Sachverhalte des IFRS Interpretations Committee

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Bericht von der Januarsitzung des Interpretations Committee – IFRIC Update

Der IASB-Direktor für Umsetzungsfragen gab einen Überblick über den aktuellen Stand der Arbeiten beim IFRS Interpretations Committee, wobei er für den Board fünf Sachverhalte gesondert hervorhob.

Das erste Thema, mit dem sich das Interpretations Committee befasst hatte, bezog sich auf die Wechselwirkung zwischen den Änderungen in Bezug auf Investmentgesellschaften und der Ausnahme von der Aufstellung eines Konzernabschlusses, die schon immer in IFRS 10 bestand. Der Sachzusammenhang, in welchem dieses Thema vom Interpretations Committee erörtert worden war, bestand in der Frage, ob ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen (das keine Investmentgesellschaft ist) die Ausnahme von der Aufstellung eines Konzernabschlusses nutzen könne, falls dieses zum beizulegenden Zeitwert im Abschluss des ihm übergeordneten Mutteruntenehmen einbezogen werde und dies selbst eine Investmentgesellschaft sei. Das Interpretations Committee war geteilter Meinung, ob es sachgerecht sei, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen und bat darum, den Board anzuhören – in der Absicht, dass das Komitee zu diesem Sachverhalt möglicherweise eine Klarstellung an IFRS 10 vorschlagen wolle.

Beim zweiten vom Interpretations Committee betrachteten Sachverhalte ging es um die Frage, wie ein Unternehmen, das keine Investmentgesellschaft ist, die Equity-Methode auf eine Beteiligung an einer Investmentgesellschaft anwenden soll, wenn es entweder gemeinsam Beherrschung oder einen signifikanten Einfluss über die Investmentgesellschaft ausübt. Die erörterte Frage bestand darin, ob das Unternehmen für die Equitybilanzierung das Fair-Value-Ergebnis der Investmentgesellschaft heranziehen solle oder ob es die Fair-Value-Bilanzierung seiner Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen, die Investmentgesellschaften seien, komplett zurückdrehen müsse. Das Interpretations Committee vertrat die Ansicht, dass es einige Wechselwirkungen mit der Diskussion der Bilanzierung nach der Equity-Methode im weiteren Sinne gebe – und war der Meinung, dass dieser Sachverhalt solange auf Eis gelegt werden solle, bis der Board mit den Erörterungen in seinem gleichnamigen Forschungsprojekt aufgenommen habe, was in wenigen Monaten der Fall sein werde.

Ein Boardmitglied meinte, dass das Interpretations Committee bei denen Sachverhalten keine klare Richtung vor Augen zu haben scheine. Die Änderungen träten in diesem Jahr in Kraft, und der Board müsse den Erstellern Hinweise geben. Das Mitglied meinte, es würde mehr Sinn ergeben, wenn man dem Board gleich ein Papier vorlege, um den Entscheidungsfindungsprozess zu beschleunigen. Man verständigte sich darauf, dass der Stab dem Board im März zu diesen Themen ein Papier vorlegen werde.

Das dritte Thema, das der Direktor hervorhob, bezog sich auf IFRS 11. Das Interpretations Committee setzte seine Erörterungen zu Anwendung der Leitlinien fort, derzufolge eine Einschätzung 'anderer Fakten und Umstände' bei der Bestimmung der Klassifizierung einer gemeinsamen Vereinbarung gefordert wird. Das Komitee werde sich mit einer Reihe von Beispielen auf seiner Sitzung im März erneut auseinandersetzen.

Im vierten angesprochenen Sachverhalt ging es um vorläufige Agendaentscheidungen. Der Direktor meinte, dass man in der Januarausgabe 2014 des IFRIC Update zehn vorläufige Agendaentscheidungen veröffentlicht habe, die das Interpretations Committee erwogen, sich jedoch gegen eine Aufnahme in das Arbeitsprogramm entschieden habe. Die Ablehnungen hätten verschiedene Gründe, teilweise meinte man, es lägen ausreichend Leitlinien in den Standards vor; man würde darlegen, wo man der Ansicht sei, dass man Ersteller auf die einschlägigen Textpassagen hinweisen könne, in denen der eingereichte Sachverhalte geregelt würde.

