IFRS-Umsetzungsfragen

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Zusammenfassung der Ergebnisse der letzten Sitzung des IFRS Interpretations Committee

Der Board erhielt das übliche Papier über die Zusammenfassung der  Ergebnisse der jüngsten Sitzung des IFRS Interpretations Committee. Er wurde insbesondere auf die vorläufigen Agendaentscheidungen im Hinblick auf die Ausbuchung modifizierter finanzieller Vermögenswerte sowie variable Zahlungen im Zusammenhang mit Käufen von Vermögenswerten und Dienstleistungskonzessionen hingewiesen.

Eng umrissene Änderungen an IFRS 2 in Bezug auf Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung

Agendapapier 12A

Der IASB hatte die vorgeschlagenen Änderungen bei seiner Sitzung im November 2015 erörtert. Nach der Sitzung wurden Schritte unternommen, um dieses eng umrissene Projekt abschließen zu können. Auf Grundlage der einschlägigen Kriterien schlägt der Stab vor, die Änderungen ohne erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme zu finalisieren.

Der Stab schlug vor, dass die endgültigen Änderungen die Entscheidungen von der Sitzung im November wie folgt widerspiegeln:

  • Die Auswirkung von Ausübungsbedingungen auf die Bewertung von in bar erfüllten anteilsbasierten Vergütungen — Bei der Bilanzierung von einer in bar erfüllten Transaktion, die eine Ausübungsbedingung beinhaltet, ist der Ansatz zu verwenden, der für die Bewertung von in Eigenkapitalanteilen erfüllten Transaktionen verwendet wird (s. Textziffern 19-21A von IFRS 2).
  • Die Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungen, die ohne Steuereinbehalt erfüllt werden
     — Nach den bestehenden Vorschriften (Textziffer 34 von IFRS 2) sind solche Transaktionen in in bar erfüllte und und Eigenkapital erfüllte Komponenten zu zerlegen, und die Bilanzierung würde für beide Komponenten getrennt erfolgen.
    Der IASB hatte entschieden, eine Ausnahme zu gewähren und die Vorschrift, die Transaktion zu zerlegen zu streichen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Wenn eine Transaktion erfüllt wird, ohne dass ein bestimmter Anteil von Eigenkapitalinstrumenten einbehalten wird, um eine satzungsgemäße Steuereinbehaltungspflicht zu erfüllen, ist die Transaktion in Gänze als in Eigenkapitalinstrumenten erfüllt zu bilanzieren. Dies gilt allerdings nur, wenn die Transaktion ohne Aufnahme des Merkmals der Erfüllung ohne Steuereinbehalt als in Eigenkapitaltiteln erfüllt bilanziert worden wäre. Des Weiteren gälte diese Ausnahme nicht für Anteile, die über den Steuereinbehalt hinaus einbehalten werden.
  • Die Bilanzierung von Modifizierungen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen von erfüllt in bar zu erfüllt in Eigenkapitaltiteln — Angesichts der Tatsache, dass IFRS 2 keine Leitlinien dazu zur Verfügung stellt, wie in solchen Situationen zu bilanzieren ist, hat sich der IASB entschlossen, klarzustellen, dass eine Änderung einer in bar erfüllten Transaktion in eine in Eigenkapitalinstrumenten erfüllte Transaktion dazu führt, dass die in bar erfüllte Transaktion durch die Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten ersetzt wird. In einer solchen Situation basiert die Bewertung der Transaktion auf dem beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Änderungszeitpunkt; die frühere Schuld wird ausgebucht und die in Eigenkapitalinstrumenten erfüllte Transaktion ist in dem Ausmaß im Eigenkapital zu erfassen, zu dem bis zum Änderungszeitpunkt Leistungen erbracht wurden; jegliche Differenzen zwischen der Schuld und dem im Eigenkapital erfassten Betrag sind sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Der IASB hatte auch klargestellt, dass die zur Verfügung gestellten Leitlinien auch in Situationen gelten, in denen eine in bar erfüllte Zusage widerrufen oder erfüllt wird und Eigenkapitalinstrumente gewährt werden, die das Unternehmen als Ersatz für die widerrufene oer erfüllte Zusage ansieht. Der IASB wird gefragt werden, ob er zustimmt, dass die Änderungen ohne erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme finalisiert werden, ob es abweichende Meinungen gibt, ob der IASB einem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2018 zustimmt und ob die Mitglieder der Meinung sind, dass der erforderliche Konsultationsprozess eingehalten wurde.

