Fair Value Measurement

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Grundsätze des Fair Value Measurement-Projektes

Die folgenden Grundsätze wurden als jene dem Board vorgestellt, welche das Fundament des Fair Value-Measurement Projektes bilden:

Die Zielsetzung einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert liegt in der Bestimmung des Preises, der für einen Vermögenswert erhalten oder für die Übertragung einer Schuld zum Bewertungszeitpunkt in einem Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern bezahlt worden wäre.

Die Definition des beizulegenden Zeitwertes und sein Bewertungszweck sollte für alle Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS konsistent sein.

Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollte die Marktmeinungen zu den Merkmalen des zu bewertenden Vermögenswertes oder der Schuld widerspiegeln und nicht die Ansichten des berichterstattenden Unternehmens berücksichtigen, die von den Markterwartungen abweichen.

Eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sollte den Nutzen des zu bewertenden Vermögenswertes oder der Schuld berücksichtigen. Demzufolge sollte die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert den Ort und die Verfassung des Vermögenswertes oder der Schuld zum Bewertungszeitpunkt widerspiegeln.

Der Board stimmte dem Stab zu, wonach die oben genannten Grundsätze das Fundament des Fair Value Measurement-Projektes bildeten.

Überarbeitete Definition des Fair Value

Nach Ansicht des Stabes ist die überarbeitete Definition des beizulegenden Zeitwertes des FASB im Wesentlichen übereinstimmend mit jener Definition, die der IASB im Dezember 2005 vorläufig gebilligt hatte. Aufgrund dessen kam der Board überein, dass die überarbeitete Definition mit dem Bewertungszweck im Einklang steht.

Dennoch brachten einige Board-Mitglieder ihre Besorgnis über die Änderung zu einem "Preis" anstatt eines "Betrags" zum Ausdruck. Zudem basiert die überarbeitete Definition auf dem Veräußerungspreisgedanken, die keine anderen Preise außer dem Veräußerungspreis berücksichtigt. Als Folge daraus bemerkten andere Board-Mitglieder, dass die gegenwärtige Definition eine Bewertung anhand eines hypothetischen Marktes benötigen würde, welche für bestimmte Typen von Vermögenswerten und Schulden nicht mit der Realität abgestimmt werden kann und in den meisten Fällen zu Tag-1 Gewinnen oder Verlusten führen wird, was jedoch den Adressaten unangenehm ist.

Überarbeitete Fair Value-Hierarchie

Der Entwurf des Fair Value Measurement-Statements lässt darauf schließen, dass die zur Berechnung des beizulegenden Zeitwertes angewandten Bewertungsverfahren die Verwendung beobachtbarer Daten maximieren und die Verwendung nicht-beobachtbarer Daten minimieren sollen. Die Hierarchie setzt die Daten für Bewertungsverfahren zur Berechnung des beizulegenden Zeitwertes anhand der beobachtbaren oder nicht beobachtbaren Natur in eine Rangfolge.

Die überarbeitete dreistufige Hierarchie ist wie folgt:

Stufe 1-Daten sind beobachtbare Daten, die Börsenkurse für identische Vermögenswerte oder Schulden auf aktiven Märkten widerspiegeln, zu denen das berichterstattende Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt eine Zugangsmöglichkeit besitzt.

Stufe 2-Daten sind beobachtbare Daten außer Börsenpreisen für identische Vermögenswerte oder Schulden auf aktiven Märkten zum Bewertungszeitpunkt.

Stufe 3-Daten sind nicht-beobachtbare Daten, wie etwa aus Extrapolation oder Interpolation abgeleitete Daten, die sich nicht durch beobachtbare Daten untermauern lassen. Dennoch bleibt der Zweck der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert derselbe. Aus diesem Grunde sollten nicht-beobachtbare Daten um unternehmensspezifische Informationen korrigiert werden, die nicht im Einklang mit den Markterwartungen stehen. Nicht-beobachtbare Daten sollten außerdem die Risikoprämie berücksichtigen, die ein Marktteilnehmer (Käufer) für die Übernahme der den nicht-beobachtbaren Daten innewohnenden Unsicherheit verlangen würde.

Die IFRS verfügen derzeit nicht über eine einzelne Hierarchie, die für alle beizulegenden Zeitwert-Größen einschlägig ist. Stattdessen zeigen einzelne Standards Präferenzen für bestimmte Daten und Wertgrößen von beizulegenden Zeitwerten gegenüber anderen auf, wobei diese Leitlinien jedoch nicht konsistent für alle IFRS sind.

Der Board stimmte der Schlussfolgerung des Stabes zu, wonach die überarbeitete Hierarchie im Entwurf des Fair Value Measurement-Statements mit den oben diskutierten Grundsätzen im Einklang steht und die Hierarchie im Entwurf des Fair Value Measurement-Statements eine Verbesserung gegenüber den gegenwärtigen ungleichen und inkonsistenten Leitlinien in den IFRS darstellt.

Bewertungseinheit und Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert

Der Board einigte sich, dass es nicht angemessen bzw. praktisch sei, detaillierte Leitlinien zur Bewertungseinheit innerhalb des Fair Value Measurement-Projektes zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung der angemessenen Bewertungseinheit ist ein kritischer Bestandteil der Bilanzierung und nicht immer von einem Vermögenswert oder einer Schuld zur nächsten oder von einem Typ eines Geschäftsvorfalls zum nächsten konsistent.