Abschließend sprach der Direktor das Projekt zur Unternehmensfortführung an, bei dem sich der Board auf seiner Sitzung im November 2013 zu einem Abbruch entschlossen hatte. Die Mitglieder des Interpretations Committee verstünden die Entscheidung des Boards, zeigten sich aber besorgt. Die Komiteemitglieder meinten, dass eine Klarstellung weiter hilreich wäre, wann Ermessen bei der Beurteilung der Unternehmensfortführung zum Einsatz gekommen sei, was ein Beispiel für die bestehenden Angabevorschriften in IAS 1 darstelle. Der Stab meinte, man würde sich dies ansehen und eruieren, wie man dies mit dem Interpretations Committee untersuchen könne.

 

IFRS 2-Sachverhalte

Das nächste in diesem Sitzungsteil behandelte Themengebiet war einer Reihe von vier eigenständigen Sachverhalten zu IFRS 2 gewidmet, welche das Interpretations Committee erwogen hatte. Das Komitee bat den Board um Genehmigung seiner vorläufigen Position.

 

Bilanzierung in bar zu erfüllender anteilsbasierter Geschäftsvorfälle, die eine Leistungsbedingung enthalten

Das Interpretations Committee hatte vorläufig entschieden, die Leitlinien in IFRS 2 zur Bemessung von in Anteilen zu erfüllenden Anrechten, die eine Leistungsbedingung enthielten, per Analogieschluss auf in bar zu erfüllende anteilsbasierte Geschäftsvorfälle anzuwenden, die eine Leistungsbedingungen enthielten. Das Interpretations Committee hatte ferner vorgeschlagen, dass IFRS 2 um Leitlinien erweitert werden solle, in denen beschrieben würde, inwiefern Ausübungs- und/oder Nichtausübungsbedingungen eine unterschiedliche Auswrikung auf die Bemessung der Schuld hätten. Zudem solle in den Umsetzungsleitlinien von IFRS 2 ein Beispiel aufgenommen werden, in welchen die Auswirkung einer Leistungsbedingung auf die Bemessung eines in bar zu erfüllenden anteilsbasierten Geschäftsvorfalls dargestellt wird.

Ein Boardmitglied bat den Stab um Klarstellung, ob die vorgeschlagene analoge Anwendung zur Konvergenz mit den US-amerikanischen Rechnungslegungsprinzipien führe. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass die an IFRS 2 vorgeschlagenen Leitlinien spezieller seien als das, was sich derzeit in U.S. GAAP finde, jedoch im Einklang mit den US-amerikanischen Rechnungslegungsprinzipien stünden.

Ein anderes Boardmtiglied meinte, dass er dem Komitee zustimme. Er schlug eine Formulierung zur Begründung dieser Schlussfolgerung vor. Das Mitglied meinte, dass der Grund dafür, warum Ausübungsbedingungen von der Bemessung in Anteilen zu erfüllender anteilsbasierter Vergütungen ausgeklammert würden in der Komplexität läge, wenn man Optionspreismodelle auf sie anwendete; dasselbe wäre der Fall bei in bar zu erfüllenden Anrechten. Folglich sollte dieser Tatbestand in die Formulierung einfließen.

Ein anderes Boardmitglied hatte eine Anmerkung bezüglich Paragraf 32 des Agendapapiers, in welchem es um den Unterschied zwischen der Aufwandserfassung des bevorzugten Ansatzes und einer vollständigen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ging. Das Mitglied bat den Stab um weitere Erläuterungen, weil das Ergebnis in den einzelnen Perioden höchst unterschiedlich ausfallen könne, auch wenn der Gesamtaufwand am Ende des Tages identisch sei. Die Stabsmitarbeiter konzedierten, dass eine umfassenden Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ein sachgerechtes Ergebnis liefern würde, das Komitee aber aufgrund der mit der Anwendung verbundenen Komplexität vorgeschlagen habe, den Weg über den Analogieschluss zu nehmen. Die Stabsmitarbeiter meinten zudem, dass, falls man die Wahrscheinlichkeit einer Erreichung der Leistungsbeindungen reflektieren wolle, man den beizulegenden Zeitwert ab dem ersten Tag widerspiegeln müsse. Allerdings meinten die Stabsmitarbetier, dass derselbe Ansatz gewählt werden solle, wie er für in Anteilen zu erfüllenden Anrechten zur Anwendung komme.

