Leasingverhältnisse

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Der Stab des FASB wurde für diese Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

Der Board erörterte verschieden Sachverhalte bezüglich des erstmaligen Ansatzes und der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden unter einem einfachen, nicht kündbaren Leasingvertrag mit fester Laufzeit, ohne Verlängerungs- oder Kaufoption und ohne Restwertgarantie (das Beispiel).

Bewertung der Schuld des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber

Zugangsbewertung

Der Board erörterte zwei Ansätze für die Zugangsbewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber Zahlungen zu leisten:

Derzeitiger Wert errechnet aus abgezinsten Cash Flows mit dem im Leasingvertrag inhärenten Zinssatz als Diskontierungssatz, wenn dieser bestimmbar ist; ansonsten wird der Grenzfremdkapitalkostensatz des Leasingnehmers verwendet.

Beizulegender Zeitwert.

Folgebewertung

Der Board erörterte drei Ansätze für die Folgebewertung der Schuld eines Leasingnehmers aus der Verpflichtung, dem Leasinggeber gegenüber Zahlungen zu leisten:

Beizulegender Zeitwert.

Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode.

Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert.

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, dass die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber eine finanzielle Verbindlichkeit darstellt. Eine Mehrheit der Boardmitglieder wies darauf hin, dass das Projekt zu Leasingverhältnissen nicht die derzeitigen Bewertungsanforderungen für finanzielle Verbindlichkeiten zu heilen versuchen solle und dass deshalb die Verpflichtung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung erfolgen solle. D.h. also Zugangsbewertung mit dem beizulegenden Zeitwert, Folgebewertung mit dem Restbuchwert unter Verwendung der Effektivzinsmethode mit Wahlmöglichkeit beizulegender Zeitwert.

Bewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen

Der Board erörterte drei Ansätze, die Zugangs- und die Folgebewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen zu bestimmen:

Ansatz I: Immaterieller Vermögenswert

Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als einem immateriellen Vermögenswert ähnlich erachtet, der außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurde. Deshalb sollten Zugangs- und Folgebewertung konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte) sein.

Ansatz 2: Art des geleasten Vermögenswertes

Das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, wird als dem geleasten Vermögenswert ähnlich erachtet, den das Recht zu nutzen der Leasingnehmer durch den Leasingvertrag hat. Daher sollte das Leasing von Sachanlagen eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von Sachanlagen, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 16 Sachanlagen) ist. Analog sollte das Leasing von immateriellen Vermögenswerten (wenn sie in den Anwednugnsbereich des überarbeiteten Standards fallen) eine Zugangs- und Folgebewertung erfahren, die konsistent mit den schon bestehenden Standards des Boards zur Rechnungslegung von immateriellen Vermögenswerten, die außerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, (IAS 38) ist.

Ansatz 3: Eigenes Rechnungslegungsmodell

Entweder wird das Recht eines Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, als sowohl einem immateriellen Vermögenswert als auch dem geleasten Vermögenswert unähnlich erachtet oder ein anderer Bewertungsansatz würde zu mehr entscheidungsnützlichen Informationen führen und der Grenznutzen dieses Ansatzes würde die Grenzkosten übersteigen. In beiden Fällen sollte ein eigenes Rechnungslegungsmodell für die Zugangs- und Folgebewertung des Rechts des Leasingnehmers, den Vermögenswert zu nutzen, entwickelt werden. Der eigene Bewertungsansatz, der erwogen wurde, war, zu fordern, dass das Recht des Leasingnehmers, einen Vermögenswert zu nutzen, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sei, wobei Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind.

Eine Mehrheit von acht Boardmitgliedern sprach sich für Ansatz 2 aus und hielt fest, dass "der Besitz des Vermögenswertes" die rechnungslegerische Behandlung bestimmen solle und dass die Behandlung von geleasten und erworbenen (gekauften) Vermögenswerten gleich sein solle. Die Befürworter von Ansatz 1 und Ansatz 3 wiesen daruf hin, dass das Recht, einen Vermögenswert zu nutzen, sich von dem (physischen) Vermögenswert unterscheide und das deshalb dieses Recht anders behandelt werden solle. Diejenigen Boardmitglieder, die Ansatz 3 unterstützten, gaben zu erkennen, dass sie ein Modell mit beizulegendem Zeitwert befürworten würden.

Ein Boradmitglied regte an, dass die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers gleichzeitig mit der Bilanzierung auf Seiten des Leasingnehmers erörtert werden solle, um Inkonsistenzen in der Bilanzierung bei Leasingnehmer und Leasinggeber zu vermeiden. Bilanzierung auf Seite des Leasinggebers wurde auf dieser Sitzung jedoch nicht weiter erörtert.

Der Board kam vorläufig zu dem Schluss, dass alle drei Ansätze in das Diskussionspapier aufgenommen werden sollten, wobei dem Vorzug, den der Board Ansatz B gibt, Ausdruck verliehen werden solle.

Erstmaliger Ansatz von Vermögenswerten und Schulden aus Leasingverträgen

Der Board erörterte, ob die Vermögenswerte und Schulden aus dem Beispiel erstmalig zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung angesetzt werden sollten oder bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes.

Grundsätzlich kam der Board überein, dass der erstmalige Ansatz der Vermögenswerte und Schulden bei Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes erfolgen solle. Es wurde allerdings festgehalten, dass zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes der Leasingvertrag als ein Termingeschäft zu betrachten sei. Zur Behandlung des Termingeschäfts wurde keine Entscheidung getroffen, aber der Stab wurde gebeten, Situationen, in denen ein großer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und der Lieferung/Annahme des Leasinggegenstandes liegt, zu analysieren und für eine Diskussion in einer zukünftigen Sitzung vorzubereiten.

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