Singapur

Singapur Image

Hintergrundinformationen

Rahmen der Finanzberichterstattung in Singapur

Rechnungslegungsstandards

2002-2007 Rat für Unternehmensangaben und -führung (Council on Corporate Disclosure and Governance, CCDG)

2002 richtete die singapurische Regierung den Rat für Unternehmensangaben und -führung (Council on Corporate Disclosure and Governance, CCDG) ein, der das Institut der Wirtschaftsprüfer von Singapur als Standardsetzer für alle in Singapur ansässigen Unternehmen ablöste.

2007-2023 Rat für Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Council, ASC)

Im August 2007 verabschiedete das Parlament das Gesetz über Rechnungslegungsstandards, das am 1. November 2007 in Kraft getreten ist. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Rechnungslegungsstandards 2007 übernahm der Rat für Rechnungslegungsstandards die Aufgabe, Rechnungslegungsstandards für Unternehmen zu erstellen oder zu formulieren, vom CCDG. Darüber hinaus war der Rat für die Erstellung oder Formulierung von Rechnungslegungsstandards für Wohltätigkeitsorganisationen, Genossenschaften und Gesellschaften zuständig.

Seit 2023 Ausschuss für Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Committee, ASC)

Mit der Verabschiedung des Accountancy Functions Act 2022 fusionierten die Regulierungsbehörde für Rechnungswesen und Unternehmen, der Rat, und die Singapore Accountancy Commission mit Wirkung vom 1. April 2023 zu einer Einheit (ACRA). Das Gesetz übertrug der ACRA die Aufgabe, Rechnungslegungsstandards für Unternehmen, Wohltätigkeitsorganisationen, Genossenschaften und Gesellschaften zu erstellen oder zu formulieren, und setzte den Rat als Ausschuss für Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Committee, ASC) unter der ACRA neu ein, um die Aufgabe der Erstellung oder Formulierung von Rechnungslegungsstandards in der gleichen Weise wie der Rat weiterzuführen. Das Gesetz sah auch vor, dass alle Rechnungslegungsstandards, die vom Rat vor dem 1. April 2023 erstellt oder formuliert wurden oder als erstellt oder formuliert galten, und alle Praxisanweisungen, die vom Rat vor diesem Datum herausgegeben wurden oder als herausgegeben galten, auch nach diesem Datum in Kraft bleiben, als ob sie vom ASC nach diesem Datum erstellt oder formuliert oder herausgegeben worden wären.

SFRS für kleine Unternehmen

Der ASC von Singapur hat im Dezember 2010 den Singapore Financial Reporting Standard for Small Entities (SFRS for Small Entities) herausgegeben, einen Rechnungslegungsstandard für kleine Unternehmen. Der SFRS für kleine Unternehmen basiert auf dem IFRS für KMU. Die wesentlichen Unterschiede sind die Verweise auf die SFRS anstelle der vollen IFRS sowie die Beschreibung des Anwendungsbereichs und der Anwendung des SFRS für kleine Unternehmen.

Ein Unternehmen kommt für die Anwendung des SFRS für kleine Unternehmen für kleine Unternehmen in Frage, wenn es nicht öffentlich rechenschaftspflichtig ist, einen Mehrzweckabschluss für externe Adressaten erstellt und die Definition eines kleinen Unternehmens gegenwärtig erfüllt und in dem vorangegangenen zwei Berichtsperioden erfüllt hat (es gelten abweichende Anwendungsvorschriften für neu gegründete Unternehmen). Ein Unternehmen gilt als kleines Unternehmen, wenn es mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt:

  • Gesamtjahreseinkünfte von nicht mehr als 10 Millionen singapurischen Dollar;
  • Gesamtbruttovermögen von nicht mehr als 10 Millionen singapurischen Dollar; oder
  • nicht mehr als 50 Mitarbeiter.

Das Wahlrecht, den Standard als Alternative zu den vollen singapurischen Rechnungslegungsstandards für die Erstellung von Mehrzweckabschlüssen anzuwenden, besteht ab Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2011 beginnen.

