Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick

Agendapapier 21

In dieser Sitzung hat der Board die Analyse des EBITDA durch den Stab, Formatvorlagen oder Beispiele zur Unterstützung der Abschlusserstellung sowie mögliche Änderungen der Ausweispflicht für Posten in der Darstellung der finanziellen Leistung diskutiert.

EBITDA

Agendapapier 21A

Hintergrund

In diesem Papier wurde erörtert, ob eine EBITDA-Kennzahl nach IFRS erforderlich ist, wie die vorläufigen Entscheidungen des Boards über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen auf EBITDA-artige Kennzahlen anzuwenden sind und wann der Begriff EBITDA zur Beschreibung von Kennzahlen im Jahresabschluss verwendet werden kann.

Analyse des Stabs

A. Sollte der Board den Ausweis oder die Angabe des EBITDA verlangen?

Der Stab empfahl dem Board, sich aus folgenden Gründen gegen den Ausweis oder die Angabe des EBTIDA zu entscheiden:

  • Dieses Projekt ist für alle Unternehmen bestimmt und die EBITDA-artigen Kennzahlen würden nicht in die bestehende Struktur der Darstellung der finanziellen Leistung passen.
  • Die Vorschrift, dass das EBITDA in der Darstellung der finanziellen Leistung ausgewiesen werden muss, kann dieser Kennzahl eine unangemessene Bedeutung verleihen.

B. Wie sind die vorläufigen Entscheidungen des Boards über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen auf EBITDA-artige Kennzahlen anzuwenden?

Die Anwendung der vorläufigen Entscheidungen des Boards über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen auf solche EBITDA-artigen Kennzahlen würde bedeuten, dass Unternehmen:

  • verpflichtet sind, EBITDA-artige Kennzahlen im Anhang anzugeben;
  • verpflichtet sind, einen Satz von "Angaben über von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen" anzugeben.

Um die Angabe von Steuern und nicht beherrschenden Anteilen für Zwecke der Abschreibung zu vermeiden, hat der Stab zwei Ansätze entwickelt:

  • Der Board könnte das EBITDA beschreiben und in die Liste der Kennzahlen aufnehmen, die nicht als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen betrachtet werden - z.B. Bruttogewinn.
  • Der Board könnte eine Liste von Anpassungen für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen festlegen, für die die Angabe von Steuern und nicht beherrschenden Anteilen nicht erforderlich ist.

C. Wann kann der Begriff EBITDA verwendet werden, um Kennzahlen im Jahresabschluss zu beschreiben?

In Übereinstimmung mit der vorangegangenen Diskussion, wann der Begriff EBIT zur Beschreibung von Leistungskennzahlen im Jahresabschluss verwendet werden kann, hält es der Stab für angemessen, dass der Begriff EBITDA nur dann zur Beschreibung einer Kennzahl im Jahresabschluss verwendet werden kann, wenn es sich um ein "echtes" EBITDA handelt.

Daher empfahl der Stab klarzustellen, dass die EBITDA-Bezeichnung nur dann zur Beschreibung einer Kennzahl verwendet werden kann, wenn es den Inhalt dieser Kennzahl zutreffend wiedergibt, d.h. die EBITDA-Bezeichnung kann zur Beschreibung einer Kennzahl verwendet werden, die als "Gewinn oder Verlust abzüglich aller Zinserträge und zuzüglich aller Zinsaufwendungen, Ertragsteuern und Abschreibungen" berechnet wurde.

Empfehlungen des Stabs

Zusammengefasst sprach der Stab folgende Empfehlungen aus:

  • a. Der Board sollte keinen Ausweis des EBITDA in der Darstellung der finanziellen Leistung oder die Angabe des EBITDA im Anhang vorschreiben.
  • b. Der Board sollte das EBITDA nicht zur Liste der Kennzahlen hinzufügen, die nicht als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen betrachtet werden.
  • c. Der Board sollte bestimmte Anpassungen für von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahlen nicht von den Anforderungen an die Angabe der Auswirkungen von Steuern und nicht beherrschenden Anteilen ausnehmen.
  • d. Der Board sollte klarstellen, dass eine EBITDA-Bezeichnung nur dann zur Beschreibung einer Kennzahl verwendet werden kann, wenn die Bezeichnung den Inhalt dieser Kennzahl genau wiedergibt.

Erörterung durch den Board

Die Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, dass das EBITDA keine Angabevorschrift sein sollte, obwohl die Untersuchungen gezeigt haben, dass es sich um eine weit verbreitete Zwischensumme handelt. Der Grund dafür ist, dass die Verwendung von EBTIDA nicht mit der bestehenden Struktur der Darstellung der finanziellen Leistung übereinstimmt.