Ein weiteres Boardmitglied meinte, dass sich die Fähigkeit, Leistungsbedingungen zu schätzen, über die Zeit verbessere und man daher am Ende genau wisse, ob man die Bedinungen erfülle. Es sei ein Schätzprozess vom ersten Tag bis zum Erfüllungszeitpunkt; das sei der Grund, warum das Ergebnis letztlich dasselbe sei. Falls nicht-marktgerechte Bedingungen als Anreiz gedacht seien, sei ihre Schätzung im Voraus sehr schwierig. Daher sei der vom Komitee vorschlagenen Ansatz in der Praxis am besten umsetzbar und auch theoretisch überzeugend, weil er eine verfeinerte Schätzung über die Zeit darstelle.

Als darüber abgstimmt wurde, stimmte der Board der Empfehlung des Interpretations Committee zu.

 

Anteilsbasierte Vergütungen, bei denen die Art der Erfüllung von zukünftigen Ereignissen abhängt

Der in dem Agendapapier behandelte Sachverhalte bezog sich auf eine Bitte um Klärung der Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungsvorgänge durch das Interpretations Committee, in denen die Art der Erfüllung von einem zukünftigen Ereignis abhängt, welches außerhalb der Kontrolle sowohl des Unternehmens als auch der Gegenpartei ist.

Das Interpretations Committee untersuche fünf alternative Ansätze und beschloss vorläufig, dem IASB eine Änderung an IFRS 2 im Wege eines eng abgegrenzten Projekts zu empfehlen. Dabei sollten Leitlinien im Einklang mit den folgenden Ansätzen aufgenommen werden:

  1. Eine anteilsbasierte Vergütung, bei der die Art der Erfüllung von einem zukünftigen Ereignis abhänge, welches außerhalb der Kontrolle sowohl des Unternehmens als auch der Gegenpartei läge, sollte je nachdem, welches Ergebnis wahrscheinlicher ist, in Gänze entweder als in bar oder in Anteilen zu erfüllen klassifiziert werden.
  2. Eine Änderung der Klassifizierung einer anteilsbasierten Vergütunt infolge einer Änderung der wahrscheinlichsten Erfüllungsart sollte so bilanziert werden, dass eine kumulative Anpassung der Auswirkungen der Umklassifizierung in jener Periode erfasst würde, in der die Umklassifizierung erfolge, ohne dass Vorjahreszahlen anzupassen wären.

Ein Boardmtiglied meinte, dass sie dem vom Komitee empfohlenen Ansatz nicht zustimme. Sie führte an, dass ein Zerlegungsansatz in bar und in Anteilen zu erfüllen unter Anwendung des Ansatzes für hybride Finanzinstrumente entsprechend IFRS 2:35-40 das sachgerechtere Vorgehen sei. IFRS 2 schreibe bereits ein Verfahren zur Behandlung von Fällen vor, bei denen eine Erfüllung entweder in bar oder in Anteilen erfolgen könne, wenn das Ereignis nicht vom gewährenden Unternehmen beeinflusst werden könne. Falls das Unternehmen eine unabwendbare Verpflichtung habe, müsse es den vorstehenden Ansatz anwenden. Angesichts der Tatsache, dass die bereits in IFRS 2 stehe, glaube sie, dass dies ein naheliegenderes Vorgehen darstelle, dem man folgen solle.

Sie stimmte auch der Bemerkung nicht zu, dass IAS 32 kein relevanter Anker sei. Es gebe Unterschiede zwischen IFRS 2 und IAS 32, jedoch nicht in diesem Punkt. IAS 32 sei klar: Wenn es unabwendbare Verpflichtung zur Leistung von Barmitteln bestehe, liege eine Schuld vor.

Das Boardmitglied meinte auch, dass der in dem Papier empfohlene wahrscheinlichkeitsbasierte Ansatz Bedenken hinsichtlich der Komplexität, die dadurch in die Bewertung Einzug halte, sowie hinsichtlich des Verlusts an Informationsinhalten hervorrufe. Das läge daran, dass Ersteller zu Beginn sagen würden, es bestehe eine Nullwahrscheinlichkeit dafür, dass es zu einer Übernahme komme, da man nich tüber eine Grundlage für etwas Wissenschaftlicheres besitze - mit der Folge, dass etwas bis zum Eintreten der Übernahme als in Anteilen zu erfüllen behandelt würde. Zu diesem Zeitpunkt würde dann die Klassifizierung umkippen. Sie verwies darauf, dass der Board unlängst entschieden habe, einen derartigen Ansatz im IFRS 9-Projekt aus Gründen der Komplexität und des Verlusts an Information nicht verfolgen wolle. Aus denselben Gründen meinte das Boardmitglied, dass sie die Anwendung des Ansatzes in diesem Projekt nicht befürworte. Ein anderes Boardmitglied stimmte diese Anmerkungen zu und sprach sich ebenfalls für eine Zerlegung aus.

