Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Forschungsprojekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital

Agendapapier 5

Der Zweck dieser Sitzung bestand in der der Fortsetzung der Diskussion im Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital (Financial Instruments with Characteristics of Equity, FICE). Der Stab stellte die folgenden Agendapapiere vor:

  1. Zusammenfassung der bislang geführten Diskussion — Agendapapier 5A
  2. Derivative auf das eigene Eigenkapital — Agendapapier 5B
  3. Anwendung des Gamma-Ansatzes auf die Klassifizierung von auf Tauschvorgänge ausgelegte Derivate: Vermögen/Eigenkapital — Agendapapier 5C
  4. Anwendung des Gamma-Ansatzes auf die Klassifizierung von auf Tauschvorgänge ausgelegte Derivate: Fremd-/Eigenkapital — Agendapapier 5D

Der Board wurde um Stellungnahme zu der Analyse des Stabs und seiner Empfehlungen gebeten.

Zusammenfassung der bislang geführten Diskussion

Agendapapier 5A

Die Forschungsphase dieses Projekts beinhaltete die Beurteilung möglicher Wege zur Verbesserung der Klassifizierung von Finanzinstrumenten in Eigen- und Fremdkapital sowie der damit verbundenen Ausweis- und Angabevorschriften. Der Board hat die Eigenschaften untersucht, mit denen zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden werden kann: (i) der Art der zur Erfüllung des Anspruchs erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen, (ii) dem Zeitpunkt der Übertragung, (iii) dem für die Übertragung erforderlichen Betrag und (iv) dem Rang des Anspruchs im Verhältnis zu allen anderen Ansprüchen. 

Der Board hat einen Ansatz entwickelt (als Gamma bezeichnet, siehe die Diskussion im Februar 2016), demzufolge Ansprüche auf Grundlage einer Kombination dieser Eigenschaften unterschieden würden und zu Ergebnissen führten, die im Großen und Ganzen im Einklang mit IAS 32 stünden. Im April 2016 hatte der Board eigenständige Ausweisvorschriften für Fremdkapitalien, die vom Residualwert abhingen, sowie spezielle Vorschriften zur Bestimmung des Betrags erörtert, der auf andere Kapitalklassen als die Stammaktien zu verteilen ist.

Anhang A enthält eine Zusammenfassung der drei untersuchten Ansätze und Anhang B eine Zusammenfassung der Klassifizierungsergebnisse für einige einfache Instrumente.

Derivate auf "eigenes Eigenkapital"

Agendapapier 5B

Hintergrund

Dieses Papier enthält eine Zusammenfassung, wie der Gamma-Ansatz auf die Klassifizierung und den Ausweis von Derivaten auf das eigene Eigenkapital Anwendung fände.

Analyse des Stabs

Derivate auf eigenes Eigenkapital

Der Stab wies darauf hin, dass die Eigenschaften von Derivaten auf eigenes Eigenkapital, die sie von anderen Derivaten unterschieden, darin bestünden, dass ein der dem Tauschvorgang zugrundeliegenden Finanzinstrumente die Definition von Eigenkapital erfülle. Die Konsequenzen des Eigenkapitalstrangs für die Rechnungslegung unterschieden sich von dem Vermögenswert- resp. Verbindlichkeitsstrang, weil im erstgenannten Fall Änderungen des Eigenkapitals nicht die Definition von Aufwand und Ertrag erfüllten. Bei Vermögenswert-/Eigenkapital-Tauschvorgängen stellten weder der dem Tausch zugrundeliegende zu empfangende Vermögenswert noch die liefernden Eigenkapitalinstrumente bestehendes Vermögen resp. Eigenkapital des Unternehmens dar. Bei Verbindlichkeits-/Eigenkapital-Tauschvorgängen bestehe demgegenüber die bei Erfüllung des Vertrags erlöschende Schuld resp. das erlöschende Eigenkapital in einer gegenwärtigen finanziellen Verbindlichkeit bzw. Eigenkapital des Unternehmens. Zudem könne ein Derivat auf eigenes Eigenkapital von zukünftigen Ereignissen abhängig sein. Die Analyse des Stabs konzentrierte sich auf unbedingte Verträge sowie auf bedingte Verträge, die von Ereignissen abhingen, die im Einflussbereich der Gegenpartei stünden.

