Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick und Zusammenfassung der Rückmeldungen und bisherigen erneuten Erörterungen

Agendapapier 21

Im September 2022 hat der IASB die erneuten Erörterungen zu wichtigen Aspekten der Vorschläge im Entwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben abgeschlossen. Der IASB hat in dieser Sitzung die Rückmeldungen aus den gezielten Einbindungsveranstaltungen, die zwischen September und Dezember 2022 durchgeführt wurden, erörtern und die Vorschläge aus dem Entwurf weiter diskutiert.

Anhänge zum Papier bieten Zusammenfassungen der Rückmeldungen und der bisherigen erneuten Erörterungen.

Gezielte Einbindungsveranstaltungen und nächste Schritte

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier wurden die Rückmeldungen aus den gezielten Einbindungsveranstaltungen analysiert und der Plan für die Reaktion auf die Rückmeldungen dargelegt.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab fasste die Rückmeldungen aus den Einbindungsveranstaltungen zusammen und empfahl dem IASB, in seinem Plan zur erneuten Erörterung die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, zu berücksichtigen und zu prüfen, ob weitere Anwendungsleitlinien für die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen aus außerbilanziellen Posten erforderlich sind. Darüber hinaus empfahl der Stab dem IASB, zu prüfen, ob Zinsaufwendungen für Leasingverbindlichkeiten in das Betriebsergebnis einbezogen werden sollten, wenn die Untervermietung eine Hauptgeschäftstätigkeit darstellt, und ob weitere Anwendungshinweise für die widerlegbare Vermutung bei der Definition von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen erforderlich sind. Der Stab empfahl dem IASB, die Themen wie Zwischensummen und Kategorien, von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen, Disaggregierung und sonstige Themen, die im Plan zur erneuten Erörterung enthalten sind, zu erwägen und diese Themen bei der Ausarbeitung zu berücksichtigen. Der Stab empfahl dem IASB, die in Anhang C enthaltenen Themen nicht in den Plan zur erneuten Erörterung aufzunehmen.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder waren sich einig, dass dies ein nützliches Papier war, um die Rückmeldungen aus der Einbindungsveranstaltung zu verstehen und um festzustellen, ob die Vorschläge in der Praxis akzeptabel sind. Einige IASB-Mitglieder merkten an, dass viele Interessengruppen dieses Projekt so schnell wie möglich abgeschlossen sehen möchten und fragten den Stab daher, ob er Lehrmaterialien erstellen könne, um den Markt über den Denkprozess des IASB zu informieren, sobald die erneuten Erörterungen abgeschlossen sind. Ein IASB-Mitglied war ebenfalls der Meinung, dass es keine unangemessenen Kostenerleichterungen bei der Klassifizierung von Fremdwährungsdifferenzen geben sollte, da die derzeitige Vorschrift dem Prinzip folgt, die Klassifizierung in Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Transaktion vorzunehmen, wobei die Standardkategorie die operative Tätigkeit ist. Darüber hinaus bietet die derzeitige Vorschrift den Unternehmen einen Anreiz, ihr Wechselkursrisiko zu steuern. Andere IASB-Mitglieder sagten, es sei unklar, ob jede Kategorie eine separate Zeile für die Währungsdifferenzen erfordern würde. Viele IASB-Mitglieder stimmten der Rückmeldung zu, dass geklärt werden muss, ob eine Leistungskennzahl, die in Übereinstimmung mit IFRS 8 offengelegt wird, oder eine Kennzahl, die sich auf eine bestimmte Geschäftseinheit bezieht, die kein berichtspflichtiges Segment ist, die Definition einer von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl erfüllen würde. Viele IASB-Mitglieder stimmten der vorläufigen Entscheidung des IASB zu, aus Kostengründen die Angabe der Beträge für Abschreibungen und Leistungen an Arbeitnehmer zu verlangen, die in jedem funktionalen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind.

Einige IASB-Mitglieder wiesen auf die Rückmeldung hin, dass Erträge und Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, unter allen Umständen in die Kategorie "Investitionen" eingestuft werden, da die Hauptgeschäftstätigkeit in der Unternehmensleitung von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures besteht, die nach der Equity-Methode bilanziert werden. Die IASB-Mitglieder fragten den Stab, ob es eine alternative Lösung zu dem Vorschlag gibt, die noch einmal überdacht werden könnte.