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass das Interpretations Committee den Zerlegungsansatz nicht erwogen habe; sie hätten aber das Gefühl, dass dies nicht zur besten Abbildung der Situation führe. Die Stabsmitarbeiter verwiesen auf ein Beispiel, dass zeigte, dass es eine Menge anteilsbasierter Vergütungen gebe, die als in bar statt als in Anteilen zu erfüllen klassifiziert würden.

Das Boardmitglied erwiderte, dass ihr dies keine unruhigen Nächte bereiten würde, weil das Unternehmen eine unvermeidbare Verpflichtung zu Zahlung von Barmitteln habe – was im Einklang mit der bestehenden Auffassung von Schulden stehe. Das Boardmitglied meinte weiter, dass sie sich sehr unwöhl dabei führe, wenn man in einem eng abgegrenzten Projekt mit etwas komme, dass eine vollkommen neue Idee darstelle.

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass, sollte dieser Weg eingeschlagen werden, es zu erheblichen Änderungen in der derzeitigen Praxis führen würde.

Ein anderes Boardmitglied stimmte den bedeutenden konzeptionellen Bedenken der anderen Boardmitglieder zu und fügte hinzu, dass dies zur Einführung eines wahrscheinlichkeitsbasierten Konzepts in einem Standard führen könne, in welchem es keine gebe. Das Boardmitglied meinte, dass es angebracht sein könne, an das Interpretations Committee zurückzumelden, dass mehrere Boardmitglieder bei der Empfehlung konzeptionelle Bedenken hätten.

Ein weiteres Boardmitglied meinte, dass er mit der Empfehlung des Interpretations Committee einverstanden sei, weil er glaube, dass dies die einzig nachvollziehbare Art und Weise sei, mit dem Sachverhalt auf praktische Weise umzugehen. Das Boardmitglied meinte, dass eine Menge Schemata Eigenschaften wie eine Klausel auf Änderung der Beherrschung mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit aufwiesen, bei denen der von seinen Boardkollegen vorgeschlagene Ansatz ein Unternehmen dazu verpflichten würde, eine Zerlegung in einen in bar und einen in Anteilen zu erfüllenden Teil vorzunehmen – daher glaube er, dass der vom Interpretations Committee vorgeschlagene Ansatz der einzige aussichtsreiche Weg sei. Er konzedierte gleichwohl, dass es konzeptionelle Probleme gebe, die man angehen müsse; vom Ergebnis her gedacht, erscheine im dieser Ansatz aber der richtige zu sein.

Die schwerwiegenden Bedenken, die vom Board hinsichtlich der konzeptionellen Unterfütterung der Emfpehlung sowie dem Konflikt mit anderweitigen Vorschriften in den IFRS in Bezug auf sonstige Schulden aufgebracht wurden, nahm man zur Kenntnis. Man verständigte sich darauf, dass dieser Sachverhalt an das Interpretations Committee für dessen Märzsitzung zurückverwiesen werden solle.

 

Anteilsbasierte Vergütungen, die unter Abzug einbehaltener Steuern erfüllt werden

Der in diesem Papier behandelte Sachverhalt bezog sich auf die Klassifizierung einer anteilsbasierten Vergütungstransaktion, bei der das Unternehmen einen bestimmten Teil der Anteile einbehält, die ansonsten von der Gegenpartei bei Ausübung (oder Fälligkeit) ausgegeben worden wären, um eine Zahlung in Höhe der von der Gegenpartei zu leistenden Steuern in Bezug auf die anteilsbasierte Vergütung an die Steuerbehörden vorzunehmen. Das Interpretations Committee hatte entschieden, die unterschiedliche Handhabung in der Praxis dadurch zu adressieren, dass man die Aufnahme bestimmter Leitlinien in IFRS 2 empfahl. In diesen Leitlinien würde klargestellte, dass eine anteilsbasierte Vergütung wie vorstehend dargestellt in Gänze als in Anteilen zu erfüllen klassifiziert würde, falls die gesamte anteilsbasierte Vergütung ohne diesen Abzug ansonsten als in Anteilen zu erfüllen klassifiziert worden wäre. Diese Änderung würde zu Leitlinien führen, die näher an US-GAAP lägen.

