Restant: Umklassifizierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 – mögliche Beseitigung der Unterschiede zu US-GAAP

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Der Stab brachte ein Thema im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften der Änderungen an IAS 39 vom Oktober 2008 auf. Nach IAS 39.103G soll 'jede Umklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts, die in Perioden vorgenommen wird, die am oder nach dem 1. November 2008 beginnen, erst ab dem Tag in Kraft treten, an dem die Umklassifizierung vorgenommen wird.' In einigen Ländern werden Unternehmen diese Änderung nicht anwenden können, bis sie durch die nationale Gesetzgebung verabschiedet worden ist. In einigen Fällen wird dies erst nach dem 1. November 2008 sein. Der Stab stellte die Frage, ob solchen Unternehmen nach dem 1. November 2008 eine Art rückwirkende Anwendung ermöglicht werden solle, die an die Übernahme in das nationale Recht geknüpft ist.

Der Board erklärte sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Er hofft, dass die nationalen Rechtskreis diese Änderung zügig übernehmen. Unternehmen sollten vor dem 1. November 2008 entscheiden, ob sie - vorbehaltlich der Anforderungen des nationalen Rechts - Umklassifizierungen beabsichtigen oder nicht, und die Auswirkungen errechnen. Wenn die Übernahme zu einem späteren Datum erfolgt, wäre es nicht hinzunehmen, dass Unternehmen eine Entscheidung hinsichtlich dieser Änderung aufschieben und sie nachträglich rückwirkend anwenden.

Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB 20.-21. Oktober 2008

Montag, 20. Oktober 2008

Die Diskussion der beiden Boards drehte sich um die folgenden vorgeschlagenen Definitionen eines Vermögenswertes und einer Schuld. Es sollte festgestellt werden, (1) ob die Definition einer parallelen Struktur folgen und (2) oder der Ausdruck "wirtschaftliche Ressource" in der Vermögenswertdefinition, auf den in der Beschreibung einer "wirtschaftlichen Verpflichtung" in der Schulddefinition verwiesen wird, sachgerecht definiert ist.

Vermögenswert: Ein Vermögenswert eines Unternehmens ist eine bestehende wirtschaftliche Ressource, auf die/zu der das Unternehmen entweder einen Anspruch oder einen Zugang hat, den andere nicht haben.Schuld: Eine Schuld eines Unternehmens ist eine gegenwärtige wirtschaftliche Verpflichtung, bei der das Unternehmen der Verpflichtete ist.

Sowohl der FASB als auch der IASB kamen zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Definitionen (mit einigen kleineren Änderungen wie beispielsweise das Streichen des Wortes "entweder" aus der Definition eines Vermögenswertes) und die zugrunde liegenden Komponenten konzeptionell korrekt sind und eine parallele Struktur aufweisen. Die Boards kamen überein, die Definitionen (mit kleineren Änderungen) für die nachfolgenden Arbeiten als Grundlage zu verwenden. Die Board erkannten an, dass diese Definitionen nicht perfekt sind, aber sie wollen nicht noch mehr Zeit auf diesen bestimmten Sachverhalt verwenden. Die Boards waren sich jedoch einig, dass diese Definition im Verlauf der Fortschreitens anderer Projekte geändert werden müssen; dies schließt das Projekt zu Schulden und das Projekt zu Eigenkapital ein.

Die Diskussion drehte sich auch um den Ausdruck "wirtschaftliche Ressource" in der Vermögenswertdefinition, auf den in der Beschreibung einer "wirtschaftlichen Verpflichtung" in der Schulddefinition verwiesen wird. Die Boards erörterten, ob eine Ressource knapp sein muss, um die Definition eines Vermögenswertes zu erfüllen. Darüber hinaus erörterten die Boards, ob die Definition einer wirtschaftlichen Verpflichtung deutlich macht, dass die Bestimmung, ob der hingegebene Vermögenswert eine wirtschaftliche Ressource ist, aus der Perspektive des Empfängers erfolgen solle und nicht aus der des Unternehmens. Wenn also beispielsweise ein unternehmen ein Termingeschäft durch Herauslegung von Aktien erfüllt, würden die Aktien nicht notwendigerweise als eine wirtschaftliche Ressource angesehen. Bei Übergabe an den Empfänger würden sie jedoch eine wirtschaftliche Ressource des Empfängers darstellen. Deshalb könnte der Vertrag vom Unternehmen als Schuld angesehen werden.

Die Boards erörterten auch den Unterschied zwischen wirtschaftlichem Zwang und faktischer Verpflichtung. Der Stab gab an, dass die Definition einer Schuld nicht das Konzept wirtschaftlichen Zwangs beinhaltet.

Der Stab berichtete kurz über den aktuellen Stand bezüglich des FASB-Entwurfs zur Änderung seiner Interpretation 46(R) Konsolidierung von Zweckgesellschaften und des vorgeschlagenen Entwurfs des IASB zur Änderung von IAS 27 Konzern- und separate Abschlüsse und SIC-12 Konsolidierung - Zweckgesellschaften. Der FASB gab den Entwurf am 15. September 2008 heraus, und Stellungnahmen müssen bis zum 14. November 2008 eingereicht werden. Der FASB wird am 6. November 2008 öffentliche Gespräche am Runden Tisch zu den vorgeschlagenen Änderungen an Interpretation 46(R) und an SFAS 140 Bilanzierung von Übertragungen und die Bedienung von finanziellen Vermögenswerten und die Erfüllung von Schulden abhalten. Der Stab des IASB gab an, dass der IASB erwartet, seinen Entwurf im November 2008 herausgeben zu können. Die Kommentierungsfrist wird vermutlich 120 Tage betragen.

Nach kurzer Erörterung der von den beiden Boards vorgeschlagenen Konsolidierungsmodelle und der Erkenntnis, dass es Unterschiede zwischen den Modellen gibt (wie beispielsweise den Anwendungsbereich), schlug ein Stabmitglied vor, dass die beiden Boards die beste weitere Vorgehensweise bei der Entwicklung eines konvergierten Models erwägen sollten. Vor dem Hintergrund des Stands jedes Projekts schlug der Stab die folgenden drei Möglichkeiten vor, die der Board hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise bei einem gemeinsamen Projekt in Erwägung ziehen könne:

  • Entweder der FASB oder der IASB lässt sein Konsolidierungsmodell fallen, und man fährt mit dem anderen Modell fort.
  • Vergleich der Konsolidierungsmodelle von FASB und IASB, um die wesentlichen Unterschiede zu erkennen, und dann Verschmelzung in ein einziges Konsolidierungsmodell.
  • Beibehaltung der Konsolidierungsmodelle wie derzeit vorgeschlagen. Anwendung der Modelle auf verschiedene Beispielsätze, um feststellen zu können, ob die Modelle zu ähnlichen Ergebnissen führen. Wenn ähnliche Ergebnisse hinsichtlich der Konsolidierungsfrage erzielt werden, können der FASB und der IASB ihre jeweiligen Modelle in dem Wissen behalten, dass die Modelle, obwohl sie unterschiedlich sind, zu der selben Schlussfolgerung führen.

