Jährlicher Verbesserungsprozess
IAS 38 – Werbung und verkaufsfördernde Ausgaben
Im Mai 2007 stimmte der Board einem Vorschlag zu, die Paragraphen 69-70 wie folgt zu ändern:
IAS 38.69 würde dahingehend geändert, dass festgesetzt wird, dass Ausgaben für Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen dann als Aufwendung angesetzt werden, wenn diese Maßnahmen für das Unternehmen erbracht werden; und
IAS 38.70 würde dahingehend verdeutlicht, dass Vorauszahlungen für diese Dienstleistungen, soweit sie geleistet werden, durch das Unternehmen zwischen dem Zahlungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung als Vermögenswert in Form einer Vorauszahlung angesetzt werden können.
Die dem Board unterbreiteten Veränderungen des Entwurfs (nicht in den Materialien für Beobachter enthalten) lösten eine beachtliche Diskussion aus. Es schien, dass unklar sei, wann die Werbung und die verkaufsförderndern Maßnahmen "erbracht" sei und deshalb als Aufwendungen erfolgswirksam zu erfassen sind. Ist dies zum dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Unternehmen geliefert werden oder zu dem sie das Zielpublikum erreichen?
Der Board kam überein, dass die Maßnahmen als erbracht anzusehen seien, wenn sie dem Unternehmen geliefert würden. Wenn also ein Unternehmen im Voraus für die Erstellung und Sendung einer Werbesendung bezahlt, sind die Kosten, die mit der Erstellung dieser Werbesendung verbunden sind bei der Fertigstellung und Lieferung dieser Werbesendung an das Unternehmen als Aufwand zu erfassen. Gleichzeitig wäre die Sendezeit erst dann als Aufwand erfasst, wenn die Werbesendung auch tatsächlich gesendet wird.
IAS 16 Sachanlagen – Verkauf von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten
IFRIC war gebeten worden, Leitlinien zur Bilanzierung von Verkäufen von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten zu erarbeiten. Die Frage war, ob die Verkäufe brutto (Erlöse und Verkaufskosten) oder netto (Gewinn oder Verlust) im Gewinn oder Verlust dargestellt werden sollten und wie sie in der Bilanz während der Vermietungszeit und der Zeit, in der sie zum Verkauf gehaltenen werden, (wenn es die gibt) klassifiziert werden sollen.
Auf seiner Sitzung im Mai 2007 hatte IFRIC festgestellt, dass IAS 16 Paragraph 68 festlegt, dass Gewinne aus der Ausbuchung einer Sachanlage nicht als Erlös auszuweisen ist. Weil in IAS 16 unzweideutig festgelegt ist, dass die Ausbuchung einer Sachanlage netto im Gewinn oder Verlust zu erfassen ist, glaubte IFRIC, dass es besser sei, diesem Sachverhalt durch eine Veränderung des Standards zu begegnen als mit Hilfe einer Interpretation. Es wurde entschieden, diesen Sachverhalt nicht auf die IFRIC-Agenda zu nehmen sondern dem Board zur Kenntnis zu bringen.
Auf Grundlage der Diskussionen bei den Sitzungen von IFRIC präsentierte der Stab dem Board zwei mögliche alternative Sichtweisen:
Sichtweise 1: Wenn Verkäufe von zur Vermietung gehaltenen Vermögenswerten aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens entstehen und sich auf regelmäßiger Basis wiederholen, sollte das Unternehmen den Bruttoerlös dieser Verkäufe ausweisen.
Sichtweise 2: Erlöse aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte sollten netto ausgewiesen werden. Es sollte keine Ausnahme zu IAS 16 geben.
Zwei mögliche bilanzielle Behandlungen wurden den Bruttoausweis der Erlöse widerspiegeln. Nach Sichtweise 1A wird der Vermögenswert zuerst als langfristige Sachanlage ausgewiesen, und der Vermögenswert nicht mehr vermietet wird, wird er entweder sofort verkauft oder er wird als zum Verkauf gehalten ausgewiesen und den Vorräten zugeordnet. Nach Sichtweise 1B wird der Vermögenswert sofort als kurzfristiger Vorrat ausgewiesen.
