Versicherungsverträge

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Zins- und Diskontierungssatz

Zu Beginn fragte der Mitarbeiterstab den Board, ob er der Empfehlung im Agendapapier 7G, Absatz 5 zustimmen würde, wonach der Board bei diesem Projekt zu den folgenden Themen keine Leitlinien entwickeln sollte:

Zur Bestimmung des Diskontierungssatzes für Laufzeiten, die die von auf beobachtbaren Märkten gehandelten Instrumenten übertreffen; und

zur Ableitung der Zinssätze für Währungen, für die lediglich ein kleiner oder kein Markt für risikofreie Instrumente existiert.

Bewertungsmerkmale

Im Anschluss diskutierte der Board darüber, welche Bewertungsmerkmale für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen verwendet werden sollten. Der Stab schlug folgendes vor:

a. Das Bewertungsmerkmal für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollte der gegenwärtige Verkaufswert sein. Der gegenwärtige Verkaufswert sollte als der Betrag definiert werden, den der Versicherer seiner Erwartung nach an ein anderes Unternehmen bezahlen müsste, wenn er alle seine verbleibenden vertraglichen Rechte und Verpflichtungen unverzüglich an dieses Unternehmen überträgt (und ausschließlich jeder zu erhaltenden oder zu leistenden Zahlung für andere Rechte oder Verpflichtungen).

b. Einem Versicherer sollte die Realisierung eines Nettogewinns (Netto nach Abschlusskosten) oder Nettoverlusts bei der Auflegung des Versicherungsvertrages nicht untersagt werden. Wenn ein Versicherer jedoch einen offensichtlich wesentlichen Gewinn oder Verlust bei der Auflegung feststellt, müsste er eine sorgfältige Prüfung auf Fehler oder Auslassungen vornehmen.

c. Der Board könnte im Zuge des Fair Value Measurement-Projektes zu dem Schluss kommen, dass der gegenwärtigen Verkaufswert mit dem beizulegenden Zeitwert gleich zu setzen ist. Dennoch wäre es verfrüht, bei diesem Punkt in dem Projekt zu Versicherungsverträgen zu einer Lösung zu kommen, da sich das Fair Value Measurement-Projekt noch in einer frühen Phase befindet. Der Stab empfiehlt, dass der Board in der Zwischenzeit den gegenwärtigen Verkaufswert als das Bewertungsmerkmal für Versicherungsverträge definiert. Sowie die Arbeiten am Fair Value Measurement-Projekt voranschreiten, wird der Stab von Zeit zu Zeit untersuchen, ob eine Empfehlung zur Zusammenlegung der beiden Konzepte für das Projekt zu Versicherungsverträgen angebracht wäre.

Der Board wurde zu der vorgenannten Empfehlung befragt. 7 Mitglieder des Boards stimmten für die Empfehlung, 6 dagegen und eines enthielt sich. Im Allgemeinen waren die Mitglieder des Boards, die nicht für die Empfehlung stimmten, besorgt über die folgenden Sachverhalte:

Sie zogen den alternativen Gegenwartswert-Ansatz (Alternative Current Value Approach) so wie im Papier beschrieben vor, bei dem die Marge zum Zeitpunkt der Auflegung an die tatsächlich berechnete Prämie angeglichen wird. Nach diesem Ansatz beinhaltet die Marge die Veränderungen der geschätzten Risikosumme im Zeitablauf, friert jedoch den Stückpreis des Risikos zum Zeitpunkt der Auflegung ein. Zudem würde dieser Ansatz die Vereinnahmung jedes Nettogewinns bei der Auflegung verbieten. Einige Boardmitglieder zeigten sich dafür offen, verschiedene Varianten dieses Ansatzes in die Betrachtung mit einzubeziehen (bei denen beispielsweise der Stückpreis des Risikos bei der Auflegung nicht eingefroren wird).

Sie zeigten sich besorgt über die die Vereinnahmung eines Nettogewinns bei der Auflegung.

Es gab Bedenken über das Zusammenwirken mit dem Projekt zur Ertragsrealisierung, und darüber, ob es im Einklang mit den Vorschlägen dieses Projektes sei.

