Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick

Agendapapier 21, Agendapapier 21B

Hintergrund

Der IASB hat seine Erörterungen im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen fortgesetzt. Die Themen für diese Sitzung waren die folgenden:

  • Zielsetzung und Angabeort einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl (Agendapapier 21A)
  • Klassifizierung von Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung (Agendapapier 21C)
  • Erste Überlegungen zu sonstigen gezielten Verbesserungen der Kapitalflussrechnung (Agendapapier 21D)

Agendapapier 21B bietet Hintergrundinformationen zu den Verbesserungen der Kapitalflussrechnung sowie einen Überblick über die Agendapapiere 21C und 21D.

Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei einer künftigen Boardsitzung zu erörtern: (a) Weiterentwicklung der vorgeschlagenen Struktur der Darstellung der finanziellen Leistung, um komplexeren Szenarien Rechnung zu tragen; (b) andere offene Fragen im Zusammenhang mit einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl; (c) Prinzipien der Aggregierung und der Aufgliederung einschließlich der Notwendigkeit zusätzlicher Mindestausweiszeilen; (d) Entwicklung von erläuternden Beispielen/Formatvorlagen für die primären Abschlussbestandteile für bestimmte Branchen; und (e) weitere gezielte Verbesserungen der Kapitalflussrechnung.

Zielsetzung und Angabeort einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier beschreibt der Stab das vorrangige Ziel der Einführung einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl in das Finanzergebnis und zieht verschiedene Angabeorte für diese Kennzahl in Betracht.

Analyse des Stabs

Zielsetzung einer Zwischensumme als von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl

Der Grund für die Einführung einer Zwischensumme, die eine von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl darstellt, ist die Befürchtung von Adressatengruppen, dass einige Unternehmen ihre wichtigsten Leistungskennzahlen nur außerhalb des Abschlusses kommunizieren, was dazu führt, dass sie ungeprüft und schwer auf den Abschluss überzuleiten sind. Der Stab ist daher der Ansicht, dass das vorrangige Ziel der Angabe einer von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl darin besteht, die Ersteller zu ermutigen, ihre wichtigsten Leistungskennzahlen innerhalb des Abschlusses darzustellen, wo sie einer größeren Transparenz und der Prüfung unterliegen würden.

Der Stab wird dieses Hauptziel durch Leitlinien für den Ausweis selten auftretender Posten ergänzen, so dass die Adressaten die Nachhaltigkeit der finanziellen Leistung eines Unternehmens beurteilen können. Der Stab wird bei der Entwicklung seiner Ideen die Rückmeldungen zum Diskussionspapier zu Angabeprinzipien berücksichtigen.

Eine allgemeine Analyse der Rückmeldungen zum Diskussionspapier ergab, dass die Befragten generell dafür waren, dass das Board prinzipienbasierte Leitlinien für eine getreue Darstellung von seltenen/außergewöhnlichen Posten zur Verfügung stellt, aber sie gingen davon aus, dass dies ein schwieriges Unterfangen für den Board wäre. Viele Befragte stellten auch die Frage, inwiefern sich selten auftretende Posten von außergewöhnlichen unterscheiden. Darüber hinaus stimmten viele Befragte dem Vorschlag des Boards nicht zu, die Verwendung anderer Begriffe zur Beschreibung außergewöhnlicher und selten auftretender Posten zu verbieten, da Unternehmen auf andere Mittel zurückgreifen würden, um solche Posten anzugeben, wie der Fall war, als der Board den Ausweis außerordentlicher Posten verbot. Darüber hinaus wäre diese Anforderung aus übersetzungstechnischer Sicht nur schwer um- und durchzusetzen.

Eine weitere allgemeine Anmerkung zum Diskussionspapier lautete, dass die Diskussion von Leistungskennzahlen im Rahmen des Projekts zu primären Abschlussbestandteilen und nicht im Rahmen des Projekts zu Angabeprinzipien entwickelt werden sollte. Was den Ausweis von EBIT/EBITDA anbelangt, so hatten die Befragten unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Board ihre Angabe vorschreiben sollte, da sie nicht für alle Unternehmen relevant sind.