Der Stab schlug vor, im Januar 2016 den Abstimmungsprozess zu starten; eine Veröffentlichung der endgültigen Änderungen wird Ende Februar 2016 erwartet.

Diskussion

Alle Boardmitglieder stimmten zu, die Änderungen ohne erneute Veröffentlichung und mit dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung zu finalisieren. Man zeigte sich zufrieden, dass alle Konsultationsschritte eingehalten worden sind. Kein Boardmitglied deutete eine Absicht an, der Verlautbarung die Zustimmung zu verweigern.

Der Stab schlug vor, mit dem Abstimmungsprozedere zum Entwurf im Januar 2016 zu beginnen - mit dem Ziel einer Fertigstellung im Februar 2016.

IAS 1 und die Klassifizierung von Schulden als lang- oder kurzfristig

Agendapapier 12B

Der Stab legte in Agendapapier 12B eine Zusammenfassung und Analyse der eingegangenen Stellungnahmen und der bisherigen Einbindungsbemühungen vor.

Der IASB wurde gefragt, ob er Fragen in Bezug auf die Analyse hat und ob weitere Untersuchungen notwendig sind, bevor die Änderungen gegebenenfalls finalisiert werden.

Im Entwurf vom Februar 2015 waren einige Fragen enthalten, zu denen jetzt Stellungnahmen und Antworten verfügbar sind.

Frage 1: Klassifizierung auf der Grundlage von Rechten zum Berichtsstichtag

Im Entwurf war vorgeschlagen worden, klarzustellen, dass die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig auf Grundlage der Rechte erfolgt, die am Berichtsstichtag vorliegen. Um dies zu erreichen, wurden vom IASB Formulierungsänderungen in IAS 1 vorgeschlagen, zu denen auch die folgenden gehörten:

  1. Ersetzen des Wortes 'Ermessen' mit 'Recht' in Textziffer 73, um diese an Textziffer 69(d) anzugleichen;
  2. explizite Aussage in diesen Textziffern, dass nur Rechte, die zum Berichtsstichtag bestehen, Auswirkungen auf die Klassifizierung einer Schuld haben; und
  3. Streichung des Wortes 'uneingeschränkt' in Textziffer 69(d), sodass 'kein uneingeschränktes Recht' zu 'kein Recht' wird.

Die wesentlichen Aussagen in den Stellungnahmen und sonstigen Befragungen waren die folgenden:

  • die Mehrheit der Befragten stimmt dem obigen Vorschlag (a) zu;
  • die meisten Befragten stimmten Vorschlag (b) zu, aber einige schlugen vor, dass sich 'Recht' nur auf substantielle Rechte beziehen sollte; und
  • es gab gemischte Reaktionen auf obigen Vorschlag (c).

Diskussion

Die Diskussion im IASB drehte sich um die Notwendigkeit sicherzustellen, dass das, was man durch die Änderungen zu erreichen suche, auch klar verstanden werde und dass eine weitere Prüfung der Vorschläge nutzbringend wäre.

Frage 2: Verknüpfung der Erfüllung einer Verpflichtung mit dem Abfluss von Ressourcen

Der IASB hatte vorgeschlagen, die Beziehung zwischen der Erfüllung einer Schuld und dem Abfluss von Ressourcen eines Unternehmens zu verdeutlichen, indem IAS 1.69 hinzugefügt wird, dass Erfüllung sich auf die "Übertragung von Barmitteln, Eigenkapitaltiteln oder sonstigen Vermögenswerten oder Leistungen an die Gegenpartei" bezieht.

