Leasingverhältnisse

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Bilanzierung durch den Leasinggeber - Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Restvermögenswert (Einfrieren des Restvermögenswerts)

Während der Diskussion am Vortag hinsichtlich des Ausbuchungsansatzes war der Stab gebeten worden, den Boards numerische Beispiele dazu vorzustellen, was passieren würde, wenn der Buchwert des Restvermögenswerts sich außer im Fall von Wertminderung nach dem erstmaligen Ansatz nicht ändert.

Der Stab stellte den Boards Beispiele vor, mit denen die Wirkungsweise des vorgeschlagenen Ansatzes gezeigt wurde, wenn der zugrunde liegende Vermögenswert freigegeben, veräußert oder für die Eigennutzung verwendet wird.

Während einige der Boardmitglieder mit den vorgestellten Beispielen zufrieden waren, fragten andere Boardmitglieder nach der Bestimmung des Gewinns bei erstmaligem Ansatz. Einige dieser Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass es dem Leasinggeber nicht möglich wäre, einen Gewinn beim erstmaligen Ansatz anzusetzen, und dass dieser "Gewinn" im Grunde über die Leasingdauer als höhere Zinsberechnung angesetzt wird. Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass der Restwert über die Leasingdauer anwachsen müsse, damit man zu dem gleichen Gewinnbetrag käme, der nach Mietleasingbilanzierung angesetzt worden wäre.

Die Boards erörterten diesen Sachverhalt hinsichtlich des Ansatzes von Gewinnen und die Frage, ob es nur eine Auswirkung des Ausbuchungsmodells ist, die zu einem Unterschied im Zeitpunkt führt. Der Vorsitzende bat die Boards, noch einmal über den Sachverhalt abzustimmen, und die Boards bestätigten ihre frühere Entscheidung, den zugewiesenen Restvermögenswert einzufrieren und nur auf Wertminderung zu prüfen, wenn es Hinweise auf Wertminderung gibt.

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Behandlung von Optionen

Der Stab stellte den Boards eine Ergänzung vor, in der die Journaleinträge für eine Option auf Beendigung des Leasingverhältnisses vor dem Ende der vorher festgelegten Leasingdauer illustriert wurde. Die geschah im Einklang mit der früheren Entscheidung des Boards, die Neueinschätzung als ein neues Ausbuchungs-/Wiedereinbuchungsereignis zu behandeln (Ansatz A in den Agendapapieren).

Ein Boardmitglied fragte nach der Wirkungsweise des Beispiels, das zu einem Verlust bei der Neueinschätzung der Leasingdauer führt, wenn bei erstmaligem Ansatz kein Gewinn erfasst wurde. Andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass die vorgestellten Beispiele nicht die früheren Entscheidung der Boards korrekt widerspiegelten, und baten den Stab, die Beispiele zu überarbeiten, sodass die Entscheidung der Boards hinsichtlich des Restvermögenswerts korrekt widergespiegelt würden. Die Ergänzung sollte dann noch einmal herumgeschickt werden.

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Bedingte Mietzahlungen und Restwertgarantien

Die Boards erörterten die Bilanzierung von bedingten Mietzahlungen und Restwertgarantien nach dem Ausbuchungsansatz. Ohne viel DIskussion zum Thema kamen die Boards vorläufig überein, dass die Änderungen an den Forderungen, die aus bedingten Mietzahlungen entstehen, die auf Leistung oder einem Index gründen, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden sollten, da es keine direkte Korreltation zwischen dem Wert des Restvermögenswerts und den Beträgen, die in Form der bedingten Mietzahlungen zu fordern sind, gibt.

Die Boards erörterten dann, wie Änderungen in nutzungsbasierten bedingen Mietzahlungen behandelt werden sollen. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass eine zusätzliche Nutzung des Leasinggegenstands zu einer Reduzierung des Restvermögenswerts führen würde, während andere Boardmitglieder nicht der Meinung waren, dass dies immer der Fall sei. Es wurde die Meinung geäußert, dass ein Leasinggeber in der Lage sein sollte, zu Beginn des Leasingverhältnisses zu bestimmen, welche zusätzliche Nutzung zu einer Minderung des Restvermögenswerts führen würde und welche zu einer Erhöhung der Wartungskosten. Auf dieser Grundlage sollte nur zusätzliche Nutzung, die nicht zu einer Minderung des Restvermögenswerts führt, in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

Verschiedene Boardmitglieder äußerten Zustimmung zu dieser Sichtweise aber waren nicht der Meinung, dass diese in der Praxis umgesetzt werden könne. Nach einer kurzen Diskussion zum Thema wurden die Boards gebeten, über die folgenden drei Möglichkeiten abzustimmen:

alle Nutzungsanpassungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, und es gibt eine mögliche Wertminderungsprüfung für den Restvermögenswert;

alle Nutzungsanpassungen werden als eine Anpassung des Restvermögenswerts angesetzt; oder

zusätzliche Nutzung, die nicht zu einer Minderung des Restvermögenswerts führt, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, und alle anderen Nutzungsanpassungen werden gegen den Restvermögenswert gerechnet.

