einer gegenwärtigen Verpflichtung angenommen. Wenn dies verneint wird, besteht eine Eventualschuld. Allerdings besagt IAS 37 auch, dass es nur in seltenen Fällen unklar sein wird, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht. Der Standardentwurf enthält keine Hinweise zum Ausdruck „mehr Gründe dafür als dagegen‟ ("more likely than not").

Viele Stellungnehmenden lehnen ein Weglassen dieser Leitlinien zur Wahrscheinlichkeit im Standardentwurf ab und unterstützen die zur Verfügung gestellte alternative Sichtweise. Sie vertreten die Ansicht, dass durch ein Weglassen dieser Leitlinien nur ungenügende Hinweise zum Verhalten in Situationen gegeben werden, in denen unklar ist, ob eine gegenwärtige Verpflichtung besteht.

Der Mitarbeiterstab stimmte mit den Stellungnehmenden überein, dass mehr Leitlinien zu diesem Bereich notwendig seien. Der Stab vertrat ferner die Ansicht, dass Unsicherheit in Bezug auf die Abschlussposten mit hinreichender Häufigkeit quer durch alle Wirtschaftszweige auftrete, was die Aufnahme zusätzlicher Leitlinien rechtfertigt. Der Stab schlug fünf mögliche Alternativen vor, welche die Grundlage für zusätzliche Leitlinien zur Abschlussposten-Unsicherheit bilden könnte:

1. Berücksichtigung der Abschlussposten-Unsicherheit in der Bewertung;

2. Wiedereinfügen der „mehr Gründe dafür als dagegen‟-Leitlinien in den Absätzen 15 und 16 im gegenwärtigen IAS 37;

3. Wiedereinfügen des gegenwärtigen Wahrscheinlichkeits-Ansatzkriteriums;

4. Bereitstellung einer Liste von Indikatoren, die als Leitlinien zur Bestimmung dazu dienen könnten, ob eine gegenwärtige Verpflichtung existiert; oder

5. Identifikation eines alternativen verpflichtenden Ereignisses.

Der Stab schlug vor, die Alternative 4 weiterzuverfolgen. Der Board stimmte mit ein, dass weitere Richtlinien benötigt werden und gerechtfertigt sind. Es gab eine Vielzahl von Auffassungen, welche der obigen Alternativen man am besten weiterverfolgen solle. Es herrschte allgemeines Einvernehmen darüber, dass das Bereitstellen einer Liste von Indikatoren zur Bestimmung, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt (Alternative 4), sinnvoll wäre. Einige Mitglieder des Boards waren zudem der Meinung, dass die Leitlinien zu „mehr Gründe dafür als dagegen‟ erneut eingefügt werden sollten. Mehrere Mitglieder des Boards meinten, dass eine Beurteilung ohne Einsicht in die Liste der Indikatoren schwierig sei. Es gab einige Diskussionen darüber, ob Unternehmen die Leitlinien zu „mehr Gründe dafür als dagegen" in der Praxis anwenden würden, auch wenn diese Formulierungen nicht wieder eingefügt würden. Es wurde auch darüber diskutiert, ob es angemessen sei, die Wahrscheinlichkeit zur Bestimmung, ob ein Ereignis statt gefunden hat oder nicht, so zu verwenden, dass das Ereignis entweder statt gefunden oder nicht statt gefunden hat. Einige Mitglieder des Boards äußerten, dass es hilfreich sein könnte, einige Beispiele vorzugeben, in denen keine Unsicherheit in Bezug auf die Abschlussposten vorliegt.

Unbedingte Verpflichtungen (Agendapapier 10D)

Der Standardentwurf schlägt die Einführung des Begriffs der unbedingten Verpflichtung (stand ready obligation) vor. Eine Vielzahl an Stellungnehmenden war der Ansicht, dass die Erklärung dazu, um was sich es sich bei einer unbedingten Verpflichtung handelt, zu weit gefasst sei und zum Ansatz von deutlich mehr Schulden führen würde. Auf der Grundlage einer Analyse der Stellungnahmen sind nach Ansicht des Stabes zwei mögliche Verbesserungen durchzuführen:

Verbesserung der Erklärung des Begriffs einer unbedingten Verpflichtung; und

Bereitstellung zusätzlicher Beispiele zur Veranschaulichung der Unterscheidung zwischen Fallkonstellationen, in denen eine unbedingte Verpflichtung vorliegt und solchen, bei denen es sich bloß um Geschäftsrisiko handelt.

Der Board stimmte den Verbesserungsvorschlägen des Stabs zu. Im Anschluss bat der Stab den Board zur Betrachtung von vier Beispielen und zur Abgabe von Hinweisen, ob eine Schuld vorliegt und wenn ja, welches das verpflichtende Ereignis darstellt. Die vorgestellten Beispiele sind von den Notizen der Beobachter übernommen.

Beispiel 1 Unternehmen X betreibt ein Geschäft zum Verkauf von CD-Spielern. Unternehmen X verkauft seine CD-Spieler mit einer Produktgewährleistung. Die Produktgewährleistung verpflichtet das Unternehmen zum Ersatz oder zur Reparatur jedes CD-Spielers, der einen Mangel innerhalb eines Jahres ab dem Verkaufsdatum aufweist. Unternehmen X ist in einem Rechtskreis tätig, in dem keine Verbraucherschutzgesetze anzuwenden sind. Unternehmen X hat keine Zusage zum Ersatz oder zur Reparatur eines CD-Spielers gemacht, der einen Mangel aufweist, der nicht von den Bedingungen und Bestimmungen der Produktgewährleistung abgedeckt wird.