Angabeort einer Zwischensumme als von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl

Der Board hat dieses Thema bereits früher diskutiert. Auf der Grundlage der Anmerkungen der Boardmitglieder hat der Stab die folgenden Möglichkeiten zur Darstellung von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl identifiziert (diese sind im Anhang D des Papiers ausführlich dargestellt):

  1. als Zwischensumme in der Darstellung der finanziellen Leistung, oberhalb des vorgeschlagenen Anlageabschnitts;
  2. als separate Spalte in der Darstellung der finanziellen Leistung;
  3. in einer separaten Überleitung, die die Darstellung der finanziellen Leistung begleitet; oder
  4. im Anhang.

Nach einer Analyse der Vor- und Nachteile der einzelnen Ansätze, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der elektronischen Berichterstattung, ist der Stab der Ansicht, dass der Ansatz 1 am besten geeignet ist. Passt die von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl jedoch nicht in die vorgeschlagene Gliederung der Darstellung der finanziellen Leistung, z.B. beinhaltet die von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl Anlage- oder Finanzerträge/-aufwendungen, so ist sie in einer gesonderten Überleitungsrechnung unmittelbar nach der Darstellung der finanziellen Leistung zur Verfügung zu stellen.

Der Stab ist der Ansicht, dass dieser duale Ansatz die Bedeutung der prominenten Angabe der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl in der Bilanz soweit wie möglich anerkennt, solange diese die im Abschluss dargestellten Informationen nicht untergräbt. Die Möglichkeit, die von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl in einer gesonderten Überleitungsrechnung darzustellen, ermöglicht zudem die flexible Berücksichtigung eines breiten Spektrums von von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen, um zu verhindern, dass Unternehmen wieder darauf zugrückgreifen, selbst definierte Leistungskennzahlen außerhalb des Abschlusses anzugeben.

Empfehlung des Stabs

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  • (a) er wird bei einer künftigen Boardsitzung eruieren, wie außergewöhnliche oder selten auftretende Posten gesondert ausgewiesen werden können;
  • (b) die von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl ist als Zwischensumme in der Darstellung der finanziellen Leistung auszuweisen, es sei denn, sie passt nicht in die vorgeschlagene Struktur des Abschlussbestandteils. Ist dies der Fall, so ist die von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl in einer gesonderten Überleitungsrechnung unmittelbar im Anschluss an die Darstellung der finanziellen Leistung zur Verfügung zu stellen.

Erörterung durch den Board

Der Board befürwortete generell eine Überleitung zwischen der von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl und einer nach IFRS definierten Zwischensumme der Leistung im Abschluss, wenn auch nicht direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Board ist jedoch der Ansicht, dass keine Überleitungsrechnung erforderlich ist, wenn die von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl auf natürliche Weise in die Darstellung der finanziellen Leistung passt, z.B. wenn die von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl der Gewinn vor Steuern ist oder wenn das Unternehmen keine alternativen Leistungskennzahlen in seinen Kommunikationen verwendet (der Board wird die Grenzen solcher Kommunikationen in einer zukünftigen Sitzung erörtern). Es gab keine detaillierte Diskussion darüber, was unter dem Begriff "auf natürliche Weise in die Darstellung der finanziellen Leistung passen" zu verstehen ist.

Über alle anderen Fragen hat der Board nicht abgestimmt, da sie einer weiteren Erörterung bedürfen.

Es gab eine bedeutende Diskussionen zu diesem Papier. Der Board hatte unterschiedliche Auffassungen darüber, was das primäre Ziel der Angabe einer Zwischensumme ist, die eine von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl darstellt. Die Diskussion ergab auch, dass die Boardmitglieder unterschiedliche Vorstellungen darüber hatten, was eine auf alternativen Finanzkennzahlen beruhende Zwischensumme und was eine IFRS-Zwischensumme ist und welche Art von Zwischensumme nach IAS 1.85 zulässig ist - ist es z.B. gestattet, eine Zwischensumme vor dem Aufwand für aktienbasierte Vergütungen (unter der Annahme, dass eine Darstellung der Aufwendungen nach Art der Aufwendungen erfolgt) zu ziehen? Die Boardmitglieder hatten auch unterschiedliche Auffassungen darüber, ob sie weiter versuchen sollten, selten auftretende Sachverhalte zu beschreiben.