Nach erheblicher Diskussion einigten sich die Board auf eine Mischung der zweiten und der dritten Möglichkeit. Nach Anweisung durch den Board erden die Stäbe von IASB und FASB die beiden Konsolidierungsmodelle erörtern und mögliche wesentliche Unterschiede herausarbeiten. Die Stäbe werden beide Modelle auf die neun Beispiele im Entwurf des FASB und die fünf vom IASB entwickelten Beispiele anwenden, um herauszufinden, ob die Konsolidierungsentscheidungen nach beiden Modellen die gleichen sind.

Ein Hauptgrund, warum der FASB die erste Möglichkeit verwarf, liegt im möglichen Zeitrahmen des Entwurfs des IASB. Verschiedenen FASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass die gegenwärtig vorgeschlagenen Änderungen an FIN 46(R) Ergebnis einer Forderung der SEC sind, die bis 2010 erfüllt sein muss. Diese Boardmitglieder gaben der Meinung Ausdruck, dass ein gemeinsames Konsolidierungsprojekt wahrscheinlich frühestens 2011 abgeschlossen werden könne, was die Forderung der SEC nicht erfüllen würde. Daher plant der FASB, mit seinem gegenwärtigen Projekt zu Änderungen an FIN 46(R) fortzufahren, aber wird auch mit dem Stab des IASB zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass wesentliche Abweichungen in den Modellen identifiziert und bereinigt werden.

Eine mögliche Abweichung, die ausführlich erörtert wurde, bezieht sich auf das Konzept der gegenwärtigen Beherrschung. Ein Mitglied des Stabs des IASB wies darauf hin, dass der IASB der Ansicht zu sein schien, dass Beherrschung auf dem Konzept der gegenwärtigen Beherrschung aufbauen solle und dass potenzielle Stimmrechte nicht beachtet werden sollten. Dies sei die Meinung, die in verschiedenen vergangenen Entwürfen des Stabs festgehalten worden sei. Das Stabmitglied erkannte aber an, das diese Ansicht auf der IASB-Sitzung am 16. Oktober 2008 hinterfragt worden sei, auf der mehrere IASB-Mitglieder aussagten, dass sie der Meinung seien, dass potenzielle Stimmrechte bei der Bestimmung, ob Beherrschung vorliege, berücksichtigt werden sollten. Als Stärkung dieser Schlussfolgerung hatten diese Boardmitglieder darauf hingewiesen, dass ein Investor, der 60% der Stimmrechte eines bestimmten Unternehmens hält, als das unternehmen beherrschend angesehen werde, unabhängig davon, ob er derzeit seine Stimmrechte ausübe. Diese Boardmitglieder schlagen vor, dass das Urteil der Beherrschung in diesem Zusammenhang nicht im Einklang damit stehe, in den anderen Fällen gegen eine Beherrschung zu urteilen, nur weil der Investor sein Recht auf Erhalt der Stimmen nicht ausgeübt habe. Der Stab des IASB gab an, dass er der Meinung sei, dass der IASB nun seine Position zu potenziellen Stimmrechten im Zusammenhang mit Beherrschung überdenke. Einige IASB-Mitglieder widersprachen dieser Einschätzung jedoch. Der IASB wird diesen Sachverhalt auf einer zukünftigen Sitzung erörtern. Ein Mitglied des FASB wies darauf hin, dass die Erörterung gegenwärtiger Beherrschung im Zusammenhang mit potenziellen Stimmrechten der Erörterung des FASB von Ausbootungsrechten gleiche und dass die Anwendung von gegenwärtiger Beherrschung in beiden Fällen konsistent sein muss.

Der Stab des IASB gab einen kurzen Überblick über das von ihm vorgeschlagene Ausbuchungsprinzip und wie dieses Prinzip an die Definition eines Vermögenswertes geknüpft ist. Das übertragende Unternehmen bucht einen finanziellen Vermögenswert aus, wenn der finanzielle Vermögenswert nicht länger als Vermögenswert des Unternehmens qualifiziert. Ein finanzieller Vermögenswert ist nicht länger ein Vermögenswert eines Unternehmens, wenn (1) der wirtschaftliche Nutzen des Vermögenswerts nicht länger besteht (d.h., der Vermögenswert ist fällig geworden) oder wenn (2) das Unternehmen nicht länger den wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswerts kontrolliert (d.h., die vertraglichen rechte an dem Vermögenswert sind an eine dritte Partei übertragen worden). Ein Unternehmen kontrolliert den wirtschaftlichen Nutzen eines finanziellen Vermögenswertes nicht länger, wenn es nicht die Möglichkeit hat (a) den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, der den Vermögenswert inhärent ist, zu erhalten oder (b) den Zugang anderer zu diesem Nutzen zu beschränken.

Hinsichtlich der Bestimmung, ob ein übertragendes Unternehmen den wirtschaftlichen Nutzen eines Vermögenswerts kontrolliert, wies der Stab des IASB darauf hin, dass es am leichtesten sein könne, zu erwägen, ob das erhaltende Unternehmen des finanziellen Vermögenswerts die Kontrolle über den wirtschaftlichen Nutzen des finanziellen Vermögenswerts als Folge der Übertragung erhält. wenn das erhaltende Unternehmen die Kontrolle über den wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswerts erhält, würde das übertragende Unternehmen nicht länger den Vermögenswert beherrschen, und eine Ausbuchung wäre sachgerecht. Der Stab des IASB schlug vor, dass die Bestimmung, ob das erhaltende Unternehmen die Kontrolle über den wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswerts erhält, auf zwei Arten und Weisen erfolgen kann: (1) das übertragende Unternehmen behält kein fortwährendes Engagement in dem übertragenen Vermögenswert oder (2) das erhaltende Unternehmen hat das faktische Möglichkeit, den Vermögenswert in seiner Gänze an eine dritte Partei zu übertragen, verfügt einseitig über das recht und kann es ausüben, ohne dem Vermögenswert weitere Beschränkungen aufzuerlegen.

