Standardpflege und einheitliche Anwendung

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 12, Agendapapier 12J

Der Board hat Papiere zu folgenden Themen erörtert:

  • IFRS 16 — Sale-and-leaseback mit variablen Zahlungen (1 Papier)
  • IAS 21 — Mangel an Umtauschbarkeit (4 Papiere)
  • Warenanleihen (1 Papier)
  • IAS 12 — Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen (3 Papiere)

Außerdem wurde das IFRIC Update vom März 2020 zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt.

IFRS 16 — Sale-and-leaseback mit variablen Zahlungen

Agendapapier 12A

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im März 2020 diskutierte das IFRS Interpretations Committee eine Einreichung bezüglich einer Sale-and-Leaseback-Transaktion mit variablen Zahlungen. Das Committee veröffentlichte eine vorläufige Agendaentscheidung, aber seine Diskussionen machten deutlich, dass IFRS 16 hinsichtlich der Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit, die bei einer Sale-and-leaseback-Transaktion entsteht, nicht so vollständig ist, wie er sein könnte. Das Committee empfahl daher, dass der Board eine eng umrissene Änderung an IFRS 16 vornimmt.

In diesem Papier wird die Empfehlung erläutert und der Board gefragt, ob er mit der Empfehlung der Änderung von IFRS 16 und den zugehörigen erläuternden Beispielen einverstanden ist.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl eine eng umrissene Änderung von IFRS 16, um Folgendes zu spezifizieren:

a) Bei der Anwendung der Textziffern 36-38 von IFRS 16 auf eine Sale-and-leaseback-Transaktion mit variablen Leasingzahlungen tut ein Verkäufer-Leasingnehmer Folgendes:

  • (i) Er bestimmt die geleisteten Leasingzahlungen (wie in Textziffer 36(b) beschrieben) als die Zahlungen, die in die Bemessung der Leasingverbindlichkeit einfließen. Die in dieser Bemessung enthaltenen Zahlungen sind solche, die bei Abzinsung mit dem in Textziffer 37 beschriebenen Diskontsatz einen Betrag ergeben, der dem Buchwert der Leasingverbindlichkeit entspricht.
  • (ii) Er bewertet die Leasingverbindlichkeit nicht neu, um eine Neubewertung der zukünftigen variablen Leasingzahlungen widerzuspiegeln.
  • (iii) Er wendet Textziffer 38 bei der Bilanzierung von Differenzen zwischen den für den Leasingvertrag geleisteten Zahlungen und den in der Bemessung der Leasingverbindlichkeit enthaltenen Zahlungen an.

b) Bei der Anwendung der Textziffern 40 und 45 von IFRS 16 auf Leasingmodifikationen und Änderungen der Leasingdauer im Zusammenhang mit einer Sale-and-Leaseback-Transaktion bestimmt ein Verkäufer-Leasingnehmer die revidierten Leasingzahlungen als die revidierten erwarteten Zahlungen für den Leasingvertrag.

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Im Rahmen seiner Einführung stellte der Stab klar, dass alle Änderungen an IFRS 16 auf die Vorschriften in Bezug auf Sale-and-leaseback-Transaktionen und nicht auf andere Bereiche des Standards beschränkt werden, d.h. die Bilanzierung von eigenständigen Leasing-Transaktionen wird nicht berührt.

Der Board unterstützte die Empfehlung, betonte jedoch, dass die Änderung der Anforderungen in der Tat auf Sale-and-Leaseback-Transaktionen beschränkt werden sollte und dass der entsprechende Absatz in der Grundlage für Schlussfolgerungen erklären sollte, warum die Änderung einen engen Fokus hat.

Als sie zur Abstimmung aufgefordert wurden, stimmten 14 Boardmitglieder für die Empfehlung des Stabs.

Nächste Schritte

Der Stab wird dem Board ein Papier vorlegen, in dem der Übergang, der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Schritte des Konsultationsprozesses erörtert werden und um die Erlaubnis gebeten wird, mit dem Abstimmungsprozess zu beginnen.

