Rahmenkonzept

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  • Rahmenkonzept - Erörterung dreier Themen

Agendapapier 10, Agendapapier 10A

Bei dieser Sitzung wurden drei Themen erörtert. Agendapapier 10 gab einen allgemeinen Überblick über den Verlauf der Sitzung; Agendapapier 10A spiegelte die bisher getroffenen Entscheidungen wider. Die einzelnen zu erörternden Themen waren dann die folgenden:

  • Definition eines Vermögenswerts und entsprechender Konzepte (Agendapapier 10B)
  • Ansatz (Agendapapier 10C)
  • Bewertung (Angendapapier 10D)

Definition eines Vermögenswerts und entsprechender Konzepte

Agendapapier 10B

In diesem Papier wurden die eingegangenen Stellungnahmen erörtert und Empfehlungen des Stabs zusammengefasst. Insbesondere ging es um folgende Aspekte: (a) vorgeschlagene Definition eines Vermögenswerts und einer wirtschaftlichen Ressource und (b) vorgeschlagene unterstützende Konzepte. Im Agendapapier wurden die Kommentare erörtert, die sich auf die vorgeschlagenen Definitionen von Vermögenswerten und Schulden beziehen. Kommentare zu "gegenwärtig" und "als Ergebnis zurückliegender Ereignisse" werden bei künftigen Sitzungen erörtert werden.

Der Stab stellte eine Tabelle mit den gegenwärtigen und vorgeschlagenen Definitionen vor.

 

gegenwärtige Definition

vorgeschlagene Definition

vorgeschlagenes unterstützendes Konzept

Vermögenswert (eines Unternehmens)

eine Ressource, die aufgrund vergangener Ereignisse vom Unternehmen beherrscht wird und von der erwartet wird, dass aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließt

gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, die aufgrund vergangener Ereignisse vom Unternehmen beherrscht wird

 

wirtschaftliche Ressource

[keine]

ein Recht, dass die Möglichkeit, wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen, aufweist

 

Schuld (eines Unternehmens)

eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens als Ergebnis vergangener Ereignisse, deren Erfüllung erwarteterweise zu einem Abfluss von Ressourcen aus dem Unternehmen führt, die wirtschaftlichen Nutzen darstellen

eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, eine wirtschaftliche Ressource als Ergebnis vergangener Ereignisse zu übertragen

die Verpflichtung eines Unternehmens, eine wirtschaftliche Ressource zu übertragen, muss die Möglichkeit, zu fordern, dass eine  wirtschaftliche Ressource an eine andere Partei übertragen wird, beinhalten

Thema 1 — Ersetzung von “erwartet” mit “Möglichkeit, zu erzeugen” und “Möglichkeit, zu fordern”

Einige Stellungnehmende lehnten die vorgeschlagene Definition ab, da diese die Menge der Posten, die als Vermögenswert oder Schuld identifiziert werden, erhöhen würde. Darüber hinaus würden Komplexität und Ineffizienz erhöht, und die Definitionen würden nicht im Einklang mit den Definitionen in IAS 37 und IAS 38 stehen. Schließlich seien neue Definitionen nicht notwendig.

Der Stab war der Meinung, dass die Sachverhalte adressiert werden sollten, indem bedacht wird, ob die vorgeschlagenen Definitionen genügend Leitlinien für Posten mit einer geringen Wahrscheinlichkeit von Zuflüssen oder Abflüssen bieten (s. Agendapapier 10C  und die Erörterung des Ansatzes). Der Stab stimmte dem Vorschlag zu, in Kapitel 4 festzuhalten, dass nicht alle Posten, die die Definition eines Vermögenswerts oder einer Schuld erfüllen, auch notwendigerweise im Abschluss erfasst würden.

Der Stab empfahl Folgendes: (a) die Vorschriften für 'erwartete' Zuflüsse oder Abflüsse sollten aus der Definition eines Vermögenswerts und einer Schuld gestrichen werden und (b) im Rahmenkonzept sollte stattdessen festgelegt werden, dass (i) für die Erfüllung der Definition einer wirtschaftlichen Ressource und somit eines Vermögenswerts ein Recht die Möglichkeit aufweisen sollte, wirtschaftlichen Nutzen zu erzeugen, und (ii) für die Erfüllung der Definition einer Schuld ein Recht die Möglichkeit aufweisen sollte, vom Unternehmen zu fordern, eine wirtschaftliche Ressource zu übertragen.

