Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

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Der IASB erörterte drei Themen im Zusammenhang mit seinem laufenden Projekt zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

Anwendungsbereich - Ausnahme bei eigener Nutzung (Own Use Exception)

In IAS 39 ist gegenwärtig vorgesehen, dass Verträge zum Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens, die durch Nettobarausgleich erfüllt werden können, aber eingegangen werden, um den nicht-finanziellen Posten im Rahmen der vom Unternehmen erwarteten Kauf-, Verkaufs- oder Nutzungsanforderungen zu empfangen oder zu liefern, aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 liegen. Folglich werden diese Verträge nicht als Derivate angesehen und nicht in jeder Berichtsperiode zum Marktwert bemessen.

Im Zuge der vom Stab durchgeführten Erkundigungen haben das warenverarbeitende Gewerbe und Dienstleister Bedenken hinsichtlich der Vorschriften der "Ausnahme bei eigener Nutzung" in IAS 39 geäußert. Das Geschäftsmodell dieser Unternehmen beinhaltet den Erwerb einer Ware, die Veredelung dieser Ware und den anschließenden Vertrieb der Ware, oftmals in einem ziemlich liquiden Markt (z.B. Zucker oder Rapsöl), oder sie werden über einen Grundstoff zuzüglich Verarbeitungsmarge gepreist. Um sich gegen das Risiko eines schwankenden Warenpreises während des Veredelungsprozesses abzusichern (da ihr Geschäftsmodell genau genommen auf die Erzielung der Marge im Zusammenhang mit dem Veredelungsprozess ausgerichtet ist), gehen diese Unternehmen oftmals Derivate ein, um ihren Verkaufspreis des veredelten Produkts zu fixieren.

Diese Unternehmen steuern ihr Geschäft auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts und oftmals auch auf Nettobasis; allerdings führt die fehlende Möglichkeit, den ursprünglichen Kaufvertrag wegen der Ausnahme bei eigener Nutzung als Derivat anzusetzen, zu einer Bilanzierungsanomalie. Die Anwendung des Fair Value Hedge Accounting ist eine mögliche Alternative, aber wegen der Menge der vorhandenen Verträge sowie des Umstands, dass sich viele Positionen ausgleichen, schwierig. Unternehmen, die eine Nettoabsicherung betreiben, müssen die Sicherungsbeziehung infolge der häufigen Bewegung in der Nettogesamtposition regelmäßig designieren, auflösen und neu designieren.

Der Board erwog drei mögliche Alternativen, um den Sachverhalt der Ausnahme zwecks eigener Nutzung zu adressieren:

Beibehaltung der derzeitigen Ausnahme von der Vorschrift in IAS 39 bei "eigener Nutzung",

Einräumung eines Wahlrechts für die Ausnahme bei "eigener Nutzung" (Vorgehen ähnlich der derzeitigen Praxis nach US-GAAP), oder

Verpflichtung der Unternehmen, die ihr Geschäft auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts steuern, zur Bilanzierung der Verträge, die die Ausnahme bei "eigener Nutzung" erfüllen, als Derivat.

Ein Boardmitglied fragte den Stab, ob ein Unternehmen bei der dritten Alternative ähnlich wie bei IFRS 9 mehr als nur ein Geschäftsmodell zur Steuerung seines Unternehmens haben könne, weil das Agendapapier von "dem gesamten Geschäft" als auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts gesteuert spreche. Der Stab bestätigte, dass Unternehmen ähnlich wie in IFRS 9 mehr als nur ein Geschäftsmodell haben könnten.

Diese Boardmitglied fragte weiter, ob die Vornehmen eines Nettobarausgleichs bei einigen Verträgen diesen Unternehmen versagen würde, ihr Geschäft nicht auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts zu führen, um weiterhin die Ausnahme bei eigener Nutzung zu erhalten. Der Stab antwortete, dass die Leitlinien im Hinblick auf die Nettobarausgleichsdefinition eines Derivats im Rahmen des Projekts zur Sicherungsbilanzierung nicht erneut begutachtet wurde und die Vorschriften aus IAS 39 in IFRS 9 beibehalten würden.

Der Board verständigte sich vorläufig darauf, die Ausnahme bei eigener Nutzung in IAS 39 beizubehalten, Unternehmen jedoch, die ihr Geschäft auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts steuerten, vorzuschreiben, Verträge auf den Erwerb nicht-finanzieller Posten unter Zulassung von Nettobarausgleich als Derivat zu bilanzieren.

Risikokomponenten - Absicherung von Posten mit einem Abschlag gegenüber LIBOR

In IAS 39 ist gegenwärtig vorgeschrieben, dass, wenn ein Teil der Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit als Grundgeschäft designiert wird, der designierte Teil kleiner als die gesamten Zahlungsströme des Vermögenswerts bzw. der Verbindlichkeit sein muss. Ein Unternehmen kann allerdings einen Vermögenswert bzw. eine Verbindlichkeit mit einem Effektivzins unter LIBOR als Grundgeschäft zur Absicherung gegen ein Teilrisiko von LIBOR-Veränderungen designieren. Der Unterschied zwischen LIBOR und dem Abschlag gegenüber LIBOR in Grundgeschäft wird eine Quelle von Sicherungsineffektivität sein, aber solange die Ineffektivität innerhalb der Bandbreite von 80-125% bleibt, kann die Sicherungsbilanzierung aufrechterhalten werden. Unternehmen können sich auf entscheiden, eine Sicherungsbeziehung nicht auf einer eins-zu-eins-Grundlage vorzunehmen, um die Effektivität der Sicherung zu verbessern.