Der Board stimmte der Überleitung zu, da er der Ansicht ist, dass sie den Adressaten wertvolle Informationen liefern würde, damit diese ihre eigenen Anpassungen vornehmen können. Einige Boardmitglieder betonten, dass in der Überleitungsrechnung die von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl als nicht nach IFRS erstellte Zwischensumme deutlich gemacht werden muss, um sicherzustellen, dass ihr kein IFRS-Status zugerechnet wird und dass die Vorschriften der Regulierer in Bezug auf alternative Finanzkennzahlen auf diese Zwischensummen angewendet werden. Die meisten Boardmitglieder waren der Ansicht, dass der Berechnung der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl keine Beschränkungen auferlegt werden sollten, um sie zu einer wirklich von der Unternehmensleitung definierten Zahl zu machen, aber es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Kennzahl nicht opportunistisch eingesetzt wird, so sollten z.B. umfassende Erläuterungen für jede der Anpassungen und Einheitlichkeit der Anwendung über die Zeit verlangt werden.

Klassifizierung von Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung

Agendapapier 21C

Hintergrund

Dieses Papier untersucht die Streichung von Optionen für die Klassifizierung von gezahlten und erhaltenen Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung, indem für jeden dieser Posten eine einzige Klassifizierung vorgeschrieben wird. Die Mitarbeiter haben sich bei ihrer Analyse auf Nicht-Finanzinstitute konzentriert.

Analyse des Stabs

Der Stab schlug vor, dass die gezahlten/erhaltenen Zinsen und Dividenden nach ihrem zugrunde liegenden Charakter und nicht danach zu klassifizieren sind, ob sie in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden (dies ist ein Grund, der derzeit in IAS 7 für die Klassifizierung dieser Posten als operativer Cashflow angegeben ist). Bei seiner Sitzung im November 2017 entschied der Board vorläufig, die Definition von Finanzierungstätigkeiten wie folgt klarzustellen:

  • (a) Erhalt oder die Nutzung einer Ressource von einem Finanzierungsgeber (oder Zurverfügungstellung eines Kredits);
  • (b) Erwartung, dass die Ressource dem Finanzierungsgeber zurückgegeben wird; und
  • (c) Erwartung, dass der Finanzierungsgeber angemessen durch eine Finanzierungsgebühr entschädigt wird.

Der Stab wies darauf hin, dass die für die Finanzierungstätigkeit gezahlten Zinsen Punkt c) oben entsprechen und als Finanzierungs-Cashflow zu klassifizieren sind. Das Gleiche gilt für Zinsaufwendungen, die aktiviert wurden, da die zugrunde liegende Natur dieser Cashflows darin besteht, die Finanzierung für den Erwerb bzw. den Bau des entsprechenden Vermögenswertes zu erhalten. Der Stab ist der Ansicht, dass dieses Ergebnis angemessener ist als die vorläufige Entscheidung des IFRS Interpretations Committee, wonach aktivierte Zinsen der gleichen Kategorie zuzuordnen sind wie der zugehörige Vermögenswert. Dies würde zu einer willkürlichen Aufteilung der gezahlten Zinsen zwischen operativer und Anlagetätigkeit führen, was nicht optimal ist.

Ebenso ist der Stab der Ansicht, dass Dividendenzahlungen als Finanzierungs-Cashflow zu klassifizieren sind, da es sich um direkte Kosten für die Finanzierung des Unternehmens mit Eigenkapital handelt.