Bestimmung des Marktes

Der Board stimmte den Schlussfolgerungen des FASB zur Übernahme der "Grundsätzlichen Marktperspektive" ("Principle market" view) zu. Obwohl dies einen Wechsel von der gegenwärtig in den IFRS verwandten "Vorteilhafttesten Sicht" ("Most advantegous" view) darstellt, spiegelt die "Grundsätzliche Marktperspektive" den Zweck der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wider und stellt eine maßgeblichere Größe dar, indem sie hochgradig liquide Märkte gegenüber weniger liquiden Märkten bevorzugt.

Transaktionspreis-Vermutung

Auf der Sitzung vom Dezember 2005 einigte sich der IASB vorläufig darauf, dass die Zielsetzung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in einem Veräußerungspreis besteht. Die Dezember-Diskussion machte die konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Transaktionspreis (was ein Unternehmen für den Kauf eines Vermögenswertes bezahlen oder für die Übernahme einer Schuld erhalten würde) und einer Veräußerungspreis-Zielsetzung (was ein Unternehmen für den Verkauf eines Vermögenswertes erhalten würde oder für die Übertragung einer Schuld bezahlen müsste), deutlich. Der Stab folgerte, dass ein Unternehmen nicht die Vermutung aufstellen dürfe, dass ein Einkaufspreis mit dem Verkaufspreis übereinstimmen würde, ohne die dem Geschäftsvorfall und dem Vermögenswert oder der Schuld spezifischen Faktoren zu berücksichtigen. Als Folge davon plant der Stab eine eigenständige Diskussion mit dem Board zu Tag-1 Gewinnen oder Verlusten auf einer künftigen Sitzung.

Der Board teilte die Bedenken des Stabes dahingehend, dass wenn ein Transaktionspreis als beizulegender Zeitwert bei der erstmaligen Bewertung angenommen wird, die Unternehmen nicht in ausreichender Art und Weise die Unterschiede zwischen einem Zugangs-Transaktionspreis (entry transaction price) und einem beizulegendem Verkaufs-Zeitwert (exit fair value) berücksichtigen könnten. Daher sollten die IFRS ein Unternehmen zur Berücksichtigung der spezifischen, dem Geschäftsvorfall und dem Vermögenswert oder der Schuld innewohnenden Faktoren bei der Beurteilung, ob der Transaktionspreis dem beizulegenden Zeitwert entspricht, verpflichten.

Beizulegender Zeitwert zwischen Geld- und Briefkurs

Unternehmen schließen oftmals Geschäfte irgendwo zwischen dem Geld- und dem Briefkurs ab, insbesondere wenn das Unternehmen ein "Market Maker" oder ein einflussreicher Investor ist. Dennoch führt die Anwendung der Regelung in IAS 39 zu unternehmensübergreifender Konsistenz ohne Berücksichtigung unternehmensspezifischer Faktoren, die beeinflussen könnten, an welchem Punkt innerhalb der Geld-Brief-Spanne das Unternehmen wahrscheinlich ein Geschäft durchführt. Zudem lässt die Regelung eine Orientierungslinie auf Börsenmärkten entstehen, die daher die Ausübung von Ermessen und Subjektivität bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert einschränkt.

Transaktions- und Transportkosten bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Die Definitionen der Transaktionskostenarten variieren zwischen den IFRS, obwohl solche Kosten auf konsistente Art und Weise von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen sind. Gegenwärtig sind die IFRS nicht eindeutig (mit Ausnahme von IAS 41), ob solche Transportkosten ein Merkmal eines Vermögenswertes oder einer Schuld sind und als solche in die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert miteinbezogen werden sollten.

Der Entwurf des Fair Value Measurement-Statements definiert Transaktionskosten als variable, direkte Kosten zwecks Tätigung von Geschäften auf dem wichtigsten oder vorteilhaftesten Markt. Variable direkte Kosten sind Kosten, die direkt aus einem Geschäftsvorfall resultieren und für diesen notwendig sind, bei dem ein Vermögenswert (oder Schuld) betroffen sind. Variable direkte Kosten sind Kosten, die vom Unternehmen nicht übernommen worden wären, wenn die Entscheidung über den Verkauf oder die Aufgabe des Vermögenswertes (oder Übertragung der Schuld) nicht getroffen worden wäre.

In dem Entwurf des Fair Value Measurement-Statements kam der FASB zu dem Schluss, dass die Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld zum beizulegenden Zeitwert nur jene Kosten beinhalten sollte, die ein Merkmal des Vermögenswertes oder der Schuld seien. Der FASB folgerte, dass Transaktionskosten ein Transaktionsmerkmal seien, nicht ein Merkmal des Vermögenswertes oder der Schuld. Aus diesem Grunde sollte die Bewertung des Vermögenswertes oder der Schuld zum beizulegenden Zeitwert keine Transaktionskosten beinhalten.

Der Stab stimmte den Schlussfolgerungen des Entwurfs des Fair Value Measurement-Statements hinsichtlich Transport- und Transaktionskosten zu. Dennoch kam der Stab zu dem Schluss, dass die Diskussion darüber, welche Kostenarten Merkmale des Vermögenswertes oder der Schuld seien, langwieriger sein könnte, da das Verständnis der Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Transaktionskosten und von Transportkosten bei der gegenwärtigen Diskussion im Entwurf des Fair Value Measurement-Statements schwer fällt. Daher empfahl der Stab, dass die Bitte um Stellungnahmen eine Frage zur Angemessenheit der Diskussion von Kosten enthalten solle, welche Merkmale eines Vermögenswertes oder einer Schuld seien, wie etwa Transportkosten. Der Board stimmte zu.

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