Einige IASB-Mitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Vorstellung, dass Unternehmen 'Kontrolle' über ihre öffentliche Kommunikation haben, da in einigen Rechtskreisen 'Kontrolle' interne Kontrollen impliziert und sie keine Zertifizierung dieser Kontrollen verlangen wollen. Ein weiteres IASB-Mitglied fragte den Stab nach einer Klarstellung, dass Unternehmen ihre Kanäle für die öffentliche Kommunikation klar benennen sollten, da dies die einzige Möglichkeit für Interessengruppen sei, zu erkennen, was kommuniziert wurde. Ein IASB-Mitglied erklärte, dass sich die Kommunikationskanäle eines Unternehmens ständig ändern und ob es möglich wäre, die Definition der öffentlichen Kommunikation auf der Grundlage der Absicht der Unternehmensleitung zu betrachten. Einige IASB-Mitglieder lehnten diesen Vorschlag jedoch ab, da es schwierig wäre, die Absicht der Unternehmensleitung zu ermitteln.

Einige IASB-Mitglieder fragten, ob einige Aspekte des Entwurfs erneut zwecks Stellungnahme veröffentlicht werden sollten. Ein IASB-Mitglied betonte jedoch, dass der Zweck einer erneuten Veröffentlichung zweck Stellungnahme nicht darin bestehe, dass der IASB seine Entscheidungen geändert habe, sondern vielmehr darin, ob eine neue Konsultationsrunde zusätzliche Ergebnisse liefern könne, und warnte daher vor einer erneuten Veröffentlichung. Ein IASB-Mitglied fragte den Stab nach den Gründen für die Nichtberücksichtigung der Rückmeldungen zu den volatilen Posten oder der Angleichung der Vorschriften zur Segmentberichterstattung an dieses Projekt. Der Stab stellte klar, dass die Rückmeldung zu volatilen Posten kein neues Thema war und nicht ausreichte, um eine erneute Erörterung zu rechtfertigen. Darüber hinaus schloss der Umfang dieses Projekts die Behandlung von Fragen der Segmentberichterstattung ausdrücklich aus.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, im Rahmen der erneuten Erörterung die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, zu berücksichtigen und zu prüfen, ob weitere Anwendungsleitlinien für die Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen aus außerbilanziellen Posten erforderlich sind. Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, zu prüfen, ob Zinsaufwendungen für Leasingverbindlichkeiten in das Betriebsergebnis einbezogen werden sollten, wenn die Untervermietung eine Hauptgeschäftstätigkeit darstellt, und ob weitere Anwendungsleitlinien für die widerlegbare Vermutung bei der Definition von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen erforderlich sind. Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die Themen wie Zwischensummen und Kategorien, von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen, Disaggregierung und andere Themen, die in den Plänen zur erneuten Erörterung enthalten sind, zu berücksichtigen und diese Themen in den Erstellungsprozessen zu behandeln. Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die in Anhang C enthaltenen Themen nicht in der erneuten Erörterung zu berücksichtigen.

Allgemeine Disaggregierungsvorschriften — Beziehung zu spezifischen Darstellungs- und Angabevorschriften

Agendapapier 21B

Hintergrund

In diesem Papier wurde das Verhältnis zwischen den allgemeinen Vorschriften zur Disaggregierung, die der IASB vorläufig in den neuen IFRS-Rechnungslegungsstandard zur allgemeinen Darstellung und zu den Angaben aufgenommen hat, und den spezifischen Vorschriften zur Darstellung und zu den Angaben im neuen Standard und anderen IFRS-Rechnungslegungsstandards erörtert.

Der Stab fragte den IASB nach Anmerkungen zur Analyse des Verhältnisses zwischen den allgemeinen Vorschriften zur Disaggregierung und den spezifischen Vorschriften zur Darstellung und Angabe. Der IASB wurde in dem Papier nicht um Entscheidungen gebeten.