Der Stab des IASB stellte dann zwei verschiedene Ansätze vor, die er für Situationen erwägt, in denen das erhaltende Unternehmen nicht die faktische Möglichkeit besitzt, den finanziellen Vermögenswert zu übertragen.

  • Nach Ansatz 1 wäre die weitere Erwägung notwendig, ob das erhaltende Unternehmen gegenwärtig andere Möglichkeiten hat, alle Kapitalströme des Vermögenswert zu seinem eigenen Nutzen zu erhalten. Wenn das erhaltende Unternehmen alle Kapitalströme eines Vermögenswerts zu seinem eigenen Nutzen durch andere rechte erhalten kann, wäre eine Ausbuchung sachgerecht. Andernfalls würde keine Veräußerung stattfinden.
  • Nach Ansatz 2 wäre die Ausbuchung eines Vermögenswertes nicht gestattet, wenn das erhaltende Unternehmen nicht über die faktische Möglichkeit verfügt, den Vermögenswert zu übertragen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen alle Kapitalströme des Vermögenswerts zu seinem eigenen Nutzen durch andere Rechte erhalten kann. Wenn jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die jetzt noch nicht erörtert worden sind, wäre es dem übertragenden Unternehmen gestattet, den Vermögenswert und die damit verbundene Schuld verknüpft auf der linken Seite der Darstellung der Vermögenslage darzustellen (verknüpfte Darstellung).

Der Stab gab an, dass er den Board empfehle, Ansatz 2 zu wählen.

Als Reaktion auf Fragen von Boardmitgliedern stellte der Stab seine Ansichten dar, wie der Vorschlag auf verschiedene übliche Arten von Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten anzuwenden sei. Einige Boardmitglieder fragen auch, ob Ansatz 2 in Einklang mit der Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept stehe. Der Stab des IASB gestand ein, dass Ansatz 2 nicht in Einklang mit der Definition eines Vermögenswerts im Rahmenkonzept stehe, aber gab an, dass er der besser zu bearbeitende Ansatz sei, nach dem deutlich zwischen Übertragungen unterschieden werde, die für eine Ausbuchung in Frage kommen, und Übertragungen, die "gescheiterte Veräußerungen" sind.

Nach Erörterung von Ansatz 2 bat der Stab die Boards dann um Abstimmung, welchen Ansatz sie zur weiteren Entwicklung unterstützten. Mit Abstimmungsverhältnissen von 7 zu 6 (IASB) und 4 zu 1 (FASB) unterstützten die Boards die Empfehlung des Stabs, Ansatz 2 weiter zu entwickeln. Der Stab gab an, dass er wahrscheinlich beide Ansatze in den ausstehenden Entwurf aufnehmen wolle.

Schließlich erörterte der Stab des IASB den zeitlichen rahmen des Projekts und fragte, ob die Boards zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stellen würden, um das Ausbuchungsprinzip des IASB-Stabs weiter zu entwickeln und verbundene Erwägungen (einschließlich Bewertung und Darstellung). Die Boards erkannten an, dass das Projekt dringend sei, aber gaben an, dass sie Ressourcenzuweisungen zu einem anderen Zeitpunkt erörtern würden.

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die beiden Boards zu folgenden Punkten auf den neuesten Stand zu bringen:

  • Aktivitäten des Expertenpanels des IASB zur Bewertung von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten und
  • Status des IASB-Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.

Der Stab bat um keine Entscheidungen während dieser Sitzung, und es wurden keine gefällt. Die Agendapapiere wurden allein aus Informationszwecken zur Verfügung gestellt.

Aktivitäten des Expertenpanels des IASB zur Bewertung von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten

Zum Auftakt der Diskussion verwies der Stab auf den Berichtsentwurf des Expertenpanels, der im September 2008 zu allgemeiner Stellungnahme veröffentlicht worden war. Der Stab gab an, dass die Stellungahmen im Wesentlichen Unterstützung dafür enthielten, dieses Dokument in abschließender Form zu veröffentlichen. Einige Stellungnehmende zeigten sich jedoch verwirrt hinsichtlich des Status des Dokuments. Sie fragten sich zum Beispiel, ob die Leitlinien in dem Dokument verpflichtend seien. Der Stab erklärte, dass das Dokument aktualisiert würde, um deutlich zu machen, dass es erläuternd sei und nicht verpflichtend angewendet werden müsse, solange die Leitlinien in dem Dokument nicht bereits in den bestehenden IFRS gefordert würden.

Der Stab fasste die auf den Berichtsentwurf des Expertenpanels eingegangenen Stellungnahmen zusammen und unterschied dabei zwischen zwei Kategorien: Bewertung und Angaben. Hinsichtlich der Bewertung widmete sich der Stab verschiedenen in den Stellungnahmen enthaltenen Meinungen einschließlich:

  • Es müsse klargestellt werden, dass der Entwurf in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Verlautbarung der SEC und des FASB vom 30. September 2008 stehe und mit der FASB-Stabposition FAS 157-3 Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eines finanziellen Vermögenswerts, wenn der Markt für diesen Vermögenswert nicht aktiv ist.
  • Es müsse klargestellt werden, dass der "grundlegende Wert" nicht gleichbedeutend mit dem beizulegenden Zeitwert sei. Der Verweis auf den grundlegenden Wert im Entwurf wurde gestrichen und durch einen unternehmensspezifische Bestimmung des Werts ersetzt, bei der auch ausdrücklich klargestellt wird, dass es sich nicht um eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert handelt.
  • Es sollten mehr Informationen zur Beschreibung eines Notverkaufs hinzugefügt werden.
  • Das Beispiel aus FSP FAS 157-3 sollte in das Dokument aufgenommen werden, um zu verdeutlichen, wie ein Modell anstelle irrelevanter beobachtbarer Daten zu Geschäftsvorfällen verwendet werden kann.

In Hinblick auf Angaben, waren dem Stab Stellungnahmen zugegangen, in denen gefragt wurde, ob Aufsichtsbehörden und Prüfer die Angaben in dem Dokument des Expertenpanels fordern sollten und ob in dem Dokument nicht vorgeschlagen werden sollte, wo diese Angaben zu finden sein sollten (beispielsweise im Lagebericht). Der Stab entscheid, dass diese Fragen jetzt nicht weiter erörtert werden sollten, aber wiederholte, dass die Angaben im Dokument nicht verpflichten seien, wenn sie nicht bereits nach bestehenden IFRS gefordert würden. es wurde auch festgehalten, dass der Ort, an dem die Angaben gemacht würden, von der Politik und den Umständen des Unternehmens abhängen würde.