Der Board stimmte Sichtweise 1A zu aber schlug zwei begriffliche Änderungen vor. Erstens sollte klargestellt werden, dass es der Buchwert der Sachanlagen ist, der den Vorräten zugeordnet wird, wenn der Vermögenswert nicht mehr vermietet wird, und zweitens sollte "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" durch "routinemäßige Geschäftstätigkeit" ersetzt werden.
IAS 1 - Kurzfristige oder langfristige Darstellung von Derivaten die nicht als Sicherungsinstrument designiert sind
IFRIC hatte dem Board eine Inkonsistenz in den Leitlinien in IAS 1 zur Kenntnis gebracht, die die kurzfristige/langfristige Klassifizierung von Derivaten betrifft. Die Leitlinien in IAS 1 Paragraph 62 könnten von einigen so gelesen werden, als dass sie nahelegten, dass Schulden, die als zu Handelszwecken gehalten nach IAS 39 klassifiziert sind, auf jeden Fall als kurzfristig dargestellt werden müssten.
Der Board kam überein, dieser Inkonsistenz dadurch entgegenzutreten, dass die Beispiele für kurzfristige Schulden in IAS 1 Paragraph 62 wie folgt verändert werden: "Hierzu gehören beispielsweise Schulden, die primär zu Handelszwecken gehalten werden und die in Übereinstimmung mit IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert sind, Kontokorrentkredite,". Der Board hob auch hervor, dass dies nicht nur für Derivate, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind, gilt sondern für alle Derivate.
IAS 28 – Wertminderung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
Auf der Sitzung im Mai 2007 hatte der Board entschieden, dass jegliche Wertminderung, die von einem Partnerunternehmen bei Anwendung des zusätzliche vorgesehene Werthaltigkeitstests, der nach IAS 28 verlangt wird, für ein assoziiertes Unternehmen erfasst wird, nicht dem angenommenen Geschäfts- oder Firmenwert oder andere einzelne Vermögenswerte, die dem assoziierten Unternehmen zu Grunde liegen, zugeordnet werden darf. Darüber hinaus gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Stornierung der Wertminderung bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode. Der Board bat den Stab, zu überlegen, ob die die Überprüfung der Werthaltigkeit des assoziierten Unternehmens nach den Leitlinien in IAS 36 oder den Leitlinien in IAS 39 erfolgen solle.
Auf dieser Sitzung entschied der Board, dass die Leitlinien in IAS 28 klarstellen soll, dass der Wertminderungstest in IAS 28 sich auf die Wertminderungstests nach IAS 36 beziehen und dass zu diesem Zweck die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen als ein einziger Vermögenswert für den Wertminderungstest zu betrachten ist. Der Board entschied auch, klarzustellen, dass jeder weitere Verlust aus einer Wertminderung nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert oder andern Vermögenswerten, die dem assoziierten Unternehmen zu Grunde liegen, zugeordnet werden darf. Demzufolge sind Stornos von weiteren Wertminderungen als Anpassung des Betrags der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen bis hin zu dem erzielbaren Betrag aus dem assoziierten Unternehmen in einer folgenden Periode zu erfassen.
IAS 39 - Umgliederung von Derivaten bei Beendigung oder Beginn der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und Umgliederung von Finanzinstrumenten, die Teil eines Portfolios sind
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien in den Paragraphen 9 und 50 von IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezog sich auf die Umgliederung von bestimmten Finanzinstrumenten in die oder aus der Kategorie der finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die unter bestimmten Umständen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Diese sind:
Nach längerer Diskussion sah sich der Board nicht in der Lage, zu einer Entscheidung zu kommen. Der Sachverhalt soll bei einer späteren Sitzung erneut erörtert werden.
IAS 39 - Anzuwendender Effektivzinssatz bei Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie betraf die Frage, ob bei der Beendigung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen der neu berechnete oder der ursprüngliche Effektivzinssatz eines Schuldinstruments bei der Neuberechnung des Buchwerts des Instruments angewendet werden sollte.