Erörterung durch den Board

Ein IASB-Mitglied äußerte Bedenken hinsichtlich des Ansatzes, eine begrenzte Liste von Posten zu entwickeln, die für fast alle Unternehmen notwendig wäre, da die Unternehmen immer noch die Art der in diesem Posten dargestellten Erträge und Aufwendungen berücksichtigen sollten. Einige IASB-Mitglieder würden keine begrenzte Liste von offenzulegenden Posten entwickeln wollen, da dies zu einem Checklisten-Ansatz führen würde. Ein IASB-Mitglied fragte den Stab, ob der IASB in zukünftigen Projekten detaillierte spezifische Angaben zu den Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung machen wird. Der Stab bestätigte, dass dies die Absicht ist. Ein IASB-Mitglied fragte den Stab nach Beispielen dafür, was ein "verständlicher Überblick" über Erträge und Aufwendungen oder Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eigenkapital ist.

Entscheidungen des Boards

Der IASB fällte keine Entscheidungen zu diesem Papier.

Allgemeine Vorschrift zur Disaggregierung wesentlicher Informationen — Auswirkungen der vorläufigen Entscheidungen des IASB in Bezug auf spezifische Angabenvorschriften

Agendapapier 21C

Hintergrund

Der IASB hat einige vorläufige Entscheidungen getroffen, bestimmte im Entwurf vorgeschlagene Angaben zurückzuziehen. In diesem Papier wurden die Auswirkungen dieser vorläufigen Entscheidungen auf die allgemeine Vorschrift zur Disaggregierung wesentlicher Informationen erörtert.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB, eine Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift zur Disaggregierung wesentlicher Informationen in Bezug auf Informationen über die Art der betrieblichen Aufwendungen zu gewähren, die in einem Funktionsposten der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind. Alle spezifischen Angabenvorschriften in den IFRS-Rechnungslegungsstandards, die sich auf die Art der betrieblichen Aufwendungen beziehen, wären von der Befreiung nicht betroffen und würden weiterhin angewendet.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder sprachen sich für die Streichung der speziellen Vorschrift zur Angabe ungewöhnlicher Erträge und Aufwendungen aus, da viele IASB-Mitglieder der Ansicht sind, dass die allgemeine Vorschrift zur Disaggregierung wesentlicher Informationen ausreicht, um Unternehmen die Angabe ungewöhnlicher Erträge oder Aufwendungen zu ermöglichen.

Viele IASB-Mitglieder waren sich einig, die allgemeine Vorschrift zur Disaggregierung wesentlicher Informationen nicht um eine allgemeine Kostenerleichterung zu ergänzen. Die IASB-Mitglieder sind der Meinung, dass die Kosten für die Prüfung von Alternativen die Vorteile überwiegen würden. Ein IASB-Mitglied fragte, ob die Einführung einer allgemeinen Befreiung Ersteller davon abhalten würde, Angaben zu machen, die sie bereits aufnehmen.

Ein IASB-Mitglied äußerte sich besorgt über die derzeitige Formulierung des Vorschlags, eine spezifische Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift zur Disaggregierung wesentlicher Informationen zu gewähren. Das IASB-Mitglied ist der Ansicht, dass es unklar ist, ob die Ausnahme nur für disaggregierte Beträge gilt. Das IASB-Mitglied betonte, dass dies im Widerspruch zu den allgemeinen Prinzipien der Disaggregierung stehen würde. Der Stab stellte klar, dass es ein zukünftiges Papier zur Disaggregierung von wesentlichen Informationen geben wird. Das IASB-Mitglied schlug dem Stab vor, klarzustellen, dass Unternehmen die Vorschriften der einzelnen Standards anwenden müssen, um Aufwendungen in aggregierter Form nach Art und Informationen anzugeben, dass sie aber auch die detaillierten Bestandteile dieses aggregierten Postens offenlegen müssen. Viele IASB-Mitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, keine Kostenschwelle in die spezifische Ausnahme von der allgemeinen Vorschrift zur Disaggregierung wesentlicher Informationen in Bezug auf Informationen über die Art der betrieblichen Aufwendungen, die in einem Funktionsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind, aufzunehmen, mit der Begründung, dass die internen Systeme der Unternehmen unterschiedlich sind und es daher schwierig sein wird, eine angemessene Kostenschwelle festzulegen.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder stimmten darin überein, dass die vorläufige Entscheidung, spezifische Angaben zu ungewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen zu streichen, keine Änderung bei der Anwendung der allgemeinen Vorschrift zur Disaggregierung wesentlicher Informationen erforderlich macht.

Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die allgemeine Vorschrift zur Disaggregierung wesentlicher Informationen nicht um eine allgemeine Kostenerleichterung zu ergänzen.

