Rahmenkonzept
– Phase A: Zielsetzungen und qualitative Merkmale
Erneute Erörterung: Die Zielsetzung von Rechnungslegung
Als Ergebnis der Analyse von Stellungnahmen, die zum Diskussionspapier Vorläufige Ansichten zu einem verbesserten Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung: Zielsetzung der Rechnungslegung und der qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung eingegangen sind, stellte der Stab Sachverhalte vor, die eine Entscheidung des Boards erfordern.
Rahmen der Finanzberichterstattung
Die folgenden Sachverhalte wurden in den Stellungnahmen aufgebracht:
| In vielen Stellungnahmen wurde vorgeschlagen, dass das Rahmenkonzept auf Abschlüsse beschränkt bleiben sollte, bis sich die Boards einig sind, was Finanzberichterstattung ausmacht. Es wurde auch festgehalten, dass in vielen Rechtskreisen andere Organe mit der Verantwortung für die Aufsicht über viele der Arten von Berichten betraut sind, die im Diskussionspapier aufgeführt sind. |
| Einige Anwender schlugen vor, dass die Boards die Komponenten der Finanzberichterstattung wie zum Beispiel Bericht über die Geschäftstätigkeit, Bericht der Unternehmensführung und Abschluss bereits in Phase A definieren sollten. |
Einige Boardmitglieder gestanden ein, dass eine vorläufige Definition der Grenzen von Finanzberichterstattung in dieser Phase hilfreich sei. Sie gaben zu bedenken, dass "Berichterstattung" ein sehr allgemeiner Begriff sei und dieser irreführend sein könne, wenn er nicht definiert würde; beispielsweise könnte man sonst denken, dass interne Berichterstattung an die Leitungsebene unter diesen Begriff falle.
Im Gegenzug wies ein Boardmitglied darauf hin, dass das Wort "extern" in dem Begriff der allgemeinen externen Mehrzweckabschlüssen (general purpose external financial reporting, GPEFR) bereits den Rahmen von Finanzberichterstattung begrenze. Andere Boardmitglieder waren der MEinung, dass die Grenzziehung bei Finanzberichterstattung keine leichte Übung sei und deshalb bedeutende Ressourcen erfordern würde.
Der Stab wies darauf hin, dass der FASB in den Lerneinheiten eine allgemeine Beschreibung dessen, was Finanzberichterstattung bedeutet, erarbeitet habe.
Schließlich kam der Board einstimmig zu dem Schluss, dass der Fokus in Phase A auf Finanzberichterstattung und nicht nur auf Abschlüssen liegen solle und dass man sich in Phase E der Frage annehmen wolle, was der Rahmen von Finanzberichterstattung sei. Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass man eine allgemeine Beschreibung
dessen, was Finanzberichterstattung bedeutet, in den Entwurf zu Phase A aufnehmen solle.
Unternehmenssichtweise gegenüber Eigentümersichtweise
In einigen Stellungnahmen wurde ausgeführt, dass die Boards offensichtlich entschieden hätten, dass sie Unternehmenssichtweise aus Perspektive des Berichtseinheit der Eigentümersichtweise überlegen sei, ohne die relevanten Sachverhalte dafür darzulegen. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass ein Ansatz aus Sicht der Eigentümer eher in Übereinstimmung mit dem von des Boards gewählten Fokus auf eine Primäradressatengruppe (derzeitige und künftige Anleger und Kreditgeber) stehe.
Der Board war der Ansicht, dass diese Stellungnahmen sich hauptsächlich auf die Definition von Berichtseinheit beziehe undd nicht darauf, wer berichte.
Der Board kam einstimmig zu dem Schluss, dass in Phase A des Projekts nur erklärt werden solle, dass ein Unternehmen der Gegenstand eines allgemeinen externen Mehrzweckabschlusses sei, d.h., dass es eigene Substanz habe. Alle Sachverhalte in Bezug auf die Berichtseinheit sollten in Phase D erörtert werden.