Die Mehrheit der Befragten unterstützte diesen Vorschlag.

Vier damit in Zusammenhang stehende Themen wurden auch aufgebracht:

a. wenn der Zeitpunkt einer Erfüllung unsicher ist Ein kleiner Teil der Befragten bat um Klarstellung für Situationen, in denen der Zeitpunkt einer Erfüllung unsicher ist. Der Stab ist der Meinung, dass IAS 37 ausreichend Leitlinien für solche Fälle bietet.
b. Verlängerung und Refinanzierung Viele Befragte stimmten zu, dass der Begriff 'Übertragung' klarstellt, dass eine Verlängerung von Schulden keine Erfüllung darstellt, eine Refinanzierung aber schon.
c. Wesen der Gegenpartei Der Stab empfiehlt als Reaktion auf eine eingegangene Anmerkung, dass der IASB erwägen soll, den Ausdruck "an die Gegenpartei oder an ein von der Gegenpartei authorisiertes Unternehmen" anstelle "an die Gegenpartei" zu verwenden.
d. Aufnahme  von 'Eigenkapital' in die vorgeschlagene Formulierung Eine Reihe von Befragten waren der Meinung, dass diese Aufnahme zu Verwirrung führt. Der Stab beabsichtigt, eine weitere Analyse vorzunehmen und dem IASB vorzustellen.

Diskussion

Ähnlich wie bei Frage 1 drehte sich die Diskussion im Board um die Notwendigkeit, klar zum Ausdruck zu bringen, was man erreichen wolle und was das Endergebnis der Änderungen sei - es sei wichtig festzulegen, ob die dargestellten Informationen der Fälligkeit der Schuld oder deren Liquiditätswirkung folgen sollten.

Frage 3: Übergangsvereinbarungen

Der Vorschlag, dass jegliche Änderungen rückwirkend angewendet werden sollen, wurde von der Mehrheit der Befragten unterstützt. Sie waren der Meinung, dass die Einheitlichkeit der Informationen unabdingbar sei, obwohl Analysen ergeben hatten, dass die vorgeschlagenen Änderungen die Merkmale der Änderung einer Schätzung aufweisen (was prospektive Anwendung erfordern würde).

In vielen Stellungnahmen wurde hervorgehoben, dass die Änderungen vermutlich Auswirkungen auf bestehende Praxis haben werden. Deshalb empfiehlt der Stab, dass alle gefällten Entscheidungen anhand der Geschäftsvorfälle geprüft werden sollten, die in den Stellungnahmen genannt werden, bevor die Änderungen finalisiert und veröffentlicht werden.

Diskussion

Von Seiten des IASB gab es zu diesem Punkt keine Anmerkungen.

Der Stab schlug vor, weitere Arbeiten zu den verschiedenen Fragestellungen sowie den erhaltenen Anmerkungen und Antworten durchzuführen. Der IASB stimmte dem zu.

IFRS 9 und IAS 28 – Bewertung langfristiger Beteiligungen

Agendapapier 12C

Agendapapier 12C bietet eine zusammenfassung der bisherigen Erörterung des Themas durch das IFRS Interpretations Committee. Bei dem Sachverhalt geht es um das Zusammenwirken von IFRS 9 und IAS 28, insbesondere die Bewertung und die Wertminderung von langfristigen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die teil der Nettoinvestition sind.

Der IASB soll um seine Meinung gefragt werden, wie mit dem Sachverhalt umgegangen werden soll. In anderen Worten geht es also darum, wie die Ausnahme vom Anwendungsbereich von IFRS 9 durch den IASB verstanden wird und ob in Abhängigkeit davon der IASB der empfohlenen alternativen Sichtweise des Stabs in Bezug auf die Bilanzierung von langfristigen Beteiligungen zustimmt.