Mangel an Umtauschbarkeit — Einführung

Agendapapier 12B

In Beantwortung einer eingereichten Frage befasste sich das IFRS Interpretations Committee mit der Bestimmung des Umrechnungskurses, den ein Unternehmen unter bestimmten Umständen zur Umrechnung der Ergebnisse und der Finanzlage eines ausländischen Geschäftsbetriebs in seine Darstellungswährung unter Anwendung von IAS 21 verwendet.

Die Frage wurde vor dem Hintergrund der in Venezuela bestehenden Umstände eingereicht. Als Teil seiner Analyse stellte das Committee fest, dass IAS 21 keine Vorschriften in Bezug auf den Umrechnungskurs enthält, den ein Unternehmen verwendet, wenn der Spot-Kurs (wie in IAS 21 definiert) nicht beobachtbar ist. Diese Frage stellt sich, wenn die Umtauschbarkeit zwischen zwei Währungen nicht gegeben ist. Nach Recherchen beschloss das Committee, dem Board zu empfehlen, eng umrissene Änderungen an IAS 21 vorzuschlagen, um diesen Sachverhalt zu adressieren.

Bei seiner Sitzung im November 2019 stimmte der Board der Empfehlung des Committee zu und entschied sich vorläufig für eng umrissene Standardsetzung. Der Stab nutzte die Rückmeldungen des Boards, um die Analyse und die Empfehlungen zu diesen Themen zu verfeinern. Er führte auch weitere Untersuchungen und Analysen durch, um Angabevorschriften zu identifizieren und zu empfehlen, die entscheidungsnützliche Informationen liefern würden. Zweck dieser Sitzung war es, den Board zu fragen, ob er mit den Empfehlungen des Stabs einverstanden ist.

Dieses einführende Papier wurde nicht erörtert.

Mangel an Umtauschbarkeit — Umtauschbarkeit und Mangel an Umtauschbarkeit

Agendapapier 12C

In diesem Papier analysierte der Stab, wie Umtauschbarkeit und folglich mangelnde Umtauschbarkeit zu definieren ist. Als Konsequenz aus dieser Analyse empfahl der Stab Folgendes:

Der Board sollte spezifizieren, dass eine Währung umtauschbar ist, wenn ein Unternehmen in der Lage wäre, diese Währung zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine andere Währung umzutauschen. Dementsprechend wäre eine Währung nicht umtauschbar, wenn ein Unternehmen nicht in der Lage wäre, diese Währung zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine andere Währung umzutauschen.

Darüber hinaus empfahl der Stab, dass ein Unternehmen bei der Beurteilung der Umtauschbarkeit (oder eines Mangels an Umtauschbarkeit) Folgendes tun sollte:

  1. Prüfung, ob es die ausländische Währung innerhalb eines Zeitrahmens erhalten könnte, der eine normale administrative Verzögerung einschließt.
  2. Prüfung seiner Fähigkeit, ausländische Währung zu beschaffen, und nicht seiner Absicht (oder Entscheidung), dies zu tun.
  3. Alleinige Berücksichtigung von Märkten oder Tauschmechanismen, die durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen schaffen.
  4. Annahme, dass der Zweck der Beschaffung ausländischer Währung folgender ist:
    1. Abrechnung einzelner Fremdwährungstransaktionen oder von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Transaktionen, wenn sie Fremdwährungstransaktionen in der funktionalen Währung ausweist; oder
    2. Realisierung des Nettovermögens des Unternehmens, wenn es eine andere Darstellungswährung als die funktionale Währung verwendet (oder Realisierung der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, wenn es die Ergebnisse und die Finanzlage dieses ausländischen Geschäftsbetriebs umrechnet).
  5. Schlussfolgerung, dass es unter Umständen, unter denen es nur einige Beträge in Fremdwährung beschaffen kann, an der Umtauschbarkeit mangelt, wenn es für einen bestimmten Zweck nicht mehr als einen unbedeutenden Betrag an Fremdwährung beschaffen kann. Zum Beispiel sei für den Zweck der Umrechnung einer monetären Verbindlichkeit von 1.000 FW in die funktionale Währung angenommen, dass ein Unternehmen in der Lage ist, einen Fremdwährungsbetrag von nur 400 FW zu erhalten, um diese Verbindlichkeit zu begleichen. In dieser Situation ist das Unternehmen in der Lage, mehr als einen unbedeutenden Fremdwährungsbetrag zu erhalten, um die Verbindlichkeit zu begleichen, und würde daher den Schluss ziehen, dass die Währung für diesen speziellen Zweck umtauschbar ist. Darüber hinaus empfiehlt der Stab, dass, wenn ein Unternehmen (a) Fremdwährungstransaktionen in seiner funktionalen Währung berichtet und (b) weniger als den Betrag an Fremdwährung erhalten kann, den es zur Begleichung aller Salden und Transaktionen in dieser Währung benötigt, das Unternehmen die Umtauschbarkeit auf einer aggregierten Basis für alle damit verbundenen Fremdwährungssalden und -transaktionen bewertet.