Es gab eine allgemeine Übereinstimmung dahin gehend, dass bei Beispiel 1 eine Schuld vorliegt, und dass der Verkauf der Gewährleistung das verpflichtende Ereignis darstellt (im Gegensatz zum Verkauf des CD-Spielers und der Gewährleistung, so wie vom Stab vorgeschlagen). Es wurde diskutiert, ob dies im Einklang mit dem Wertminderungsmodell für Forderungen in IAS 39 steht, bei dem ein Modell verwandt wird, dass auf "bereits erfolgt" und nicht "erwartet" abstellt. Es wurde außerdem über die Art und Weise diskutiert, wie einige Unternehmen in der Praxis Gewährleistungsverpflichtungen mit Erträgen verknüpfen. Zum Beispiel wenn die Vergangenheit darauf hindeutet, dass für 5% der Umsätze Gewährleistungsansprüche gestellt werden, dann wird die Gewährleistungsverpflichtung dann eingebucht, wenn auch der Umsatz verbucht wird.

Beispiel 2 Unternehmen Z verkauft baugleiche CD-Spieler an das Unternehmen X, jedoch ohne Produktgewährleistung. Unternehmen Z ist in einem Rechtskreis tätig, der Verbraucherschutzgesetze erlassen hat. Diese Gesetze sehen für alle an Endverbraucher verkaufte Güter vor, dass diese im gebrauchfähigen Zustand verkauft werden. Unternehmen Z ersetzt oder repariert keine CD-Player mit entstandenem Mangel, wenn der CD-Player nicht unter das Verbraucherschutzgesetz fällt.

Der Stab brachte zwei Auffassungen vor. Die erste besagt, dass Beispiel 1 und 2 sich im Wesentlichen nicht unterscheiden. Die zweite besagt, dass es Unterschiede gibt, und dass bei dieser Fallkonstellation eine Schuld nur aufgrund von CD-Spielern erwächst, die zum Verkaufszeitpunkt Mängel aufweisen. Der Board diskutierte dieses Beispiel für eine Weile, wobei die meisten Board-Mitglieder der Ansicht waren, dass der Tatbestand nicht schlüssig sei und dass mehr Informationen für eine Stellungnahme vonnöten wären. Beispielsweise könnte das Verbraucherschutzgesetz den Verkäufer zur Ausstellung einer Gewährleistung wie in Beispiel 1 verpflichten. Andernfalls könnte es zu einer anderweitigen Gewährleistung verpflichten oder könnte nur eine Absicherung für CD-Spieler mit einem Mangel schon an der Verkaufsstelle gewähren (d.h., wenn sich am zweiten Tag ein Mangel einstellt, wäre der Käufer durch dieses Gesetz nicht geschützt). Die verbleibenden zwei Beispiele beziehen sich auf nicht-vertragliche Situationen.

Beispiel 3 Unternehmen Y ist als Bauunternehmen in einem Rechtskreis mit berufsbezogenen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften tätig. Diese Vorschriften verpflichten ein Unternehmen zur Zahlung von medizinischen Aufwendungen in Zusammenhang mit Arbeitsunfällen, die aus einem Verstoß gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften herrühren. Unternehmen Y verfügt über keine Richtlinie oder Verhaltensmuster hinsichtlich der früheren Vorgehensweise, die eine Erwartung dahin gehend entstehen lässt, dass es die finanziellen Folgen von Unfällen am Arbeitsplatz über das Maß hinaus trägt, zu dem es nach den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften verpflichtet ist.

Per 31. Dezember 20X0 hat das Management von Unternehmen Y keine Kenntnis von irgendwelchen Unfallrisiken auf seinen Baustellen (im Sinne eines Verstoßes gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften) und es haben sich keine Unfälle ereignet.

Grundsätzlich stimmten die meisten Board-Mitglieder dem Stab zu, dass bei Y keine Schuld vorliegt. Dies ist darin begründet, dass die verfügbaren Hinweise darauf hindeuten, dass das Unternehmen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften befolgt hat. Deshalb liegt weder eine gegenwärtige Verpflichtung, noch ein möglicher Abfluss von Ressourcen vor.

Beispiel 4 Unternehmen Y ist weiterhin in der Bauindustrie tätig. Es haben sich keine Änderungen in den beruflichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften des Rechtskreises seit dem 31. Dezember 20X0 ergeben.

Per 30. Juni 20X1 hat das Management Kenntnis über ein Problem mit einem seiner Baugerüste. Dieses Problem erfüllt die Definition eines Unfallrisikos und stellt einen Verstoß gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften dar. Per 30. Juni 20X1 wurden noch keine Unfälle als Ergebnis dieses Unfallrisikos berichtet.

Der Stab brachte erneut zwei Auffassungen hervor. Auffassung A besagt, dass Y über keine Schuld verfügt, bis ein Unfalls geschieht. Per 30. Juni 20X1 deuten die verfügbaren Hinweise darauf hin, dass sich als Ergebnis des Unfallrisikos keine Unfälle ereignet haben und deshalb kein möglicher Abfluss von Ressourcen vorliegt.

Auffassung B besagt, dass bei Y eine Schuld vorliegt, da die Existenz eines Unfallrisikos eine unbedingte Verpflichtung zur Übernahme der finanziellen Folgen des aus dem Unfallrisikos entstehenden Unfalls zur Folge hat. Es gab eine Vielzahl von Meinungen zu diesem

Beispiel, obwohl sich der Board grundsätzlich darin einig war, dass niemals eine unbedingte Verpflichtung vorliegen könne, bevor es nicht zu einem Verstoß gegen die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften kommt. Man war sich außerdem darin einig, dass die Antwort davon abhängig sein könne, wie lange die Berichtigung des Verstoßes dauern würde.

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