Versicherungsverträge

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Der Stab hatte für die Sitzung vier Papiere eingebracht, in denen folgende Themen abgedeckt wurden:

  • die Anpassung der Restmarge (Papier 2A),
  • Vorschläge im Hinblick auf die Marge bei Verträgen mit Überschussbeteiligung (Papier 2B),
  • die Wertminderung von Rückversicherungsverträgen, die vom Versicherer gehalten werden (Papier 2C), sowie
  • jüngste Entscheidungen, die der FASB in seinem Projekt zu Versicherungsverträgen im Rahmen von Sitzungen im November 2012 getroffen hatte (Papier 2D) —  eine reine Informationssitzung zur Vermittlung eines Überblicks über jüngste Beschlüsse, die der FASB in seinem Projekt zu Versicherungsverträgen ohne Beteiligung des IASB gefällt hat.

 

Anpassung der Restmarge (Papier 2A)

Der IASB hatte vorläufig entschieden, dass die bei der Anwendung des Bausteinansatzes angesetzte Restmarge bei Änderungen in der Schätzung künftiger Zahlungsströme 'aufgelöst' werden sollte. Das bedeutet, dass Änderungen bei der Schätzung künftiger Zahlungsströme nicht unmittelbar im Periodenergebnis erfasst würden. Stattdessen würden sie der Restmarge hinzuaddiert resp. von dieser abgezogen und dadurch erst dann ergebniswirksam erfasst, wenn die Restmarge gegen das Periodenergebnis aufgelöst wird.

In diesem Papier wurden einige Konsequenzen dieser vorläufigen Entscheidung untersucht und empfohlen, die Definition zu verfeinern, um einige unbeabsichtigten Konsequenzen zu vermeiden.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen, die Restmarge um Unterschiede zwischen der aktuellen und früheren Schätzungen der Zahlungsströme anzupassen, die sich auf zukünftige Deckungen oder anderweitige zukünftige Dienstleistungen beziehen.

Die Stabsmitarbeiter vertraten die Ansicht, dass ohne eine Verfeinerung der Definition Probleme auftreten könnten, weil man mit den vorgeschlagenen vorläufigen Entscheidungen versucht habe, rein zwischen zurückliegenden und zukünftigen Zahlungsströmen zu unterscheiden. Alle Unterschiede bei zurückliegenden Zahlungsströmen (d.h. Anpassungen aufgrund von Erfahrungen) werden unmittelbar im Periodenergebnis erfasst, wohingegen alle Änderungen bei der Schätzung zukünftiger Zahlungsströme der Restmarge hinzuaddiert resp. von dieser abgezogen würden. Obwohl diese Unterscheidung für Änderungen bei der Schätzung von Ansprüchen aus zukünftigen, versicherten Ereignissen bestens funktioniere, könne es bei anderweitigen Schätzungsänderungen zu unbeabsichtigten Konsequenzen kommen.

Die Stabsmitarbeiter waren der Ansicht, dass das Ziel der Entscheidung zur Anpassung erfüllt und die unbeabsichtigten Konsequenzen vermieden werden können, wenn die vorläufige Entscheidung verfeinert würde. Statt zwischen zurückliegenden und zukünftigen Zahlungsströmen zu unterscheiden (d.h. Erfahrungsunterschiede vs. Schätzungen künftiger Zahlungen) sollte in den Vorschriften zwischen zurückliegender und zukünftiger Deckung sowie zwischen Anlage- und Dienstleistungskomponenten unterschieden werden.

Nach kurzer Diskussion stimmte der Board einstimmig für die von ihm unterstützen Empfehlungen des Stabs, die vorläufige Entscheidung wie vorstehend zu verfeinern.

 

Vorschläge im Hinblick auf die Marge bei Verträgen mit Überschussbeteiligung (Papier 2B)

Papier 2B deckte die Vorschläge zur Anpassung und Allokation der Marge bei Verträgen mit Überschussbeteiligung ab.