Erörterung durch den Board

Viele Boardmitglieder stimmten den Empfehlungen des Stabs zu. Einige stimmten zu, dass "eine normale verwaltungsgemäße Verzögerung" nicht definiert werden sollte, allerdings wurde der Stab ermutigt, dazu in der Grundlage für Schlussfolgerungen einige Hinweise zu geben. Ein Boardmitglied merkte an, dass die Umtauschbarkeit auch dann nicht gegeben sein könnte, wenn eine Einrichtung Zugang zu der betreffenden Fremdwährung hat, der Anbieter jedoch eine so hohe Gebühr verlangen würde, dass der Umtausch wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Grundlage für Schlussfolgerungen könnte auch einige Leitlinien dazu bieten. Die stellvertretende Vorsitzende fügte hinzu, dass der Stab auch über Situationen nachdenken sollte, in denen Devisen leichter zugänglich sind, wenn jemand Medikamente kaufen will, als beispielsweise, wenn jemand Schreibwaren kaufen will. Ein Boardmitglied warnte, dass der Stab bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der Änderung sehr diszipliniert sein sollte, da dieser relativ eng gefasst sein müsse. Es wurde auch erwähnt, dass, wenn die Währung außerhalb des betreffenden Landes, aber nicht im Land umgetauscht werden kann, dies keinen Mangel an Umtauschbarkeit darstellen würde. Ein Mitglied des Boards schlug vor, eine Angabevorschrift einzufügen, wenn das Unternehmen zu der Einschätzung gelangt ist, dass kein Mangel an Austauschbarkeit vorliegt. Es wurde auch vorgeschlagen, sich mit einer Änderung von IFRS 13 zu befassen, da dieser ähnliche Leitlinien enthält und die vom Stab geleistete Arbeit auch für die Leitlinien in IFRS 13 von Vorteil wäre.

Entscheidungen des Boards

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Mangel an Umtauschbarkeit — Der Umrechnungskurs, wenn ein Mangel an Umtauschbarkeit vorliegt

Agendapapier 12D

In diesem Papier stellte der Stab seine Analyse zum Spot-Kurs vor, den ein Unternehmen verwendet, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist.

Auf der Grundlage seiner Analyse empfahl der Stab Folgendes:

  • Ein Unternehmen sollte den Spot-Kurs schätzen, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist.
  • Jede vorgeschlagene Änderung sollte eine Zielsetzung für den Schätzungsprozess festlegen. Die Zielsetzung würde von einem Unternehmen verlangen, einen Spot-Kurs zu schätzen, für den Folgendes gilt:
    • das Unternehmen hätte zum Berichtszeitpunkt darauf zugreifen können, wenn es nicht an der Umtauschbarkeit (wie in Agendapapier 12C definiert) gefehlt hätte;
    • er wäre bei einer normalen Transaktion zwischen Marktteilnehmern entstanden; und
    • er würde die zu diesem Zeitpunkt herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegeln.
  • Ein Unternehmen darf einen beobachtbaren Kurs (der nicht der Definition eines Spot-Kurses entspricht) verwenden, wenn dieser Kurs unter den folgenden Umständen dem Spot-Kurs nahe kommt:
    • wenn der beobachtbare Kurs die Definition eines Spot-Kurses für bestimmte Transaktionen oder Salden erfüllt, aber nicht diejenigen, für die das Unternehmen die Umtauschbarkeit beurteilt; oder
    • wenn der beobachtbare Kurs der erste nachfolgende Kurs ist, zu dem ein Umtausch vorgenommen werden könnte, wenn die Umtauschbarkeit wiederhergestellt ist, bevor die Veröffentlichung des Jahresabschlusses genehmigt wird.
  • Ein Unternehmen wendet einen geschätzten Wechselkurs wie folgt an:
    • auf die gesamte Transaktion oder den Saldo eines Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit (wenn das Unternehmen Fremdwährungstransaktionen in der funktionalen Währung berichtet); oder
    • auf den Jahresabschluss als Ganzes (wenn das Unternehmen eine andere Darstellungswährung als die funktionale Währung verwendet).