Der Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit durch die Klarstellung zu begegnen, dass die Neubewertung des Instruments nach Anhang A8 auf Grundlage des neu berechneten Effektivzinssatzes erfolgen soll, der, wo anwendbar, nach Paragraph 92 in IAS 39 neu berechnet wurde, und nicht auf Grundlage des ursprünglichen Effektivzinssatzes.
IAS 39 - Behandlung von Vorfälligkeitsstrafen als eng mit dem Basisvertrag verbundene eingebettete Derivate
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezog sich auf Vorfälligkeitsstrafen und ob diese als eng mit dem Kredit verbunden zu klassifizieren sind. Der Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass Paragraph A30(g) der Anleitungen zur Anwendung in IAS 39 in sofern verändert wird, dass es eine Ausnahme zu den Beispielen der eingebetteten Derivate gibt, die nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sind. Diese Ausnahme gilt Vorfälligkeitsstrafen, die den Darlehensgeber lediglich für Zinsänderungen entschädigen.
IAS 39 und IAS 20 - Bilanzierung von un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 20 und IAS 39 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf die Bilanzierung von un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand. IAS 20 besagt, dass keine kalkulatorische Zinsen auf un- oder niedrig verzinsliche Darlehen der öffentlichen Hand berechnet werden müssen, während IAS 39 besagt, dass alle un- oder niedrig verzinsliche Darlehen mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, also ein Zins auf das Darlehen zu berechnen ist.
Der Board entschied sich, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass Darlehen der öffentlichen Hand, die zu besseren als den marktüblichen Bedingungen ausgereicht werden, in Übereinstimmung mit IAS 39 angesetzt und bewertet werden müssen. Die Entscheidung, den Entwurf so zu verändern, fußt darauf, dass man der Meinung war, dass der Ausdruck un- oder niedrig verzinsliche Darlehen nicht genau genug sei. Als Konsequenz wird der Ertrag aus einem Darlehen der öffentlichen Hand durch eine Zinsberechnung in Übereinstimmung mit IAS 39 berechnet.
IAS 39 und IFRS 4 - Bilanzierung durch Inhaber von Finanzgarantien
Der Stab war auf eine scheinbare Mehrdeutigkeit im Anwendungsbereich von IAS 39 aufmerksam gemacht worden. Sie gilt der Bilanzierung durch die Inhaber von Finanzgarantien. Paragraph 2(e) zum Anwendungsbereich von IAS 39 schließt implizit Finanzgarantien, die von einem Unternehmen gehalten werden, aus. Dies folgt aus dem allgemeinen Ausschluss von Versicherungsverträgen aus IAS 39 mit Ausnahme derjenigen, die von dem Unternehmen herausgegeben werden und die unter die Definition einer Finanzgarantie fallen. Der implizite Ausschluss durch Paragraph 2(e) steht im Widerspruch mit dem expliziten Ausschluss dieser Verträge im Einführungsparagraphen EF6 von IAS 39.
Der Stab wies darauf hin, dass die Eindeutigkeit des Standards verbessert würde, wenn man eine Verbindung zwischen den Paragraphen EF6 und 2(e) von IAS 39 herstellen würde. Dies könnte durch Einfügung eines zusätzlichen Satzes in die Einführung zu IAS 39 erreicht werden. Festzuhalten ist, dass der Board der Meinung war, dass dieser Sachverhalt am besten als editorische Korrektur zu behandeln ist. Der Board stimmte dem Vorschlag einstimmig zu.
IAS 39 und IAS 18 - Transaktionskosten bei der Begebung von Krediten
Der Stab war auf eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von IAS 18 und IAS 39 aufmerksam gemacht worden. Sie bezieht sich auf die Bilanzierung von Transaktionskosten, die bei der Begebung eines Kredits entstehen. Paragraph 43 von IAS 39 verlangt, dass finanzielle Vermögenswerte erstmalig zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen ist zuzüglich, im Falle eines Finanziellen Vermögenswertes, der nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, der Transaktionskosten. Transaktionskosten sind zusätzliche Kosten, die dem direkt des Erwerb des finanziellen Vermögenswertes oder der Emission der finanziellen Verbindlichkeit zuzuordnen sind. Paragraph A14(a)(i) des Anhangs zu IAS 18 besagt, dass Entgelte, die ein integraler Bestandteil der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung über ein Finanzinstrument sind, "gemeinsam mit den direkt zurechenbaren Kosten" abgegrenzt werden. Danach würden scheinbar die Abgrenzung von mehr Kosten erlaubt sein als nach IAS 39, da nicht verlangt wird, dass diese Kosten die zusätzlichen Transaktionskosten sein müssen.