Man gab sich über die Praktikabilität dieses vom Stab empfohlenen Ansatzes besorgt. Er sei möglicherweise zu idealistisch, mit zuviel Gewicht auf der Bestimmung von Marktpreisen, wo keine existierten.

Bewertungseinheit

Der Board besprach den Aggregationsgrad von Versicherungsverträgen für Bewertungszwecke. Der Board stimmte im Allgemeinen den Vorschlägen des Stabs zum Aggregationsgrad zu – dass ein Vertragsportfolio Verträge mit gleichen Risikomerkmalen beinhalten sollte. Dennoch wurde kurz diskutiert, wie viel Diversität in einem Portfolio mit ähnlichen Verträgen vorkommen kann.

Aufteilung von Sparkomponenten (Unbundling)

Der Board wurde um die Betrachtung der Frage gebeten, ob ein Bewertungsmodell einen Versicherungsvertrag in die einzelnen Bestandteile aufteilen und diese einzeln bewerten sollte. Der Stab argumentierte, dass zur Aufteilung der Einlagen- und Leistungsbestandteile für Zwecke des Ansatzes und der Bewertung wahrscheinlich eine willkürliche Verteilung und sehr aufwendige Systeme notwendig wären und dies wahrscheinlich nicht zu abbildungsgetreuen Jahresabschlüssen führen würde. Eine Aufteilung sollte nicht vorgeschrieben werden.

Es wurde eine gewisse Zustimmung zum Vorschlag des Stabs geäußert, doch zahlreiche Board-Mitglieder waren besorgt, dass der Vorschlag darauf hinauslaufen würde, dass Unternehmen die freie Wahl zwischen Aufteilung oder Nicht-Aufteilung hätten. Es gab auch Bedenken, wie dies bei anderen Vertragstypen an die Ertragsrealisierung anknüpfen würde, bei denen eine Aufteilung unter bestimmter Umständen vorgeschrieben wäre. Der Stab wird sich damit auseinandersetzen, ob Umstände existieren, bei denen eine Aufteilung verboten werden sollte.

Separate Konten

Der Stab bat den Board, sich mit der Frage separater Konten auseinanderzusetzen. Bestimmte Verträge koppeln den Leistungsbetrag an den beizulegenden Zeitwert eines festgelegten Pools von Vermögenswerten, der in ähnlicher Weise wie ein Investmentfonds gesteuert wird. Das heißt, der Versicherungsnehmer trägt die Risiken und Chancen des Anlageerfolgs des Kontos und der Herausgeber erhält nur Gebühreneinnahmen als Vermögensverwalter. Einige Lebensversicherer verkaufen Verträge, die solche Bestandteile mit anderen Bestandteilen kombinieren, so wie Lebensversicherungen, die ein Mindestmaß an Anlageerfolg garantieren oder abdecken. Der Stab schlug vor, dass ein Versicherer Vermögenswerte eines separaten Kontos und die verbundenen Verpflichtungen zur Zahlung der Kundenleistungen ansetzen sollte, es sei denn, dass dem Versicherer eine vertragliche Verpflichtung zur Bedienung aller Cashflows aus den Vermögenswerten des separaten Kontos an die Versicherungsnehmer des separaten Kontos obliegt. Das bedeutet:

a. Der Versicherer hat keine Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen an die endgültigen Empfänger, es sei denn, dass er gleichwertige Beträge von Vermögenswerten des separaten Kontos einzieht. Diese Bedingung wird nicht verletzt, wenn der Versicherer solche Leistungen in Form von garantierten Anlageerfolgen oder garantierten Mindestleistungen im Todesfall anbietet. Dennoch müsste der Versicherer seine Bereitschaftsverpflichtung zur Bereitstellung dieser Leistungen ansetzen und diese Verpflichtung mit dem gegenwärtigen Verkaufswert bewerten (wenn die Garantie die Definition eines Versicherungsvertrags erfüllt) oder zum beizulegenden Zeitwert (wenn die Garantie ein Finanzinstrument darstellt).