Erörterung durch den Board

Viele Boardmitglieder stimmten den Empfehlungen des Stabs zu. Ein Boardmitglied schlug vor, die Änderung dahingehend zu ergänzen, dass Unternehmen mit denselben Merkmalen, unter denselben Umständen und im selben Rechtskreis zu einer ähnlichen Schätzung kommen sollten. Andere Boardmitglieder stimmten dem zu, meinten jedoch, es sei schwierig, von den Unternehmen zu verlangen, sicherzustellen, dass sie mit ihren Konkurrenten übereinstimmen. Diese Rolle sollte eher den Wirtschaftsprüfern oder Regulierungsbehörden zufallen. Ein Boardmitglied bestätigte, dass die Regulierungsbehörden sich des Problems bewusst sind, und sagte, diese würden die Unternehmen anleiten, zu einer korrekten Schätzung zu gelangen. Die Anleitung, wie der Wechselkurs geschätzt werden soll, ist jedoch in den verschiedenen Rechtskreisen sehr unterschiedlich, und es wäre kontraproduktiv, IAS 21 in dieser Hinsicht etwas hinzuzufügen. Die stellvertretende Vorsitzende hob hervor, dass in diesen Situationen gute Angaben darüber, wie ein Unternehmen zu seinem Wechselkurs gelangt ist, von größter Bedeutung sind.

Entscheidungen des Boards

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Mangel an Umtauschbarkeit — Angabevorschriften

Agendapapier 12E

Dieses Papier stellte die Analyse des Stabs zu den Angaben vor, die ein Unternehmen leisten sollte, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist. Auf der Grundlage der Analyse empfahl der Stab Folgendes:

Es sollte einem Unternehmen vorgeschrieben werden, Folgendes anzugeben:

  • a) die Währung, die nicht umtauschbar ist, und eine Beschreibung der Beschränkungen, die zu dieser mangelnden Umtauschbarkeit führen;
  • b) eine Beschreibung der Transaktionen, die von der mangelnden Umtauschbarkeit betroffen sind;
  • c) den Buchwert der Vermögenswerte und Schulden, die auf die Währung lauten, in der die mangelnde Umtauschbarkeit gegeben ist;
  • d) den/die verwendeten Spot-Kurs(e) und ob dieser Kurs:
    • i) ein beobachtbarer Kurs ist, der sich dem Spot-Kurs annähert; oder
    • ii) geschätzt wurde;
  • e) eine Beschreibung des angewendeten Schätzverfahrens sowie qualitative und quantitative Informationen über die in diesem Schätzverfahren verwendeten Eingaben; und
  • f) qualitative Informationen über jede Art von Risiko, dem das Unternehmen aufgrund der mangelnden Umtauschbarkeit einer Währung ausgesetzt ist, sowie die Art und den Buchwert der Vermögenswerte und Schulden, die jeder Art von Risiko ausgesetzt sind.

Wenn die funktionale Währung eines ausländischen Geschäftsbetriebs nicht umtauschbar ist, empfiehlt der Stab darüber hinaus, dass ein Unternehmen Folgendes angeben muss:

  • a) den Namen des ausländischen Geschäftsbetriebs, seine Art (d.h. Tochtergesellschaft, Gemeinschaftsbetrieb, Joint Venture, Teilhaber oder Zweigstelle) und seinen Hauptgeschäftssitz;
  • b) zusammengefasste Finanzinformationen über den ausländischen Geschäftsbetrieb; und
  • c) die Art und die Bedingungen aller vertraglichen Vereinbarungen, die das Unternehmen dazu verpflichten könnten, diesem ausländischen Betrieb finanzielle Unterstützung zu gewähren, einschließlich Ereignisse oder Umstände, die das berichtende Unternehmen einem Verlust aussetzen könnten. Das Unternehmen gibt auch den Saldo der Vermögenswerte an, zu denen solche Vereinbarungen führen.

