Preisregulierte Geschäfte

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Einbringlichkeit regulatorischer Vermögenswerte und Wertminderungsprüfung

Der Board hatte schon früher entscheiden, dass regulatorische Vermögenswerte und Schulden sowohl bei erstmaligem Ansatz als auch beider Folgebewertung zum Barwert der erwarteten Kapitalströme zu bewerten sein sollten und dass deshalb eine Erörterung der Einbringlichkeit und der Wertminderung unnötig sei.

Der Stab äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der kombinierten Auswirkung aller regulatorischen Entscheidungen auf die Preise eines Unternehmens in Bezug auf die Einbringung einzelner Kosten.

In anderen Worten: Die Regulierungsbehörde kann dem Unternehmen gestatten, eine Reihe verschiedener vorher entstandener Kosten einzubringen, ohne aus die Auswirkung der Kombination zu achten. Wenn jedoch die Gesamtauswirkung dieser Kosten auf künftige Preise betrachtet wird, kann das Unternehmen immer noch zu dem Schluss kommen, dass bei den Preise, die sich aus dem Einschluss der Kosten ergeben, der Gesamterlös nicht alle Kosten abdeckt, weil weiniger Nachfrage vorliegt.

Der Board traf die folgenden Entscheidungen:

Es sollte von einem Unternehmen gefordert werden, die Gesamtauswirkung der regulatorischen Vermögenswerte auf künftige Preise und seine Möglichkeit, genügend Erlöse zu erzielen, um sie einzubringen, zu untersuchen.

Die zahlungsmittelgenerierende Einheit, zu der die regulatorischen Vermögenswerte gehören, sollten nach IAS 36 auf Wertminderung geprüft werden, wenn die Einbringung der regulatorischen Nettovermögenswerte und -schulden nicht sicher ist. Regulatorische Vermögenswerte und Schulden sind als Teil einer zahlungsmittelgenerierende Einheit auf Wertminderung zu prüfen, da sie keine unabhängigen Kapitalströme aufweisen.

Jegliche Wertminderungsverluste sind einzelnen regulatorischen Vermögenswerten auf Grundlage der Periode und des Betrags zuzuweisen, durch den geschätzte künftige Kapitalströme betroffen sind.

In Folgeperioden sind der Betrag und der zeitliche Anfall der geschätzten Kapitalströme, die für die Bestimmung der Wertminderungsverluste verwendet wurden, für die Bewertung des Vermögenswerts zu verwenden.

Darstellung von regulatorischen Vermögenswerten, die mit anderen Vermögenswerten in Zusammenhang stehen

Der Board war auf seiner Sitzung im Mai zu dem Schluss gekommen, dass ein Unternehmen einen regulatorischen Vermögenswert für Beträge ansetzen sollte, die die Regulierungsbehörde gestattet, in die Preise aufzunehmen, die im Zusammenhang mit selbsterstellten Vermögenswerten stehen. Diese Beträge können sich auf indirekte Gesamtkosten und Finanzierungskosten beziehen, die nach IAS 16 nicht als Teil der Sachanlagen angesetzt würden. Die Frage ist, ob diese Beträge separat als regulatorische Vermögenswerte dargestellt werden müssen oder ob sie als Teil der Kosten der Sachanlagen dargestellt werden können.

Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass es aus Kosten-Nutzen-Gründen sinnvoll sei, diese regulatorischen Vermögenswerte als Teil der Kosten der Sachanlagen anzusetzen und sie daher auch über die gleiche Nutzungsdauer wie diese Sachanlagen abzuschreiben. Andere Boardmitglieder und der Stab argumentierten, dass regulatorischen Vermögenswerte nicht die gleichen Merkmale aufweisen würden wie Sachanlagen und deshalb separat dargestellt werden sollten. Diese Boardmitglieder fragten auch, ob es sachgerecht sei, die regulatorischen Vermögenswerte über den gleichen Zeitraum wie die Sachanalgen abzuschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer abweiche.

Insgesamt stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder zu, dass ein Unternehmen alle Beträge, die die Regulierungsbehörde als Teil der Kosten eines selbsterstellten materiellen oder immateriellen Vermögenswertes anzusetzen gestattet, als Teil des zugehörigen Vermögenswertes ansetzen sollte. Diese Kosten würden daher nicht mit dem Barwert der künftigen Kapitalströme neubewertet sondern als Teil der Gesamtkosten des Vermögenswerts nach IAS 16 oder IAS 38 behandelt. Es wurde vereinbart, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen erläutert werden soll, dass es keine konzeptionelle Grundlage für diese Entscheidung gibt; es handelt sich viel mehr um eine Ausnahme, die aus Kosten-Nutzen-Gründen gestattet würde. Aus diesen Gründen wäre es nicht Sachgerecht, dies Ausnahme unter anderen Umständen für Analogieschlüsse heranzuziehen. Des Weiteren würden die Anwender im Standard an die Vorschriften aus IAS 16.57 erinnert, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Vermögenswert über den wirtschaftlichen Nutzen des Vermögenswerts für das Unternehmen definiert wird und dass die Nutzungsdauer eines Vermögenswerts kürzer sein kann als die Dauer seines wirtschaftlichen Nutzens.

Übergang

Der Board kam überein, dass eine vollständige rückwirkende Anwendung zu belastend wäre, und entschied daher, dass ein Unternehmen die Vorschriften des Standards auf regulatorischen Vermögenswerte und Schulden anzuwenden hat, die seit Beginn der Vergleichsperiode bestehen, es würde also eine Anpassung der Gewinnrücklagen der Eröffnungsbilanz geben. Hinsichtlich des Datums des Inkrafttretens würde vereinbart, dass genügend Vorlaufzeit gewährt werden sollte, um den Unternehmen zu gestatten, die benötigten Informationen für die Vergleichsperiode zusammenzutragen.

Erstmalige Anwendung

Der Board stellte fest, dass eine Folgeänderung an IFRS 1 im Rahmen dieses Projekts notwendig sei. Mit dieser Änderung würde Unternehmen gestattet, die Sachanlagen nicht neu darzustellen, um Beträge separat anzusetzen, die für einen Ansatz als regulatorische Vermögenswerte in Frage kämen. Es gäbe nicht länger Bedarf für die Definition von preisregulierten geschäftsvorfällen in IFRS 1 oder einen separaten Wertminderungstest.

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