Entscheidung

Der Board stimmte der Empfehlung zu.

Erörterung durch den Board

Obwohl es allgemeine Zustimmung zu der Empfehlung des Stabs gab, wurden doch auch einige Bedenken erhoben. So sei es notwendig die Schlussfolgerung darzulegen, die den Board dazu bewogen hat, diesen Ansatz zu verfolgen und nicht die Vorschläge einiger Stellungnehmender anzunehmen, die sich darauf bezogen, den Ausdruck "wahrscheinlich" aufzunehmen. Es gab auch die Sorge, dass das Agendapapier des Stabs darauf hinzuweisen scheine, dass der Board die bestehende Definition auf die Art und Weise interpretiert habe, wie sie jetzt formuliert ist. Ein Boardmitglied schlug vor, dass stattdessen besagt werden sollte, dass der Board in einigen Fällen entschieden habe, von den Definitionen im gegenwärtigen Rahmenkonzept abzuweichen, da sie bei der Entwicklung bestimmter Standards nicht gut gepasst hätten (bspw. bei Finanzinstrumenten und Versicherungen). Es wurden auch Bedenken erhoben, dass Unternehmen nun mehr Untersuchungen vornehmen müssten, um Vermögenswerte zu analysieren. Der Stab antwortete, dass jeder Standard einen Ansatzfilter aufweise, der angelegt werden müsse, sodass ein Unternehmen keine unendliche Suche nach Vermögenswerten durchführen müsse. Boardmitglieder wiesen auch darauf hin, dass das Rahmenkonzept nur angewendet würde, wenn ein Standard nicht klar sei.

Thema 2 — Definition eines Vermögenswerts als "Recht"

Die meisten Stellungnehmenden erhoben Bedenken angesichts des Vorschlags, einen Vermögenswert als Recht zu definieren. Einige erhoben Bedenken angesichts der Auslassung des Ausdrucks "oder anderer Wertquelle", und andere merkten an, dass das allgemein gebräuchlichste Verständnis von "Recht" nicht solche Posten wie Know-how oder Geschäfts- oder Firmenwert umfasse. Es gab auch Bedenken in Bezug auf den Recht auf Zugang zu öffentlichen Gütern. Man war sich einig, dass solche Rechte keine Vermögenswerte des Unternehmens seien, aber man stimmte der Schlussfolgerung im Entwurf nicht zu. Vielmehr was man der Meinung, dass diese nicht die Definition eines Vermögenswertes erfüllen, weil die wirtschaftlichen Ressourcen nicht vom Unternehmen beherrscht werden.

Der Stab empfahl, dass der Board seine Vorschläge bestätigen solle und dass Entscheidungen zu bestimmten Posten gefällt werden sollten, wenn der Board IFRS für diese Posten entwickelt.

Der Stab empfahl, den Vorschlag aus dem Entwurf beizubehalten.

Entscheidung

Der Board stimmte der Empfehlung zu, forderte aber Umformulierungen.

Erörterung durch den Board

Der größte Teil der Diskussion galt öffentlichen Gütern und der Frage, welcher der vom Stab vorgeschlagenen Ansätze angewendet werden sollte (s. Textziffer 49 des Arbeitspapiers) — Teile jedes Ansatzes seien valide. Es wurde vorgeschlagen, dass der Stab den im Entwurf enthaltenen Ansatz, nach dem wirtschaftlicher Nutzen nicht allen anderen Parteien zur Verfügung steht, und den in den Stellungnahmen vorgeschlagenen Ansatz kombinieren sollte, nach dem wirtschaftlicher Nutzen, der aus Rechten entsteht, die alle Parteien besitzen, kein Vermögenswerte ist, da diese nicht vom Unternehmen beherrscht werden.