Erörterung durch den Board

Mehrere Boardmitglieder sprachen das Thema der Hinzufügung einer Sensitivitätsanalyse zu den Vorschriften an. Während einige Boardmitglieder es vorziehen würden, eine Vorschrift für eine solche Analyse zu sehen, stellten andere die Durchführbarkeit und Nützlichkeit einer solchen Analyse in Frage. Ein Boardmitglied berichtete, dass ihm von den Erstellern mitgeteilt wurde, dass sie Schwierigkeiten haben würden, die Daten für eine solche Analyse zu erheben, und deshalb möglicherweise überhaupt nicht in der Lage wären, sie bereitzustellen. Darüber hinaus lassen Analysten Sensitivitätsanalysen oft außer Acht, da sie schwierig zu integrieren sind und mit einem hohen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Gruppen, die häufig Sensitivitätsanalysen verlangen, sind oft Prüfer und Regulierungsbehörden. Ein Boardmitglied fügte hinzu, dass mit ausreichenden Informationen, die unter den empfohlenen Vorschriften bereitgestellt werden, die Anwender in der Lage wären, selbst eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen. Ein Boardmitglied empfahl, eine Sensitivitätsanalyse nicht in die Angabevorschriften aufzunehmen, sondern im Entwurf eine Frage zu stellen, ob eine Sensitivitätsanalyse nützlich und praktikabel ist.

Ein Boardmitglied fragte, ob das Unternehmen, wenn es feststelle, dass es keinen Mangel an Umtauschbarkeit gebe, die Angaben trotzdem leisten müsse. Der Stab sagte nein, aber es gebe allgemeine Angabevorschriften in IFRS 12, IAS 7 und IAS 1, die die meisten Informationsbedürfnisse der Adressaten abdecken sollten. Die vom Stab in dem Papier empfohlenen Vorschriften sind eine Kombination dieser Vorschriften, die sie in IAS 21 zusammenführen. Ein Mitglied des Boards fragte, warum der Stab in diesem Fall empfiehlt, detaillierte Angabenvorschriften einzuführen, wenn es einen Mangel an Umtauschbarkeit gibt, und sich nicht auf die Vorschriften stützt, die bereits in den IFRS existieren. Der Stab antwortete, dass er frühere Angaben von Unternehmen im Hinblick auf die Umtauschbarkeit analysiert und festgestellt habe, dass einige Unternehmen die Vorschriften schlecht angewendet hätten. Dies könnte auf die individuelle Wesentlichkeit zurückzuführen sein, die vom Stab nicht analysiert wurde, aber es veranlasste den Stab zu der Annahme, dass es notwendig sei, an einer Stelle detailliertere Vorschriften zu empfehlen. Die stellvertretende Vorsitzende hob hervor, dass dieses Projekt aufgrund der Wechselwirkung mit IFRS 12 auch die Überprüfung von IFRS 10-12 nach der Einführung beeinflussen würde.

Entscheidungen des Boards

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Warenanleihen

Agendapapier 12F

Im Jahr 2017 erhielt das IFRS In­ter­pre­ta­ti­ons Com­mit­tee eine Frage zu einem be­stimm­ten Wa­ren­kre­dit­ge­schäft und stellte fest, dass die Trans­ak­ti­on mög­li­cher­wei­se nicht in den An­wen­dungs­be­reich eines IFRS fällt.

Auf­grund dieser Frage er­ör­ter­te der Board zuvor ein mög­li­ches, eng um­ris­se­nes Projekt zu Wa­ren­an­lei­hen und damit ver­bun­de­nen Trans­ak­tio­nen und bat den Stab, die Durch­führ­bar­keit eines solchen Pro­jekts zu un­ter­su­chen.