Unter den Themen aus Stellungnahmen, die nicht erörtert wurden, weil sie außerhalb des Umfangs des Projekts lagen, waren die folgenden:

  • Änderungen an den Umklassifizierungsregeln in IAS 39 (diese Frage war vom IASB in seinem jüngsten Umklassifizierungsprojekt adressiert worden)
  • Änderungen an den Tainting-Regeln für bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumente
  • Änderungen der Wertminderungsregeln für zur Veräußerung stehende Finanzinstrumente
  • Aussetzung der Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert
  • Ausschluss des eigenen Kreditrisikos eines Unternehmens aus der Fair-Value-Bewertung der Schulden
  • die Frage, welche Auswirkungen das Notkaufprogramm der US-Regierung die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert haben wird

Schließlich hielt der Stab noch fest, dass das abschließende Dokument des Expertenpanels Ende Oktober auf der Internetseite des IASB zur Verfügung gestellt werden würde.

Status des IASB-Projekts zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Der Stab setzte die beiden Boards hinsichtlich des Status seiner Arbeit zu einem umfassenden Standard zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in Kenntnis. Im Wesentlichen stehen die Prinzipien des IASB-Projekts im Einklang mit den Prinzipien in SFAS 157; einige Formulierungen mögen jedoch abweichen. Der Stab und mehrere Boardmitglieder gestanden ein, dass die Formulierungen eines endgültigen IASB-Standards und von SAFS 157 übereinstimmen sollten und dass die beiden Boards bzw. Stäbe zusammenarbeiten sollten, um sicherzustellen, dass die Formulierungen, wo immer dies möglich ist, übereinstimmen.

Die Zusammenfassung des Stabs hinsichtlich des Projektstatus schloss alle möglichen Abweichungen zwischen den bis heute getroffenen Entscheidungen des IASB und SAFS 157 sowie alle Möglichkeiten, die Leitlinien in SFAS 157 zu verbessern, ein.

Zuerst setzte der Stab die Board davon in Kenntnis, dass der IASB die vorläufige Entscheidung getroffen hat, "Abgangspreis" in der Definition des beizulegenden Zeitwerts zu verwenden. Dies steht im Einklang mit SFAS 157. Die Definition wird jedoch auch Formulierungen enthalten, die widerspiegeln, dass der Abgangspreis voraussetzt, dass ein Marktteilnehmer die Möglichkeit hat, wirtschaftlichen Nutzen durch Nutzung des Vermögenswert oder durch einen Verkauf an Dritte zu erzeugen. Des Weiteren erwägt der IASB noch, ob das Konzept des Nutzungswerts auf finanzielle Vermögenswerte angewendet werden kann. Derzeit wird in SAFS 157 nicht vorgegeben, ob das Konzept auf nicht-finanzielle Vermögenswerte angewendet werden kann.

Danach erörterte der Stab das Konzept des höchsten und besten Nutzens und hielt fest, dass das Konzept im Wesentlichen mit dem in SFAS 157 übereinstimmt. Der Stab erörterte die Frage, ob ein Unternehmen einzelnen Buchungseinheiten der Bewertungsbetrag des höchsten und bestens Nutzens zuweisen muss, wenn die Verwendung des Unternehmens derzeit nicht dem höchsten und besten Nutzen entspricht. In SAFS 157 wird derzeit keine Aussage darüber gemacht, wie das Unternehmen die Zuweisung vorzunehmen hat.

Das Dritte Thema, das vom Stab angesprochen wurde, betraf Blockagefaktoren. Derzeit ist in SFAS 157 die Verwendung von Blockagefaktoren in einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf erster Hierarchieebene verboten. Der IASB hat vorläufig entschieden, dass Blockagefaktoren (und Kontrollprämien) in der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert gar nicht verwendet werden sollen. Der Stab gab an, dass man eventuell die Entscheidung zu Kontrollprämien noch einmal erörtern werde, da inzwischen weitere Informationen eingegangen seien.

Der Stab gab außerdem an, dass der IASB folgenden Punkte nicht erörtert habe:

  • Geld-Brief-Spanne und die Frage, ob der Mittelkurs als praktische Lösung akzeptabel ist
  • defensiver Wert
  • Referenzmarkt
  • Bewertungsprämisse
  • Tag-1-Gewinne und -Verluste
  • Angaben (die nicht Teil des derzeitigen Projekts zu IFRS 7 sind)
  • Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Erfüllung gegenüber Übertragung)
  • Beschränkungen (werden im Rahmen der Diskussion zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Schulden - Übertragungsbeschränkungen erörtert)
  • Nichterfüllungsrisiko

Diese Fragen werden auf zukünftigen Sitzungen zwischen Oktober 2008 und Dezember 2008 erörtert werden.

Zuletzt wies der Stab auf mögliche Verbesserungen hin, die an SFAS 157 auf Grundlage der eingegangenen Meinungen in den Stellungnahmen zum Diskussionspapier zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und der Beobachtungen der Arbeitsgruppe zur Informationslieferung bezüglich Bewertungen (Valuation Resource Group, VRG) vorgenommen werden könnten. Dies schloss zusätzliche Leitlinien zu (1) nicht beobachtbaren Eingaben (auf Ebene 3) und die Bemühungen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass diese Eingaben auf den Annahmen von Marktteilnehmern basieren, sowie (2) die Prämisse des Nutzungswerts und die Umsetzung dieses Konzepts in der Praxis ein.