Die Primäradressatengruppe
Der Stab stellte dar, dass es beachtliche Vielfalt in den Stellungnahmen dazu gebe, wie die Primäradressatengruppe zu definieren sei. Unter denjenigen, die nicht mit der durch den Board identifizierten Primäradressatengruppe einverstanden sind, schlägt die Mehrheit einen Fokus auf die derzeitigen Inhaber von Stammaktien vor.
Der Board stimmte zu, dass es Informationen gebe, die nur für die derzeitigen Aktieninhaber relevant seien, aber entschied sich, die Zusammensetzung der Primäradressatengruppe nicht zu ändern und die Leitlinien im Diskussionspapier beizubehalten.
Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen schlug der Stab vor, die Terminologie zu ändern und "Kapitalgeber" zu verwenden, um sowohl Anleger als auch Kreditgeber zu bezeichnen, da dieser Begriff weniger vieldeutig über die vielen Rechtskreise hinweg sei, in denen die Anwender säßen.
Der Board erörterte die folgenden Definitionen für die Primäradressatengruppe:
| (a) derzeitige und künftige Anleger und Kreditgeber (also der im Augenblick verwendete Ausdruck) |
| (b) derzeitige und künftige Kapitalgeber |
| (c) derzeitige und künftige Ressourcengeber |
Der Board diskutierte ausführlich, und verschiedene Ansichten wurden vorgetragen. Es wurde darauf hingewiesen, dass alle drei Ausdrücke irreführend sein könnten ohne weitere Erklärung. Folgenden Aussagen wurden unter anderem gemacht:
Der Begriff Mittel ist sehr allgemein, und auch Mitarbeiter könnten als Ressourcengeber angesehen werden.
Der Begriff Kapital ist nicht definiert und könnte sich auch auf Vermögenswerte beziehen.
Der Begriff Kapital könnte bei manchen nicht gewinnorientierten Unternehmen unzutreffend sein.
Der Begriff Kreditgeber wird oft in Zusammenhang mit Lieferanten gebracht (kurzfristige Kredite).
Sieben Boardmitglieder waren für Definition a), sechs für Definition b), und ein Boardmitglied stimmte für Definition c). Schließlich entschied der Board, die Terminologie nicht zu ändern.
Regierungen und Aufsichtsbehörden als potenzielle Adressaten
In drei Stellungnahmen wurde ausgesagt, Regierungen und Aufsichtsbehörden sollten nicht als potenzielle Adressatengruppen genannt werden. Die Argumentation war, dass Regierungen und Aufsichtsbehörden kein Adressatengruppen von allgemeinen externen Mehrzweckabschlüssen seien, weil sie normalerweise die Informationen und die Darstellung der Informationen verlangen können, die sie benötigen.
Der Board erkannte an, dass dieses Argument für bestimmte Behörden wie zum Beispiel Steuerbehörden valide sei, aber das Regierungen und Aufsichtsbehörden auch noch andere Rollen hätten als die der Regulierer.
Deshalb kam der Board einstimmig zu dem Schluss, Regierungen und Aufsichtsbehörden weiterhin als potenzielle Adressaten einzuschließen.
Erneute Erörterung: Qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzberichterstattung - Restant
Auf der Aprilsitzung 2007 war die Frage, ob Zeitnähe als ein Sachzwang charakterisiert werden solle oder als qualitatives Merkmal, offen geblieben.
Der Board bestätigte seine vorläufige Entscheidung, dass Zeitnähe nicht als Sachzwang charakterisiert werden sollte sondern als eigenständiges förderliches qualitatives Merkmal. Der Board hielt fest, dass, während Zeitnähe tatsächlich der Entscheidungsnützlichkeit von Informationen, die relevant sind und den tatsächlichen Umständen entsprechen, förderlich ist, Sachzwänge ( Wesentlichkeit und Kosten und Nutzen) dies nicht sind.