11 von 12 IASB-Mitgliedern stimmten der Empfehlung des Stabs zu, eine spezifische Befreiung von der allgemeinen Vorschrift zur Disaggregierung wesentlicher Informationen in Bezug auf Informationen über die Art der betrieblichen Aufwendungen zu gewähren, die in einem Funktionsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind.

11 von 12 IASB-Mitgliedern stimmten der Empfehlung des Stabs zu, keinen Kostenschwellenwert in die spezifische Befreiung aufzunehmen, und alle spezifischen Angabenvorschriften in den IFRS-Rechnungslegungsstandards, die sich auf die Art der betrieblichen Aufwendungen beziehen, wären von der Befreiung nicht betroffen und würden weiterhin angewendet.

Allgemeine Disaggregierungsvorschriften — Weitere Sachverhalte

Agendapapier 21D

Hintergrund

Dieses Papier erörterte mögliche weitere Vorschriften und Anwendungshinweise in Bezug auf die allgemeinen Disaggregierungsvorschriften, die in den neuen IFRS-Rechnungslegungsstandard zur allgemeinen Darstellung und zu den Angaben aufgenommen werden sollen.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB klarzustellen, dass ein Unternehmen verpflichtet ist, disaggregierte Beträge in einer klaren und verständlichen Weise zu beschreiben, die die Adressaten nicht in die Irre führt und die Bedeutung der verwendeten Begriffe und der für die Disaggregierung verwendeten Methoden transparent macht.

Der Stab empfahl dem IASB, die Vorschrift hinzuzufügen, dass alle in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Bilanz ausgewiesenen Posten gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards bilanziert und bewertet werden sollten, und die Disaggregierung von Erträgen und Aufwendungen im Anhang des Abschlusses in Komponenten, die nicht gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards bilanziert und bewertet werden, nicht zu verbieten.

Der Stab empfahl dem IASB außerdem, in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung 'sonstige' die Vorschläge im Entwurf dahingehend zu erweitern, dass die Bezeichnung 'sonstige' nur dann verwendet werden soll, wenn keine informativere Bezeichnung gefunden werden kann. Wenn keine informativere Bezeichnung für eine Zusammenfassung verschiedener wesentlicher Posten gefunden werden kann, sollte die Bezeichnung 'sonstige' so genau wie möglich die Art des Postens angeben, um den es sich bei dem Betrag 'sonstige' handelt, z.B. 'sonstige betriebliche Aufwendungen' oder 'sonstige Finanzaufwendungen'. Wenn jedoch keine informativere Bezeichnung für eine Zusammenfassung verschiedener unwesentlicher Posten gefunden werden kann, sollte der IASB vorschreiben, dass ein Unternehmen prüft, ob der zusammengefasste Betrag so groß ist, dass die Adressaten des Abschlusses sich fragen könnten, was er beinhaltet. Wenn dies der Fall ist, sind weitere Informationen über diesen Betrag wesentlich und müssen dementsprechend bereitgestellt werden. Beispiele dafür, was wesentliche Informationen über den Betrag sein könnten, sind eine Erläuterung, dass keine wesentlichen Posten in dem Betrag enthalten sind, oder eine Erläuterung, dass der Betrag aus mehreren nicht miteinander verbundenen unwesentlichen Posten besteht, mit einem Hinweis auf die Art und den Betrag des größten Postens.

Erörterung durch den Board

Einige IASB-Mitglieder hielten es nicht für notwendig, in den Vorschriften festzulegen, dass die disaggregierten Beträge so beschrieben werden sollten, dass die Adressaten nicht in die Irre geführt werden. Die IASB-Mitglieder schlugen vor, dass dies in der Grundlage für Schlussfolgerungen klargestellt werden kann. Der Stab stellte klar, dass die Aufnahme der Formulierung 'die Adressaten nicht irreführen' beabsichtigt war, da die Vorschriften bezüglich von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen die Notwendigkeit der 'getreuen Darstellung' beinhalten, also das Gegenteil von 'die Benutzer nicht irreführen', daher wurde eine entsprechende Formulierung aufgenommen. Einige IASB-Mitglieder sprachen sich gegen zusätzliche Leitlinien zur Verbesserung der Beschreibung disaggregierter Beträge aus, räumten aber ein, dass dies eine Forderung aus den Rückmeldungen sei.

