Leistungen an Arbeitnehmer

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Ausweis der Aufwandskomponenten aus Leistungen an Arbeitnehmer

Im Rahmen seines Entwurfs Leistungsorientierte Pläne hatte der Board beabsichtigt, die Wahlrechte in IAS 19 im Hinblick auf den Ausweis der Aufwandskomponenten aus Leistungen an Arbeitnehmer auf entweder das Periodenergebnis oder das Sonstige Gesamtergebnis zu verringern. Im Entwurf war vorgeschlagen worden, die Neubewertung der der Kosten aus Leistungen an Arbeitnehmer im Sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen und das Wahlrecht einer Erfassung im Periodenergebnis zu streichen. Allerdings ist einer bestimmten Anzahl an Stellungnahmen aufgrund der Ausweisanomalie, die dadurch hervorgerufen würde, Bedenken gegen die Abschaffung der Möglichkeit laut, diese Kosten im Periodenergebnis zu erfassen. Zu den Situationen, die beispielhaft genannt wurden, gehörten 1) nicht ausfinanzierte Pläne, bei denen die Vermögenswerte als Teil des Unternehmens statt in einem eigenständigen, außerbilanziellen Plan angesetzt werden sowie 2) Unternehmen, die Rahmen ihrer Steuerung des Plans Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Während der Sitzung im November 2010 zog der Board seinen im Entwurf unterbreiteten Vorschlag zurück und verständigte sich vorläufig darauf, dass Unternehmen das Wahlrecht hinsichtlich des Ausweises des Neubewertungskomponente entweder im Periodenergebnis oder im Sonstigen Gesamtergebnis beibehalten könnten. Der Stab brachte diesen Sachverhalt auf, um dem Board die Möglichkeit zu geben, diese frühere vorläufige Entscheidung noch einmal zu erwägen.

Der IASB-Vorsitzende eröffnete die Diskussion mit der Äußerung, dass 90% derer, die Stellung genommen hätten, den Vorschlag eines Ausweises im Sonstigen Gesamtergebnis unterstützt hätten; allerdings gebe es einige wenige, die die Bedenken hinsichtlich der Bilanzierungsanomalie aufgebracht hätten. Er unterstütze nicht die Einräumung eines vollständigen Wahlrechtsansatzes und meinte, dass man in der Grundlage für Schlussfolgerungen zum Entwurf ausgeführt habe, dass "eine Fortführung der Wahlrechte aus IAS 19 nicht zu einer Verbesserung der Rechnungslegung führe." Er sei davon überzeugt, dass eine Beibehaltung des Wahlrechts den Board der Kritik preisgebe.

Der Board erwog, ob man einen Ansatz im Sonstigen Gesamtergebnis vorschreiben, jedoch ein Wahlrecht einräumen solle, in bestimmten Umständen eine Erfassung im Periodenergebnis zu ermöglichen – in Analogie zum Ausweis bei der Fair-Value-Option für finanzielle Verbindlichkeiten in IFRS 9.

Mehrere Boardmitglieder brachten weiterhin ihre Sichtweise zum Ausdruck, dass der Ausweis im Periodenergebnis die zu bevorzugende Methode darstelle, konzedierten aber, dass eine solche Sichtweise nicht durch die Mehrheit im Board getragen werde. Bei der Erörterung, ob man ein Wahlrecht zur Erfassung im Periodenergebnis unter bestimmten Umständen zulassen solle, stellte ein Boardmitglied die Frage, wie man denn eine Ausweismethode nicht zulassen könne, von der viele glaubten, dass sie eine bessere Alternative darstelle (Ansatz im Periodenergebnis) und meinte, dass viele Anleger diese Sichtweise teilten.

Ein Boardmitglied sprach sich dafür aus, eine Erfassung im Periodenergebnis unter bestimmten Umständen zuzulassen, würde aber statt der Einräumung eines Wahlrechts auf eine Erfassung im Periodenergebnis vielmehr einen Ansatz im Periodenergebnis vorschreiben, wenn eine Bilanzierungsanomalie besteht. Der Stab meinte, dass ein solcher Ansatz operativ weit beschwerlicher sei, weil er von allen Unternehmen eine Beurteilung verlange, ob eine Bilanzierungsanomalie besteht, statt einfach jenen Unternehmen mit bekannten Anomalien zu erlauben, einen alternativen Ausweis zu wählen. Mehrere Boardmitglieder drückten auch ihre Bedenken hinsichtlich der Frage aus, welche speziellen Kriterien denn Verwendung finden würde, um festzustellen, ob eine Bilanzierungsanomalie besteht.

