Änderungen an den US-amerikanischen Konsolidierungsvorschriften – Lehreinheit

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Ein Mitglied des FASB stellte die vorgeschlagenen Änderungen an der FASB-Interpretation 46(R) Konsolidierung von Zweckgesellschaften vor. Der FASB hatte die Vorschläge im September 2008 herausgegeben. Der FASB hatte Änderungen an den Leitlinien in FIN 46(R) hinsichtlich der Bestimmung, ob ein Unternehmen Zweckgesellschaften zu konsolidieren hat (einschließlich Zweckgesellschaften, die vorher als qualifizierende Zweckgesellschaften (qualifying special purpose entities, QSPE) galten). Dieser Teil der Sitzung war eine Informationsveranstaltung/Lehreinheit im Hinblick auf den demnächst erscheinenden Entwurf zu Konsolidierung des IASB, und Entscheidungen wurden weder erbeten noch getroffen.

Der Stab des FASB führte den IASB durch die Schlüsse, die der FASB gezogen hat und auf deren Grundlage dieser zu den vorgeschlagenen Änderungen gelangt war. Der Stab erläuterte im Besonderen, dass die Eliminierung des QSPE-Konzepts in FAS 140 Bilanzierung von Übertragungen und die Bedienung von finanziellen Vermögenswerten und die Erfüllung von Schulden dazu führen wird, dass die Ausnahme von Anwendungsbereich in Interpretation 46 (R) wegfällt. Davon wird wiederum erwartet, dass die Anzahl der Gesellschaften, die unter die Interpretation fallen, zunehmen wird.

Ein Großteil der Diskussion drehte sich um die Bestimmung des "hauptsächlichen Nutznießers" und den Vorschlag, dass der Test in Interpretation 46(R) dahingehend geändert werden solle, dass er im Wesentlichen qualitativ wird und nicht quantitativ. Ein Unternehmen wäre der hauptsächliche Nutznießer eines anderen Unternehmen, wenn folgendes gilt:

  • Das Unternehmen verfügt über die Macht, Sachfragen zu entscheiden, die in bedeutender Weise Auswirkungen auf die Aktivitäten der Zweckgesellschaft haben. Dies gilt auch aber nicht ausschließlich für Aktivitäten in Bezug auf den wirtschaftlichen Erfolg der Zweckgesellschaft.
  • Das Unternehmen verfügt über das Recht, Leistungen aus der Zweckgesellschaft zu beziehen, die möglicherweise bedeutend für die Zweckgesellschaft sein könnten, oder für Verluste der Zweckgesellschaft einzutreten, die möglicherweise bedeutend für die Zweckgesellschaft sein könnten.

Nur wenn diese Beurteilung zu keinem klaren Schluss führt, müsste das Unternehmen eine Berechnung des erwarteten Verlusts nach dem Modell des erwarteten Verlusts vornehmen.

Die Boardmitglieder fragten nach weiteren Erläuterungen dieser Vorschläge. Insbesondere ging es um die Frage, ob der Entwurf des IASB-Stabs zu Konsolidierung im Einklang (oder so weit wie möglich im Einklang) mit den Vorschlägen des FASB stehe. Der Leiter des IASB-Projekts zu Konsolidierung wies darauf hin, dass, obwohl die Formulierungen unterschiedlich seien, sich die Konzepte, dass Beherrschung die Macht bedeute, die Zweckgesellschaften zu führen oder über sie bestimmen, und in dem Recht läge, Leistungen aus der Zweckgesellschaft zu beziehen (auch "negative Leistungen"), die gleichen seien. Die Vorschläge des IASB seien auf eine größerer Klasse gerichtet (der IASB kennt das Prinzip der Zweckgesellschaft mit wechselndem Zweck oder Anteil nicht).

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt über die Auswirkungen einer Put Option in der Zweckgesellschaft. Sie wiesen darauf hin, dass bei Einrichtung zwar die Wahrscheinlichkeit, dass der Put ausgeübt würde, als gering eingeschätzt würde, dass aber viel der Unruhe in Bezug auf Zweckgesellschaften derzeit daraus entstanden sei, dass diese Puts ausgeübt worden seien. Daher gebe es Sorgen, dass das Bestehen einer Put Option in einer Zweckgesellschaft eine Ausbuchung immer verhindern würde, dass also eine solche Zweckgesellschaft immer konsolidiert würde.

Der Board erörterte kurz die vorgeschlagenen Angabeerfordernisse. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese insbesondere unter den Erstellern umstritten seien. Der Board wird Angabeerfordernisse später diese Woche erörtern.

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