Zwei wesentliche Vorschläge wurden von den Boardmitgliedern gemacht. Der erste Vorschlag ("Vorschlag 1") sieht vor, EBTIDA als "Betriebsergebnis vor Abschreibungen" zu definieren, da dies die Bedürfnisse der Investoren, Aufsichtsbehörden und Institutionen wie des Chartered Financial Analyst (CFA) Instituts widerspiegelt und die Untersuchungen gezeigt haben, dass 72 von 85 Unternehmen das EBITDA in ihrer Darstellung der finanziellen Leistung ausweisen. Nach diesem Vorschlag sollte das EBITDA als Name und nicht als wörtliche Übersetzung des Akronyms betrachtet werden und es sollte eine definierte, aber nicht vorgeschriebene Zwischensumme sein, ähnlich dem Bruttogewinn. Der andere Vorschlag ("Vorschlag 2") besteht darin, Leitlinien für die Bandbreite der akzeptablen Bedeutungen für jeden der Buchstaben im Akronym EBITDA in Anhang B (verbindlicher Teil des Standards) zur Verfügung zu stellen, anstatt den Begriff zu definieren, und wenn er verwendet wird, sollte eine Überleitung zu jeder der akzeptablen Bedeutungen des EBITDA vorgelegt werden.

Der Board hat beide Vorschläge erörtert und ist der Ansicht, dass der Vorschlag 1 folgende Vorteile hat:

  • Durch die Definition des Begriffs EBITDA werden alle Adressaten die Bedeutung des Begriffs verstehen, was die Vergleichbarkeit verbessern würde.
  • Es gäbe keine Verpflichtung zum Ausweis von Überleitungen wie Steuern und nicht beherrschende Anteile, die für die Adressaten des Abschlusses nicht entscheidungsnützlich sind, da dies nicht als von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl definiert wäre.
  • Da das EBITDA als Stellvertreter für den operativen Cashflow weit verbreitet ist, wäre die Definition des EBITDA als "Betriebsergebnis vor Abschreibungen" die bestmögliche Abbildung der Verwendung des Begriffs in der Praxis.
  • Durch die Besetzung des Begriffs EBITDA sind Abweichungen vom definierten Begriff als "angepasstes EBITDA" zu bezeichnen, und es wäre eine Überleitung darzustellen, die für die Adressaten des Abschlusses von Nutzen wäre.

Einige Boardmitglieder äußerten folgende Bedenken zu Vorschlag 1:

  • Untersuchungen haben gezeigt, dass es in der Branche Unterschiede bei der Berechnung des EBITDA gibt und dass es möglicherweise nicht angemessen ist, es als "Betriebsergebnis vor Abschreibungen" zu definieren. Darüber hinaus haben einige Regulierer das EBITDA definiert, was von der vorgeschlagenen Definition abweichen kann. Der Board nimmt jedoch zur Kenntnis, dass bei einer Definition des EBITDA das "Betriebsergebnis vor Abschreibungen" höchstwahrscheinlich die geeignete Definition wäre.
  • Die Definition des Begriffs EBITDA würde die Definition einer nicht auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahl bedeuten, die außerhalb des Rahmens der Standardsetzung liegt.
  • Wenn man den Begriff EBITDA als "Betriebsergebnis vor Abschreibungen" definiert, bedeutet dies, dass der Begriff "Ergebnis" als "Betriebsergebnis" definiert wird, was möglicherweise nicht angemessen ist.

Einige Boardmitglieder lehnten den Vorschlag 2 ab, einen akzeptablen Bedeutungsbereich für das EBITDA festzulegen, da sie nicht glauben, dass dies dazu führen wird, dass entscheidungsnützliche Informationen im Jahresabschluss dargestellt werden, und dies keine genaue Bezeichnung des Begriffs wäre.

Die meisten Boardmitglieder hatten Bedenken, eine sofortige Entscheidung zu treffen, und glaubten, dass weitere Analysen erforderlich sind.

Entscheidungen des Boards

14 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, dass das EBITDA keine Angabevorschrift sein sollte.

Alle Boardmitglieder waren sich einig, dass vor einer Entscheidung weitere Untersuchungen dazu erforderlich sind, ob das EBITDA als "Betriebsergebnis vor Abschreibungen" definiert werden kann. 

