Leasingverhältnisse – Klärung einiger im Diskussionspapier ungelöster Sachverhalte

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Der Stab des FASB nahm per Videoschaltung an der Sitzung teil.

Wertminderung des Nutzungsrechtsvermögenswerts

Der Stab eröffnete die Diskussion, indem er den Board daran erinnerte, dass man vorher bereits vorläufig entscheiden hatte, die erstmalige und die Folgebewertung des Vermögenswerts aus dem Nutzungsrecht auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten zu fordern. Genau wie bei anderen Vermögenswerten, die auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten bewertet werden, ist zu bestimmen, wie ein Vermögenswert aus einem Nutzungsrecht auf Wertminderung geprüft wird.

Der Stab wies darauf hin, dass seiner Meinung nach vier Möglichkeiten bestünden, die Wertminderung von Nutzungsrechtsvermögenswerten zu bilanzieren:

Der Stab empfahl die letzte Möglichkeit. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

Neubewertung

Der Stab führte in das Thema ein, indem er darauf hinwies, das die Erörterung der Frage diene, ob eine Möglichkeit der Neubewertung für die Nutzungsrechtsvermögenswerte aufgenommen werden sollte; es ginge nicht um eine Vorschrift der Neubewertung. Der Stab empfahl, dass eine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten zulässig sein sollte. Der Stab fügte außerdem hinzu, dass seine Empfehlung unabhängig davon ausgesprochen würde, ob der Nutzungsrechtsvermögenswert als immateriell oder materiell angesehen werde. Der Stab ist der Meinung, dass ein Zulassen einer Neubewertung Adressaten von Abschlüssen relevantere Informationen über die neubewerteten Vermögenswerte bieten kann als Angaben auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten. Er ist außerdem der Meinung, dass Neubewertung zu Einheitlichkeit mit anderen nicht finanziellen Vermögenswerten unter IFRS führt. Der Stab des FASB stimmte der Empfehlung des IASB-Stabs nicht zu; er empfahl, dass eine Neubewertung von Vermögenswerten aus Nutzungsrechten nicht zulässig sein sollte. Auf seiner Boardsitzung hatte der FASB der Empfehlung des FASB-Stabs zugestimmt.

Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob er der Meinung sei, dass die Neubewertungskriterien diejenigen aus IAS 16 oder IAS 38 seien. Das Boardmitglied war der Meinung, dass der Board dies zuerst entscheiden müsse, da eine Neubewertung nach den Vorschriften in IAS 38 nicht möglich wäre, da es keinen aktiven Markt gebe. Dieses Boardmitglied würde es vorziehen, wenn es keine Neubewertung gebe.

Ein anderes Boardmitglied unterstützte die Empfehlung des IASB-Stabs. Seiner Meinung nach sei der Standard, auf den man sich beziehen müsse, IAS 16 und nicht IAS 38. Dieses Boardmitglied sah nicht ein, warum die Tatsache, dass ein langfristiger Vermögenswert über eine Leasingvereinbarung finanziert würde und nicht direkt gekauft würde, einen Einfluss darauf haben sollte, ob eine Neubewertung zulässig sei.

Einige andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass das Nutzungsrecht ein immaterieller Vermögenswert sei.

Ein anderes Boardmitglied gab an, dass es der IASB-Empfehlung zustimme. Bestehende Vorschriften sollten nicht durch den Board neu erörtert werden. Ob IAS 16 oder IAS 38 einschlägig sei, hänge von der Art des geleasten Vermögenswertes ab. Ein Reihe von anderen Boardmitgliedern stimmte dieser Sichtweise zu.

Als Antwort auf die Frage eines Boardmitglieds sagte der Stab, dass der FASB seine Entscheidung getroffen habe, weil sie mit der gegenwärtigen US-Literatur im Einklang stehe. Der Stab des FASB fügte hinzu, dass der FASB der Meinung sei, dass Nutzungsrechte immaterielle Vermögenswerte seien. Das stelle einen Unterschied dar.

Der Board stimmte ab, und alle stimmten den IASB-Empfehlung zu.

Der Stab fasste die Erörterung zusammen, indem er festhielt, dass man die Art des zugrunde liegenden Vermögenswert betrachten solle und danach das entsprechende Neubewertungsmodell wählen müsse. In dem Fall würden die verbleibenden fragen im Agendapapier nicht weiter benötigt.

Ein Boardmitglied fragte, ob der Stab der Meinung sei, dass die Neubewertung für Klassen von Vermögenswerten durchgeführt werden sollte oder für einzelne Vermögenswerte wie in IAS 40. Der Stab wies als Antwort darauf hin, dass er das zusammenwirken von IAS 40 und den Leasingvorschlägen erwägen müsse und das Thema auf einer künftigen Boardsitzung dem Board zur Erörterung vorlegen werde.

Anfänglich direkte Kosten

Der Stab führte in die Erörterung ein, indem er aussagte, dass es drei Möglichkeiten gebe, wie man anfänglich direkte Kosten bilanzieren könne:

(a) Die anfänglich direkten Kosten werden dem Buchwert des Nutzungsrechtsvermögenswerts hinzugerechnet.

(b) Die anfänglich direkten Kosten werden zwischen den Kosten für die Ausgabe der Schuld und den Kosten für den Erwerb des Vermögenswerts aufgeteilt.