Ein Boardmitglied meinte, dass es nicht schwer sei, aus IFRS 2 eine Antwort dazu abzuleiten, was man zu tun habe, weil der Standard doch klar sei: Wenn ein Unternehmen ein Eigenkapitalinstrument herausgebe und dieses in der Vergangenheit stets vom Arbeitnehmer zurückerworben oder die Absicht geäußert habe, dies zu tun, müsse das Anrecht als in bar zu erfüllen klassifiziert werden. Die sei ein klares Prinzip zu Beginn des Klassifizierungsabschnitts des Standards.

Sie meinte ferner, dass das Interpretations Committee einige valide Komplexitätsbedenken benannt habe, die sich aus dem Versuch ergäben, das Anrecht aufzuspalten, und dass es aus diesem Grunde eine Änderung oder eine Ausnahme (statt einer Klarstellung) empfohlen habe. Das Boardmitglied meinte, dass sie diese Empfehlung nicht ablehnen würde, sofern sie als Ausnahme infolge der Erwägung von Komplexitätsbedenken beschrieben werde, wobei sie auf eine ähnliche Formulierung in den US-GAAP hinwies. Für sie sei es sehr wichtig, dass dieser Punkt in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen wird, weil man damit vermeide, dass jemand in Frage stellen könnte, dass es ein klares Prinzip in den IFRS hinsichtlich der Rückkaufsabsicht gebe.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs vorbehaltlich der o.g. Anmerkungen des Boardmitglieds zu.

 

Änderung einer anteilsbasierten Vergütungstransaktion von in bar zu in Anteilen zu erfüllen

In diesem Papier ging es um die Klärung der Bilanzierung einer Änderung der Vertragsmerkmale einer in bar zu erfüllenden anteilsbasierten Vergütung, die eine Änderung der Klassifizierng von in bar zu in Anteilen zu erfüllen beinhaltet.

Das Interpretations Committee hatte sich mit deutlicher Mehrheit dafür ausgeprochen, dass die untersuchte anteilsbasierte Vergütung zum Modifizierungszeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert des neuen in Anteilen zu erfüllenden Anrechts bewertet werden sollte, wobei eine Mehrheit seiner Mitglieder eine Erfassung der Wertänderungen der anteilsbasierten Vergütung infolge der Modifizierung unmittelbar im Periodenergebnis befürwortete. Das Interpretations Committee beschloss, dem IASB eine Änderung an IFRS 2 im Wege eines eng abgegrenzten Projekts zu empfehlen, um diesen Sachverhalte klarzustellen.

Ein Boardmitglied meinte, dass sie der Empfehlung der Stabsmitarbeiter nicht zustimme. Sie meinte, er gebe in IFRS 2 in Bezug auf Modifizierungen ein klares Prinzip, demzufolge man im Falle einer Modifizierung mindestens den beizulegenden Zeitwert des ursprünglichen Anrechts zum Zeitpunkt der Gewährung anzusetzen und bei in bar zu erfüllenden Anrechten das tatsächliche Ergebnis neuzubewerten habe.

Das Boardmitglied meinte, dass in IFRS 2 eine Unterscheidung enthalten sei, die Leute zu ignorieren schiene, weil es oftmals keine großen Unterschied zwischen dem Vergütungsbetrag, der zum Zeitpunkt der Gewährung festgelegt werde, und der nachfolgenden Neubewertung gebe. In IFRS 2 werde in einem der Beispiele ausgeführt, dass, wenn man eine Situation vorliegen habe, in der man Vergütungeaufwendungen aktiviere, lediglich der ursprünglich am Tag der Gewährung bestehende beizulegende Zeitwert zu aktivieren sei; alle Neubewertungen müssten im Periodenergebnis erfasst werden. dies impliziere, dass es sich um Finanzierungsaufwendungen handele.

Das Boardmitglied meinte ferner, dass es nicht das Ergebnis bei diesem Sachverhalt sei, bei dem sie besorgt sei, sondern der Umstand, dass die Begründung die Unterscheidung in Vergütungsaufwand und Neubewertung betreffe und beide zusammen behandele. Durch ein Nichtfesthalten des beizulegenden Zeitwerts am Tag der Gewährung würde man diesen verlieren. Genau aus diesen konzeptionellen Bedenken unterstütze sie die Schlussfolgerung des Stabs nicht.