Die Stabsmitarbeiter baten den Board um Abstimmung zu seinen Empfehlungen, wonach

  1. die Marge für Verträge mit Überschussbeteiligung um Änderungen beim Wert der Prämien angepasst wird, indem die Marge bei Änderungen im Wert der zugrundeliegenden und nach IFRS bewerteten Posten angepasst wird; und
  2. die Beschränkung für die Erfassung von Erlösen, die im Projekt zur Erlöserfassung vorgeschlagen wird, bei der Allokation der Restmarge bei Versicherungsverträgen nicht anzuwenden.

Die Stabsmitarbeiter erläuterten, dass ihrer Meinung nach die Methode der Allokation von Änderungen bei den Zahlungsströmen infolge von Rückflüssen aus Vermögenswerten auf die Restmarge die Marge ab dem ersten Tag stetig behandeln würde. Um die Marge am Tag 1 zu schätzen, müsse der Versicherer seine Zahlungsströme einschließlich der zukünftigen Rückflüsse aus Vermögenswerten, welche die diskretionären Zahlungen an die überschussbeteiligten Policenhaber finanzierten, vorhersagen. Dementsprechend wäre die Restmarge durch Annahmen über die künftigen Rückflüsse aus Vermögenswerten beeinflusst, was die Vermutung nahelege, dass die Marge angepasst werden sollte, wenn sich die erwarteten Rückflüsse aus Vermögenswerten änderten.

Diese Argumentslinie unterscheidet Verträge mit Überschussbeteiligungen von anderen Verträgen. Eine Reihe von IASB-Mitgliedern meinte allerdings, dass ein Versicherer dem Risiko der Wertentwicklung der zugrundeliegenden Vermögenswerte in einem gewissen Maße ausgesetzt sei, ungeachtet der Art des geschriebenen Vertrags. Die Erfassung des Anteils des Versicherers an Rückflüssen der Anlagen über die Restmarge bei Verträgen mit Überschussbeteiligung statt im Ergebnis der aktuellen Periode wurde von diesen IASB-Mitgliedern aus konzeptionellen Gründen abgelehnt.

Ein anderes IASB-Mitglied unterstützte die Sichtweise der Stabsmitarbeiter, wonach die vorgeschlagene Allokation der Restmarge bei Verträgen mit Überschussbeteiligung in Übereinstimmung mit den erbrachten Dienstleistungen erfolgen solle; dementsprechend sei eine Anpassung der Marge über den Zeitraum, über den Dienstleistungen erbracht werden, auf Grundlage von Änderungen sämtlicher Zahlungsströme erforderlich, einschließlich derer aus erwarteten Rückflüssen aus Vermögenswerten. Dieses IASB-Mitglied fügte hinzu, dass das Versicherungsgeschäft dem Geschäft eines Asset Managers nicht ähnele, weil die Existenz garantierter Rückflüsse Verträge mit Überschussbeteiligung wirtschaftlich anders werden ließe und den Verpflichtungen des Versicherers - im Gegensatz zu jenen eines Asset Managers - Risiken hinzufüge. Leitlinien zur Erlöserfassung seien für eine Versicherung nicht sachgerecht, da Ansatz und Bewertung auf einem Erwartungswertansatz fußten.

Als der Board darüber abstimmte, lehnte eine Mehrheit von acht Mitgliedern die Empfehlungen des Stabs ab, lediglich sieben stimmten dafür.

Die Stabsmitarbeiter baten den Board, seine zweite Empfehlung in Papier 2B zu erörtern und darüber abstimmen. In dieser ging es um die Allokation der Marge entsprechend der erbrachten Dienstleistungen, wobei angemerkt wurde, dass der IASB vorläufig beschlossen hätte, dass ein Versicherer die Restmarge im Einklang mit dem Muster der Übertragung erbrachter Dienstleistungen allokieren solle. Der Stab empfahl, dass ein vernünftiges Muster für die Allokation der Marge

  1. die Erbringung von Dienstleistungen als über die Dauer des Vertrags zu erfüllen ansieht;
  2. auf den Erwartungen des Versicherers hinsichtlich des ingesamt noch nicht erdienten Gewinns fußt und diesen noch nicht erdienten Gewinn in vernünftiger, systematischer Weise allokiert; und
  3. das Muster der Boni ein akzeptables Maß für die Erbringung der Dienstleistungen bei diesen Verträgen sein mag, falls die Boni auf die gleiche Weise als Schätzer für die Erbringung von Dienstleistungen allokiert werden.

