Leasingverhältnisse

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Vorläufige Auswertung der Stellungnahmen und Plan zur erneuten Erörterung

Der Stab stellte den Boards eine Zusammenfassung der von den Befragten eingegangen Stellungnahmen auf den Standardentwurf, der im August 2010 veröffentlicht worden war, sowie erhaltene Rückmeldungen aus den verschiedenen Erkundungsmaßnahmen, die von den Boards während der Stellungnahmefrist durchgeführt worden waren, vor.

Insgesamt unterstützten die meisten Befragten die Bemühungen der Boards um die gemeinsame Entwicklung eines einzigen, umfassenden und konvergierten Bilanzierungsmodells für Leasingverhältnisse nach US-GAAP und IFRS. Es bestand allgemeine Unterstützung für die Bemühungen, die 'klaren Linien' zu adressieren, die in der derzeitigen Bilanzierungsliteratur zu Leasingverhältnissen bestehen, und die meisten Befragten unterstützten die Erfassung von Leasingverpflichtungen und damit verbundener Leasinggegenstände im Abschluss des Leasingnehmers. Gleichwohl wurden bedeutende Bedenken hinsichtlich der nachfolgenden Sachverhalte laut:

  • Komplexität und Kosten der Umsetzung der Vorschläge, insbesondere die Erst- und Folgebewertung von Leasinggegenständen und -verbindlichkeiten
  • Geringere Vergleichbarkeit infolge des Ausmaßes an Schätzungen und Ermessen, die durch die Vorschläge gefordert werden
  • Definition eines Leasingverhältnisses und Frage, ob alle Vereinbarungen, die die vorgeschlagene Definition erfüllen, in Übereinstimmung mit den Vorschlägen zu bilanzieren sind
  • Richtung und Zielsetzung der Vorschläge zur Leasinggeberbilanzierung

Der Stab berichtete zudem, dass eine Reihe an Befragten empfohlen hatte, weitere Feldtests zu Sachverhalten wie der Unterscheidung zwischen einem Leasingverhältnis und einer Dienstleistung, welche Elemente eines Leasingvertrags anzugeben statt anzusetzen sind und Änderungen am gegenwärtigen Bilanzierungsmodell für den Leasinggeber durchzuführen.

Einige Boardmitglieder waren überrascht und zugleich besorgt über den Mangel an Stellungnahmen von Seiten der Nutzer und über den Umstand, dass die Nutzer keinen Konsens hinsichtlich der Notwendigkeit der Änderung des gegenwärtigen Bilanzierungsmodells zu Leasingvereinbarungen erzielen konnten.

Die Boards konzedierten, dass Druck auf die Definition eines Leasingverhältnisses und die Frage ausgeübt werde, wie dieses von einem Dienstleistungsvertrag zu unterscheiden ist, weil dem Entwurf zufolge alle Leasingverhältnisse in der Bilanz zu erfassen sind. In der derzeitigen Literatur war die Unterscheidung nicht so wichtig, weil die Bilanzierung von Mietleasingverhältnissen und Dienstleistungsverträgen im Großen und Ganzen identisch waren. Die Boards waren sich darin einig, dass die Definition eines Leasingvertrags die Position sowohl aus Sicht des Leasingnehmers als auch des Leasinggebers widerspiegeln sollte.

Viele derer, die Stellung genommen hatten, beobachteten, dass die Vorschläge im Hinblick auf das Leasinggebermodell weniger entwickelt seien als für das Leasingnehmermodell und empfahlen, dass die Boards bedeutende weitere Arbeiten im Rahmen des Konsultationsprozesses durchführen sollten, darunter Feldtests, bevor irgendwelche Änderungen an der Leasinggeberbilanzierung durchgeführt werden.

Im Hinblick auf die Leasingdauer berichtete der Stab, dass nahezu sämtliche Befragte mit der Definition als dem längstmöglichen Zeitraum, für den es wahrscheinlich sei, einzutreten als nicht einzutreten, nicht einverstanden waren, wobei viele der Befragten entweder die alternative Sichtweise im Entwurf oder die Erhöhung der Schwelle für die Berücksichtigung von Verlängerungsoptionen auf 'hinreichend versichert' oder 'hinreichend sicher' unterstützten.

Zusammengefasst stellen die nachfolgenden Sachverhalte die von den Boards erneut zu erörternden dar:

  • die Definition eines Leasingverhältnisses,
  • das Bilanzierungsmodell für den Leasinggeber,
  • die Leasingdauer,
  • variable Leasingzahlungen und
  • das Muster der Erfolgserfassung.