Die ent­schei­den­de Kom­po­nen­te eines solchen Pro­jekts wäre die Be­stim­mung des Umfangs (d.h. welche Wa­ren­trans­ak­tio­nen ein­be­zo­gen und welche nicht ein­be­zo­gen werden sollten). Aus den vom Stab durch­ge­führ­ten Un­ter­su­chun­gen ist ihm bewusst, dass es viele ver­schie­de­ne Arten von Wa­ren­trans­ak­tio­nen gibt, doch ohne zu­sätz­li­chen Zeit- und Ar­beits­auf­wand hält es der Stab für schwie­rig, eine Grund­ge­samt­heit von Wa­ren­trans­ak­tio­nen für das eng ge­fass­te Projekt zu er­mit­teln.

Der Stab emp­fahl dem Board daher, kein eng um­ris­se­nes Projekt zur Stan­dard­set­zung für Wa­ren­trans­ak­tio­nen in sein Ar­beits­pro­gramm auf­zu­neh­men.

Der Stab ist der Meinung, dass der Board mehr In­for­ma­tio­nen darüber ein­ho­len sollte, welche Arten von Wa­ren­trans­ak­tio­nen von den Adres­sa­ten­grup­pen als vor­ran­gig an­ge­se­hen werden, und emp­fiehlt, dass der Board in seiner Bitte um In­for­ma­ti­ons­über­mitt­lung im Rahmen der Agenda­kon­sul­ta­ti­on 2020 auf Wa­ren­trans­ak­tio­nen als ein mög­li­ches Projekt ver­weist. Dies würde es dem Board ermöglichen, Wa­ren­trans­ak­tio­nen im Zusammenhang mit anderen möglichen Standardsetzungsprojekten in seinem Arbeitsprogramm zu erwägen. 

Erörterung durch den Board und Abstimmung

Ein Boardmitglied stimmte zu, dass weitere Forschungsbemühungen erforderlich seien, um den Umfang des Projekts zu definieren. Ein anderes Boardmitglied stimmte der Empfehlung des Stabs zu und sagte, es sehe keine andere Möglichkeit, dieses Projekt voranzubringen, ohne zu wissen, wie der Umfang oder die Dringlichkeit des Projekts im Vergleich zu anderen Punkten des Arbeitsprogramms zu definieren sei.

Ein Boardmitglied erwähnte, dass die Häufigkeit dieser Warentransaktionen nicht gering ist und dass bei der bilanziellen Behandlung Unterschiede zu beobachten sind, aber nach dem, was es gesehen habe, habe jede Transaktion ein kleines Element, das unterschiedlich sei, und dieser Unterschied könne dazu führen, dass die bilanzielle Behandlung unterschiedlich ausfalle. Es wäre daher eine Herausforderung, die spezifischen Transaktionen zu identifizieren, um eng umrissene Änderungen vorzunehmen.

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu, dieses Projekt nicht in das Standardsetzungsprogramm aufzunehmen und stattdessen dieses Projekt in die Bitte um Informationsübermittlung für die nächste Agendakonsultation aufzunehmen.

IAS 12 — Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen — Zusammenfassung der Rückmeldungen — Hintergrund und Überblick

Agendapapier 12G

Hintergrund

Im Juli 2019 veröffentlichte der Board den Entwurf Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 12), in dem eine eng umrissene Änderung von IAS 12 vorgeschlagen wurde. Die vorgeschlagene Änderung würde den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für den Ansatz in den Textziffern 15 und 24 von IAS 12 einschränken, so dass die Ausnahmeregelung nicht insoweit gelten würde, als ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz einer Transaktion latente Steueransprüche und latente Steuerschulden in gleicher Höhe ausweisen würde. Dies gilt insbesondere in Bezug auf latente Steuern auf Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zum Beispiel bei der erstmaligen Erfassung von Leasingverhältnissen und Stilllegungsverbindlichkeiten entstehen.

Der Zweck dieser Agendapapiere war es, eine Zusammenfassung der Rückmeldungen zum Entwurf zu geben und den Board um erste Gedanken zu den Rückmeldungen zu bitten.