Es gab einige Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Ausdrucks "Recht". Ein Boardmitglied war der Meinung, dass der Ausdruck über das gegenwärtige Verständnis hinausgeht und schwer in Situationen anzuwenden ist, in denen ein Unternehmen keinen selbst generierten Geschäfts- oder Firmenwert ansetzt (obwohl dieser ein Recht ist), auch wenn erworbener Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt wird. Der Stab gab zu Antwort, dass die Stellungnehmenden in diesem Bereich wenig Bedenken erhoben hätten.

Thema 3 — Konzepte, die "Beherrschung durch das Unternehmen" erläutern

Der Stab hielt fest, dass zu diesem Thema wenige Rückmeldungen eingegangen seien, und empfahl, den Vorschlag im Entwurf beizubehalten.

Entscheidung

Der Board stimmte der Empfehlung zu.

Ansatz

Agendapapier 10C

Im Entwurf wurde vorgeschlagen, dass für den Ansatz von Vermögenswerten und Schulden Folgendes gelten solle: (a) Abschlussadressaten würden damit relevante Informationen zur Verfügung gestellt; (b) dies entspricht einer getreuen Darstellung des Postens; und (c) der Nutzen aus der Zurverfügungstellung der Informationen überwiegt die Kosten. Die Stellungnehmenden äußerten sich insbesondere zum Gesamtansatz und zur Streichung des Wahrscheinlichkeitskriteriums sowie zu Anwendung der Kostenbeschränkung.

Gesamtansatz und Streichung des Wahrscheinlichkeitskriteriums

In vielen Stellungnahmen wurde allgemeine Zustimmung zu dem Vorschlag zum Ausdruck gebracht. Allerdings gab es auch einige Stellungnehmende, die die Vorschläge ablehnten. Letztere waren der Meinung, dass diese zu abstrakt und zu subjektiv seien und dass Unternehmen mehr Vermögenswerte und Schulden mit einer geringen Wahrscheinlichkeit von Zuflüssen oder Abflüssen von wirtschaftlichem Nutzen ansetzen würden.

Der Stab empfahl, dass der Board den Ansatz aus dem Entwurf bestätigen solle. Der Stab hatte erwogen, Wahrscheinlichkeitskriterien vorzuschreiben, aber es schien schwierig, einen Wahrscheinlichkeitsansatz zu finden, der über alle Standards hinweg angewendet werden könnte. Deshalb war der Stab zu dem Schluss gekommen, dass es hilfreicher sein würde, bessere Leitlinien dadurch zu bieten, indem die Erörterung von Vermögenswerten und Schulden mit einer geringen Wahrscheinlichkeit von Zuflüssen oder Abflüssen von wirtschaftlichem Nutzen ausgeweitet wird.

Anwendung der Kostenbeschränkung

Einige Stellungnehmende hatten Bedenken angesichts des Vorschlags geäußert, Kosten-Nutzen-Erwägungen als eines der drei Kriterien zu identifizieren, die bei Ansatzentscheidungen zu berücksichtigen sind. Sie argumentierten, dass der Kostenbeschränkung nicht die gleiche Bedeutung zugemessen werden sollte wie Relevanz und getreuer Darstellung. Vielmehr sollte es sich um eine allgemeine Beschränkung oder ein übergreifendes Konzept der Finanzberichterstattung handeln; Wesentlichkeit würde eine konzeptionell solidere Grundlage für die Entscheidung bieten, ob ein Vermögenswert oder eine Schuld angesetzt werden sollte.

Der Stab erkennt die ersten Bedenken an, weil dies im Einklang mit den Kapiteln 2 und 6 stehen würde. Er wies darauf hin, dass Wesentlichkeit und Kosten-Nutzen-Erwägungen keine Alternativen zueinander sind und unterschiedlichen Zwecken dienen. Der Stab empfahl, dass im überarbeiteten Rahmenkonzept nur Relevanz und getreue Darstellung als Ansatzkriterien angelegt werden sollten, nicht aber Kosten-Nutzen-Erwägungen. 

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.