Vergleich der singapurischen Rechnungslegungsstandards mit den IFRS

Der ASC hat einen Satz von singapurischen Rechnungslegungsstandards und Interpretationen herausgegeben (Singapore Financial Reporting Standards (FRS) und Singapore Interpretations (INT FRS)), die mit den Internationale Financial Reporting Standards (IFRS) fast identisch sind, obwohl einige Unterschiede zwischen den FRS und den IFRS bleiben. Unter anderem sind dies folgende Unterschiede:

  • Nach FRS 16 Sachanlagen sind einzeln vorgenommene Neubewertungen von solchen Vermögenswerten, die zwischen 1984 und 1996 stattfanden, ohne fortlaufende Anwendung des Neubewertungsmodells zulässig
  • In FRS 17 sind die Worte in den Paragraphen 14 und 15 von IAS 17 gestrichen, in denen ausgesagt wird, dass Grundstücke normalerweise eine unbegrenzte wirtschaftliche Nutzungsdauer besitzen und und sofern nicht erwartet werden kann, dass das Eigentum am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses auf den Leasingnehmer übergeht, ihm normalerweise im Wesentlichen nicht alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden.
  • Es bestehen einige Unterschiede in den Vorschriften zur Darstellung des Konzernabschlusses und in der Bilanzierung von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures im Vergleich zu IAS 27, IAS 28 und IAS 31.
  • Es gibt einige Unterschiede hinsichtlich der Daten des Inkrafttretens bei den singapurischen Äquivalenten von IFRS 2 und IFRS 7
  • Die folgenden Verlautbarungen sind bis jetzt noch nicht übernommen worden:
    • IFRIC 2 Geschäftsanteile an Genossenschaften und ähnliche Instrumente
    • IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien

IFRS für KMU

Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem SFRS für kleine Unternehmen und dem IFRS für KMU sind die Verweise auf die SFRS anstelle der vollen IFRS sowie die Beschreibung des Anwendungsbereichs und der Anwendung des SFRS für kleine Unternehmen. Der ASC weist in seiner beigefügten Erklärung zur Anwendbarkeit des SFRS für kleine Unternehmen darauf hin, dass diese Änderungen keine Abweichung vom IFRS für KMU darstellen.

Konvergenz mit den IFRS

Singapur verfolgt für die dort börsennotierten Unternehmen seit vielen Jahren einen Weg der Konvergenz der singapurischen Rechnungslegungsstandards (Singapore Financial Reporting Standards, SFRS) mit den IFRS und hat im Wesentlichen alle IFRS, die vom IASB herausgegeben wurden, als SFRS übernommen. Dabei gibt es allerdings Abweichungen bei den Zeitpunkten des Inkrafttretens und den Übergangsbestimmungen. Der Zeitpunkt der angestrebten vollständigen Konvergenz wurde aber wiederholt hinausgeschoben, um die Entwicklungen in den großen Projekten zu Erlöserfassung und Finanzinstrumenten (insbesondere Wertminderung) abzuwarten, die für singapurische Unternehmen von großer Bedeutung sind. Vor dem Hintergrund der verpflichtenden oder erwarteten verpflichtenden Zeitpunkte des Inkrafttretens 2017 und 2018 von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden und IFRS 9 Finanzinstrumente hat sich der ASC Ende Mai 2014 bekanntgegeben, für singapurische börsennotierte Unternehmen ein neues Rechnungslegungsrahmenkonzept, das mit den IFRS vollständig identisch ist, für Berichtsjahre einzuführen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Dieses Rahmenkonzept soll ab dem Zeitpunkt auch für die freiwillige Anwendung durch nicht börsennotierte Unternehmen in Singapur zur Verfügung stehen.


Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Singapur

Börsennotierte Unternehmen sind seit 2016 verpflichtet, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen.