Da die Definition eines Leasingverhältnisses einen solch überragenden Sachverhalt darstellt, der Auswirkungen auf eine Reihe anderer Kernsachverhalte hat, würden die Boards ihre erneuten Erörterungen mit einer Konzentration auf dieses Thema beginnen.

Die Boards trafen während dieser Sitzung keine Entscheidungen.

 

Wie ein Leasingverhältnis definieren und wie es von einer Dienstleistung unterscheiden?

Die Boards hatten eine vorläufige Diskussion während einer Unterrichtseinheit zu der Frage, wie man zwischen zwischen einem Vertrag unterscheiden soll, der im Anwendungsbereich des Leasingstandards liegt, und einem, der als schwebender Vertrag (Dienstleistung) bilanziert wird.

Um die der Definition eines Leasingverhältnisses zugrundeliegenden Prinzipien zu formulieren, wurden die Boards um Erwägung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Was ist ein Leasingverhältnis?
  2. Sind alle Leasingverhältnisse:
    • eine Form der Finanzierung?
    • von schwebenden Geschäften verschieden?
    • in gleicher Weise zu bilanzieren?
  3. Was ist der von einem Leasingnehmer erworbene Vermögenswert? Ist es der Nutzungsrechtvermögenswert oder der zugrundliegende Vermögenswert, der Gegenstand des Leasingverhältnisses ist?
  4. Sollte die Entwicklung der Definition eines Leasingverhältnisses die Sichtweise sowohl des Leasingnehmers als auch des Leasinggebers widerspiegeln?

Die Boardmitglieder waren sich darin einig, dass die Definition eines Leasingverhältnisses die Sichtweise sowohl des Leasingnehmers als auch des Leasinggebers widerspiegeln sollte und die Definition einer Dienstleistung im Einklang mit dem Projekt zur Erlöserfassung stehen sollte. Die Boardmitglieder verständigten sich zudem darauf, dass der vom Leasingnehmer erworbene Vermögenswert ein Nutzungsrechtvermögenswert und nicht der zugrundeliegende Vermögenswert ist. Ein dinglicher Vermögenswert kann in seine verschiedenen Komponenten entbündelt werden; alles, was ein Leasingverhältnis täte, sei, den Nutzen, der in dem dinglichen Vermögenswert verkörpert sei, in ein Nutzungsrecht und einen Restvermögenswert zu entbündeln.

Im Hinblick auf die Frage nach den schwebenden Verträgen waren sich die meisten Boardmitglieder darin einig, dass Leasingverhältnisse eine Untergruppe von schwebenden Verträgen seien und dass – auch wenn die Boards nicht versuchten, die Bilanzierung sämtlicher schwebenden Geschäfte in diesem Projekt zu klären – man Leasingverhältnisse behandeln würde. Mehrere Boardmitglieder waren der Ansicht, dass sobald ein Leasinggeber den Leasinggegenstand an den Leasingnehmer ausgeliefert hat, die Leistungsverpflichtung erfüllt sei, sofern der Leasinggeber nicht verpflichtet sei, irgendwelche anderen Tätigkeiten/Dienstleistungen zu erbringen.

Als man diskutierte, ob sämtliche Leasingverhältnisse eine Form von Finanzierung darstellten, fühlten sich mehrere Boardmitglieder unwohl hinsichtlich der Auswirkungen eines Beschlusses in die eine oder andere Richtung. Einige Boardmitglieder konzedierten, dass die vorrangige Zielsetzung eines Leasingverhältnisses in bestimmten Fällen in der Finanzierung des Erwerbs eines Nutzungsrechtvermögenswerts bestehe, wohingegen dies in anderen Fällen nicht so sein mag. Als gefragt wurde, warum die Boards mit der Frage konfrontiert würden, erläuterte der Stab, dass die Befragten bestimmte Situationen identifiziert hätten, in denen das im Entwurf vorgeschlagene Muster der Erlöserfassung nicht die Substanz der Leasingvereinbarung wiedergebe. Die Befragten meinten, dass die Substanz in einigen Situationen eher über die Darstellung einer linearen Mietzahlung statt über die Amortisation des Nutzungsrechtvermögenswerts und die Aufzinsung der Leasingverpflichtung wiedergegeben werde.

Ein Boardmitglied schlug eine alternative Sichtweise vor, wonach sämtliche Leasingverhältnisse in der Bilanz angesetzt würden, das Muster der Erfolgserfassung sich aber in Abhängigkeit von bestimmten Faktoren unterscheide. Die Boards baten die Stabsmitarbeiter um Entwicklung von Kriterien und Leitlinien zwecks Erwägung auf einer künftigen Sitzung.

Im Rahmen dieser Sitzung wurden keine Entscheidungen getroffen.

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