Formatvorlagen oder Beispiele

Agendapapier 21B

Hintergrund

In diesem Papier wurden Vorschläge des Stabs zur Entwicklung von Formatvorlagen oder Beispielen zur Unterstützung der Abschlusserstellung sowie der Status und Umfang solcher Formatvorlagen oder Beispiele diskutiert.

Analyse des Stabs

A. Status von Formatvorlagen oder Beispielen

Der Board hat erörtert, ob die entwickelten Formatvorlagen oder Beispiele im Sinne von IAS 1 Darstellung des Abschlusses verpflichtend gemacht werden sollten, was die Vergleichbarkeit erhöhen kann. Der Stab empfahl jedoch, dass sich der Board gegen die Entwicklung verbindlicher Vorlagen entscheidet.

B. Vor- und Nachteile der Entwicklung nicht verpflichtende erläuternder Beispiele

Das Papier enthält eine Liste der Vor- und Nachteile der Entwicklung nicht verpflichtender erläuternder Beispiele.

Obwohl einige Regulierer, Branchen und Prüfungsgesellschaften ihre eigenen Formatvorlagen oder Beispiele entwickelt haben, wäre es dennoch nützlich, wenn der Board seine eigenen Beispiele oder Vorlagen entwickeln würde. Daher empfahl der Stab dem Board, nicht verbindliche Beispiele zu entwickeln, die einen überarbeiteten IAS 1 begleiten.

C. Anwendungsbereich der Materialien

C.1 Welche primären Abschlussbestandteile und Angaben sollten aufgenommen werden?

Der Stab ist der Ansicht, dass sich die vom Board entwickelten illustrativen Angaben auf primäre Abschlussbestandteile, die durch das Projekt geändert werden, und auf alle Angaben, die durch das Projekt eingeführt bzw. geändert werden, konzentrieren sollten.

Der Stab ist auch der Ansicht, dass der Board die Beispiele für die Eigenkapitalveränderungsrechnung nicht aktualisieren sollte, da dieser Abschlussbestandteil durch das Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital beeinflusst werden kann.

C.2 Welche Arten von Unternehmen sollten in die Beispiele der Darstellung der finanziellen Leistung einbezogen werden?

Der Stab schlug vor, dass die erläuternden Beispiele Beispiele für verschiedene Arten von Unternehmen enthalten können.

Empfehlungen des Stabs

Zusammengefasst sprach der Stab folgende Empfehlungen aus:

  1. Der Board sollte nicht verbindliche erläuternde Beispiele als Ergänzung zu einem überarbeiteten IAS 1 entwickeln.
  2. Die folgenden Bestandteile sollten in die neu entwickelten illustrativen Beispiele aufgenommen werden:
    • die Darstellung der finanziellen Leistung von verschiedenen Arten von Unternehmen,
    • die Kapitalflussrechnung,
    • alle Angaben, die durch das Projekt eingeführt oder geändert werden.
  3. Der Board sollte erläuternde Beispiele für die Darstellung der finanziellen Lesitung für die verschiedenen Arten von Unternehmen aufnehmen.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied hielt es für nicht sinnvoll, eine nicht verpflichtende Formatvorlage zu entwickeln, da der Ersteller möglicherweise nicht in der Lage ist, die Kategorie der Vorlagen zu bestimmen, die angewendet werden sollen. Dies kann den Ersteller davon abhalten, das Prinzip der getreuen Abbildung anzuwenden und zu überlegen, was die beste Darstellungsform für sein Unternehmen ist. Ein anderes Boardmitglied äußerte Bedenken, wie kommuniziert werden könnte, dass die Vorlagen nicht verpflichtend sind oder nicht als verpflichtend wahrgenommen werden sollen. Ein Vorschlag ist, die Vorlagen als Leitliniendokument und nicht als verpflichtenden Standard zu betrachten. Die Mehrheit der Boardmitglieder unterstützte jedoch die Empfehlung des Stabs, aus den folgenden Gründen nicht verpflichtende Vorlagen zur Verfügung zu stellen:

  • Vorlagen bieten eine gute Visualisierung und geben Aufschluss über den Denkprozess des Boards bei der Entwicklung der Standards.
  • Vorlagen verbessern die Vergleichbarkeit von Abschlüssen zwischen den Unternehmen.
  • Vorlagen stellen nützliche Leitlinien für die Erstellung des Jahresabschlusses dar.
  • Vorlagen können mit der IFRS-Taxonomie verknüpft werden.