Die IASB-Mitglieder sprachen sich dafür aus, dass die in der Gewinn- und Verlustrechnung und in der Bilanz ausgewiesenen Posten in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards angesetzt und bewertet werden sollten. Sie räumten ein, dass dies eine höhere Hürde darstellt als für Posten, die im Anhang zum Abschluss dargestellt werden. Viele IASB-Mitglieder merkten an, dass dies die Ersteller nicht daran hindern würde, die von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen in die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz aufzunehmen, da die meisten der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards bewertet werden. Einige IASB-Mitglieder baten den Stab, in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern, dass die Disaggregierung der Posten im Anhang eine getreue Darstellung der disaggregierten Beträge sein sollte. Andere IASB-Mitglieder waren jedoch nicht damit einverstanden, dass die von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen im Anhang Beträge enthalten können, die nicht mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards übereinstimmen. Der Stab bestätigte, dass es einem Unternehmen nicht untersagt ist, eine Aufschlüsselung einer von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl in den Anhang aufzunehmen, selbst wenn nicht alle disaggregierten Beträge den IFRS-Rechnungslegungsstandards entsprechen, vorausgesetzt, dies verschleiert nicht die IFRS-Positionen. Allerdings müsste das Unternehmen seine Bilanzierungsmethode beschreiben und darlegen, wie die nicht IFRS-konforme Zahl mit der IFRS-Kennzahl übereinstimmt. Der Stab erklärte, dass er dies deshalb zulässt, weil er nicht in der Lage ist, die Grenze zwischen einer Disaggregierung, die nicht hilfreich ist, und einer Disaggregierung, die hilfreich ist, aber nicht in den IFRS-Rechnungslegungsstandards festgelegt ist, zu ziehen. Einige IASB-Mitglieder schlugen vor, dass der Stab die Disaggregierung von Erträgen und Aufwendungen in Komponenten, die nicht in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards angesetzt und bewertet werden, in der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz ausdrücklich verbietet. Die anderen IASB-Mitglieder sprachen sich jedoch weniger für ein ausdrückliches Verbot aus.

Viele IASB-Mitglieder äußerten die Befürchtung, dass die Vorschrift, eine Erklärung abzugeben, dass keine wesentlichen Posten in dem aggregierten unwesentlichen Betrag enthalten sind, zu verklausulierten Angaben führen könnte. Die IASB-Mitglieder baten den Stab, auf die im Entwurf verwendete Terminologie zu verweisen, was 'wesentlich', 'unwesentlich' und 'wesentliche Informationen' sind. Ein IASB-Mitglied merkte an, dass der derzeitige Vorschlag von einem Unternehmen verlangt, zu berücksichtigen, ob die Adressaten des Abschlusses sich fragen könnten, was dieser Betrag beinhaltet. Dies geht über die Vorschriften des Entwurfs hinaus. Einige IASB-Mitglieder fragten sich, ob die Vorschrift es den Erstellern erlauben würde, verschiedene wesentliche Posten in einem Posten mit der Bezeichnung 'sonstige' auszuweisen. Der Stab bestätigte, dass dies möglich wäre, aber das Unternehmen müsste eine Disaggregierung dieser aggregierten Salden im Anhang angeben. Andere IASB-Mitglieder waren nicht der Ansicht, dass die Zusammenfassung unwesentlicher Beträge ein Problem darstellt, da es immer Beträge geben wird, die nicht in die vorgeschriebenen Ausweiszeilen passen.

Entscheidungen des Boards

11 der 12 IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, klarzustellen, dass ein Unternehmen verpflichtet ist, disaggregierte Beträge in einer klaren und verständlichen Weise zu beschreiben, die die Adressaten nicht in die Irre führt, und die Bedeutung der verwendeten Begriffe und der für die Disaggregierung angewendeten Methoden transparent zu machen.

Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die Vorschrift hinzuzufügen, dass alle in der Ertrags- und Aufwandsrechnung und in der Bilanz ausgewiesenen Posten in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards angesetzt und bewertet werden müssen.

11 der 12 IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die Disaggregierung von Erträgen und Aufwendungen im Anhang zum Abschluss in Komponenten, die nicht in Übereinstimmung mit den IFRS-Rechnungslegungsstandards angesetzt und bewertet werden, nicht zu verbieten.

Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung 'sonstige' zu, die Vorschläge im Entwurf dahingehend zu erweitern, dass die Bezeichnung 'sonstige' nur dann verwendet werden soll, wenn keine informativere Bezeichnung gefunden werden kann, und wenn keine informativere Bezeichnung für eine Aggregation verschiedener wesentlicher Posten gefunden werden kann, zu verlangen, dass die Bezeichnung 'sonstige' so präzise wie möglich über die Art des Postens ist, um den es sich bei dem 'sonstigen' Betrag handelt, zum Beispiel 'sonstige betriebliche Aufwendungen' oder 'sonstige Finanzaufwendungen'.

9 der 12 IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, dass, wenn keine informativere Bezeichnung für eine Zusammenfassung verschiedener unwesentlicher Posten gefunden werden kann, der IASB verlangen sollte, dass ein Unternehmen prüft, ob der zusammengefasste Betrag so groß ist, dass die Adressaten des Abschlusses sich fragen könnten, was er beinhaltet. Wenn dies der Fall ist, sind weitere Informationen über diesen Betrag wesentlich und müssen dementsprechend bereitgestellt werden. Beispiele dafür, was wesentliche Informationen über den Betrag sein könnten, sind eine Erläuterung, dass keine wesentlichen Posten in dem Betrag enthalten sind, oder eine Erläuterung, dass der Betrag aus mehreren nicht miteinander verbundenen unwesentlichen Posten besteht, mit einem Hinweis auf die Art und den Betrag des größten Postens.

Sonstiges Gesamtergebnis

Agendapapier 21E

Hintergrund

Dieses Papier befasste sich mit Rückmeldungen zu dem Vorschlag im Entwurf, die beiden Kategorien des sonstigen Gesamtergebnisses neu zu bezeichnen als Neubewertungen, die dauerhaft außerhalb des Gewinns oder Verlusts ausgewiesen werden, und Erträge und Aufwendungen, die in Zukunft in den Gewinn oder Verlust einbezogen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB, den Vorschlag zurückzuziehen, die beiden Kategorien des sonstigen Gesamtergebnisses als Neubewertungen, die dauerhaft außerhalb des Gewinns oder Verlusts ausgewiesen werden, und als Erträge und Aufwendungen, die in Zukunft in den Gewinn oder Verlust einbezogen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, neu zu bezeichnen.

Erörterung durch den Board

Viele IASB-Mitglieder stimmten aufgrund der Rückmeldungen der Interessengruppen dem Vorschlag zu, dass es nicht notwendig ist, die Kennzeichnung der beiden Kategorien des sonstigen Gesamtergebnisses zu ändern. Einige IASB-Mitglieder baten den Stab zu betonen, dass diese Entscheidung die bestehenden Vorschriften nicht ändert und von den Unternehmen keine neue Kennzeichnung verlangt, sondern lediglich zu den bestehenden Vorschriften für sonstige Gesamtergebnisse zurückkehrt wird. Der Stab bestätigte, dass im Entwurf nicht auf Formulierungen aus IAS 1 verwiesen werden kann, da in diesem Projekt Entscheidungen über erforderliche Ausweiszeilen getroffen wurden. Ein IASB-Mitglied äußerte die Befürchtung, dass auf der Grundlage der vorgeschlagenen Vorschriften im Entwurf große positive und große negative Salden im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen werden könnten. Der Stab stellte klar, dass wesentliche Salden im Anhang zum Abschluss weiter disaggregiert werden müssten.

Entscheidungen des Boards

Alle IASB-Mitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, den Vorschlag zurückzuziehen, die beiden Kategorien des sonstigen Gesamtergebnisses als Neubewertungen, die dauerhaft außerhalb des Gewinns oder Verlusts ausgewiesen werden, und als Erträge und Aufwendungen, die in Zukunft in den Gewinn oder Verlust einbezogen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, neu zu bezeichnen.

