Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen

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Die Projektmanagerin führte in die Agendapapiere für die erneuten Erörterungen des IASB zu den Vorschlägen im Projekt zu fruchttragenden Pflanzen ein, indem sie die drei Kernthemen ansprach, die die Adressaten zum Standardentwurf ED/2013/8 Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 16 und IAS 41) aufgebracht haben.

Die Projektmanagerin eröffnete die Stizung mit einer kurzen Zusammenfassung der wesentlichen Sachverhalte, die im Entwurf des IASB vorgeschlagen worden waren. Obgleich die Mehrheit der Adresaten mit den Vorschlägen einverstanden war, wurden drei Sachverhalte aufgebracht, die die Projektsverantwortliche als diskussionwürdig und eine Entscheidung des Boards erfordernd einschätzte. Dabei handelte es sich um folgende Punkte:

  1. Ausweitung des Umfangs der Änderungen auf andere biologische Vermögenswerte. Die meisten Adressaten schlugen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Vieh vor. Veile von ihnen schlugen zudem eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf sämtliche biologischen Vermögenswerte vor, die vorrangig verwendet werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse hervorzubringen. Im Entwurf wird das Konzept einer ausschließlichen Nutzung derzeit lediglich für Pflanzen vorgeschlagen, d.h. Pflanzen, die ausschließlich dafür genutzt werden, landwirtschaftliche Erzeugnisse hervorzubringen;
  2. Abschaffung der Vorschrift einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert für im Wachstum befindliche Erzeugnisse. Die meisten jener, die dies forderten, schlugen vor, eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten lediglich zum Zeitpunkt der Ernte oder alternativ weitere Erleichterungen von einer Bewertung zum beizulegenden Zetiwert auf der Grundlage von Kosten-Nutzen-Überlegungen vorzusehen. Eine Adressaten schlugen vor, Erzeugnisse vor der Ernte entsprechend dem Kostenmodell zu bilanzieren, wie das bei Vorräten oder unfertigen Erzeugnissen erfolge;
  3. Zurverfügungstellung von Leitlinien, wann eine fruchttragende Pflanze 'an dem Standort und in dem erforderlichen, vom Management beabsichtigten, betriebsbereiten Zustand' gemäß IAS 16.16(b) ist — d.h. wann sie reif ist.

 

Sachverhalt 1 – Umfang der Änderungen

Die Stabsmitarbeiterin empfahl, keine Änderungen am Anwendungsbereich des Entwurfs vorzunehmen, abgesehen von eine Überarbeitung von Teil (c) der Definition einer fruchttragenden Pflanze; diese solle wie folgt neu gefasst werden: "Die Wahrscheinlichkeit, sie als Lebendpflanze zu veräußern oder als landwirtschaftliches Erzeugnis zu ernten, ist - abgesehen von gelegentlich auftretenden Verkäufen zum Schrottwert - äußerst gering." Die Stabsmitarbeiterin empfahl, keine weiteren Leitlinien zur Auslegung der Definition einer fruchttragenden Pflanze aufzunehmen.

Die Projektverantwortliche erläuterte, dass eine Ausweitung des Umfangs zu weiteren Praxisproblemen führe könne und eine weitergehende Untersuchung von IAS 41 erforderlich sei, bevor man anderweitige Sachverhalte berücksichtigen könne. Sie konzediere, dass man keine praktische Erfahrungen und Kenntnisse habe, um Sachverhalte in Bezug auf Vieh zu behandeln. Aus diesen Gründen sehe der Stab Vorzüge darin, dieses Projekt mit seinem begrenzten Umfang abzuschließen.

Ein Boardmitglied deutete seine Unterstützung für den Vorschlag des Stabs an. Vieh könne verkauft werden und sei nicht fest mit dem Boden verbunden. Er konzediere, dass der Board nie eine umfassende Überprüfung des Standards vorgenommen habe. Allerdings sei der IASB im Rahmen der Agendakonsultation von 2011 um Behandlung eines eng abgegrenzten Sachverhalts gebeten worden, dem man nachgekommen sei. Jede weitergehende Überprüfung solle zurückgestellt und möglicherweise im Rahmen der nächsten Agendakonsultation angegangen werden, die man im nächsten Jahr einleiten werde.

Ein anderes Boardmitglied brachte ebenfalls seine Unterstützung für den Vorschlag des Stabs zum Ausdruck. Hinsichtlich der Formulierung "die Wahrscheinlichkeit ... ist äußerst gering" fragte er, ob der Board damit eine Schwelle einführe, worauf die Projektmanagerin entgegnete, dass die Absicht allein darin bestehe, den Anwendungsbereich auf jene Pflanzen einzuschränken, die man wirklich einfangen wolle.

Ein weiteres Boardmitglied zeigte ebenfalls Unterstützung für den Vorschlag des Stabs. Er hatte eine Frage zur Einleitung zu Paragraf 45, in dem es heißt "Als Praxiserleichterung ..." und fragte sich, ob dies eher zu Verwirrung denn Klarstellung führe. Ferner glaube er, dass eine Konzentration auf Handelsmengen mehr Sinn ergebe.