Einige Boardmitglieder äußerten die folgenden Bedenken:

  • Der Board wird über die Anzahl der zu entwickelnden Vorlagen, den Umfang dieser Angabevorlagen und die Frage entscheiden müssen, ob ein umfassendes Beispiel entwickelt werden soll, das alle Branchen abdeckt. Der Stab bestätigte, dass der Umfang der Angaben aufgrund der damit verbundenen Kosten und Vorteile auf die vom Projekt betroffenen Angaben beschränkt ist.
  • Der Board wird entscheiden müssen, ob die Vorlagen für verschiedene Branchen gelten und ob bei der Entwicklung von Vorlagen für Nichtfinanzinstitute und Finanzinstitute Ausgewogenheit bestehen soll. Der Stab bestätigte, dass es nicht möglich sein wird, eine Vorlage für alle möglichen Branchen zu entwickeln, und dass Ausgewogenheit angestrebt werden sollte.
  • Es ist aufwendig, die Vorlagen aktuell und auf dem neuesten Stand zu halten.
  • Die Vorlagen sollten als selektive Illustrationen und nicht als umfassende Beispiele betrachtet werden, aber Adressaten auf der ganzen Welt können unterschiedliche Interpretationen in Bezug darauf haben, ob die illustrativen Beispiele und die Leitliniendokumente verpflichtend sind, was die Ersteller dazu bringen kann, diese Vorlagen als verpflichtend wahrzunehmen.

Entscheidungen des Boards

13 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs, nicht verpflichtende Vorlagen zu entwickeln.

13 Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs, erläuternde Beispiele für die Darstellung der finanziellen Leistung verschiedener Arten von Unternehmen, die Kapitalflussrechnung und etwaige Angaben zu entwickeln, die durch das Projekt eingeführt oder geändert werden.

Mindestausweiszeilen

Agendapapier 21C

Hintergrund

Mit diesem Papier sollten die Ansichten des Boards zu möglichen Änderungen der Ausweisvorschriften für Posten in der Darstellung der finanziellen Leistung eingeholt werden.

Analyse des Stabs

Die vom Board identifizierten Sachverhalte sind:

A. Sachverhalt 1: Vorgeschriebene Ausweiszeilen, die für die Aufnahme in mehr als einen Abschnitt der Darstellung der finanziellen Leistung in Frage kommen können

Basierend auf der vorläufigen Entscheidung des Boards über den Inhalt der Zwischensummen würden einige der in IAS 1:82 vorgeschriebenen Posten in mehr als einen Abschnitt der Darstellung der finanziellen Leistung aufgenommen.

Der Stab empfahl, die vorgeschriebenen Posten in mehr als einem Abschnitt auszuweisen, da eine getrennte Darstellung der Posten in jedem Abschnitt mit dem Ziel des Boards übereinstimmt, vergleichbare Zwischensummen in der Darstellung der finanziellen Leistung zu entwickeln.

B. Sachverhalt 2: Posten, die nach dem "Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern" ausgewiesen werden

Einige der Ausweiszeilen, die der Board vorläufig als nach der Zwischensumme "Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern" auszuweisen entschieden hat, liefern möglicherweise keine entscheidungsnützlichen Informationen.

Der Stab ist nicht der Ansicht, dass eine Verpflichtung zum Ausweis von "sonstigen Finanzerträgen" und "sonstigen Finanzaufwendungen" zu entscheidungsnützlichen Informationen führen würde, und empfahl dem Board, diese Posten nicht in die Liste der Ausweiszeilen aufzunehmen, die in der Darstellung der finanziellen Leistung aufgeführt werden müssen. Der Stab stellt fest, dass sein Vorschlag zur Disaggregation wahrscheinlich zu einer getrennten Darstellung wesentlicher Erträge oder Aufwendungen in Bezug auf Schulden führen wird, die nicht aus der Finanzierungstätigkeit resultieren, aber er erwartet, dass die Unternehmen Beschreibungen für diese Posten verwenden, die aussagekräftiger sind als "sonstige Finanzerträge" und "sonstige Finanzkosten".

C. Sachverhalt 3: Auswirkungen für die bestehende Vorschrift zum Ausweis von Finanzierungskosten

Einige der Posten, bei denen der Board vorläufig entscheiden hat, dass sie unterhalb der Zwischensumme "Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern" auszuweisen sind, überschneiden sich mit bestehenden vorgeschriebenen Ausweiszeilen. Daher empfahl der Stab, die Verpflichtung in IAS 1:82(b) aufzuheben, "Finanzierungskosten" in der Darstellung der finanziellen Leistung auszuweisen.