Der Stab schlug vor, den Anhang zu IAS 18 im Rahmen einer editorischen Veränderung zu ändern und klarzustellen, dass Kosten für die Begebung eines Kredits gemeinsam mit den dazugehörigen Transaktionskosten (wie in IAS 39 definiert) abgegrenzt und als Korrektur des Effektivzinssatzes erfasst werden.
Der Board stimmte dem Stab nicht zu, dass dies als editorische Korrektur gehandhabt werden solle angesichts der Auswirkungen und der starken Anwendung, die IAS 18 in der Praxis erfährt. Der Board schlug deshalb vor, diesen Sachverhalt für Stellungnahmen zu veröffentlichen.
IAS 41 - Abzinsungssatz für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts
Der Stab brachte dem Board eine scheinbare Unvereinbarkeit in den Leitlinien von Paragraph 20 in IAS 41 zur Kenntnis. Sie bezieht sich auf die Angaben, welcher Abzinsungssatz bei der Berechnung des beizulegenden Zeitwerts biologischer Vermögenswerte angewendet werden soll, wenn die Grundlage der Berechnung der erwartete Nettokapitalfluss ist. Der beizulegende Zeitwert wird wird allgemein als ein Nachsteuerkonzept angesehen und deshalb ein Nachsteuerzinssatz verwendet. IAS 41 sieht derzeit jedoch die Verwendung eines Vorsteuerzinssatzes für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts vor.
Der Stab schlug vor, dieser Unvereinbarkeit dadurch zu begegnen, dass IAS 41 dahingehend geändert wird, dass ein Nachsteuerzinssatz für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts verlangt wird. Der Board stimmte nicht zu, da dies ein Problem mit Bezug auf den beizulegenden Zeitwert wäre und daher die Verwendung eines Nachsteuerzinssatzes das Problem nicht lösen würde. Der Board schlug vor, den Begriff "Vorsteuerzinssatz" durch den Begriff "vom Marktteilnehmer bestimmter Zinssatz" zu ersetzen und es somit dem Unternehmen zu überlassen, welcher Zinssatz angewendet werden soll.
IAS 41 - Wiederaufforstungsverpflichtungen
Der Stab hatte einen Sachverhalt aus der Praxis identifiziert, der dann auftritt, wenn ein Unternehmen, das über biologische Vermögenswerte verfügt auch eine Wiederaufforstungsverpflichtung nach Ernte dieser Vermögenswerte hat. Der Sachverhalt bezieht sich auf das Zusammenwirken von IAS 37 und IAS 41. Paragraph 22 in IAS 41 schreibt vor, dass die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts nicht durch spätere Wiederaufforstungsverpflichtungen reduziert wird. Nach IAS 37 wird zum Zeitpunkt der ernte eine Rückstellung für die Wiederaufforstung und die damit verbundenen Kosten gebildet, wenn es eine Wiederaufforstungsverpflichtung gibt.
Nach langer Debatte konnte der Board zu keiner Entscheidung zu diesem Sachverhalt kommen. Es wurden unterschiedliche Meinungen ausgedrückt, und der Board kam daher überein, diesen Sachverhalt auf der nächsten Sitzung noch einmal zu diskutieren.
IAS 41 - Beispiele landwirtschaftlicher Produkte
Der Stab wies darauf hin, dass eines der Beispiele landwirtschaftlicher Produkte ein Beispiel für ein weiterverarbeitetes Produkt ist und nicht für ein Produkt im Rohzustand.
Der Board entschied, den Sachverhalt dadurch zu heilen, dass in diesem Beispiel künftig "gefällte Baumstämme" durch "gefällte Bäume" als landwirtschaftliches Produkt der "Bäume einer Waldflur" ersetzt wird.