b. Vertrag, Gesetz oder Vorschriften verbieten dem Unternehmen den Verkauf, die Verpfändung oder Ausleihung der separaten Vermögenswerte außer zur Leistung an die Versicherungsnehmer des separaten Kontos.

c. Das Unternehmen hat eine Verpflichtung zur Weiterleitung aller Cashflows ohne wesentliche Verzögerung im Auftrag der möglichen Empfänger. Darüber hinaus ist das Unternehmen nicht zur Re-Investition dieser Cashflows außerhalb des separaten Kontos befugt, außer für Investitionen in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente während der kurzen Erfüllungsperiode zwischen dem Einzugszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Pflicht zur Weiterleitung an das separate Konto. Durch eine solche Investition erhaltene Zinsen sind an das separate Konto weiterzuleiten.

d. Der Versicherer trägt im Wesentlichen keine der mit dem Besitz der Vermögenswerte des separaten Kontos verbundenen Risiken und Chancen (außer dem Recht zum Einzug von Gebühren für die Vermögensverwaltungsdienstleistungen).

Es wurde angemerkt, dass diese Kriterien grob den „Durchleitungskriterien‟ in IAS 39 entsprechen, jedoch als Ansatz- und nicht als Abgangskriterien verwandt werden. Es gab Bedenken, ob dies im Konflikt zu den allgemeinen Ansatzkriterien im Rahmenkonzept stehen würde. Es gab auch einige Unstimmigkeiten zwischen den Kriterien „a‟ und „d‟. Zu den möglichen Lösungen dieser Unstimmigkeiten gehörten die Abschaffung von „d‟ oder die konsistente Behandlung von Garantien in diesen beiden Absätzen. Der Stab wird sich diesem Sachverhalt erneut annehmen.

Kundenbeziehungen

Bei seiner Februar-Sitzung entschied der Board, dass wenn ein Versicherer Rechte und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag ansetzt, er dann gleichfalls den Anteil der mit der Kundenbeziehung verbundenen Cashflows, die der Versicherungsnehmer zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf garantierten Versicherungsschutz leistet, ansetzen muss. Der Stab schlug vor, dass (der angesetzte Teil der) Kundenbeziehungen als Teil der Verbindlichkeit ausgewiesen werden sollte. Der Board stimmte dem Vorschlag des Stabs zu, mit der Anmerkung zahlreicher Boardmitglieder, dass die beiden nicht getrennt dargestellt werden sollten, da sie untrennbar verbunden seien.

Der Stab wird nach der besten Art und Weise zur Bereitstellung nützlicher Angaben über das Ausmaß, in dem das Gesamtverbindlichkeits-„Paket‟ durchsetzbare Cashflows enthält, suchen.

Profitmargen

Der Board kam bereits früher zu dem Schluss, dass die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen eine Marge mit einschließen sollte. Die früheren Entscheidungen des Boards setzten den Schwerpunkt auf Margen, die auf die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen über die mit den künftigen Cashflows verbundene Unsicherheit an die Adressaten ausgelegt waren (Risikomargen).

Bei dieser Sitzung kam der Board zu dem Schluss, dass das Bewertungsmerkmal von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen der aktuelle Veräußerungspreis sein sollte. Die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen sollte zusätzlich zur Risikomarge auch eine Marge beinhalten, die eine neutrale Schätzung der Ausgleichszahlung darstellen würde, die die Marktteilnehmer für die Bereitstellung von Dienstleistungen (eine Profitmarge) außer der Dienstleistung der Risikoübernahme (die Risikomarge deckt die Dienstleistung der Risikoübernahme ab) verlangen würden. Der Board bemerkte auch, dass eine Trennung dieser Bestandteile in der Praxis schwierig werde.

Fondsgebundene und indexgebundene Zahlungen

Der Board begann eine Diskussion über die Bewertung von Zahlungen der Versicherungsnehmer, die als interne oder externe Investmentfonds oder Indices ausgewiesen werden. Jedoch wurde aufgrund der eingeschränkten Zeit beschlossen, diese Diskussion auf die nächste Sitzung des Boards zu verschieben.

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