Die Mehrheit der FASB-Mitglieder stimmte dafür, alle Nutzungsanpassungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, während die IASB-Mitglieder gleichmäßig auf die drei Möglichkeiten verteilt waren (5 Stimmen für jede Möglichkeit). Die IASB-Mitglieder, die die letzten beiden Möglichkeiten unterstützten, gaben dann zu erkennen, dass sie die erste Möglichkeit nicht ablehnten. Die Boards kamen daher vorläufig überein, dass alle Nutzungsanpassungen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

Die Boards wurden außerdem gefragt, wie Änderungen in Forderungen, die aus Restwertgarantien entstehen, bilanziert werden sollen. Die Boards erkannten an, dass die Verbindung zwischen der Restwertgarantie und dem Wert des Restvermögenswerts enger ist als bei bedingten Mietzahlungen und Nutzungsanpassungen. Dennoch kamen die Boards vor dem Hintergrund ihrer vorhergehenden Entscheidungen zu dem Schluss, den Restvermögenswert bei erstmaligen Ansatz einzufrieren. Änderungen in der Forderung aus einer Restwertgarantie müssen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Bilanzierung von Unterleasingverhältnisses

Die Boards erörterten, wie Unterleasingverhältnisse nach dem Ausbuchungsansatz bilanziert werden sollen. Ohne viel Diskussion kamen die Boards vorläufig überein, keine anderen Bewertungsleitlinien für Vermögenswerte und Schulden in einem Unterleasingverhältnis zur Verfügung zu stellen. Zwischenleasinggeber sollen alle Vermögenswerte und Schulden, die aus einem Unterleasingverhältnis entstehen, brutto in der Finanz- und Vermögenslage darstellen.

Bilanzierung durch den Leasinggeber – Ergänzung zum Ausbuchungsansatz: Darstellung

Die Boards erörterten dann, wie die Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen eines Leasinggebers aus Leasingverhältnissen im Abschluss dargestellt werden sollen. Im Hinblick auf die Darstellung in der Finanz- und Vermögenslage kamen die Boards vorläufig überein, dass bei Einhaltung der allgemeinen Darstellungs- und Wesentlichkeitsvorschriften aus IAS 1 die Leasingforderung separat von den anderen Forderungen und der Restvermögenswert in den Sachanlagen getrennt vom Eigenvermögen im Hauptteil des Abschlusses dargestellt werden sollen und die Angaben getrennt nach Vermögenswertklasse erfolgen sollen.

Bei der Diskussion der Darstellung in der Gesamtergebnisrechnung erörterten die Boards drei verschiedene mögliche Vorschriften:

Bruttodarstellung der Erträge und der Veräußerungskosten durch alle Leasinggeber;

Nettodarstellung durch alle Leasinggeber; oder

Bruttodarstellung durch manche Leasinggeber (also Hersteller und Händler) und Nettodarstellung durch andere (also finanzierende Unternehmen).

Einige Boardmitglieder sprachen sich für die Bruttodarstellung durch Hersteller- und Händlerleasinggeber aus, da dies die wirtschaftliche Realität des Geschäftsvorfalls am besten widerspiegeln würde, während die Nettodarstellung für die finanzierenden unternehmen sachgerechter sei, da sie insbesondere auch keine Bruttomarge darzustellen hätten. Die Boards führten eine kurze Diskussion darüber, welches die angemessenen Kriterien seien, um eine solche Unterscheidung vorzunehmen. Ein Boardmitglied schlug vor, der Unternehmensführung zu gestatten, Ermessensentscheidungen auf eine Art und Weise zu treffen, die der Art ähnelt, wie die Unternehmensführung den Abschluss nach der Geschäftstätigkeit des Unternehmens aufbaut. Verschiedene Boardmitglieder unterstützten diese Sichtweise unter dem Vorbehalt, dass Informationen zur Verfügung gestellt werden müssten, die für die Adressaten nützlich seien. Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte für diese Möglichkeit.

Die Boards baten den Stab, die Angabevorschriften für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten zu berücksichtigen, wenn er die Angabevorschriften für Leasinggeber nach dem Ausbuchungsansatz formuliert. Es sollten ausreichende Erklärungen geleistet werden, falls manche Vorschriften als nicht sachgerecht für die Bilanzierung durch den Leasinggeber angesehen würden.

Zum Schluss der Sitzung bat der Vorsitzende die beiden Boards, zu zeigen, ob sie den Erfüllungspflichtenansatz oder den Ausbuchungsansatz vorzögen, damit der Stab eine gewisse Idee erhalte, in welches Thema er den Hauptteil seiner Anstrengungen legen sollte. Mit großer Mehrheit deutete der FASB eine Bevorzugung des Erfüllungspflichtenansatzes an, während die Mehrheit der IASB-Mitglieder einen gemischten Ansatz vorzog, bei dem manche Leasinggeber den Ausbuchungsansatz anwenden und andere den Erfüllungspflichtenansatz. Der IASB hatte bis jetzt allerdings noch nicht die Zeit, zu erörtern, aber die Grenze zwischen Hersteller- und Händlerleasinggebern auf der einen Seite und anderen Leasinggebern auf der anderen Seite gezogen werden solle, oder ob die Unterscheidung auf den Merkmalen der Leasingvereinbarung aufbauen soll. Der IASB wird in den nächsten paar Tagen zusammenkommen, um die Unterscheidungsfaktoren zu definieren.

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