Die wesentliche Debatte entzündete sich an der Bedeutung von "geringer Wahrscheinlichkeit". Der Stab gab an, diesem Ausdruck nicht definieren zu wollen; er könne in unterschiedlichen Situationen eine unterschiedliche Bedeutung haben. Auch gelte, dass je niedriger eine Schwelle angesetzt würde, desto mehr müsse ein Unternehmen erwägen, ob der Ansatz eines Postens entscheidungsnützliche Informationen liefern würde. Es gab Bedenken im Hinblick auf das Beispiel in der überarbeiteten Textziffer 5.19 des Entwurfs des Rahmenkonzepts (s. Anhang A), bei dem eine auf Austausch basierende Transaktion und eine nicht auf Austausch basierende Transaktion angeführt wird. Der Stab wies darauf hin, dass diese Faktoren nur Beispiele seien und dass es Transaktionen geben könne, die Elemente von beidem aufwiesen (bspw. Unternehmenszusammenschlüsse).

Es gab auch Bedenken hinsichtlich der Andeutung in der vorgeschlagenen Textziffer 5.18, dass Angaben als Ersatz für den Ansatz angesehen werden könnten.

Bewertung — Faktoren, die zu berücksichtigen sind, wenn eine Bewertungsgrundlage ausgewählt wird

Agendapapier 10D

Bewertungsgrundlage

Der Stab schlug vor, eine Beschreibung der Informationen aufzunehmen, die durch gegenwärtige Kosten zur Verfügung stehen, und zu erörtern, welche Vor- und Nachteile gegenwärtige Kosten aufweisen. Diese Aspekte sollten allerdings als Reaktion auf Bedenken in Stellungnahmen, dass es wenig Sinn ergebe, gegenwärtige Kosten unter der Überschrift historischer Kosten zu erörtern, in den Abschnitt verschoben werden, bei dem es um gegenwartsbezogene Bewertungsmaßstäbe geht und nicht um historische.

Eigenschaften des Vermögenswerts oder der Schuld

Einige Stellungnehmende gaben an, dass im Rahmenkonzept die Eigenschaften eines Vermögenswerts oder einer Schuld nicht als Faktoren genannt werden sollten, die bei der Auswahl einer Bewertungsgrundlage zu berücksichtigen sind. Außerdem werde im Entwurf nicht begründet, warum Sensitivität gegenüber Wertveränderungen relevant sei, da das Konzept von Wert nicht erörtert werde. Der Stab empfahl, zu bestätigen, dass die Eigenschaften eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei der Auswahl einer Bewertungsgrundlage zu berücksichtigen sind, aber er schlug auch vor, weitere Erläuterungen aufzunehmen und den Verweis auf die Schwankungen von Kapitalflüssen zu streichen. 

Beiträge zu Kapitalflüssen

Im Entwurf war das Beitragen eines Vermögenswertes oder einer Schuld zu Kapitalflüssen als ein weiterer Faktor genannt worden, der bei der Auswahl einer Bewertungsgrundlage berücksichtigt werden sollte. Der Stab wies darauf hin, dass in einigen Stellungnahmen die Idee, auf Geschäftsaktivitäten Bezug zu nehmen, nicht unterstützt worden sei. Der Stab war der Meinung, dass das Rahmenkonzept davon profitieren würde, wenn das Prinzip von der unterstützenden Erörterung getrennt würde. Er war der Meinung, dass es wichtig sei, Situationen klarzustellen, in denen eine kostenbasierte Bewertung  entscheidungsnützlichere Informationen biete, und Fälle zu erläutern, in denen eine marktbezogene Bewertung sinnvoller ist, sowie die jeweilige Schlussfolgerung zu erläutern.

Getreue Darstellung und Verstärkung qualitativer Eigenschaften

Viele Stellungnehmende stimmten zu, dass bei der Auswahl der Bewertungsgrundlage qualitative Merkmale berücksichtigt werden sollten. In diesem Bereich gab es keine schwerwiegenden Bedenken.

