Leasingverhältnisse (gemeinsame Sitzung von IASB und FASB, Fortsetzung vom 21. April)

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Angaben durch den Leasinggeber

Die Boards erörterten die Angabevorschriften für Leasinggeber nach dem Erfüllungspflichtenmodell. Der Stab stellte eine Auflistung der vorgeschlagenen Angaben vor, die im Einklang mit dem Angabenrahmenkonzept des beratenden Fachausschusses für Anleger (Investors Technical Advisory Committee, ITAC) strukturiert worden sind. In der Auflistung waren die Vorschriften hinsichtlich der folgenden Angaben dargestellt:

Angabenprinzip für die Leasingverhältnisse;

Art der Leasingverhältnisse mit einer Unterscheidung zwischen geleastem Vermögenswert, Leasingforderung und Erfüllungspflicht;

Vortrag;

Annahmen, Unsicherheiten und Risiken;

kurzfristige Leasingvereinbarungen.

Die Boards stimmten vorläufig den vorgeschlagenen Angabevorschriften zu, wenn die folgenden Änderungen vorgenommen würden:

Im Hinblick auf bedingte Mietzahlungen wird die Angabe der Beschreibung und des Buchwerts anstelle die Bilanzierungspolitik für die bedingten Mietzahlungen gefordert.

Es wird ein Aufgliederungsgrad im Vortrag gefordert, der erlaubt, dass die Informationen für Anwender nützlich bleiben.

Der Stab wurde außerdem angewiesen, im Hinblick auf die Aufnahme eines Aufgliederungsprinzips in das Leasingangabenprinzip Kontakt mit dem Projektstab für die Darstellung des Abschlusses aufzunehmen, da diese Prinzip allgemein auf den Prinzipien aufbaut, die in dem Projekt vereinbart wurden.

Bilanzierung durch den Leasinggeber - Wertminderungsergänzung

Als Nachtrag zur Sitzung vom vorigen Tag, die sich der Frage gewidmet hatte, wie Wertminderung beim Leasinggeber nach dem Erfüllungspflichtenmodell behandelt werden soll, stellte der Stab eine Ergänzung vor, in der ein vorgeschlagenes Flussdiagramm und Modelle für die Bestimmung von Wertminderung vorgestellt wurden. Die Boards hatten darum gebeten.

In dem Flussdiagramm wurde Prozess für die Bestimmung von Wertminderungen wir folgt zusammengefasst:

Prüfung, ob eine Leasingforderung in Gänze eingebracht werden kann;

wenn ja, Prüfung ob der zugrunde liegende Vermögenswert wertgemindert ist anhand von Möglichkeit A oder B wie im vorherigen Agendapapier beschrieben;

wenn die Leasingforderung nicht in Gänze eingebracht werden kann, Bestimmung, ob der Leasinggeber den zugrunde liegenden Vermögenswert verwerten kann oder wird;

wenn der zugrunde liegende Vermögenswert verwertet werden kann, hat der Leasinggeber ggf. nicht länger eine Erfüllungspflicht; dann wird die Erfüllungspflicht ausgebucht und die Leasingforderung abgeschrieben; der zugrunde liegende Vermögenswert wird eigenständig auf Wertminderung geprüft;

wenn der zugrunde liegende Vermögenswert nicht verwertet werden kann, müssen sowohl die Leasingforderung als auch der zugrunde liegende Vermögenswert auf Wertminderung geprüft werden anhand von Möglichkeit A oder B wie im vorherigen Agendapapier beschrieben.

Die Boards führten wieder eine lange Diskussion, wie Wertminderung überprüft und bilanziert werden soll, insbesondere ob entweder der zugrunde liegende Vermögenswert oder die Leasingforderung oder beide mit der Erfüllungspflicht verrechnet werden sollen.

Ein Boardmitglied merkte an, dass die beiden Boards sich im Wesentlichen hinsichtlich des gleichen Ansatzes einig seien; es scheine jedoch Schwierigkeiten zu geben, diesen Ansatz zu formulieren. Dieses Boardmitglied schlug vor, das vorgeschlagene Flussdiagramm zurückzuziehen und es durch etwas zu ersetzen, das stärker vereinfachend ist und einen pragmatischen jedoch umfassenden Ansatz darstellt.

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