Der Sachverhalt wurde aufgebracht, weil an Mangel an Klarheit in Bezug darauf besteht, ob eine solche Wertminderung unter IFRS 9, IAS 28 oder eine Kombination der beiden Standards fällt.

Für die Bilanzierung solcher langfristigen Beteiligungen wurden eine Reihe von Sichtweisen entwickelt:

  • Sichtweise A: die Anteile fallen zur Gänze in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (vorbehaltlich einer Verlustzuweisung im Einklang mit IAS 28);
  • Sichtweise B: die Anteile fallen zur Gänze in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (vorbehaltlich einer Verlustzuweisung im Einklang mit IAS 28) und außerdem in den Anwendungsbereich von IAS 28 im Hinblick auf Wertminderung;
  • Sichtweise C: die Anteile fallen zur Gänze in den Anwendungsbereich von IAS 28; und
  • Sichtweise D: die Anteile fallen für Klassifizierungs- und Bewertungszwecke mit Ausnahme von Wertminderung in den Anwendungsbereich von IFRS 9 (vorbehaltlich einer Verlustzuweisung im Einklang mit IAS 28) und in Bezug auf Wertminderung in den Anwendungsbereich von IAS 28.

Die Ergebnisse von Befragungen haben ergeben, dass die Mehrheit der Befragten der Meinung ist, dass die Vorschriften unklar sind und dass daher alle der oben genannten Sichtweisen möglich sind.

Aus den gegenwärtigen Formulierungen in IAS 28 und IFRS 9 schließt der Stab, dass Sichtweise D gewählt werden sollte. Bei seiner Sitzung im September 2015 unterstützte das IFRS Interpretations Committee zum großen Teil diese Schlussfolgerung, aber hielt fest, dass eine eng begrenzte Änderung vorgenommen werden sollte, um den Sachverhalt und das Zusammenwirken der beiden Standards klarzustellen.

Um das Problem des Zusammenwirkens zu adressieren, hat der Stab eine alternative Sichtweise zu Sichtweise D entwickelt. Nach dieser Sichtweise wird die langfristige Beteiligung (einschließlich Wertminderung) nach IFRS 9 bilanziert, dies gilt vorbehaltlich einer Zuweisung eines Anteils der Verluste des Investitionsempfängers nach IAS 28, und die Beteiligung wird als Teil der Nettobeteiligung nach den Leitlinien in IAS 28 beurteilt. Das Interpretations Committee hat diese Alternative bei seiner Sitzung im November erörtert, und es ergaben sich gemischte Rückmeldungen. Deshalb wurde der Sachverhalt jetzt dem IASB vorgelegt.

Diskussion

Die Diskussion im IASB war lebhaft und in Teilen aufgeheizt. Eine knappe Mehrheit der IASB-Mitglieder (7 von 13) stimmte den Empfehlungen des Stabs zu, insbesondere angesichts der Tatsache, dass man den Sachverhalt mit dem alternativen Ansatz ohne eine Änderung von IFRS 9 "behandeln" könne und diese stattdessen an IAS 28 vorgenommen würde.

Jene Boardmitglieder, die dem nicht zustimmten, führen Paragraf IAS 28:34 und dessen Vorschrift an, wonach Posten, die faktisch Teil der Nettoinvestition sind, als solche einzubeziehen und als Eigenkapital zu bilanzieren seien. Sie konzedierten gleichwohl, dass solche Umstände vermutlich eher selten aufträten.

Daneben wurden weitere Punkte aufgebracht, die sich auf folgende Themen bezogen: das längerfristige Projekt im Zusammenhang mit der Equity-Bilanzierung und die Frage, ob und wie der Sachverhalt damit adressiert werden könne sowie die Frage, ob der vom Stab empfohlene Ansatz zu einer Doppelerfassung von Verlusten führen könne.

Schlussendlich sagten die Stabsmitarbeiter, dass sie das Ergebnis der Diskussion an das IFRS Interpretations Committee zurückspiegeln wollten, damit dieses erwägen könne, welche Schritte man als nächstes ergreifen solle.

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