Im Hinblick auf das Wahrscheinlichkeitskonzept bemerkte ein Boardmitglied, dass anderweitige Gegenstände des Anlagevermögens keinem Schwellenkonzept unterlägen. Er schlug dem Board vor, wieder zur ursprünglichen Geschäftsmodellanwendung zurückzukehren.

Ein anderes Boardmitglieder sagte, dass der Schrottwert einer Lebendpflanze konzeptionell verschieden von anderen Arten an Vermögenswerten sein möge.

Schließlich deutete ein Boardmitglied seine Unterstützung für den Vorschlag des Stabs und die Formulierung an, da es schwieriger werde, in den Anwendungsbereich von IAS 16 zu gelangen.

Als über den Vorschlag des Stabs abgestimmt wurde, stimmte eine Mehrheit von 15 Boardmitgliedern zu.

 

Sachverhalt 2 – Bilanzierung von Erzeugnissen, die an fruchttragenden Pflanzen wachsen

Die Projektverantwortliche führte in den Sachverhalt mit der Bemerkung ein, dass es eine Unstimmigkeit in IAS 41 zwischen den Paragrafen 10C und 30 gebe. In Paragraf 10C heiße es, dass ein Unternehmen einen biologischen Vermgöenswert oder ein landwirtschaftliches Erzeugnis ansetzen solle, wenn ... der beizulegende Zeitwert oder die Kosten des Vermögenswerts verlässlich bemessen werden können. Paragraf 30 beziehe sich auf Sachverhalte, in denen der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich bemessen werden könne. Darüber hinaus können die Kosten in einigen Fällen schwerer zu bemessen sein als der beizulegende Zeitwert.

Der Stab empfahl, Erzeugnisse, die an fruchttragenden Pflanzen wüchsen, im Anwendungsbereich von IAS 41 zu belassen und über die Wachstumsperiode zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei die Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst würden. Die Stabsmitarbeiterin empfahl zudem, keine weiteren Leitlinien zu der Frage aufzunehmen, wie man den beizulegenden Zeitwert der Erzeugnisse bemessen solle.

Des Weiteren schlug die Stabsmitarbeiterin vor, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen, welche den endgültigen Änderungen beigefügt würde, bestätigt werden solle, dass praktische Schwierigkeiten bei der Bewertung der Erzeugnisse Ersteller zur Berücksichtigung von IAS 41.10(c) und .30 anleiten könnten. Es sollte zudem erläutert werden, dass der IASB diese Paragrafen bei der Bestimmung des sachgerechten Bilanzierungsweise für die Erzeugnisse erwogen habe.

Ein Boardmitglied brachte seine Ansicht zum Ausdruck, dass, auch wenn Verlässlichkeit wichtig sei, er glaube, dass Konsistenz wichtiger sei. Es gebe Produkte mit kurzen Zyklen von weniger als einem Jahr, bei denen der beizulegende Zeitwert nicht wichtig sei; auf der anderen Seite gebe es aber auch Produkte wie Wälder, bei denen das aufgrund des langen Lebenszyklus der Fall sei. Seiner Ansicht nach sei die Aufrechterhaltung einer einheitlichen Bilanzierung für fruchttragende Pflanzen und Erzeugnisse von fruchttragenden Pflanzen so wichtig, dass beide dem gleichen Standard unterliegen sollten. Andernfalls hätte man es mit zwei Bewertungsmaßstäben für dasselbe Produkt zu tun. Aus diesen Gründe unterstütze er den Vorschlag nicht.

Ein anderes Boardmitglied deutete Unterstützung für den Vorschlag des Stabs an, weil die Absicht bestehe, den Anwendungsbereich nicht auszudehnen. Die Ausnahmen, die in IAS 41 gewährt würden, funktionierten. In seinem Rechtskreis (Lateinamerika), der warengetrieben sei, würde der Standard gut verstanden, und Anwender wüssten, wann man sich nicht auf Bewertungen verlassen könne.

Ein Boardmitglied fragte, was "eindeutig nicht verlässlich" meine, weil dies zu unterschiedlichen Auslegungen führen könne. Gebe es Probleme in bestimmten Rechtskreisen? Die Projektverantwortliche sagte, dass unterschiedliche Handhabungen bestünden. Das Boardmitglied fragte, ob der Board etwas tun könne, um diese Unterschiede zu adressieren. Die Projektmanagerin konzedierte, dass es sinnvoller sei, "nicht verlässlich" statt "eindeutig nicht verlässlich" zu verwenden. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass "eindeutig" lediglich eine Verstärkung dessen sei, was gesagt werden solle.

Ein Boardmitglied meinte, dass es notwendig sei, sich auf den abgegrenzten Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung zu besinnen, weil man im Entwurf keine Rückmeldungen zu der Inkonsistenz erbeten habe. Zukünftig könne es eine umfassendere Überprüfung von IAS 41 geben.

