IFRIC - Genehmigung von Interpretationen

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Der Board wurde gebeten, zwei Interpretationen zu ratifizieren, die IFRIC auf der Maisitzung verabschiedet hat.

IFRIC X Kundenbindungsprogramme (vormals D20)

IFRIC war zu einer Übereinstimmung gekommen, wie Unternehmen IAS 18 Erträge anzuwenden haben, wenn Prämiengutschriften (Flugmeilen, Treuepunkte, etc.) an Kunden vergeben werden, die diese beim Kauf anderer Güter oder Dienstleistungen erhalten. Diese Übereinstimmung wurde per Abstimmung im Mai 2007 bekräftigt. Die Entscheidung sieht einen Komponentenansatz vor, den "nach Meinung von IFRIC sind Prämiengutschriften keine Aufwendungen, die direkt mit den bereits gelieferten oder erbrachten Gütern oder Dienstleistungen in Verbindung stehen, sondern sie sind eigenständige Güter oder Dienstleistungen, die zu einem späteren Zeitpunkt geliefert oder erbracht werden."

Dieser Punkt wurde während der Diskussion wiederholt. Einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf waren als Reaktion auf von Anwendern angemeldete Bedenken vorgenommen worden. Ein Boardmitglied fragte den Stab um Klarstellung, ob die Übereinstimmung bedeute, dass IFRIC einen "gemischten" Ansatz verworfen habe. Der Stab bestätigte dies. Dieses Boardmitglied fragte auch nach einer Klarstellung der in Paragraph 8(b) des Interpretationsentwurfs beschriebene Methodologie. Ein weiters Boardmitglied erörterte den Sachverhalt mit Hilfe der Beispiele aus IE 9 und 10 des Interpretationsentwurfs auf konzeptioneller Ebene.

Als Reaktion auf die Frage eines anderen Boardmitglieds erklärte der Stab, dass in dem Beispiel die Transaktion das aktuelle Berichtsjahr (für Prämiengutschriften, die bis dahin eingelöst sind) und zukünftige Berichtsjahre betreffe (für Prämiengutschriften, die noch nicht eingelöst sind). Der Stab wurde außerdem gebeten (und stimmte zu) klarzustellen, dass die Interpretation sich nicht auf Produktgarantien beziehe.

Ein Boardmitglied merkte an, dass vor dem Hintergrund des Umfangs des Veränderungen in der Bilanzierung, die mit der Einführung dieser Interpretation für viele Branchen mit umfangreichen Kundenbindungsprogrammen (insbesondere für die Fugbranche) einhergehe, der Übergangszeitraum von den üblichen 90 Tagen nach Ratifizierung durch den Board auf zwölf Monate ausgeweitet werden solle. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Übergangsbestimmungen die Formulierung enthalten solle, dass eine frühere Anwendung "erlaubt sei" und nicht "empfohlen werde". Obwohl es nicht der allgemeinen Vorgehensweise des Boards entspricht, entschied der Board per Handabstimmung, dass die Interpretation an IFRIC zurückgegeben werde, damit man dort Veränderungen vornehme, die eine frühere Anwendung "erlauben" und die Übergangsfrist auf zwölf Monate ausweite. Der Board nahm dann IFRIC X einstimmig an.

IFRIC X IAS 19 - Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung (vormals D19)

IFRIC war zu einer Übereinstimmung gekommen, dass

(a) Ein wirtschaftlicher Nutzen in Form einer Erstattung, eines Überschusses oder einer Kürzung künftiger Beiträge liegt vor, wenn dieser wirtschaftliche Nutzen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit des Plans einbringbar ist oder wenn er bei der endgültigen Begleichung von Pensionsverbindlichkeiten realisiert werden kann.

(b) Wirtschaftlicher Nutzen in Form einer Erstattung wird auf Grundlage einer der drei festgelegten Arten, eine Erstattung zu erreichen, bestimmt.

(c) Wenn es keine Mindestfinanzierungsvorschriften gibt, bestimmt ein Unternehmen den vorliegenden wirtschaftlichen Nutzen als Kürzung künftiger Beiträge zu dem Höheren aus

dem Überschuss in dem Plan oder dem Barwert der zukünftigen Dienstzeitaufwendungen für das Unternehmen, d. h., mit Ausnahme jeglichen Teils der zukünftigen Aufwendungen, die durch den Arbeitnehmer getragen werden, für jedes Jahr des Kürzeren aus der erwarteten Laufzeit des Plans und der erwarteten Lebensdauer des Unternehmens.

(d) Wenn es eine Mindestfinanzierungsvorschrift für Beiträge bezüglich der zukünftigen Abgrenzung von Leistungen gibt, bestimmt ein Unternehmen den vorliegenden wirtschaftlichen Nutzen als Kürzung künftiger Beiträge zum Barwert von

den geschätzten künftigen Dienstzeitaufwendungen für jedes Jahr in Übereinstimmung mit (c) abzüglich der geschätzten Mindestfinanzierungsbeiträge, die für die zukünftige Abgrenzung von Leistungen in dem Jahr erforderlich sind.

(e) Wenn die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes zu einer belastenden Verpflichtung unter den Mindestfinanzierungsvorschriften führt, hat das Unternehmen eine Schuld anzusetzen, wenn die Verpflichtung entsteht.

IFRIC hatte seit Herausgabe des ersten Entwurfs D 19 eine Reihe von Klarstellungen vorgenommen, einschließlich einer Klarstellung dazu, wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert kontrolliert, der aus dem Vorliegen einer Erstattung entsteht, und zu den Vorschriften bezüglich von Annahmen, die der Bewertung einer Kürzung zukünftiger Beiträge zugrunde liegen.

Obwohl einige Boardmitglieder sich über die Länge des Dokuments beschwerten, kam der Board einstimmig zu dem Schluss, den Entwurf als endgültig Interpretation herauszugeben. Der Stab wies darauf hin, dass die Länge des Dokuments auf die Einfügung von Praxisbeispielen zurückzuführen sei. Der Stab war jedoch der Meinung, dass die Interpretation ohne diese Praxisbeispiele unverständlich sei. Einige Anwender hätten außerdem ausdrücklich darum gebeten, dass diese Beispiele Bestandteil der Interpretation bleiben sollten.

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