Dienstag, 21. Oktober 2008

Der Zeck dieser Sitzung alg darin, zu erörtern, welcher der Ansätze - wenn überhaupt einer von ihnen - den besten Ausgangspunkt für künftige Überlegungen bieten würde. Der Stab hoffte, dass während der Erörterungen die Boards in der Lage sein würden, einige der Ansätze vorläufig zurückzuweisen und die Ansätze zu benennen, von denen sie der Meinung sind, dass sie für weitere Entwicklungen verwendbar seien. Im FAS-Dokument zu vorläufigen Ansichten zu Finanzinstrumenten mit Merkmalen von Eigenkapital werden drei Ansatze dargestellt:

  • Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft (basic ownership approach) - danach wird eine Instrument als Eigenkapital klassifiziert, wenn es (1) zu den nachrangigsten Ansprüchen gehört und (2) dem Inhaber einen Anspruch auf einen Teil des Reinvermögens des Unternehmens gewährt.
  • Ansatz über Eigentümerschaft und Erfüllung (ownership-settlement approach) - danach klassifiziert ein Unternehmen die Instrumente auf Grundlage ihrer Rendite und ihren Erfüllungserfordernissen (oder deren Abwesenheit). Instrumente, die keine Erfüllungserfordernisse aufweise, oder die stellvertretend für die nachrangigsten Ansprüche stehen (oder diese bei Beendigung der Eigentümerschaft darstellen), werden als Eigenkapital klassifiziert. Die folgenden drei Arten von Instrumenten würden als Eigenkapital klassifiziert:
    • Instrumente mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft.
    • andere ewig laufende Instrumente.
    • Instrumente mit indirekter Eigentümerschaft, die durch Emission damit in Verbindung stehender Instrumente mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft erfüllt werden.
  • wahrscheinlichkeitsbasierte Klassifizierung anhand aktueller ökonomischer Bedingungen (reassessed expected outcomes (REO)) - nach diesem Ansatz werden alle Instrumente mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft als Eigenkapital klassifiziert. Darüber hinaus werden Instrumente (und Komponenten von Instrumenten, deren beizulegender Zeitwert sich in der gleichen Richtung wie oder in entgegengesetzter Richtung zu dem beizulegenden Zeitwert eines Instruments mit dem Merkmal der wesentlichen Eigentümerschaft verändert als Eigenkapital oder Kontraeigenkapital klassifiziert.

Darüber hinaus stellte der Stab die folgenden fünf Ansätze vor, die von Interessengruppen entwickelt worden sind:

  • Verlustabsorptionsansatz (loss absorption approach): Teilnahme an Verlusten ist der bestimmende Faktor bei der Unterscheidung zwischen Eigen- Fremdkapital. Kapital wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn der Betrag der Ansprüche auf das Nettovermögen des Unternehmens reduziert wird, wenn das Unternehmen Verluste erleidet.
  • Ewig laufender Ansatz (perpetual approach): Ein Instrument wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn es (1) eine Erfüllungerfordernisse aufweist und (2) dem Inhaber einen Anspruch auf einen Teil des Reinvermögens des Unternehmens im Fall einer Liquidation gewährt.
  • Teilnahmeansatz (participation approach): Ein Instrument (oder die Komponente eines Instruments) wird als Eigenkapital klassifiziert, wenn es ohne Begrenzung nach oben am Erlös der Veräußerung der Berichtseinheit (oder eines Geschäftsbetriebs innerhalb dieses Unternehmens) teilnimmt.
  • IAS 32 (ohne Modifikation): Dies würde für den FASB bedeuten, dass er IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung ohne Änderung übernehmen müsste. Allgemein wird ein Instrument nach IAS 32 als Eigenkapital klassifiziert, wenn es (1) keine vertragliche Verpflichtung enthält, Barmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte hinzugeben (oder finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Schulden unter Bedingungen auszutauschen, die potenziell nachteilig sind ), oder (2) dadurch erfüllt wird, dass eine festgelegte Anzahl der eigenen Eigenkapitalinstrumente des Emittenten hingegeben werden (oder dass eine festgelegte Anzahl der eigenen Eigenkapitalinstrumente des Emittenten gegen einen festgelegten Barmittelbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert ausgetauscht werden).
  • IAS 32 modifiziert: Nach diesem Ansatz müssten die Boards gemeinsam einen konvergierten Standard auf Basis von IAS 32 entwickeln. Es würden Änderungen am Standard vorgenommen, um Kritikpunkte aufzugreifen, die von den Anwendern vorgebracht worden sind.

Der Stab schlug vor, alle der oben genannten Ansätze bis auf den Ansatz der wesentlichen Eigentümerschaft und den ewig laufenden Ansatz zu streichen. Der Stab wies darauf hin, dass diese beiden Ansätze weiterentwickelt würden. Der Stab wird eventuell empfehlen, dass die Boards in Erwägung ziehen sollten, einige Merkmale der anderen Ansätze in den ausgewählten Ansatz aufzunehmen. Die Boards erörterten den Sachverhalt ausführlich, aber wählten keinen bestimmten Ansatz aus. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmten für die Streichung von sechs Ansätzen und die Weiterentwicklung des Ansatzes der wesentlichen Eigentümerschaft und des ewig laufenden Ansatzes als Ausgangspunkt. Die Boards kamen überein, im November erneut zusammenzukommen, um die Entwicklung eines einzelnen Ansatzes weiter zu erörtern.

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die beiden Boards auf den neuesten Stand hinsichtlich des Status der Stellungnahmen zu bringen, die zum IASB-Diskussionspapier Reduzierung der Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente eingegangen sind. Mit Stand Anfang Oktober 2008 sind bei den Boards über 150 Stellungnahmen von verschiedenen Gruppen von Anwendern eingegangen, unter denen sich Adressaten, Ersteller und Prüfer finden. Der Stab nutzte diese Sitzung auch, um beide Boards auf den neuesten Stand hinsichtlich der Stellungnahmen zu bringen, die zum FASB-Entwurf zur Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten eingegangen sind. Mit Stand Anfang Oktober sind beim FASB rund 130 Stellungnahmen von verschiedenen Gruppen von Anwendern eingegangen, unter denen sich Adressaten, Ersteller und Prüfer finden.

Zu Beginn der Sitzung verwies der Stab auf eine gemeinsame Erklärung von IASB und FASB vom 20. Oktober 2008 bezüglich der Tatsache, dass sich die beiden Boards einem globalen Ansatz zur Lösung der Bilanzierungsfragen, die sich aus der globalen Finanzmarktkrise ergeben, verpflichtet sähen. Der Stab baute den Rest der Erörterung auf dem Komplexitätsprojekt und dem Hedging-Projekt auf, indem er darauf verwies, dass das, was in Bezug auf den gemeinsamen Ansatz im Hinblick auf Bilanzierungsfragen, die aus der globalen Finanzmarktkrise entstanden sind, entschieden wird, in den langfristigeren Projekten zu Komplexität und Hedging erörtert werden muss.

Insgesamt erklärte der Stab, dass die auf beide Dokumente eingegangenen Stellungnahmen eine deutliche Trennung zwischen Anwendern und Erstellern/Prüfern aufwiesen. Für den Rest der Diskussion würde daher der Schwerpunkt auf einen Vergleich zwischen Stellungnahmen von Anwendern und Stellungnahmen von Erstellern und Prüfern gelegt.