(c) Diesen Kosten werden bei Anfall als Aufwand erfasst.

Der Stab empfahl (a), und der FASB hatte sich bei seiner Sitzung auf (c) geeinigt.

Ein Boardmitglied stimmte mit dem FASB überein. Ein anderes Boardmitglied wies darauf hin, dass bei einer Neubewertung des Vermögenswerts die anfänglich direkten Kosten sowieso als Aufwand erfasst würden. Ein anderes Boardmitglied sagte, dass sie gerne bei der Antwort des FASB herauskommen würden. Ein weiteres Boardmitglied fügte hinzu, dass bei einer Hinzurechnung der anfänglich direkten Kosten zum Vermögenswert der Vermögenswert beim erstmaligen Ansatz nicht der Schuld entsprechen würde. Dies würde auch im Widerspruch zur Definition von Kosten im Diskussionspapier stehen. Eine Reihe von anderen Boardmitgliedern unterstützte die Ansicht des IASB-Stabs.

Der Board stimmte ab. Das Ergebnis war hälftig geteilt: 7 Boardmitglieder stimmten für (a), und 7 Mitglieder stimmten für (c) - Aufwanderfassung. Der Vorsitzende nutze seine entscheidende Stimme (Paragraph 35 der IASCF-Satzung 2009), und das Ergebnis lautete 7 Stimmen für (a) und 8 Stimmen für (c).

Übergang

Der Stab hatte ursprünglich vier Möglichkeiten erörtert, wie der neuen Leasingstandard anzuwenden sein sollte:

Möglichkeit A - rückwirkende Anwendung,

Möglichkeit B - prospektive Anwendung für neue Leasingverträge, die nach dem Datum des Inkrafttretens eingegangen werden,

Möglichkeit C – Bewertung aller Leasingverträge zum beizulegenden Zeitwert zum Datum des Übergangs,

Möglichkeit D – Bewertung aller Leasingverträge mit dem Barwert der Leasingzahlungen abgezinst mit dem Fremdkapitalsatz des Leasingnehmers zum Datum des Übergangs.

Der Stab empfahl Möglichkeit D. Auf seiner Sitzung hatte der FASB der Empfehlung des Stabs zugestimmt. Der Board unterstützte ebenfalls generell die Ansicht des Stabs, wünschte jedoch einige Äderungen.

Sale-and-leaseback

Der letzte Sachverhalt, der zu erörtern war, waren die vorläufigen Sichtweisen des Boards, wie eine Verkäufer/Leasingnehmer eine Sale-and-leaseback-Transaktion nach dem Bilanzierungsmodell des Nutzungsrechts bilanzieren solle. Leasinggeber werden auch im Agendapapier erörtert, der Board wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht um vorläufige Sichtweisen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber gebeten. Der Stab wies darauf hin, dass er nicht versuche, eine generelle Theorie zur Ausbuchung nicht-finanzieller Vermögenswerte zu entwickeln. Der Stab wies auch darauf hin, dass er davon ausgegangen sei, dass die Verkaufserlöse, die der Verkäufer/Leasingneher erhält dem beizulegenden Zeitwert des verkauften Vermögenswerts entsprächen und dass der leaseback zu Marktbedingungen erfolge.

Der Stab erklärte, das der FASB einen Ansatz bevorzugen würde, nach dem der gesamte Vermögenswert ausgebucht werden würde. Der FASB würde vorziehen, zu prüfen, ob ein Verkauf stattgefunden habe, unabhängig davon, ob ein leaseback vorliege. Er würde die bestehende kontrollbasierte Einschätzung prüfen und einige bestimmte Kriterien bei dieser Entscheidung berücksichtigen.

Der Stab wendete sich dann der ersten Frage zu: Stimmt der Board der Empfehlung des Stabs zu, dass der Verkäufer/Leasingnehmer untersuchen sollte, ob der gesamte Vermögenswert für eine Ausbuchung in Frage käme? Nach einiger Diskussion stimmte der Board der Empfehlung des Stabs zu.

Die zweite Frage, die der Stab stellte, war, ob der Board unterstütze, (a) immer den Vermögenswert auszubuchen oder (b) Kriterien zu entwickeln, um zwischen Transaktionen zu unterscheiden, die für eine Ausbuchung in Frage kämen, und solchen, bei denen das nicht der Fall sei.

Eine Reihe von Boardmitgliedern waren der Meinung, dass das Erlöserfassungs-(Kontroll)-Modell angewendet werden sollte. Nach einiger Diskussion fasste Stab zusammen, dass der Board sich an das Kontrollmodell halten werde, wenn es um die Frage gehe, ob ein Verkauf oder ein Ausbuchungsgrund vorliege, und sich an Erlöserfassung halten werde in Hinblick auf Indikatoren, ob dies eingetreten sei. Der Board stimmte dem zu.

Der Stab fragte den Board dann, ob er weitere Kriterien zusätzlich zu den Erlöserfassungskriterien wolle. Der Board deutete an, dass dies nicht der fall sei; die Erlöserfassungskriterien seien ausreichend.

Als abschließende Frage fragte der Stab den Board, ob bei Ansatz eines Verkaufs der Board irgendeinen Gewinn, der damit verbunden sei, aufschieben wolle. Der Board deutete an, dass er keinen Gewinn aufschieben wolle.

Frage 4 des Agendapapiers wurde nicht erörtert.

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