D. Sachverhalt 4: Zusammenwirken von vorgeschriebenen Ausweiszeilen und der Vorschrift, eine Kostenanalyse nach Funktion oder Art auszuweisen

Die nach IAS 1:82 vorgeschriebenen Ausweiszeilen können als Ausweiszeilen nach Art und nicht nach Funktion beschrieben werden. Der Stab empfahl, die den Ausweis von Ausweiszeilen unabhängig von der Methode der Aufwandsanalyse zu verlangen, da der Nutzen einer getrennten Darstellung der vorgeschriebenen Ausweiszeilen im Abschnitt zum Betriebsergebnis in der Darstellung der finanziellen Leistung die Nachteile einer möglichen Inkonsistenz mit der Methode der Analyse der Betriebskosten überwiegen.

Empfehlungen des Stabs

Zusammengefasst sprach der Stab folgende Empfehlungen aus:

  • a. Der Board sollte klarstellen, dass die Posten, die in der Darstellung der finanziellen Leistung ausgewiesen werden müssen, möglicherweise in mehr als einem Abschnitt dieser Darstellung ausgewiesen werden müssen.
  • b. Der Board sollte die Liste der in der Darstellung der finanziellen Leistung auszuweisenden Posten nicht um die Posten "Sonstige Finanzerträge" und "Sonstige Finanzaufwendungen" erweitern.
  • c. Der Board sollte die Vorschrift in IAS 1:82(b) aufheben, "Finanzierungskosten" in der Darstellung der finanziellen Leistung auszuweisen.
  • d. Der Board sollte klarstellen, dass die in der Darstellung der finanziellen Leistung auszuweisenden Posten unabhängig von der Methode der Aufwandsanalyse im Abschnitt zum Betriebsergebnis separat auszuweisen sind.

Erörterung durch den Board

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, dass die Posten in jedem Abschnitt der Darstellung der finanziellen Leistung gesondert ausgewiesen werden müssen, da dies mit dem Disaggregationsprinzip im Einklang steht.

Einige Boardmitglieder waren nicht der Ansicht, dass "andere Finanzerträge" und "andere Finanzaufwendungen" in der Darstellung der finanziellen Leistung auszuweisen sind. Denn wenn der Posten wesentlich, dann sollte er disaggregiert und separat ausgewiesen werden. So sind beispielsweise die Zinsaufwendungen für Pensionen getrennt von den Zinsaufwendungen aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen.

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die in IAS 1:82(b) enthaltene Vorschrift zum Ausweis des "Finanzaufwands" in der Darstellung der finanziellen Leistung aufzuheben.

Der Board befürwortete die Empfehlung des Stabs, dass die in der Darstellung der finanziellen Leistung ausgewiesenen Posten unabhängig von der Methode der Aufwandsanalyse im Abschnitt Betriebsergebnis gesondert dargestellt werden sollen. Dies liegt daran, dass die Darstellung des Betriebsergebnisses von den Fakten und Umständen bestimmt werden sollte, die den Adressaten des Abschlusses die entscheidungsnützlichsten Informationen liefern. Wenn der Posten also wichtig genug ist, um in der Darstellung der finanziellen Leistung dargestellt zu werden, dann sollte er unabhängig davon dargestellt werden, ob die Analyse des Betriebsergebnisses nach Art oder Funktion erfolgt. Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken, dass das Risiko einer mangelnden Vergleichbarkeit bestehen könnte, wenn Aufwandsposten unter der nach Funktionen gegliederten Darstellung der finanziellen Leistung zugewiesen werden sollen. So wäre es beispielsweise nicht sinnvoll, Wertminderungen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen einem Aufwandsposten zuzuweisen, der nach Funktion gegliedert ist, da es keinen Hinweis darauf gibt, wie und zu welchem Posten dieser Aufwand zugewiesen wurde.

Entscheidungen des Boards

14 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die erforderlichen Posten in mehr als einem Abschnitt der Darstellung der finanziellen Leistung auszuweisen.

11 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, "sonstige Finanzerträge" und "sonstige Finanzaufwendungen" nicht in die Liste der vorgeschriebene Ausweiszeilen aufzunehmen, wobei das Disaggregationsprinzip anzuwenden ist.

14 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die in IAS 1:82(b) enthaltene Vorschrift zum Ausweis des "Finanzierungsaufwands" in der Darstellung der finanziellen Leistung aufzuheben.

12 Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, die in Darstellung der finanziellen Leistung auszuweisenden Posten unabhängig von der Art der Aufwandsanalyse im Abschnitt Betriebsergebnis gesondert darzustellen.

Zugehörige Themen

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