Erlöserfassung

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Rückkaufvereinbarungen

Auf einer Sitzung, die der FASB am 5. Mai alleine abhielt, erörterte der FASB die möglichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Modells auf die Bilanzierung von Immobilienverträgen. Der FASB fragte sich, wie ein Unternehmen bestimmen würde, ob ein Erwerber Kontrolle über einen Vermögenswert in einem Vertrag mit einer Rückkaufvereinbarung erhält. Da eine Beurteilung der Kontrolle für die Anwendung des vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodells ausschlaggebend ist, wurde der Sachverhalt auf dieser gemeinsamen Sitzung ebenfalls erörtert, um auch die Einsichten des IASB zu erfragen.

Die Boards vereinbarten, einige Umsetzungsleitlinien in den demnächst erscheinenden Entwurf aufzunehmen. Es wurde erörtert, ob die Leitlinien folgendes klarstellen sollten:

Wenn ein Erwerber das unbedingte Recht hat, den Veräußerer aufzufordern, den Vermögenswert zurückzukaufen (Put-Option), kontrolliert der Erwerber den Vermögenswert, und der Veräußerer sollte den Geschäftsvorfall ähnlich einer Veräußerung eines Produkts mit Rückgaberecht bilanzieren.

Wenn der Veräußerer eine unbedingte Verpflichtung oder ein unbedingtes Recht hat, den Vermögenswert zurückzukaufen, behält der Veräußerer die Kontrolle über den Vermögenswert und sollte den Geschäftsvorfall entweder als Finanzierungsvereinbarung oder als Leasinggeschäfts und nicht als Veräußerung bilanzieren.

Bei der Erörterung des unbedingten Rechts des Erwerbers, den Veräußerer aufzufordern, den Vermögenswert zurückzukaufen, wurden den Boards zwei Sichtweisen vorgestellt:

Sichtweise A – die Veräußerung eines Vermögenswerts mit einem Rückgaberecht, obwohl eine Unternehmen keinen Erlös bei Veräußerung des Vermögenswerts ansetzen kann; oder

Sichtweise B – die Veräußerung eines Vermögenswerts mit einem Rückgabe recht, es sei denn, die Put-Option ist einem Termingeschäft wirtschaftlich ähnlich.

In Beantwortung einer Frage eines Boardmitglieds dazu, was der Unterschied zwischen den beiden Alternativen sei, gab der Stab zu, dass beide Alternativen zur gleichen Bilanzierung für die meisten Put-Optionen führen würden, die einem Rückgaberecht ähnelten; das gilt selbst, obwohl nach Sichtweise B die Option als einen Termingeschäft wirtschaftlich ähnlich angesehen wird. Der größere Nutzen von Sichtweise A gegenüber Sichtweise B ist nach Meinung des Stabs, dass die Boards nicht spezifizieren müssten, wann eine Put-Option einem Termingeschäft wirtschaftlich ähnlich sei.

Ein Boardmitglied meinte, dass die Boards bereits das Konzept, dass eine Option einem Termingeschäfts ähnlich sei, erörtert und verworfen hätten, und gab seiner Überraschung Ausdruck, dass dies als Alternative vorgeschlagen wurde. Einige andere Boardmitglieder fragten nach den Buchungseinträgen für die Anwendung der Sichtweise A und zeigten sich besorgt angesichts der Tatsache, dass ein Unternehmen eventuell gar keinen Erlös ansetzt, obwohl der Geschäftsvorfall als Veräußerung qualifizierte. So könne als Ergebnis eine negative Bruttogewinnmarge berichtet werden.

Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, Sichtweise A zu wählen, aber sie baten den Stab, eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen, in der die beiden Sichtweisen verglichen und gegeneinander abgegrenzt werden. Es wurde vereinbart, den Sachverhalt außerhalb der Sitzung weiter zu erörtern.

Die Boards vereinbarten außerdem, Umsetzungsleitlinien für Situationen aufzunehmen, in denen eine Rückkaufvereinbarung eine Finanzierungsvereinbarung ist, um US-GAAP und IFRS in diesem Fall zu harmonisieren. Die vorgeschlagenen Leitlinien sehen für den Veräußerer folgendes vor:

Er setzt den Vermögenswert weiter an.

Er setzt eine finanzielle Verbindlichkeit für jegliche erhaltenen Gegenleistungen an.

Er erfasst die Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung und dem Betrag der an den Erwerber geleisteten Gegenleistung als Zinsen an.

Da die vorgeschlagenen Umsetzungsleitlinien die Sachverhalte im FASB Subtopic 470-40 Produktfinanzierungsvereinbarungen adressieren, entschied der FASB einstimmig, dieses zurückzuziehen.

Veräußerung von Vermögenswerten, die nicht Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens sind

Auf einer kürzlich nur vom FASB abgehaltenen Sitzung war darauf hingewiesen worden, dass es einen Mangel an Leitlinien für Gewinntransaktionen in US-GAAP gebe, während die Standards IAS 16, 38, und 40 auf die Erlöserfassungsleitlinien in IAS 18 verweisen, um den Zeitpunkt einer Gewinnerfassung zu bestimmen, auch wenn solche Gewinne nicht als Erlöse klassifiziert werden können. Die Boards wurden gebeten, zu erwägen, ob die Ansatz- und Bewertungsvorschriften des vorgeschlagenen Erlöserfassungsmodells auf Verträge über die Veräußerung von nicht finanziellen Vermögenswerten angewendet werden sollen.

Einige Boardmitglieder zeigten schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der schleichenden Veränderung des Umfangs des Erlöserfassungsprojekts und wiesen darauf hin, dass Gewinne und andere Formen von Einkommen nicht Teil des Umfangs des Projekts sind und nicht in den demnächst erscheinenden Entwurf aufgenommen werden sollten. Andere Boardmitglieder gaben zur Antwort, dass die bestehenden Standards IAS 16, 38 und 40 derzeit auf IAS 18 verweisen und dass als Ergebnis der Tatsache, dass die Bewertungsprinzipien für Erlöse geändert würden, Folgeänderungen an den anderen Standards notwendig sein könnten.

Als Reaktion darauf, dass verschiedene Boardmitglieder Bedenken ausdrückten, Leitlinien zur Veräußerung von nicht finanziellen Vermögenswerten in den Erlöserfassungsstandard aufzunehmen, meinte ein Boardmitglied, dass die Tatsache, dass im Erlöserfassungsstandard keine Aussage zu dem Thema gemacht würde, die Anwender nicht davon abhalten würde, dennoch Analogschlüsse zum Standard zu ziehen, weil es eben keine Leitlinien dazu gebe.

Ein anderes Boardmitglied schlug vor, die Anwendungsleitlinien in den Standardentwurf aufzunehmen und die schleichende Veränderung des Umfangs in der Einleitung des Entwurfs einzugestehen. Außerdem sollte eine konkrete Frage in die Einladung zur Stellungnahme aufgenommen werden, ob die Anwender dies als eine sachgerechte Analogie ansähen. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte diesem Vorschlag zu.

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