Unternehmenszusammenschlüsse Phase II

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Der Stab des FASB wurde für diese Sitzung per Videoverbindung zugeschaltet.

Der Board diskutierte einige Restanten, die bei der Überarbeitung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse aufgekommen waren, sowie Folgeänderungen bei anderen Standards.

Bilanzierung von nicht marktgängigen Anteilen von Mietleasingverhältnissen, bei denen der Erworbene Leasinggeber ist

Der Sachverhalt beinhaltete die Frage, ob nicht marktgängige Anteile von Mietleasingverhältnissen, bei denen der Erworbene Leasinggeber ist, gemeinsam mit oder separat von dem Vermögenswert, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, ausgewiesen wird.

Im Februar 2007 war der IASB vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass ein Erwerber einen Vermögenswert, der Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses ist, mit dem zum Erwerbszeitpunkt bestimmten beizulegenden Zeitwert unter Berücksichtigung der Bestimmungen des geltenden Leasingvertrages ansetzen und bewerten soll. Ein separater Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit wird nicht erfasst unabhängig davon, ob die Konditionen des Mietleasingverhältnisses günstig oder ungünstig sind. Der FASB war zu dem Schluss gekommen, dass ein Erwerber einen Vermögenswert, der Bestandteil eines Mietleasingverhältnisses ist, mit dem zum Erwerbszeitpunkt bestimmten beizulegenden Zeitwert ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des geltenden Leasingvertrages ansetzen und bewerten soll. Wenn die Konditionen des Mietleasingverhältnisses günstig (ungünstig) im Verhältnis zu den Marktbedingungen zum Erwerbszeitpunkt sind, erfasst der Erwerber getrennt von dem Vermögenswert, der Bestandteil des Mietleasingverhältnisses ist, einen immateriellen Vermögenswert (eine Schuld).

Bei der gemeinsamen Sitzung im April 2007 wurde dieser Punkt noch einmal erörtert, und der IASB entschloss sich, sich der Meinung des FASB in diesem Fall anzupassen.

Der Stab brachte die Frage nach der Anwendbarkeit des Modells des beizulegenden Zeitwerts in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss auf. Insbesondere ging es um die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss.

Der Board erörterte die folgenden Möglichkeiten der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie in Perioden nach dem Unternehmenszusammenschluss.

Möglichkeit 1:

In Übereinstimmung mit IAS 40 wird der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie unter Berücksichtigung der Cash Flows aus den bestehenden Mietleasingverhältnissen bestimmt. Um jedoch eine doppelter Erfassung zu vermeiden, wird dieser Betrag um den derzeitigen Wert des zum Erwerbszeitpunkt getrennt von dem Vermögenswert erfassten und die günstigen (ungünstigen) Konditionen des Mietleasingverhältnisses widerspiegelnden immateriellen Vermögenswertes (der getrennt erfassten Schuld) korrigiert.

Möglichkeit 2:

Der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie wird ohne Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Leasingverträge bestimmt, sogar ohne Berücksichtigung der Leasingverträge, die erst nach dem Unternehmenszusammenschluss eingegangen wurden.

Möglichkeit 3:

Der beizulegende Zeitwert der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie wird ohne Berücksichtigung der Bestimmungen der geltenden Leasingverträge bestimmt. Berücksichtigt werden allerdings die Leasingverträge, die erst nach dem Unternehmenszusammenschluss eingegangen oder verändert wurden.

Der Board hielt fest, dass alle drei Möglichkeiten zu einer Situation führen könnten, in der identische Vermögenswerte unterschiedlich dargestellt würden, je nachdem wie der jeweilige Vermögenswert erworben wurde. Der Board kam überein, dass IAS 40 Als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien geändert werden müsse, um Inkonsistenzen zu vermeiden. In Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der Änderungen, müsse ein neuer Standardentwurf verfasst werden.

Um die Veränderungen an IAS 40 zu vermeiden, entschied sich der Board, zu seiner Entscheidung vom Februar zurückzukehren. Es wurde festgehalten, dass diese Entscheidung nicht die guten Absichten infrage stelle, sondern allein der Bilanzierung unter IAS 40 gelte.

Nicht beherrschende Anteile

Der Stab wies darauf hin, dass der Übergangsabschnitt der Abstimmungsvorlage des Standards zu nicht beherrschenden Anteilen vorschlägt, zu verlangen, dass, wenn das Mutterunternehmen das Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Anwendung des Standards beherrscht, das Mutterunternehmen das konsolidierte Nettoergebnis, das dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist, neu berechnet und jegliche Verluste, die dem Mutternunternehmen zugerechnet wurden, weil diese Verluste den nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens überschritt, abzieht. Demzufolge würde diese Verluste wieder dem nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens zugerechnet.

Der Stab äußerte Bedenken darüber, dass diese Entscheidung zu Umständen in der Praxis führen könne, die der Nutzen für die Vergleichbarkeit nicht ausgleichen könne.

Die Übergangsentscheidungen zu nicht beherrschenden Anteilen wurden unter dem Gesichtspunkt getroffen, dass die Angabeforderungen aus Gründen der Vergleichbarkeit rückwirkend anzuwenden seien, aber dass Transaktionen und angesetzte Beträge im Abschluss nicht geändert werden sollten. Die Neuzuweisung überschüssiger Verluste jedoch würde von den Erstellern verlangen, ihre Angaben zu den Ergebnissen aus beherrschenden Anteilen zu verändern und damit das Ergebnis je Aktie in früheren Perioden beeinflussen.

Weitere Leitlinien seien notwendig, um klarzustellen, wie weit in die Vergangenheit hinein die Ergebnisse neu zugewiesen werden sollen.

Weitere Leitlinien seien notwendig, um klarzustellen, wie diese Neuzuweisung in der Anwendungsperiode darzustellen sei, d.h. ob dies eine Aufforderung sei, Gewinne zu thesaurieren.

Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, der Empfehlung des Stabs zu folgen und entschied, dass die dem Mutterunternehmen und die dem nicht beherrschenden Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens zugewiesenen Beträge nicht geändert werden sollten, wenn überschüssige Verluste vormals dem Mutterunternehmen zugewiesen wurden.

Ersatzprämien

Der Board bekräftigte einstimmig die Entscheidung, dass der Ansatz von Ersatzprämien in der überarbeiteten Version von IFRS 3 auf diejenigen Situationen einzuschränken, in denen der Erwerber zur Leistung von Ersatzprämien verpflichtet ist.

Entschädigungsleistungen

Der Board kam einstimmig zu folgendem Schluss:

Um zu verdeutlichen, dass der Ansatz eines Entschädigungswertes nur mit dem Betrag erfolgen darf, der eintreibbar ist, wird der folgende Satz zu Paragraph 43 des Standards hinzugefügt: "Der angesetzte Entschädigungswert unterliegt der Einschätzung der Unternehmensführung bezüglich der Eintreibbarkeit dieses Betrages."

Es wird verdeutlicht, dass die Folgebilanzierung eines Entschädigungswertes den gleichen Anforderungen genügen muss wie die Bilanzierung zum Erwerbszeitpunkt; d.h. basierend auf den Bestimmungen der Vereinbarungen muss der Erwerber weiterhin den Entschädigungswert mit Hilfe von Annahmen, die konsistent mit denen der Bewertung der Verpflichtung sind, ansetzen und bewerten.

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