Der Gamma-Ansatz

Der Stab erläuterte, dass sich Unterscheidung in Eigen- und Fremdkapital beim Gamma-Ansatz sowohl auf (a) den Zeitpunkt der erforderlichen Erfüllung als auch (b) den Betrag der Verpflichtung konzentriere. Diesem Ansatz zufolge beinhalte eine Verpflichtung, (a) wirtschaftliche Ressourcen zu bestimmten, nicht mit der Liquidation zusammenfallenden Zeitpunkten zu übertragen oder (b) einen bestimmten Betrag, der unabhängig von den wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens ist. Alle anderen Ansprüche würden als Eigenkapital klassifiziert. Der Gamma-Ansatz helfe allerdings nicht bei der Feststellung, ob der Vertrag zur Gänze oder in Teilen klassifiziert werden solle (weil dies eine Frage nach dem Bilanzierungsobjekt ist). Der Stab hatte in dem Agendapapier die folgenden Klassifizierungsansätze für Derivate auf eigenes Eigenkapital untersucht: (a) die Vorschrift einer detaillierten Aufgliederung der Derivate, (b) die Vorschrift, alle Derivate als Vermögen oder Schulden zu klassifizieren, und (c) freistehende Derivate zur Gänze entweder als Eigenkapital oder etwas Anderes zu klassifizieren, und zwar unter Heranziehung der Klassifizierungskriterien beider Stränge. Der Stab stellte feste, dass der erste Ansatz aufgrund seiner Komplexität konzeptionelle und operative Herausforderungen mit sich bringe. Der zweite Ansatz würde den Sachverhalt ausweiten, Veränderungen im zugrundeliegenden Eigenkapitalstrang als Aufwand oder Ertrag erfasst würden, was im Widerspruch zur Klassifizierung freistehender Verpflichtungen, eine feste Anzahl an Stammaktien zu emittieren, als Eigenkapital stehe. 

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, die Klassifizierung von Derivaten nach dem Gamma-Ansatz weiterhin zur Gänze als Eigenkapital, Vermögen oder Fremdkapital vorzunehmen. Der Stab meinte, dass dies im Einklang mit dem derzeitigen Ansatz in IAS 32 stehe.

Diskussion

Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs.

Es gab breite Zustimmung zur Empfehlung des Stabs, eine vollständige Aufspaltung von Derivaten nicht weiter zu verfolgen. Die meisten Anmerkungen von Seiten des Boards bezogen sich auf Klarstellungen von im Agendapapier getroffenen Aussagen. Der Stab sagte, dass man das Thema Ausweis noch erwägen müsse, dies aber der Entscheidung Rechnung tragen würde, Derivate nicht aufzuspalten.

Einige Boardmitglieder stimmten Analyse und Vorschlag des Stabs zu und betonten, dass IAS 32 nicht grundlegend kaputt sei und lediglich ein paar bestimmten Herausforderungen angehen wolle. Es sei zudem wichtig, den Einklang mit IFRS 9 und anderen Standards aufrechtzuerhalten — es gebe keinen anderen Standard, der eine Zerlegung von Derivaten in einzelne Bausteine vorsehe. Nutzer betrachteten Derivate immer in ihrer Gesamtheit.

Der am häufigsten geäußerte Kritikpunkt bezog sich darauf, ob der Ansatz für Fremdwährungssachverhalte sachgerecht sei. Einige Boardmitglieder meinten, dass eine vollständige Zerlegung herausfordernd und schwierig sei; auf eine Abspaltung des Währungseffekts zu verzichten würde aber nicht zu einer Verbesserung der Erfolgsberichterstattung beitragen. Ein weiterer Kritikpunkt galt dem Umstand, dass der Stab analysieren solle, ob der Fremdwährungssachverhalt in irgendeiner Weise besonders sei und daher eine gesonderte Behandlung rechtfertige. Der Stab meinte, man würde weiter versuchen, das Kernziel zu erreichen und erwägen, ob man eine Lösung finde könne, während man an der Untersuchung der Ausweissachverhalte arbeite.

Einige Boardmitglieder baten darum, dass künftige Agendapapiere mehr auf Bilanzierungssachverhalte eingingen (d.h. Buchungssätze), so dass man die Auswirkungen des jeweiligen Stabsvorschlags besser verstehen könne.

Anwendung des Gamma-Ansatzes auf die Klassifizierung von auf Tauschvorgänge ausgelegte Derivate: Vermögen/Eigenkapital

Agendapapier 5C

Der Stab stellte in diesem Agendapapier seine Analyse vor, wie der Gamma-Ansatz auf die Klassifizierung von auf Tauschvorgänge ausgelegte Vermögenswert-/Eigenkapitalderivate in ihrer Gesamtheit angewendet werden könnte.