Empfehlung

Der Stab sprach vier Empfehlungen aus:

  • Im Rahmenkonzept sollte eine Erörterung der Informationen zur Verfügung gestellt werden, die gegenwärtige Kosten bieten. Vor- und nachteile sollten erläutert werden. Dies sollte allerdings nicht im Abschnitt zu historischen Kosten erfolgen.
  • Es sollte ausgesagt werden, dass ein Faktor, der bei der Auswahl der Bewertungsgrundlage zu berücksichtigen ist, die Eigenschaft des Vermögenswerts oder der Schuld sowie dessen oder deren Sensitivität gegenüber Schwankungen im Marktwert oder anderen Risiken sein sollte.
  • Ein weiterer Faktor, der zu berücksichtigen ist, sollte der Beitrag des Vermögenswerts oder der Schuld zu künftigen Kapitalflüssen sein.
  • Die Erörtertung aus dem Entwurf in Bezug auf getreue Darstellung und die verstärkenden qualitativen Eigenschaften sollte beibehalten werden, aber es sollte nicht versucht werden, Beispiele von deren Auswirkungen in bestimmten Fällen zur Verfügung zu stellen.

Der Stab hielt fest, dass diese Empfehlungen im Einklang mit dem Entwurf stehen.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs in Bezug auf die gegenwärtigen Kosten und die getreue Darstellung zu.

Dahingegen lehnte der Board die Empfehlungen zu den Faktoren ab, die zu berücksichtigen sind, wenn eine Bewertungsgrundlage ausgewählt wird, zur Verwendung von Wertschwankungen und zu deren Beiträgen zu den Kapitalflüssen.

Bei Schwankungen gab es allgemeine Ablehnung, dass Konzept von Schwankungen von Kapitalflüssen zu streichen, da dies für Finanzinstrumente relevant ist. Man sprach sich auch dagegen aus, Beispiele anstelle von klaren Konzepten zur Verfügung zu stellen. Es wurde vorgeschlagen, die Formulierungen weicher zu wählen, sodass keine Liste von Posten entsteht, die nach bestimmten Bewertungsmaßstäben zu bewerten sind. Die Boardmitglieder sagten auch, dass die Definition nicht helfen würde, wenn das Auftreten von Schwankungen und der Beitrag eines Vermögenswert oder einer Schuld zu Kapitalflüssen konfligieren.

Der Stab erklärte sich bereit, ein nues Papier zu erarbeiten und vorzustellen, um die Kriterien besser zu artikulieren, die Beziehung zu IFRS 9 darzulegen und ohne Beispiele auszukommen.

In Bezug auf den Beitrag zu Kapitalflüssen wurden ähnliche Bedenken erhoben. Darüber hinaus machten die Boardmitglieder folgenden Anmerkungen:

  • (i) In den Kriterien wird nicht zwischen Vermögenswerten unterschieden, die direkt oder indirekt zur Erlösegenerierung beitragen. Die Formulierungen schienen verwirrend, da allgemein von "erlösgenerierend" gesprochen würde, während Vermögenswerte und Schulden jeweils direkt oder indirekt dazu beitragen könnten.
  • (ii) Die Definition würde für einige Finanzinstrumente nicht passen, da Finanzinstrumente für bestimmte Zwecke entwickelt würden und es schwierig sei, das Kriterium der Erlösergenerierung auf sie anzuwenden.
  • (iii) Das Konzept, Waren oder Dienstleistungen zu erzeugen, sei sehr eng angelegt und erfasse andere erlösgenerierende Geschäftsvorfälle nicht.
  • (iv) Es gebe keinen einzelnen Faktor, der zu einer bestimmten Bewertungsgrundlage führe (die Erörterung einzelner Themen schien nicht hilfreich zu sein).

Der Stab wird das Agendapapier überarbeiten und sich dabei auf allgemeine Kriterien und nicht einzelne Kriterien konzentrieren. Außerdem soll eine  Erörterung von Finanzinstrumenten aufgenommen werden.

Der Stab wird diese Abschnitte überarbeiten und bei einer künftigen Sitzung erneut vorstellen.

Nächste Schritte

Bei der nächsten Sitzung wird der Stab Papiere zu den folgenden Themen vorstellen:

  • asymmetrische Behandlung von Gewinnen und Verlusten,
  • Berichtseinheit und Annahme der Unternehmensfortführung,
  • Definition von Eigenkapital,
  • Ausbuchung,
  • verbleibende Aspekte des Kapitels zu Bewertung,
  • Ausweis und Angaben,
  • Kapitalerhaltung,
  • Wesentlichkeit und
  • Geschäftstätigkeit und langfristige Anlagen.

Zugehörige Themen

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