Ein Boardmitglied schlug einen Ansatz vor, bei dem der standardmäßige Ausweis im Sonstigen Gesamtergebnis erfolgen würde, jedoch ein einmaliges und unwiderrufliche Wahlrecht auf Ebene des einzelnen Plans einräumen würde, die Neubewertungskomponenten im Periodenergebnis auszuweisen. Anders als die Fair-Value-Option in IFRS 9 könnte dieses Wahlrecht entweder zu Beginn des Plans oder zu jedem späteren Zeitpunkt ausgeübt werden. Allerdings würde es keine Möglichkeit geben, die Methodik zu ändern, wenn man sich einmal für den Ausweis im Periodenergebnis entschieden habe. Die Grundlage dafür, dass der Board ein Wahlrecht einräumt, bestünde in der Beseitigung der Bilanzierungsanomalie, und der Standard würde Beispiele für Fälle enthalten, in denen eine solche Anomalie bestehen kann (die Beispiele des nicht ausfinanzierten Plans und die Absicherung wurden speziell als Indikatoren genannt); allerdings würde man keine speziellen Kriterien für die Identifizierung einer Anomalie vorgeben oder eine Vorschrift vorsehen, wonach eine Anomalie besteht, um das Wahlrecht ausüben zu können. Seine Begründung bestand darin, zu vermeiden, spezielle Kriterien für eine die Nutzung des Wahlrechts detailliert ausarbeiten zu müssen. Der Board stimmte diesem Ansatz vorläufig zu (mit neun Stimmen für den Vorschlag) und verständigte sich ebenso vorläufig darauf, dass Unternehmen die Ausübung des Wahlrechts sowie Informationen dazu, warum man diese Wahl so getroffen hat, anzugeben.

 

Wechselwirkung zwischen den Vorschlägen in IAS 19 und IAS 37

Aufgrund der Wechselwirkung zwischen IAS 19 und IAS 37 sowie des Umstands, dass zu beiden Standards Projekte laufen, über die ihre jeweiligen Vorschriften geändert würden, ist – ungeachtet der unterschiedlichen Projektpläne – irgendeine Form von Abstimmung vonnöten, um die Vorschriften einander anzugleichen. Die Diskussion konzentrierte sich insbesondere auf die zeitliche Erfassung von Planänderungen, -kürzungen und -abgeltungen sowie Abfindungsleistungen und deren Wechselwirkung mit dem Zeitpunkt der Erfassung von Restrukturierungskosten nach IAS 37.

Nach IAS 19 ist derzeit vorgeschrieben, dass Abfindungsleistungen zu erfassen sind, wenn das Unternehmen "nachweislich verpflichtet" ist, entweder das Arbeitsverhältnis vor dem Zeitpunkt der regulären Pensionierung zu beenden oder Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Angebots zur Förderung eines freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens zu erbringen. Der Ausdruck "nachweislich verpflichtet" wurde auch in dem Entwurf verwendet, der der Herausgabe von IAS 37 vorausging, die Formulierung in IAS 37 wurde aber vor der Veröffentlichung von IAS 37 geändert. Dennoch traf der Board die vorläufige Entscheidung, dass Unternehmen Bewertungserfolge dann erfassen sollten, wenn diese auftreten, und schlug vor, die Formulierung "nachweislich verpflichtet" abzuschaffen.

Um die Ansatzvorschriften für Planänderungen, Kürzungen, Abfindungsleistungen sowie Abgeltungen an die Leitlinien zu Restrukturierungen in IAS 37 anzugleichen und Vorsorge zu treffen, dass man nicht Folgeänderungen an IAS 19 vornehmen muss, sobald die Änderungen an IAS 37 abgeschlossen sind, verständigte sich der Board vorläufig auf Folgendes:

  • Falls eine Kürzung oder eine Planänderung mit einer Restrukturierung oder einer Abfindungsleistung verbunden ist, sollte der Bewertungserfolg dann erfasst werden, wenn die entsprechenden Restrukturierungskosten oder Abfindungsleistungen erfasst werden. Ansonsten ist der Bewertungserfolg dann zu erfassen, wenn die Kürzung oder die Planänderung auftritt;
  • Falls Abfindungsleistungen Teil eines detaillierten Plans oder einer Restrukturierung sind, sind sie dann zu erfassen, wenn die entsprechenden Restrukturierungskosten erfasst werden, sofern dies früher passiert. Ansonsten sind Abfindungsleistungen dann zu erfassen, wenn das Unternehmen das Angebot über die Leistungen nicht mehr zurückziehen kann; und
  • eine Abgeltung ist dann zu erfassen, wenn sie eintritt.

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