Daher empfahlen die Stabsmitarbeiter, dass der IASB die derzeitigen Entscheidungen bestätigen möge, nämlich

  1. die Allokation der Marge bei Verträgen mit Überschussbeteiligung entsprechend der erbrachten Dienstleistungen vorzunehmen und
  2. die Leitlinien aus dem Projekt zur Erlöserfassung hinsichtlich Beschränkungen auf die Allokation der Restmarge bei Versicherungsverträgen nicht anzuwenden.

Falls erforderlich, könnten Leitlinien zum sachgerechten Muster einer Allokation der Marge entwickelt werden. Es gab keine weitere Diskussion, und diese Empfehlung wurde vom Board einstimmig genehmigt.

 

Wertminderung von Rückversicherungsverträgen, die vom Versicherer gehalten werden (Papier 2C)

Auf seiner Sitzung vom Juni 2011 hatte der IASB vorläufig entschieden, dass der Zedent auf den Rückversicherungsvermögenswert das Wertminderungsmodell anzuwenden solle, das nach IFRS 9 Finanzinstrumente (Projekt zu Wertminderungen und Risikovorsorge) vorgeschlagen wird.

Die Stabsmitarbeiter vertraten die Ansicht, dass nunmehr ein Konflikt zwischen den jüngsten Vorschläge hinsichtlich der Wertminderung von Rückversicherungsvermögenswerten und der Entscheidung des IASB zur Anpassung der Restmarge bestehe. Sie haben deshalb in Papier 2C zwei unterschiedliche Alternativen unterbreitet, mit denen man ihres Erachtens diesen Konflikt vermeiden könne.

  • Nach Alternative 1 würde der Zedent die erstmalige Schätzung sowie nachfolgende Schätzungsänderungen der erwarteten Bonitätsverluste in Übereinstimmung mit den Entscheidungen bei Versicherungsverträgen bilanzieren; danach würde der Zedent die Restmarge um Änderungen bei den Zahlungsströmen anpassen, die infolge erwarteter Bonitätsverluste erwartet werden.
  • Nach Alternative 2 würde der Zedent einen Teil der erstmaligen Schätzung und nachfolgende Schätzungsänderungen der erwarteten Bonitätsverluste in Übereinstimmung mit den Entscheidungen zum Projekt zu Wertminderungen bilanzieren und beim Erstansatz des Rückversicherungsvertrags einen Teil der ursprünglichen Schätzung für den über die kommenden 12 Monate erwarteten Verlust erfassen; danach würde der Zedent Änderungen in der Schätzung der Zahlungen, die auf veränderte erwartete Bonitätsverluste zurückgehen, im Periodenergebnis erfassen.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen Alternative 1.

Es folgte eine lebhafte Diskussion zwischen den IASB-Mitgliedern, in der ein Mitglied meinte, dass er eine Kombination der zwei Ansätze präferiere, die eine Anpassung der Restmarge für Änderungen bei der Schätzung erwarteter Bonitätsverluste zum Zugangszeitpunkt des Rückversicherungsvertrags beinhalten würde und ber der dann alle nachfolgenden Änderungen der Zahlungsströme, die auf erwartete Bonitätsverluste zurückgehen, im Periodenergebnis erfasst würden.

Ein anderes IASB-Mitglied sprach sich für Alterative 1 aus, weil seiner Ansicht nach Änderungen in den Zahlugnsströmen infolge erwarteter Bonitätsverluste einheitlich und in derselben Weise wie Änderungen bei anderweitigen Zahlungen behandelt werden sollten und Alternative 1 sicherstelle, dass eine Doppelerfassung bei den zwei verschiedenen Ansätzen vermieden werde.

Andere Boardmitglieder meinten, dass der kombinierte Ansatz in dem überarbeiteten Standardentwurf deutlich beschrieben werden müsse und dass sich der Stab darauf als den nächsten wichtigsten Schritt konzentrieren solle.

Der kombinierte Ansatz, der vom ersten IASB-Mitglied vorgeschlagen worden war, erhielt Unterstützung von mehreren weiteren Boardmitgliedern und auch vom stab. Dies führte dazu, dass der IASB einstimmig für den kombinierten Ansatz wie oben dargestellt stimmte.

 

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