Analyse des Stabs

In IAS 32 werden derivative Verträge unter Anwendung der fest-gegen-fest-Bedingung zur Gänze als Vermögen oder Eigenkapital klassifiziert. Jedweder Betrag, der nicht durch Tausch eines festen Geldbetrags (oder eines anderen Vermögenswerts) gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erfüllt wird, stellt einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit dar.

Der Stabsmitarbeiter führte aus, dass auf Tausch ausgerichtete Vermögens-/Eigenkapital-Derivate beim Gamma-Ansatz als Eigenkapital klassifiziert würden, soweit das Unternehmen — abgesehen vom Liquidationsfall — nicht zur Übertragung von Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten verpflichtet sei und der Wert des Derivats vom Residualwert abhinge. Umgekehrt würden auf Tausch ausgerichtete Vermögens-/Eigenkapital-Derivate als Fremdkapital klassifiziert, wenn sie netto in bar erfüllt würden oder das Unternehmen eine variable Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten liefern müsse. Eine der Herausforderungen bestehe in der Beurteilung, ob das Derivat insgesamt betraglich vom Residualwert des Unternehmens abhinge oder nicht.

Der Stab vertrat die Ansicht, dass die Klassifizierung von Derivaten über das eigene Eigenkapital bei Rückgriff auf eine starre Ausprägung von fest-gegen-fest eine bessere Anwendung des Gamma-Ansatzes darstelle als eine Klassifizierung sämtlicher (oder einiger) variabel-gegen-fest-Derivate als Eigenkapital. Sie bevorzugten diese, weil (a) das fest-gegen-fest-Prinzip eine klare Unterscheidung zwischen dem, was als Eigenkapital klassifiziert werden solle, und allem übrigen darstelle, (b) einige der Ansätze, die auf eine getrennte Darstellungsvorschrift im Eigenkapital abzielten, die im Vermögenswertstrang bestehende Variabilität, die solchen Verträgen eigen ist, nicht in bestmöglicher Weise abbilde, (c) separate Ausweisvorschriften im Eigenkapital Posten, die nicht eigenkapitalähnlich sind, nicht hinreichend von anderen Eigenkapitalklassen unterschieden, die ausschließlich vom Restwert abhingen und (d) eher im Einklang mit IAS 32 stünden.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl die Anwendung einer starren Ausprägung des fest-gegen-fest-Ansatzes und eine Linderung der Herausforderungen durch Festlegung zusätzlicher Ausweisvorschriften. Der Stab schlug vor, vorzuschreiben, dass (a) Verbindlichkeiten, deren Wert vom Residualwert abhingen — einschließlich eingebetteter Derivate — gesondert auszuweisen und (b) Beträge innerhalb des Eigenkapital auf andere Eigenkapitalklassen als Stammaktien zu verteilen.

Diskussion

Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs.

Die wesentlichen Anmerkungen von Seiten des Boards ähnelten jenen, die im Rahmen der Erörterung von Agendapapier 5B gemacht wurden.

Im Hinblick auf den Fremdwährungssachverhalt meinte ein Boardmitglied, dass es wichtig sei zu untersuchen, ob es möglich wäre, zwischen Geschäftsvorfällen zu unterscheiden, bei denen sich ein Unternehmen frei entscheide, in fremder Währung tätig zu sein, und solchen, bei denen das Unternehmen eine derartige Wahlmöglichkeit nicht habe (als Beispiel wurde ein Unternehmen genannt, dass eine Wandelanleihe lediglich in US-Dollar emittieren könne, selbst aber eine abweichende funktionale Währung habe).

Ein anderer Kritikpunkt bezog sich darauf, dass im Agendapapier ausgeführt werde, dass netto in Aktien erfüllte fest-gegen-fest-Verträge nach dem Gamma-Ansatz als Eigenkapital klassifiziert würden (siehe dazu Paragraf 21 des Agendapapiers), während sie nach IAS 32 als Verbindlichkeit zu klassifizieren seien. Der Stab wies darauf hin, dass man für diese Schlussfolgerung in IAS 32 keine Begründung habe finden können; man sei aber bestrebt, eine Begründung für den Gamma-Ansatz zu erarbeiten, so dass die Klassifizierung auf Grundlage der wesentlichen Eigenschaften des jeweiligen Geschäftsvorfalls erfolge; in diesem Fall ginge es (entgegen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise) darum, um das Unternehmen zu Zahlungen verpflichtet sei.