Der Stab brachte das Thema auf, ob ein zinstragender finanzieller Vermögenswert bzw. eine zinstragende finanzielle Verbindlichkeit eine LIBOR-Komponente aufweise, wenn der Effektivzinssatz des Instruments unter dem LIBOR liege und ob die LIBOR-Komponente für eine Designation als Grundgeschäft in Frage komme. Der Stab untersuchte ein Unternehmen mit einem sub-LIBOR-Instrument, das in einen Swap LIBOR gegen fix eintritt. Sobald der LIBOR-Zins unter 1% fällt, entsteht infolge des Festsatzlegs eine negative Marge auf dem Instrument.

Der Board erwog, die derzeitigen und vorstehend ausgeführten Leitlinien in IAS 39 beizubehalten oder stattdessen eine Designation von Risikokomponenten auf Grundlage eines Benchmarkzinses zuzulassen, bei dem Zahlungsströme angenommen werden, die die insgesamt beim Grundgeschäft auftretenden Zahlungsströme übersteigen. Der Board verständigte sich vorläufig darauf, die derzeitigen Leitlinien in IAS 39 beizubehalten.

Angaben

Der Board setzte seine Diskussion aus der Boardsitzung vom September 2010 zu Angaben im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen fort.

Zur Auswirkung der Sicherungsbilanzierung auf die Bilanz entwickelt der Stab einen Angabenansatz, der eine tabellarische Darstellung von Informationen nach Art der Sicherung und Risikokategorie vorsieht. Ein Unternehmen würde sowohl für Fair Value als auch für Cash Flow Hedges den Nominalbetrag und den Buchwert des Sicherungsinstruments anzugeben haben (getrennt nach Vermögenswerten und Verbindlichkeiten). Für Cash Flow Hedges würde ein Unternehmen zudem den Saldo innerhalb des kumulierten sonstigen Gesamtergebnisses aus der Neubewertung des Sicherungsinstruments, der dem Grundgeschäft zuzurechnen ist, sowie jedwede abgebrochenen Grundgeschäfte anzugeben haben. Für Fair Value Hedges hätte ein Unternehmen zudem den Buchwert des kumulierten Bewertungserfolgs beim Grundgeschäft anzugeben (die in der Bilanz zu erfassende Bewertungskorrektur).

Zur Auswirkung der Sicherungsbilanzierung auf die GuV, das sonstige Gesamtergebnis und die Cash-Flow-Hedge-Rücklage entwickelt der Stab ähnlich den vorstehenden Bilanzangaben einen Angabenansatz, der eine tabellarische Darstellung von Informationen nach Art der Sicherung und Risikokategorie vorsieht. Sowohl für Cash Flow als auch für Fair Value Hedges würde ein Unternehmen die Änderungen im Wert des Sicherungsinstruments, die im Periodenergebnis erfasst Ineffektivität sowie die Ausweiszeile im Periodenergebnis anzugeben haben, in der die Ineffektivität der Sicherung enthalten ist. Für Cash Flow Hedges hätte ein Unternehmen darüber hinaus das effektive Sicherungsergebnis bei Absicherungen einer Nettoposition in einer eigenen Ausweiszeile im Periodenergebnis, den vom sonstigen Gesamtergebnis in das Periodenergebnis umgebuchten Betrag, den im Periodenergebnis infolge der Umbuchung berührten Posten sowie eine Überleitung der Cash-Flow-Hedge-Rücklage anzugeben.

Zusätzlich zu den im Abschluss erfassten Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung entwickelt der Stab auch Angaben zu Informationen, die nicht im Abschluss abgebildet werden. Diese Angaben beinhalten Informationen zur Risikomanagementstrategie, quantitative Informationen zu Risikopositionen und zu der Frage, wie das Risiko abgesichert wird einschließlich der geldwerten oder mengenmäßigen (Barrel, Tonnen usw.) Risikoposition für dieses Risiko, den abgesicherten Betrag oder die Menge der Risikoposition sowie den Umstand, wie die Sicherung die Risikoposition verändert hat.

Der Stab hat es vorgezogen, kein spezielles Aggregationsniveau für Angabezwecke vorzuschreiben, sondern vielmehr gesagt, dass die Geschäftsleitung Ermessen walten lassen müsste, um das sachgerechte Niveau festzulegen.

Ein Boardmitglied ermutigte den Stab, einen Angaberahmen zu entwickeln, der sich aus einer logischen Folge ergebe, statt einfach mit den Bilanzierungsinformationen zu beginnen. Ein anderes Boardmitglied fragte, wie sicher die Angaben infolge der Vorschrift, bestimmte Mengen anzugeben, zu einem aussagekräftigen Niveau verdichtet werden können. Insgesamt aber unterstützte der Board die Richtung, die der Stab bei der Entwicklung der Angabevorschriften eingeschlagen hat.

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