Diskussionspapier zur Reduzierung der Komplexität

Der Stab erklärte, dass alle Interessengruppen darin übereinstimmten, dass es eine bedeutende Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente gebe und dass ein Bedarf bestehe, diese Komplexität zu reduzieren. Bezüglich der Frage, wie das zu erreichen sein, wichen die Ansichten allerdings voneinander ab. Der Stab führte anhand der vier im Diskussionspapier beschriebenen Ansätze durch die Diskussion:

  • langfristiger Ansatz, alle Finanzinstrumente werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet
  • mittelfristiger Ansatz 1, Reduzierung der Anzahl der Bewertungsattribute oder bestimmte Kategorien von Finanzinstrumenten
  • mittelfristiger Ansatz 2, Ersetzen bestehender Bewertungsattribute mit Fai-Value-Bezug durch bestimmte optionale Ausnahmen
  • mittelfristiger Ansatz 3, Vereinfachung der Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten

Hinsichtlich des langfristigen Ansatzes zeigten die meisten Anwender Unterstützung für die Einführung eines Fair-Value-Ansatzes für alle Finanzinstrumente. Es schien jedoch, dass die Ersteller und Prüfer einen vollen Fair-Value-Ansatz nicht unterstützten. In der Mehrheit der Stellungnahmen wurde keine Unterstützung für die mittelfristigen Ansätze 1 und 2 ausgesprochen, in einigen wurde jedoch eine Kombination dieser Ansätze unterstützt. Im Hinblick auf den mittelfristigen Ansatz 3 unterstützten die Anwender im Allgemeinen eine Streichung der Sicherungsbilanzierung, während das bei Prüfern und Erstellern nicht der Fall war. Des Weiteren zeigten die meisten Anwender Unterstützung für den FASB-Entwurf zur Sicherungsbilanzierung, während das bei den meisten Erstellern und Prüfern nicht der Fall war. In Bezug auf auf andere Fragen/Bedenken waren sich die Interessengruppen einig, dass eine Voraussetzung für das Fortfahren mit dem Komplexitätsprojekt sei, dass man sich im laufenden Projekt zur Darstellung des Abschlusses mit bestimmten Darstellungsfragen auseinandersetze. Dies gelte insbesondere der Darstellung von Gewinnen und Verlusten. Bestimmte Anwender hätten auch hinzugefügt, dass ein umfassendes Rahmenkonzept zu Angaben und ein Rahmenkonzept zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert notwendig seien, bevor man mit diesem Projekt fortfahren könne.

Entwurf zur Bilanzierung von Hedging-Aktivitäten

Der Stab unterteilte die geäußerten Ansichten in fünf grobe Kategorien:

Anwender, Ersteller und Prüfer waren weitestgehend einer Meinung in der Ansicht, dass ein jegliches Projekt ein gemeinsames Projekt von IASB und FASB sein sollte. Die erhobenen Bedenken lauteten, dass die Ersteller ihre Modelle zur Sicherungsbilanzierung zweimal innerhalb der kommenden Jahre ändern müssten: einmal, um zu dem FASB-Modell überzugehen, und dann noch einmal im Fall internationaler Konvergenz (das gilt unter der Annahme, dass der IASB zum Zeitpunkt der internationalen Konvergenz nicht das FASB-Modell übernommen hat).

Im Hinblick auf alle anderen der genannten Ansichten waren sich die Anwender und die Ersteller/Prüfer nicht einig. Die Anwender sprachen sich im Allgemeinen gegen eine Lockerung der Anforderungen hinsichtlich der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen hin zu einem qualitativen Ansatz aus und gegen die Senkung der Effektivitätsschwelle auf angemessene Wirksamkeit. Der Stab gab an, dass die Ersteller und die Prüfer im Allgemeinen Unterstützung für die im Entwurf gemachten Vorschläge ausgedrückt hätten. Der Stab gab außerdem an, dass die Anwender den Wegfall des Modells der Bifurkation nach Risikoart, das derzeit besteht, unterstützt hätten, während die Ersteller und Prüfer das nicht unterstützten. Ersteller und Prüfer gaben der Ansicht Ausdruck, dass ein solcher Wegfall zu bilanziellen Konsequenzen führen würde, die nicht den Risikomanagementstrategien des Unternehmens entsprächen. Sie führten auch die Tatsache an, dass die eigene Kreditwürdigkeit des Unternehmens in die Evaluation und die Dokumentation der Hedgeineffektivität aufgenommen würde.

Die Boards baten den Stab, tiefer mit den Erstellern zu erörtern, was mit deren Stellungnahmen zum Kreditrisiko gemeint sei. Sie baten den Stab außerdem zu eruieren, wie man diesen Bedenken im Rahmen des Projekts zur Darstellung des Abschlusses und durch Angaben entgegentreten könne. Einige Boardmitglieder baten den Stab auch, zu weiteren Anwendergruppen Kontakt aufzunehmen, um deren Bedenken hinsichtlich der Sicherungsbilanzierung besser verstehen zu können. Insbesondere blieb festzuhalten, dass sich die Anwender für einen Wegfall von Sicherungsbilanzierungen oder zumindest für den Wegfall der Bifurkation nach Risikoart aussprachen aber gleichzeitig festhielten, dass dies ebenso wichtig sei wie die Darstellung und die Angabe der Auswirkungen der Risikomanagementstrategien des Unternehmens.

Schließlich deutete der Stab an, dass die Anwender generell nicht die Ausnahme unterstützten, nach der eine Bifurkation nach Risikoart bei der Absicherung eigener Schulden des Unternehmens möglich wäre. Die Anwender waren der Meinung, dass es damit zu einer Beichterstattung kommen würde, die andere Risiken zu gering darstellen würde, beispielsweise das Adressenausfallrisiko. Die Ersteller stimmten der Ausnahme generell zu und waren der Meinung, dass die Ausnahme ausgeweitet werden solle, um Situationen aufzunehmen, die außer Sicherungsbeziehungen bei Eingehen einer Schuld aufträten. Der Stab hielt auch fest, dass die Ersteller ähnliche Bedenken wie beim Wegfall der Bifurkation nach Risikoart bezüglich der Aufnahme des Kreditrisikos äußerten.