Fast alle Stellungnehmenden stimmen der Entscheidung zu, die Bilanzierung latenter Steuern im Zusammenhang mit Leasingverträgen und Stilllegungsverpflichtungen zu adressieren, und viele unterstützten die vorgeschlagenen Änderungen, da sie für Klarheit und eine konsistente Anwendung von IAS 12 sorgen werden. Viele stimmten mit der Ausrichtung der vorgeschlagenen Änderungen überein, forderten jedoch Klarstellungen oder hatten spezifische Bedenken, wie sie im Agendapapier 12H dargelegt sind. Viele Stellungnehmende waren mit den vorgeschlagenen Änderungen nicht einverstanden, da die Kosten der Finalisierung den damit verbundenen Nutzen überwiegen könnten. Sie schlugen alternative Ansätze vor, die, wie im Agenda-Papier 12I dargelegt, verfolgt werden könnten.

Nächste Schritte

Der Stab beabsichtigt, auf einer künftigen Boardsitzung ein Papier vorzulegen, in dem die Rückmeldungen analysiert werden und das Empfehlungen für den Board zur weiteren Ausrichtung des Projekts enthält.

Empfehlungen des Stabs

Der Board wurde zum jetzigen Zeitpunkt nicht gebeten, irgendwelche Entscheidungen zu treffen, aber er wurde um seine Gedanken gebeten, um die Entwicklung zukünftiger Papiere des Stabs zu steuern.

Erörterung durch den Board

Die Mehrheit der Boardmitglieder stimmte zu, dass diese Änderung weiterhin auf der Agenda stehen sollte.

Eine Reihe von Boardmitgliedern äußerten auf der Grundlage der in den Rückmeldungen aufgeworfenen Fragen Bedenken, ob es möglich sei, das Projekt als eng umrissene Änderung fortzuführen, und empfahlen, dass der Stab eine diesbezügliche Kosten-Nutzen-Analyse durchführt, um sicherzustellen, dass es nicht ausgeweitet wird.

Ein Boardmitglied merkte an, dass es nicht der Fall zu sein scheine, dass die Vorteile die Kosten überwiegen, da die meisten Unternehmen ein Portfolio von Leasingverträgen haben werden, das die potentiellen steuerlichen Auswirkungen, die zu den vorgeschlagenen Änderungen geführt haben, verwässern wird.

Ein Boardmitglied schlug vor, dass der Stab die Vorschläge zur Vereinfachung des Ansatzes prüfen sollte, damit es nicht unnötig kompliziert wird.

IAS 12 — Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen — Zusammenfassung der Rückmeldungen – Hauptthemen

Agendapapier 12H

Dieses Papier fasste die wichtigsten Punkte zusammen, die von den Stellungnehmenden zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 identifiziert wurden, die im Entwurf Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 12) enthalten sind.

Das Papier fasste Anmerkungen zu den folgenden Themen zusammen; weitere Einzelheiten sind im Papier zu finden:

  1. dem Vorschlag, den Ansatz latenter Steuerverbindlichkeiten auf den Betrag des entsprechenden ausgewiesenen latenten Steuerguthabens zu beschränken;
  2. der Wechselwirkung der vorgeschlagenen Änderungen mit der Vorschrift, nicht angesetzte latente Steuerguthaben neu zu bewerten;
  3. dem Umfang der vorgeschlagenen Änderungen;
  4. der Zuweisung von Steuerabzügen; und
  5. den Vorschriften für Leasingvorauszahlungen und anfängliche direkte Kosten.

Erörterung durch den Board

Dieses Papier wurde Zusammen mit Agendapapier 12G erörtert.

IAS 12 — Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen — Zusammenfassung der Rückmeldungen – Alternative Ansätze, Übergang und sonstige Anmerkungen

Agendapapier 12I

Dieses Papier fasste die Rückmeldungen zusammen, die von den Stellungnehmenden zu bestimmten Aspekten den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12, die im Entwurf Latente Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen (Vorgeschlagene Änderungen an IAS 12) enthalten sind, angemerkt wurden.

Das Papier fasste Anmerkungen zu den folgenden Themen zusammen; weitere Einzelheiten sind im Papier zu finden:

  1. Vorschläge der Stellungnehmenden zu alternativen Ansätzen zur Lösung des Problems;
  2. Rückmeldungen zu den vorgeschlagenen Übergangsanforderungen; und
  3. Bitten um Anwendungsleitlinien und Beispiele und sonstige Anmerkungen.

Erörterung durch den Board

Dieses Papier wurde Zusammen mit Agendapapier 12G erörtert.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.