Ein anderes Boardmitglied sagte, dass sie ursprünglich mit der Empfehlung des Komitees einverstanden gewesen sei, jedoch innegehalten habe, als sie die Bedenken ihrer Kollegin hörte. Sie sagte, dass sie an einer Untersuchung interessiert sei, ob es tatsächlich stimme, dass man den beizulegenden Zeitwert am Tag der Gewährung selbst man anteilsbasierten Vergütungen abspeichern müsse, die in bar zu erfüllen seien.

Ein weiteres Boardmitglied sagte, sie habe die Bedenken des ersten Boardmitglieds so verstanden, dass man auch dann alles gegen das Periodenergebnis buchen, wenn einige Aufwendung sich für eine Aktivierung qualifizieren mögen, bspw. als Vorratsvermögen. Darauf angesprochen bestätigten die Stabsmitarbeiter, dass das Komitee diesen Punkt nicht untersucht hätten. Man verständigte sich darauf, diesen Sachverhalt weiter zu untersuchen und in einer künftigen Sitzung erneut vorzulegen.

 

Die letzten beiden Themengebiete dieser Sitzung waren der Behandlung von Restanten in Projekten zu begrenzten Änderungen gewidmet.

Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und seinem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture – Inkonsistenz mit IAS 28.31

Das in diesem Papier angepsrochene Thema bezieht sich auf einen Sachverhalte, den das IFRS Interpretations Committe im Zuge seiner Arbeiten an dem Entwurf Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und seinem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture (vorgeschlagene Änderungen an IFRS 10 und IAS 28) herausgefunden hatte. Das Interpretations Committee meinte, dass Paragraf 31 of IAS 28 nicht im Einklang mit den kommenden Änderungen an (und den bestehenden Vorschriften in) IAS 28 stehe. Man meinte auch, dass dessen Streichung keine bedeutenden unbeabsichtigten Konsequenzen nach sich ziehen würden. Folglich empfahl das Interpretations Committee dem Board eine Änderung von IAS 28 sowie der in Kürze erscheinenden (endgültigen) Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 (ohne erneute Veröffentlichung dieser Änderungen).

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken wegen mangelnder Untersuchungen hinsichtlich des Ursprungs von Paragraf 31 und warum er sich überhaupt in IAS 28 befinde. Man schien im Papier zu sagen, dass es nicht viele dieser Art von Geschäftsvorfällen gebe; deshalb spiele die Streichung des betreffenden Paragrafen keine Rolle. Das Mitglied sagte, dass sie sehr besorgt sei, den Absatz ohne irgendeine Form an Veröffentlichung zur Gewinnung von Rückmeldungen durch die Adressaten, warum er tatsächlich da sei und viele Geschäftsvorfälle betroffen wären, zu streichen. Daneben meinte sie, dass eine ganze Reihe Änderungen an IAS 28 vorgenommen würden; sie sei besorgt, dass der Board ziemlich viele adhoc-Änderungen vornähme, ohne dass man sehe, in welchem Bezug sie zueinander stünden. Sie empfahl daher ein ähnliches Vorgehen wie beim IFRS 2-Paket.

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass dieser Paragraf ursprünglich aus SIC-13 stamme und im Rahmen der Änderungen in Bezug auf gemeinsame Vereinbarungen 2011 in IAS 28 eingefügt worden sei.

Ein Boardmitglied fragte die Stabsmitarbeiter zum Prozess der Erkundigungsmaßnahmen. Die Stabsmitarbeiter meinten, man habe 17 oder 18 Antworten erhalten, wobei lediglich in zwei Antworten ausgeführt worden sei, dass man diese Art Geschäftsvorfall im jeweiligen Rechtskreis gesehen habe; keiner habe gemeint, dass diese Art Transaktion in seinem Rechtskreis üblich sei, und es habe klare Unterstützung für eine Streichung des Absatzes bestanden.

Nachdem man vernommen habe, dass sich auch andere Boardmitglieder zustimmend zu dem äußerten, was zuvor gesagt worden war, verständigte man sich darauf, dass die Stabsmitarbeiter dem Board ein Papier vorlegen würden, in welchem die Fragen beantwortet, die Absicht hinter dem ursprünglichen Paragrafen in SIC-13 und wie dieser sich nunmehr im Zusammenhang mit IAS 28 lese und ausgearbeitet würde, ob eine einfache Streichung sachgerecht oder eine Art Änderung besser sei. Als Ergebnis dieser Diskussion könne der Board dann entscheiden, ob die Änderung eigenständig veröffentlicht oder im Rahmen der Änderungen abgeschlossen werden sollte, die man bereits veröffentlicht und erörtert hatte.