Der Stab schloss die Sitzung, indem er darauf hinwies, dass das Projekt zu Sicherungsbilanzierung nicht von der Agenda des FASB genommen worden sei, wie in manchen Berichten angedeutet worden war. Der Stab hielt fest, dass an dem Projekt nicht weiter gearbeitet werde, bis die Boards zu einer Übereinstimmung kämen, wie mit dem umfassenderen Projekt zur Reduzierung der Komplexität in der Berichterstattung über Finanzinstrumente fortgefahren werden solle. Verschiedenen Boardmitglieder drückten Unterstützung für die Bemühungen des FASB-Stabs hinsichtlich des Entwurfs zu Sicherungsbilanzierungen aus und sagten, dass sie es im demnächst kommenden Agendafestlegungsprozess erwägen würden. Diese Entscheidungen werden in den kommenden paar Monaten erwartet.

Auf dieser Sitzung begannen die Boards mit der Erörterung der Hauptbilanzierungsfragen in Zusammenhang mit den Handelsprogrammen 'cap and trade' (Obergrenze und Handel) und 'baseline and credit' (Bezugslinie und Guthaben). Der Stab nutzte diese Sitzung, um die Boards zu unterrichten, und die Boards wurden nicht um Entscheidungen gebeten. Der Stab gab an, daß er der Meinung sei, dass die Fragen der Bilanzierung bei Beginn wohl die strittigsten Bilanzierungsfragen sein würden. Der Stab führte in die Diskussion, indem er kurze Hintergrundinformationen zu beiden Programmen gab.

  • Cap and trade (in der Europäischen Union vorherrschend). Für diese Programm bedarf es eines Programmverwalters (meist ein Regierungsorgan), der eine absolute Obergrenze der Summe der Emissionen festlegt, die während einer bestimmten Periode ausgestoßen werde dürfen (der Einhaltungsperiode). Nach diesem Programm werden Lizenzen vor oder während der Einhaltungsperiode zugeteilt. Diese müssen an den Programmverwalter zurückgegeben werden, wenn die Einhaltungsperiode vorüber ist. Dies gibt den Programmteilnehmern die Möglichkeit, die Lizenzen über einen längeren Zeitraum frei zu handeln.
  • Baseline and credit. Diese Programme ähneln cap-and-trade-Programmen in sofern, als sie einen Programmverwalter haben und Lizenzen oder Guthaben. In einem wichtigen Aspekt unterscheiden sie sich jedoch. Anstatt dass vor oder während der Einhaltungsperiode Lizenzen zugewiesen werden, weist der Programmverwalter jedem Teilnehmer eine Bezugslinie zu, die eine Obergrenze für die Emissionen während der Einhaltungsperiode darstellt. Nachdem die Einhaltungsperiode vorüber ist, wird der Ausstoß eines jeden Teilnehmers gemessen und und mit der Bezugslinie verglichen. Nach der Messung erhält der Teilnehmer entweder Guthaben oder muss Guthaben am offenen Markt erwerben (in der Menge, die der Differenz zwischen Bezugslinie und tatsächlichem Ausstoß entspricht). Die Zuweisung von Guthaben für Emissionen unterhalb der Bezugslinie erfolgt normalerweise ein paar Monate, bevor die Guthaben für Emissionen oberhalb der Bezugslinie an den Programmverwalter gegeben werden müssen. Dies erlaubt den Teilnehmern, die Guthaben erhalten haben, diese frei mit den Teilnehmern zu handeln, die ihre Bezugslinie überschritten haben.

Die erste Gruppe von Fragen, die der Stab den Boards stellte, betraf die Überlegung, ob Guthaben und Verschmutzungslizenzen Vermögenswerte sind, die angesetzt werden müssen. Die Boardmitglieder waren unterschiedlicher Ansicht, und es wurden keine Entscheidungen gefällt.

Die zweite Gruppe von Fragen die von den Boards erörtert wurden, galt der Überlegung, ob eine Bezugslinie ein Vermögenswert ist, der angesetzt werden sollte. Der Stab teilte die Diskussion auf zwei Sichtweisen auf. Die erste Sichtweise war, dass die Bezugslinie die Definition eines Vermögenswerts erfüllt. Die zweite Sichtweise war, dass der Ansatz eines Vermögenswerts von der Art des Bezugslinienprogramms abhängt (d.h. Schließt die Bezugslinie die Nutzung der wirtschaftlichen Ressource/Emission durch andere aus oder schränkt sie ein?). Diejenigen, die diese Sichtweise unterstützten, gaben der Meinung Ausdruck, dass in einem offenen Programm (ohne Zutrittsbeschränkung) kein Vermögenswert anzusetzen sei, während in ein geschlossenen Programm (mit Zutrittsbeschränkung) ein Vermögenswert angesetzt werden müsse. Der Stab erklärte, dass offenen Programme eher in der EU vorkämen, während geschlossenen Programme in den Vereinigten Staaten vorkämen (beispielsweise das Programm zu saurem Regen). Die Boardmitglieder waren auch hier unterschiedlicher Meinung, und es wurden keine formalen Entscheidungen gefällt. Der Stab fragte auch, ob im Rahmen eines Bezugslinienprogramms ein Unternehmen einen separaten Vermögenswert erfassen solle oder den Wert der Bezugslinie in den Wert der Emissionsquelle einbeziehen solle (beispielsweise Einbeziehung in den Wert eines Kraftwerks).

Die dritte Gruppe von Fragen die von den Boards erörtert wurden, galt der Überlegung, ob ein Unternehmen eine Verpflichtung in solchen Programmen eingeht. Wenn dies der Fall sei, wie sollte ein Unternehmen dann die Bezugslinie oder das Verschmutzungsguthaben ansetzen? Der Stab schlug verschiedene Sichtweisen hinsichtlich des Ansatzes der Verpflichtung vor. Die Sichtweisen in Bezug auf Bezugslinienprogramme gründeten auf der Annahme, dass kein Vermögenswert angesetzt wird. Die Boardmitglieder äußerten verschiedene Ansichten, und es wurden keine Entscheidungen gefällt. Eine Boardmitglieder schlugen auch alternative Sichtweisen vor. Dies schloss auch ein, dem Modell für Zuweisungen der öffentlichen Hand aus IAS 20 anzuwenden oder einen Ansatz nach IAS 37 (Rückstellungsansatz).

Schließlich fragte der Stab die Boards, ob die Programme einheitliche Bilanzierungsansätze bräuchten. Einige Boardmitglieder gaben an, dass unterschiedliche Programme nur dann einheitliche Bilanzierungsansätze haben sollten, wenn in ihnen den Teilnehmern die gleichen Rechte und Pflichten eingeräumt würden. Wenn die Programme nicht ähnliche Rechte und Pflichten aufwiesen, müssten die Bilanzierungsansätze nicht notwendigerweise dieselben sein.

