Finanzinstrumente – Arbeitspapier zur Bewertung von Finanzinstrumenten und zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen

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Garantieverpflichtungen

Vertragliche Garantien

Der Board diskutierte, ob die vertragliche Garantie eines Dritten einen Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert des Kreditnehmers für die Verbindlichkeit in Bezug auf die vertragliche Garantie hat. Der Board kam zu dem Schluss, dass eine solche vertragliche Garantie den beizulegenden Zeitwert nicht berührt, es sei denn die Begleichung der Garantie durch den Garantiegeber an den Kreditnehmer führt dazu, dass der Kreditnehmer aus seiner Verpflichtung entlassen wird.

Darüber hinaus stimmte der Board überein, dass wenn die Begleichung der Garantie durch den Garantiegeber an den Kreditnehmer dazu führt, dass der Kreditnehmer von der Verpflichtung befreit wird, der Kreditnehmer einen Vermögenswert ansetzen sollte und den beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit basierend auf der kombinierten Wahrscheinlichkeit der Cashflows vom Kreditnehmer und Cashflows vom Garantiegeber bewerten sollte.

Gesetzliche Garantien (wie zum Beispiel Einlagenversicherung)

Der Board stimmte zu, dass eine gesetzliche Einlagenversicherung und ähnliche nicht vertragliche Garantien die Verpflichtung des Kreditnehmers beeinflussen und in die Bewertung der Verbindlichkeit miteinbezogen werden sollten. (Einige Boardmitglieder widersprachen der Begründung des Stabs, obwohl sie bezüglich des Ergebnisses übereinstimmten. Die Begründung, welche sich in der Beobachter-Notiz 7 findet, wird geändert werden.)

Das bevorstehende Diskussionspapier wird diese Sichtweisen beinhalten.

Abbildung von Sicherungsbeziehungen

Der Stab merkte an, dass das Arbeitspapier die Abbildung von Sicherungsbeziehungen als eine Ausnahme von den normalen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften behandelt. Der Stab präsentierte nachfolgend eine Anzahl von Szenarien und bat den Board zu sagen, welches, wenn überhaupt eines, Szenario eine Ausnahme von den Grundprinzipien erlaubt. Der Stab merkte an, dass Sicherungsbeziehungen von Fremdwährungsrisiken einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb in dem Arbeitspapier nicht angesprochen werden würden.

Der Board diskutierte jeden der folgenden Sachverhalte:

Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines angesetzten Postens im Geltungsbereich des Arbeitspapiers

Risiken aus Änderungen der erwarteten zukünftigen Cashflows eines angesetzten Postens im Geltungsbereich des Arbeitspapiers

Risiken aus Änderungen eines erwarteten Cashflows aus einer erwarteten Transaktion einen Posten zu kaufen oder zu verkaufen, dass sobald es angesetzt wird, im Geltungsbereich des Arbeitspapiers sein würde.

Der Board stimmte überein, dass das Arbeitspapier die vorläufige Sichtweise darstellen sollte, dass es keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den grundlegenden Bilanzierungsprinzipien für diese Posten geben darf. Boardmitglieder merkten an, dass Informationen über Risiken wie sie gemäß IFRS 7 gefordert werden, diese Dinge ansprechen würden.

Der Board ist damit einverstanden, eine Fair Value Option für Risiken, die aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes entstehen, außerhalb des Geltungsbereiches des Arbeitspapiers zu erlauben, beispielsweise Waren, die nicht „normal‟ erworben und veräußert werden. Solch ein Ansatz würde erlauben sowohl das Grundgeschäft (die Kaufverpflichtung) als auch das Sicherungsinstrument (wahrscheinlich ein Derivat) erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Eine Designation würde vorgeschrieben sein. Boardmitglieder merkten an, dass Komponenten (das heißt spezielle Risiken) des Grundgeschäfts (zum Beispiel Inflationsrisiko) nicht abgesichert werden können. Eine Sicherungsbeziehung muss weder für die gesamte Zeit der Verpflichtung, noch für die gesamte Menge der Kaufverpflichtung sein. Sämtliche Gewinne und Verluste aus solchen Sicherungsbeziehungen würde in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

Einige der Boardmitglieder waren vorsichtig und merkten an, dass sie keine weiteren Bilanzierungsungleichgewichte schaffen wollten. Andere waren besorgt über die sich ergebenen Verdunklungsmöglichkeiten durch die Erlaubnis zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen. Diese Boardmitglieder waren besorgt, dass es keine Ausweis- und Angabevorschriften für nicht-finanzielle Posten, die einem ökonomischen Risiko ausgesetzt sind, geben würde (da diese nicht gesichert waren). Abermals wurde angemerkt, dass IFRS 7 eine Vielzahl dieser Bedenken ausräumen würde.

Es wurde ferner angemerkt, dass das Arbeitspapier die Schwierigkeiten, die sich aus einer festen Verpflichtung in Fremdwährung ergeben, obwohl nicht notwendigerweise geklärt, so doch angesprochen werden sollte. Obwohl solche Transaktionen außerhalb des Geltungsbereiches des Papiers sind, merkte der Board an, dass diese untrennbar mit den im Papier angesprochenen Sachverhalten verbunden sind.

Risiken aus Änderungen in den erwarteten Cashflows aus einer erwarteten Transaktion eine Sache zu verkaufen oder zu kaufen, werden außerhalb des Geltungsbereiches des Arbeitspapiers sein.

Der Board drückte eine Präferenz dafür aus, dass das Arbeitspapier als vorläufige Sichtweise enthalten soll, dass es keine Ausnahme von den grundlegenden Bilanzierungsvorschriften für diese Posten, unter der Voraussetzung, dass das Dokument sich ergebene Ausweis und Anhangvorschriften diskutiert, geben sollte. Einige Boardmitglieder schlugen vor, dass wenn der Posten, der möglicherweise anzusetzen gewesen wäre eine Sachanlage ist (zum Beispiel ein Flugzeug oder ein Schiff), die Risiken aus Änderungen der Cashflows als ein Cashflow aus Finanzierungstätigkeit dargestellt werden sollte, im Falle von Vorräten hingegen als Cashflow aus Investitionstätigkeit.

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