Instrumente mit Inhaberkündigungsrecht zum beizulegenden Zeitwert

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Inhalt des Projekts

Auf seiner Sitzung im März 2005 beschloss der Board, sich eingehender mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu befassen, die zum anteiligen beizulegenden Zeitwert des Residualanspruchs am Nettovermögen des ausgebenden Unternehmens zurückgegeben werden können ("Financial Instruments puttable at fair value"). Gemäß der gegenwärtigen Fassung von IAS 32 werden derartige Instrumente als finanzielle Verbindlichkeiten eingestuft. Der Board merkte an, dass die Anwendung von IAS 32 und 39 auf Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können nach IAS 32 und IAS 39, zu einer ungewöhnlichen Bilanzierung führen könne, wenn diese Anteile die Stammanteile des Unternehmens darstellen.

Als Ergebnis der Entscheidungen des Board vom März 2005 empfahl der Stab zwei Arten von Änderungen an IAS 32:

1. Die erste Kategorie umfasst die Definition und Einstufung eines "Finanzinstrumentes, das zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden kann" und zielt auf Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, deren Rückgabe zum beizulegenden Zeitwert möglich ist. Derartige Anteilsarten haben ähnliche Charakteristika, indem sie den Inhaber berechtigen, das Instrument zu dessen beizulegenden Zeitwert an das Unternehmen zurückzugeben, definiert als der anteilige beizulegende Zeitwert des ausgebenden Unternehmens zu erhalten.

2. Die zweite Kategorie behandelt Instrumente, bei denen eine Verpflichtung bei Liquidation entsteht. Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen beinhalten normalerweise kein Recht zur Rückgabe des Instruments an den Emittenten während der Bestehensdauer des Unternehmens, sondern sie berechtigen den Inhaber zum Erhalt flüssiger Mittel oder anderer Vermögenswerte bei Liquidation. Diese ist von Beginn an sicher. Anders ausgedrückt begründen Anteile an einem auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen eine Verpflichtung, die zum Liquidationszeitpunkt entsteht, und die Liquidation wird zu einem bekannten Zeitpunkt erfolgen.

Die Änderungen würden dazu führen, dass sämtliche der folgenden Instrumente als Eigenkapital (‟Equity”) eingestuft und dargestellt würden: Aktien, Geschäftsanteile an Personengesellschaften und Minderheitenanteile, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, sowie Anteile an auf begrenzte Zeit gegründeten Unternehmen.

Während der Diskussion wurden die entsprechenden Sachverhalte in der folgenden Reihenfolge analysiert:

1. Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können.

2. Instrumente, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation sicher ist (betrifft auf begrenzte Zeit gegründete Unternehmen)

3. Instrument, aus denen Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Liquidation erwachsen und bei denen die Liquidation im Ermessen des Inhabers steht (betrifft Geschäftsanteile an Personengesellschaften).

4. Einstufung von Minderheitenanteilen in Konzernabschlüssen, wenn die Minderheitenanteile zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können oder eine Verpflichtung zum Zeitpunkt der Liquidation entsteht und diese entweder sicher ist oder im Ermessen des Inhabers steht.

Der Board beschloss, Thema Nr. 1 zuerst anzugehen, um die Richtschnur zur Lösung der komplexeren Themen weiter unten auf der Liste vorzugeben. Der Board diskutierte die Vorschläge des Stabs ausführlich und merkte an, dass die Frage, ob die Verkaufsoption als von den Anteilen separates Instrument anzusehen ist oder nicht, nicht zu unterschiedlicher Bilanzierung führen dürfe. Wenn es nicht möglich wäre, dies zu erreichen, würden lediglich Strukturierungsmöglichkeiten geschaffen.

Der Board kam überein, dass die einzige kurzfristige Lösung dieses Problems, bis zum Abschluss des langfristigen Projekts zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital, die Schaffung von Ausnahmeregelungen wäre. Diese Ausnahmeregelung würde klar festlegen, dass sie nur auf jenen Teil des Eigenkapitals Anwendung fände, der der Put-Option zu Grunde liegt (d.h. es gäbe keine derartige Möglichkeit für andere Vertragsformen, die auf ähnliche Eigenkapitalinstrumente geschrieben würden). Darüber hinaus müsste es sich bei dieser Eigenkapitalart um die "absolute Restgröße" bzw. die "nachrangigste" Eigenkapitalklasse handeln. Es würden zusätzliche Arbeiten zur angemessenen Abgrenzung dieser Ausnahmeregelung durchgeführt.