Zum Ende der Sitzung schlug ein Boardmitglied vor, dass der Stab sich nicht auf bestimmte Programme konzentrieren solle, sondern sich vielmehr der übergreifenden Frage widmen solle, ob ein Emissionsrecht ein Vermögenswert sei und ob eine Schuld eigegangen werde. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass die Zielsetzung des Projekts darin liege, ein Bilanzierungsmodell zu entwickeln, das weitreichend angewendet werden könne und nicht nur auf ausgewählte Programme. Der Stab gab an, dass er derzeit daran arbeite, den Anwendungsbereich der Sichtweisen auszuweiten, und dass diese Sitzung nur dazu gedacht sei, den Boards die strittigeren Bilanzierungsfragen vorzustellen, die sich auf Verschmutzungsrechte beziehen.

Der Sinn dieser Sitzung lag darin, sachgerecht Bewertungsverfahren für Schulden mit ungewissem Ausgang zu untersuchen. Dabei ging es besonders um die Verwendung der Methode der erwarteten Zahlungsströme. Der Stab glaubte, dass diese Diskussion notwendig sei, die die Boards kürzlich zu unterschiedlichen Schlüssen hinsichtlich der Verwendung erwarteter Zahlungsströme bei der Bilanzierung von Schulden mit ungewissem Ausgang gekommen waren. So basiere beispielsweise die Bilanzierung für ungewisse Steuerpositionen nach FIN 48 Bilanzierung von Unsicherheiten bei der Einkommensteuer auf einem anderen als dem vom IASB erörterten Ansatz. Auch die vorläufige Sichtweise des FASB zur Berechnung der Laufzeit eines Leasinggeschäfts auf Grundlage einer besten Schätzung ist eine andere als die vom IASB erörterte.

Der Stab des IASB fragte nicht nach Entscheidungen, und es wurden auch keine von den Boards gefällt. Das oberste Ziel ist es, einen gemeinsamen Ansatz für die Behandlung von Unsicherheit in Ansatz und Bewertung zu finden.

Der Stab des IASB eröffnete die Diskussion mit eine kurzen historischen Überblick und einer Erörterung der Methode der erwarteten Zahlungsströme, bzw. allgemeiner, der Anwendung einer Methode mit Erwartungswerten. Darüber hinaus erörterten sie die Zielsetzung von Bewertung ("prognostizierend" wie in FAS 5 Bilanzierung von Eventualereignissen gegenüber "gegenwärtiger Stand" wie in IAS 37) und die Frage, ob diese Zielsetzung durch andere Faktoren eingeschränkt wird (beispielsweise durch Entscheidungen, die im Rahmen anderer Standards gefällt werden und durch Einschränkungen zur Beschränkung von Missbrauch). Der Stab arbeitete heraus, dass, obwohl beide Boards die Verwendung von erwarteten Kapitalströmen in die bilanzielle Bewertung einbezögen (FASB Concepts Statement 7 Verwendung von Cashflow-Informationen und gegenwärtigem Wert in der bilanziellen Bewertung und IAS 37), kämen beide Boards zu unterschiedlichen Schlüssen hinsichtlich der Anwendung dieser Methode bei der Bewertung von Schulden mit unsicherem Ausgang.

Der Stab stellte drei Fragen zu dem Thema und zugehörige Empfehlungen vor:

  • 1. Sollten wir Erwartungswerte in Ansatzentscheidungen und -bewertungen einbeziehen, oder sollte diese Methode für Bewertungen reserviert bleiben? Empfehlung des Stabs - Ansätze über Erwartungswerte sind eine Bewertungswerkzeug, das nach einer Entscheidung über den Ansatz angewendet werden sollte.
  • 2. Sollten wir nach einer Bewertung streben, die in Einklang mit den Ansatzkriterien steht? Empfehlung des Stabs - Entscheidungen zum Ansatz sollten unabhängig von Entscheidungen zur Bewertung sein.
  • 3. Sind Ansätze über Erwartungswerte auf Anwendungen des beizulegenden Zeitwerts zu beschränken? Empfehlung des Stabs - Bewertungen unter der Bedingung von Unsicherheit sollten immer die Bandbreite möglicher Ergebnisse und ihre relative Wahrscheinlichkeit einbeziehen. D.h. in die Bewertungen sollten immer Erwartungswertmethoden einbezogen werden.

Mitglieder Beider Boards lobten die im Agendapapier dargestellte Arbeit zu Bewertungen und gaben der Meinung Ausdruck, dass die Empfehlungen ein guter theoretischer Ausgangspunkt seien. Die Mitglieder des FASB zeigten sich jedoch zurückhaltend im Hinblick auf die Empfehlung, dass eine Bewertung unter Unsicherheit immer die Bandbreite möglicher Ergebnisse und ihre relative Wahrscheinlichkeit einbeziehen sollte. Sie wiesen darauf hin, dass es oft Beispiele von praktischer Unmöglichkeit in der Anwendung einer Erwartungswertmethode gebe, egal ob in Bezug auf mangelnde Informationen oder aufgrund von Beschränkungen, die für US-Institute spezifisch sind (beispielsweise im Rechtssektor).

Des Weiteren zögerten bestimmte FASB-Mitglieder, Bewertungen anzupassen für unwahrscheinliche Wahrscheinlichkeiten am extremen Ende einer Bandbreite von möglichen Ergebnissen. Ein Bereich, in dem beide Boards übereinstimmten, war der Bedarf an sachgerechten und transparenten Angaben, um sicherzustellen, dass die Anwender die Methoden und Annahmen verstehen, die verwendet werden, um die Beträge zu bestimmen, die für Schulden mit unsicherem Ausgang angesetzt werden.

Der IASB plant, auf einer künftigen Sitzung Fragen zu erörtern in Bezug auf Bewertung. Dabei soll es auch darum gehen, was zu tun ist, wenn es Ausreißer in einer Bandbreite von Möglichkeiten gibt.

Diese Zusammenfassungen basieren auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.

Der IASB veröffentlicht Zusammenfassungen der Erörterungen aus den Boardsitzungen in seinem Newsletter IASB Update. Vergangene Ausgaben des IASB Update sind auf der Website des IASB erhältlich. Auf den Projektseiten des IASB finden Sie Verknüpfungen auf die Unterlagen für die Beobachter und Ausschnitte aus den IASB Updates mit Bezug zu dem jeweiligen Projekt.

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