Ein Boardmitglied wies darauf hin, dass die ganzheitliche Klassifizierung eines Vertrags als Fremdkapital kein Problem sein solle, selbst wenn der Vertrag Eigenkapitalelemente aufweise. Falls ein Vertrag zumindest Fremdkapitalteile aufweise, solle er insgesamt als Verbindlichkeit eingestuft werden. Eine Klassifizierung als Eigenkapital erfordere, dass der Vertrag sämtliche daran geknüpften Anforderungen erfülle.

Anwendung des Gamma-Ansatzes auf die Klassifizierung von auf Tauschvorgänge ausgelegte Derivate: Fremd-/Eigenkapital

Agendapapier 5D

Der Stab stellte in diesem Agendapapier seine Analyse vor, wie der Gamma-Ansatz auf die Klassifizierung von auf Tauschvorgänge ausgelegte Fremd-/Eigenkapitalderivate in ihrer Gesamtheit angewendet werden könnte. Der Board wurde um Anmerkungen zu der Analyse des Stabs gebeten.

Analyse des Stabs

Der Stab vertrat die Ansicht, dass es zwei unterschiedliche Typen von auf Tauschvorgänge ausgelegte Fremd-/Eigenkapitalderivate gebe — jene, bei denen eine Schuld getilgt oder zurückgekauft und im Gegenzug Eigenkapital emittiert wird, und jene, bei denen eine Rückgewähr oder ein Rückkauf von Eigenkapital gegen Eingehung einer Schuld erfolgt.

Der Stab meinte, dass Fremd-/Eigenkapitaltauschvorgänge beim Gamma-Ansatz als Eigenkapital klassifiziert würden, falls das Unternehmen — abgesehen vom Liquidationsfall — nicht gezwungen sei, Barmittel (oder andere finanzielle Vermögenswerte) abzuführen und der Wert des Derivats vom Residualwert abhinge. Der Stab stellte ferner fest, dass zwei Bedingungen erfüllt sein müssten: (a) das Derivat, über das die Tilgung resp. der Rückkauf einer Schuld durch Ausgabe von Eigenkapital bewirkt werde, müsse physisch erfüllt werden, und (b) der Wert des Derivats müsse sich durch Eingehung einer Schuld zu einem festen Betrag gegen Lieferung einer festen Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten bestimmen.

Der Stab meinte, dass bei diesem Ansatz ähnliche Herausforderungen bestünden wie jene, die man im Zusammenhang mit Agendapapier 5C erörtert habe. Der Stab vertrat die Ansicht, dass die Entscheidung, ob man die fest-gegen-fest-Vorschrift auf alle Fremd-/Eigenkapitaltauschvorgänge ausdehnen solle oder nicht, schwieriger sei als bei Vermögenswert-Eigenkapital-Tauschvorgängen, es aber inkonsistent wäre, dies nicht zu tun. Der Stab schlug einer vor, die Rückgewährverpflichtung zu ändern, wenn sie die fest-gegen-fest-Bedingung nicht erfülle.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Gamma-Ansatz eine Vorschrift enthalten solle, die der bestehenden Vorschrift einer Rückgewährverpflichtung in IAS 32 ähnelt. Der Stab empfahl ferner, die fest-gegen-fest-Bedingung für die Klassifizierung von Derivaten als Fremd- oder Eigenkapital weiter anzuwenden. Der Stab würde die Wechselwirkung (a) der fest-gegen-fest-Bedingung, (b) den Vorschriften zu hybriden Instrumenten und (c) den Vorschriften zur Rückgewährverpflichtung klarstellen und überleiten. Der Stab würde auf einer zukünftigen Sitzung schließlich seinen Vorschlag für eigenständige Ausweisvorschriften vorstellen.

Diskussion

Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs.

Im Rahmen der Diskussion stellte der Stab klar, dass man weitere Vorschriften aufnehmen werde müssen, um eine einheitliche Anwendung bei unterschiedlichen Geschäftsvorfällen mit speziellen Eigenschaften zu erhalten. Der Stab deutete an, dass man zunächst jene Verträge einfangen wolle, die als Fremdkapital klassifiziert würden; die Eigenkapitalklassifizierung ergäbe sich sodann als Restgröße.

Auch wenn sie der Argumentationslinie des Stabs, die im Agendapapier vorgestellt wurde, folgten, meinten einige Boardmitglieder, dass es wichtig sei, die Mechanik des Geschäftsvorfalls darzustellen. Sie zeigten sich insbesondere besorgt, dass dieser neue Ansatz eine bedeutende Änderung gegenüber IAS 32 darstelle, der nicht notwendigerweise eingängig sei. Ferner sei es wichtig, die Vorzüge des Stabsvorschlags gegenüber der gegenwärtigen Bilanzierungspraxis darzustellen.

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