Der Board diskutierte die Frage, was verschiedene Eigenkapitalklassen ausmacht (wenn zum Beispiel verschiedene Stimm- oder Genussrechte mit derselben Anteilsgattung verbunden sind) traf aber diesbezüglich keine Entscheidungen. Der Board schien darin überein zu stimmen, dass ein nicht beherrschender Anteil (Minderheitenanteil) im Konzernabschluss als dieselbe Klasse Eigenkapital wie das des Mutterunternehmens anzusehen sei (d.h. dass die Existenz eines nicht beherrschenden Anteils das Unternehmen nicht an der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung hindern würde).

Die Sachverhalte 2 bis einschließlich 4 wurden nicht als einzelne Fragestellungen behandelt, sondern auf sie wurde lediglich an verschiedenen Punkten der Board-Diskussionen eingegangen.

Der Board merkte an, dass einige Mitglieder Vorbehalte gegenüber der zusätzlichen Komplexität im Bereich der Rechnungslegung für Finanzinstrumente hätten, die für den Fall der Annahme der Vorschläge entstünde. Der Board beschloss, mit dem Projekt fortzufahren, da man es bereits auf die Agenda genommen habe und der Sachverhalt wesentlich sei.

Festlegung, ob ein Anteil, der zum beizulegenden Zeitwert des Residualanteils am Unternehmen zurückgegeben werden kann, in einen Stammanteil und eine Put-Option mit einem Wert von nahe Null aufgespalten werden sollte.

Zu diesem Sachverhalt gab der Stab die folgenden Empfehlungen:

Ein strukturiertes Finanzinstrument sollte in Komponenten aufgespalten werden, wenn klar ist, dass die Komponenten bestehen, dass die Komponenten aufgespalten werden können und wenn die Aufspaltung der Komponenten zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens führt. Im konkreten Fall der in einem zurückgebbaren Anteil enthaltenen Put-Option befand der Stab, dass es nicht möglich sei, Komponenten zu separieren, da es nicht möglich wäre, Situationen, in denen die Put-Option ausgeübt werde, wirtschaftlich zu bestimmen. Darüber hinaus ist eine Bestimmung der Put-Option auf der Basis getrennter Zahlungsströme nicht möglich.

Der Stab befand, dass Anteile, die zu einem festgelegten Ausübungspreis zurückgegeben werden können, ihrer wirtschaftlichen Substanz nach Wandelanleihen ähneln. Demzufolge geht der Stab davon aus, dass die Klassifizierung von zurückgebbaren Anteilen als Eigenkapital bei gleichzeitiger Klassifizierung von Wandelanleihen als Schulden nicht zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung wirtschaftlich gleichartiger Verpflichtungen führt. Mit anderen Worten ändert die Put-Option den Charakter, nicht aber notwendigerweise den Wert der Verpflichtung gegenüber den Anteilseignern.

Mithin gab der Stab keine Empfehlung dahingehend ab, zurückgebbare Anteile in einen Stammanteil und eine Put-Option mit variablem Ausübungspreis aufzuspalten.

Einige Board-Mitglieder deuteten ihre Unterstützung für die Empfehlung des Stabes an, andere für einen alternativen Ansatz, der anerkennt, dass das in IAS 32 enthaltene Klassifikationsschema "grundlegend fehlerhaft" sei. Befürworter der Alternativen kamen zu dem Schluss, dass das als zurückgebbarer Anteil bezeichnete, zusammengesetzte Instrument nicht die Definition einer Schuld erfüllt und dass seine Darstellung als Schuld die Relevanz von Abschlüssen nicht erhöht. Anhänger dieser Position räumen ein, dass das Instrument zwar eine Schuldkomponente enthält, dass jedoch die in IAS 32 beschriebene Bewertung dieser Schuld auf der Grundlage des Rückzahlungsbetrags nicht den beizulegenden Zeitwert dieser Komponente beim Erstansatz darstellt. Eine derartige Bewertung steht im Widerspruch zur Bewertung nahezu aller anderen Finanzinstrumente und der meisten nicht-finanziellen Verbindlichkeiten (unter Ausnahme, vielleicht, von Verpflichtungen aus Leistungen an Mitarbeiter).

Der Board war aufgefordert, darüber abzustimmen, ob man (a) ein separates Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, weiterverfolgen oder (b) das Problem innerhalb des weiter und längerfristig gefassten Projekts zur Fremd- und Eigenkapital behandeln wolle. Der Board beschloss, die Problematik zum weiter gefassten Fremd- und Eigenkapital-Projekt hinzuzufügen, gleichzeitig aber mit dem eigenständigen Projekt zu Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert zurückgegeben werden können, fortzufahren.

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