 

Equity-Methode: Anteil an anderweitigen Veränderungen des Nettovermögens – Anwendung der Vorschläge aus dem Entwurf auf einige spezielle Anwendungsfälle

Im Dezember 2013 wurden dem IASB alternative Vorschläge zu jenem, der im Entwurf enthalten war, vorgestellt. Der Baord war sich im Klaren, dass jede Alternative ihre Schwächen habe; nichtsdestotrotz sei man der Ansicht, dass es besser sei, kurzfristig etwas zu unternehmen, um die bestehende unterschiedliche Handhabung in der Praxis zu adressieren, statt bis zum Ergebnis – falls es überhaupt dazu komme – seines Forschungsprojekts zur Equity-Methode in der Bilanzierung zu warten. Der Board hatte deshalb vorläufig beschlossen, die im Entwurf enthaltenen Vorschläge zu finalisieren, gleichzeitig aber den Stab gebeten, sich eine Anwendungsfälle anzusehen, um sicherzustellen, dass es keine unbeabsichtigten Konsequenzen gebe.

Auf dieser Sitzung berichteten die Stabsmitarbeiter un sagten, dass ihre Untersuchung keine unbeabsichtigten Konsequenzen zu Tage gefördert habe. Im Rahmen der Untersuchung meinten die Stabsmitarbeiter allerdings, dass es zwei weitere Aspekte der Equity-Methode gebe, die als relevant für die Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen angesehen würden und deshalb eine Bearbeitung rechtfertigten: Erstnes sollten die Änderungen am Nettovermögen eines assoziierten Unternehmens oder Joint Ventures auf lediglich jene Änderungen beschränkt werden, die mit dem Anteil des Investors am Nettovermögen des assoziierten Unternehmens oder Joint Ventures korrespondierten. Zweitens  sollte der anteilige Betrag aus dem Sonstigen Gesamtergebnis in das Periodenergebnis umgebucht werden, wenn sich die Beteiligungshöhe eines Investors an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture verringert; da dies bereits in IAS 28 stehe, sehe der Stab keine Notwendigkeit, die Vorschrift zu ändern.

Ein Boardmitglied sagte, dass er Sorge habe, dass die Vorschläge einen Verstoß gegen die Prinzipien in IAS 1 darstellten. Der Direktor für Umsetzungsfragen erinnerte ihn daran, dass der Stab nichts Neues gegenüber gem vorschlügen, was man im Dezember erörtert habe, und dass der Board zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung gefällt habe.

Ein anderes Boardmitglied sagte, sie sei besorgt, dass die im Papier enthaltenen Beispiele eine klare Artikulation des ihnen zugrundeliegenden Konzepts vermissen ließen. Eine Kollegin sprang ein und sagte, sie habe den Stab sagen hören, dass man auf die Beispiele aus Sicht eines Konzern geblickt habe; ergo habe man die Equity-Methode wohl als Einzeilenkonsolidierung behandelt.

Andere Boardmitglieder brachten ihr Unbehagen hinsichtlich der vorgeschlagenen Verfahrensweise zum Ausdruck und sagten, dass dies für viele Unternehmen eine Änderung bedeute und möglicherweise zu weiteren Sachverhalten führe. Der Direktor für Umsetzungsfragen erwiderte erneute, dass in diesem Papiere nichts Neues stehe; alles, was man damit zu erreichen suche, sei aufzuräumen.

Schließlich bemerkte ein weiteres Boardmitglied, dass der Board den gleichen Sachverhalt wieder und wieder zu diskutieren scheine. Er konzediere, dass dies ein Schnellschuss zur Adressierung der unterschiedlichen Handhabung in der Praxis sei; da aber die Stabsmitarbeiter keine unbeabsichtigten Konsequenzen gefunden hätten, sei er der Ansicht, dass der Board losmarschieren soll. Als der Vorsitzende zur Abstimmung aufrief, stimmte eine Mehrheit des Boards den Empfehlungen des Stabs zu.

Zugehörige Sitzungsmitschriften


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