Börsennotierte Unternehmen müssen gemäß dem unten stehenden Zeitplan schrittweise eine Klimaberichterstattung vorlegen:

Für das Berichtsjahr

Berichterstattungspflicht

Kalenderjahr, in dem der Bericht veröffentlicht wird

Zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2022

Die Klimaberichterstattung ist für alle Emittenten verpflichtend und erfolgt nach dem Prinzip "Erfüllen oder erklären".

2023

Zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023

Die Klimaberichterstattung ist verpflichtend für Emittenten in (a) der Finanzbranche, (b) der Land- und Ernährungswirtschaft und (c) der Energiewirtschaft.

Für andere Emittenten erfolgt die Klimaberichterstattung nach dem Prinzip "Erfüllen oder erklären".

2024

Zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024

Die Klimaberichterstattung ist verpflichtend für Emittenten aus (a) der Finanzbranche, (b) der Land-, Lebensmittel- und Forstwirtschaft, (c) der Energiewirtschaft, (d) der Baustoff- und Bauindustrie und (e) der Transportbranche.

Für andere Emittenten erfolgt die Klimaberichterstattung nach dem Prinzip "Erfüllen oder erklären".

2025

Darüber hinaus hat der Beratende Ausschuss für Nachhaltigkeitsberichterstattung (Sustainability Reporting Advisory Committee, SRAC) im Anschluss an eine öffentliche Konsultation im Jahr 2023 die folgenden Empfehlungen ausgesprochen:

  • Verpflichtende Klimaberichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2025 für alle börsennotierten Emittenten  Börsennotierte Emittenten, einschließlich solcher mit Sitz in Übersee, Business Trusts und Real Estate Investment Trusts, sollten ab dem Geschäftsjahr 2025 klimabezogene Angaben leisten.
  • Verpflichtende Klimaberichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2027 für große nicht börsennotierte Unternehmen – Nicht börsennotierte Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 1 Milliarde Dollar sollten ab dem Geschäftsjahr 2027 klimabezogene Angaben leisten. Im Jahr 2027 wird eine Überprüfung mit dem Ziel durchgeführt, die Klimaberichterstattung für große, nicht börsennotierte Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 100 Millionen Dollar bis etwa zum Geschäftsjahr 2030 vorzuschreiben. Bei der Überprüfung werden Faktoren wie internationale Entwicklungen, Branchenkapazitäten und die Umsetzungserfahrung großer nicht börsennotierter Unternehmen berücksichtigt.
  • Vorgeschriebene Standards, die sich an den ISSB-Vorschriften für die Klimaberichterstattung orientieren – Sowohl börsennotierte Emittenten als auch große nicht börsennotierte Unternehmen sollten klimabezogene Angaben nach den lokalen vorgeschriebenen Standards leisten, die die Vorschriften der ISSB-Standards widerspiegeln. Um mehr Zeit für die Ersteller einzuräumen, könnten diese Unternehmen sich dafür entscheiden, bestimmte komplexe klimabezogene Angaben, wie z. B. Treibhausgasemissionen nach Scope 3, ein/zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vorschriften zu leisten.
  • Vorschriften für externe Prüfung – Unternehmen, die der Pflicht zur Klimaberichterstattung unterliegen, sollten ab dem Geschäftsjahr 2027 für alle börsennotierten Emittenten und ab dem Geschäftsjahr 2029 für große nicht börsennotierte Unternehmen eine externe Prüfung der Treibhausgasemissionen nach Scope 1 und Scope 21 vornehmen lassen. Die Bestätigung kann von ACRA-registrierten Wirtschaftsprüfungsunternehmen und vom Singapore Accreditation Council akkreditierten Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsunternehmen gegeben werden.
  • Berichterstattungs- und Einreichungsfristen – Für klimabezogene Angaben sollten dieselben Berichterstattungs- und Einreichungsfristen gelten wie für Abschlüsse, um die rechtzeitige Kommunikation mit Aktionären und anderen Interessengruppen zu erleichtern. Außerdem sollten dem Unternehmen, seinen Geschäftsführern und/oder leitenden Angestellten gesetzliche Pflichten auferlegt werden, um die Rechenschaftspflicht für klimabezogene Angaben zu gewährleisten.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.