Kapitalflussrechnung — Erhaltene Zinsen und Klassifizierung für Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten

Agendapapier 21F

Hintergrund

Dieser Papier beinhaltete die Analyse und Empfehlungen des Stabs in Bezug auf einige der vorgeschlagenen Änderungen in IAS 7. Das Papier befasste sich mit der Klassifizierung von erhaltenen Zinsen in der Kapitalflussrechnung für Unternehmen, die keine spezifizierten Hauptgeschäftstätigkeiten haben, sowie mit erhaltenen Zinsen, gezahlten Zinsen und erhaltenen Dividenden für Unternehmen mit spezifizierten Hauptgeschäftstätigkeiten.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem IASB, den Vorschlag im Entwurf zu bestätigen, wonach Unternehmen mit Ausnahme von Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten die erhaltenen Zinsen in der Kapitalflussrechnung als Cashflows aus der Investitionstätigkeit ausweisen müssen.

Der Stab empfahl dem IASB darüber hinaus, die Vorschläge im Entwurf zu bestätigen, wonach Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten die folgenden Cashflows in einer einzigen Kategorie der Kapitalflussrechnung (d.h. entweder als Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit oder aus Finanzierungstätigkeit) ausweisen müssen:

  • Erhaltene Dividenden (mit Ausnahme von Dividenden von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden)
  • Gezahlte Zinsen
  • Erhaltene Zinsen

Erörterung durch den Board

Einige IASB-Mitglieder stellten fest, dass die Interessengruppen die Möglichkeit befürworten, erhaltene Zinsen und Dividenden als Cashflows aus der Investitionstätigkeit in der Kapitalflussrechnung zu klassifizieren. Die IASB-Mitglieder räumten jedoch ein, dass es unterschiedliche Ansichten darüber gibt, wie dies erreicht werden kann. Einige IASB-Mitglieder wiesen darauf hin, dass eine der in den Rückmeldungen geäußerten Bedenken darin besteht, dass die Verwendung der Kategorie in der Ertrags- und Aufwandsrechnung und der Kapitalflussrechnung unterschiedliche Bedeutungen hat, und sind der Ansicht, dass der aktuelle Vorschlag keine Angleichung zwischen der Bilanz, der Ertrags- und Aufwandsrechnung und der Kapitalflussrechnung ermöglicht. Ein IASB-Mitglied erklärte, das Ziel dieses Projekts sei die Beseitigung von Wahlrechten und nicht die Angleichung der Abschlussbestandteilen.

Ein IASB-Mitglied schlug vor, die erhaltenen Zinsen und Dividenden in die operative Kategorie aufzunehmen, da dies mit der digitalen Berichterstattung und den US-GAAP übereinstimmen würde. Viele IASB-Mitglieder lehnten dies jedoch mit der Begründung ab, dass dies nicht zukunftssicher sei und sich nicht für Konglomerate eignen würde. Die IASB-Mitglieder sind der Meinung, dass Unternehmen wie Konglomerate die Möglichkeit haben sollten, die erhaltenen Zinsen und Dividenden in die verschiedenen Kategorien zu disaggregieren und entsprechend auszuweisen. Die anderen IASB-Mitglieder sind der Meinung, dass die erhaltenen Zinsen und Dividenden in einer einzigen Kategorie im Abschlusses dargestellt werden sollten, mit einer entsprechenden Disaggregierung im Anhang zum Abschluss.

Viele IASB-Mitglieder lehnten den Vorschlag ab, das Bilanzierungswahlrecht in Bezug auf die Klassifizierung in der Kapitalflussrechnung zurückzunehmen, da der Umfang und der Zeitpunkt eines Projekts zur Kapitalflussrechnung ungewiss ist.

Entscheidungen des Boards

7 der 12 IASB-Mitglieder stimmten zu, den Vorschlag im Entwurf zu bestätigen, wonach Unternehmen mit Ausnahme von Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten erhaltene Zinsen als Cashflows aus der Investitionstätigkeit in der Kapitalflussrechnung ausweisen müssen.

7 der 12 IASB-Mitglieder stimmten zu, die Vorschläge im Entwurf zu bestätigen, wonach Unternehmen mit bestimmten Hauptgeschäftstätigkeiten die folgenden Cashflows in einer einzigen Kategorie der Kapitalflussrechnung (d.h. entweder als Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit oder aus Finanzierungstätigkeit) zu klassifizieren haben:

  • Erhaltene Dividenden (mit Ausnahme von Dividenden von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden)
  • Gezahlte Zinsen
  • Erhaltene Zinsen

Zugehörige Themen

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