Als über diese Sachverhalte abgestimmt wurde, genehmigte eine Mehrheit der Boardmitglieder die Empfehlungen des Stabs, d.h. den im Entwurf enthaltenen Vorschlag, Erzeugnisse, die an fruchttragenden Pflanzen wüchsen, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und die Wertänderungen im Periodenergebnis zu erfassen sowie keine weitergehenden Leitlinien aufzunehmen, wie man den beizulegenden Zeitwert der Erzeugnisse bemessen solle. Ferner verständigte sich der Board auf eine Bekräftigung, dass praktische Schwierigkeiten bei der Bewertung der Erzeugnisse Ersteller zur Berücksichtigung von IAS 41.10(c) und .30 anleiten könnten und man in der Grundlage für Schlussfolgerungen erläutern solle, dass der Board diese Paragrafen bei der Bestimmung des sachgerechten Bilanzierungsweise für die Erzeugnisse erwogen habe und warum man trotzdem auf Änderungen an ihnen verzichten würde.

 

Sachverhalt 3 – Leitlinien zur Anwendung von IAS 16 auf fruchttragende Pflanzen

Im Entwurf war vorgeschlagen worden, dass die Ansatz- und Bewertungsvorschriften von IAS 16 ohne Änderungen oder Ergänzungen Anwendung auf fruchttragende Pflanzen finden sollten.

Die Stabsmitarbeiterin empfahl, die folgende Leitlinie aufzunehmen: "Als Praxiserleichterung darf ein Unternehmen annehmen, dass eine fruchttragende Pflanze an dem Standort und in dem erforderlichen, vom Management beabsichtigten, betriebsbereiten Zustand ist, wenn sie damit beginnt, Erzeugnisse hervorzubringen, die kommerziell genutzt werden können."

Ein Boardmitglied hatte das Gefühl, dass man weitere Erläuterungen benötige und brachte seine Bedenken darüber zum Ausdruck, was genau "Praxiserleichterung" bedeute. Ein anderes Boardmitglied stimmte dem zu und deutete an, dass die vorgeschlagene Formulierung zu erheblicher unterschiedlicher Handhabung in der Praxis führen und sogar weitere Probleme bei anderen Gegenständen des Sachanlagevermögens heraufbeschwören könne. Mehrere Boardmitglieder schlugen vor, Stillschweigen zu bewahren und diese zusätzliche Leitlinie nicht aufzunehmen. Ein Boardmitglied meinte, dass diese Leitlinie nicht hilfreich scheine, um die unterschiedliche Handhabung in der Praxis zu vermeiden.

Ein anderen Boardmitglied fragte, ob eine mögliche Auslegung von "kommerzieller Nutzen" darin bestehe, dass der Gesamterträge die gesamten Kosten überschritten, was sehr spät scheine. Er glaube, dass es notwendig sein zu erläutern, was genau mit kommerziell nutzbar gemeint sei.

Ein Boardmitglied merkte an, dass sich Preise ständig herauf und herunter bewegten und es schwierig sei zu erläutern, was genau kommerziell nutzbar meine. Quantitative Größen seien ein besseres Maß.

Ein Boardmitglied stimmte dem Vorschlag nicht zu, fruchttragende Pflanzen in IAS 16 zu belassen, ein weiteres Boardmitglied schlug vor, die Definition von fruchttragenden Pflanzen in IAS 41 zu platzieren und die Ansatzvorschriften in IAS 16. Die Projektmanagerin entgegnete, dass fruchttragende Pflanzen die Definition von Sachanlage erfüllten und lediglich aus IAS 41 ausgeklammert würden. Der Vorsitzende deutete an, dass die meisten Boardmitglieder den vorgeschlagenen Änderungen zuzustimmen scheinen.

Ein Boardmitglied fragte die Projektverantwortliche, ob sie Rückmeldungen von Standardsetzern erhalten habe, in denen Bedenken hinsichtlich unbeabsichtigter Konsequenzen bei anderen Gegenständen des Sachanlagevermögens aufgebracht worden seien. Die Projektmanagerin meinte, dass ihr keine Bedenken zur Kenntnis gebracht worden seien.

Als zur Abstimmung über die Empfehlung aufgerufen wurde, lehnte eine Mehrheit der Boardmitglied die Aufnahme weiterer Leitlinien in IAS 16 anders als vom Stab vorgeschlagen ab. Eine Mehrheit der Boardmitglieder verständigte sich darauf zu bekräftigen, dass fruchttragende Pflanzen im Anwendungsbereich von IAS 16 und der Vorschlag aus dem Entwurf unverändert bleiben sollten.

Die Projektverantwortliche fragte, ob ein Boardmitglied noch irgendwelche anderen Sachverhalte hätten, die zu diskutieren wären. Es gab keine weiteren Anmerkungen von Seiten der Boardmitglieder.

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