Was die erhaltenen Zinsen und Dividenden anbelangt, so ist der Stab der Ansicht, dass sie als Cashflows aus Anlagetätigkeit einzustufen sind, da sie ihrem Wesen nach Erträge aus den Anlagen eines Unternehmens darstellen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, die Optionen zur Klassifizierung von Zins- und Dividenden-Cashflows zu streichen und Folgendes vorzuschreiben:

  • Zinsaufwendungen für Finanzierungstätigkeiten, unabhängig davon, ob sie aktiviert werden, werden als Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten klassifiziert.
  • Gezahlte Dividenden werden als Cashflows aus Finanzierungstätigkeit klassifiziert.
  • Erhaltene Zinsen und Dividenden werden als Cashflows aus Anlagetätigkeit klassifiziert (vorbehaltlich einer weiteren Diskussion über Dividenden von assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die integraler Bestandteil eines Unternehmens sind), und die Definition der Anlagetätigkeit in IAS 7 wird entsprechend angepasst.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte allen Empfehlungen des Stabs zu.

Das Stab wiederholte, dass die Klassifizierung der erhaltenen Zinsen und Dividenden als Cashflows aus Anlagetätigkeit als Vereinfachung vorgeschlagen wurde und räumte ein, dass sie regelbasiert ist. Er gab auch zu, dass er die Klassifizierung von allgemeineren Finanzierungs- oder Fremdkapitalkosten, die nicht zu den gezahlten Zinsen gehören, noch nicht analysiert habe.

Erste Überlegungen zu sonstigen gezielten Verbesserungen der Kapitalflussrechnung

Agendapapier 21D

Hintergrund

In diesem Papier werden die ersten Überlegungen des Stabs zur Identifizierung eines einheitlichen Ausgangspunktes für die indirekte Überleitung von Cashflows und die mögliche Angleichung der operativen Abschnitte der Kapitalflussrechnung und des Finanzergebnisses dargelegt.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Ausgangspunkt für die Überleitung von Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit

IAS 7.20 verlangt die Verwendung des Gesamtergebnisses als Ausgangspunkt für die indirekte Überleitung der Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit. Die Praxis variiert hinsichtlich des tatsächlich verwendeten Ausgangspunkts aufgrund fehlender Spezifikation.

Der Stab empfahl, dass der Board einen einheitlichen Ausgangspunkt für diese Überleitungsrechnung vorgibt und schlug vor, die neue Zwischensumme "Gewinn vor Anlagetätigkeit, Finanzierungstätigkeit und Ertragsteuer" als Ausgangspunkt zu verwenden. Dies wird als bequeme Zwischensumme angesehen, da damit die Notwendigkeit der Anpassung um Erträge und Aufwendungen mit Finanzierungs- oder Anlagecharakter eliminiert würde.

Angleichung operativen Abschnitte der Kapitalflussrechnung und der Finanzergebnisse

Die Adressatengruppen haben schon immer versucht, eine Verbindung zwischen dem Betriebsergebnis und dem Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit herzustellen, da dies ihnen hilft, den Geldumschlag des Unternehmens zu verstehen. Der Stab erkennt diesen Wunsch an, ist sich aber darüber im Klaren, dass eine solche Angleichung ein größeres Projekt erfordern würde und dass der Board allein dann schon vor großen Herausforderungen stehen würde, wenn er nur versuchen würde, das Betriebsergebnis zu definieren.

Da die Kapitalflussrechnungen und die Finanzergebnisse unterschiedlichen Zwecken dienen und eine Angleichung nie ganz möglich wäre, würde jeder Versuch, dies zu erreichen, wenig zusätzlichen Nutzen schaffen. Dementsprechend empfahl der Stab, dass der Board nicht versuchen sollte, die operativen Abschnitte der beiden Abschlussbestandteile anzugleichen.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs ohne große Diskussion zu.

Darüber hinaus lehnte der Board einen Vorschlag ab, weitere Verbesserungen der Kapitalflussrechnung zu prüfen, da es keine weit verbreiteten Aufforderungen gebe, sich mit diesen anderen Fragen zu befassen.

Zugehörige Themen

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