Im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss
angefallene Kosten
Die Boards diskutierten über die sachgemäße Bilanzierung von im
Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss angefallenen
Kosten, insbesondere im Hinblick auf die durch die beiden Boards im
März 2006 verabschiedeten allgemeinen Ansatz- und
Bewertungsgrundsätze. Diese Grundsätze lauten:

| Bei einem
Unternehmenszusammenschluss setzt der Erwerber alle
erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden an.
|

| Bei einem
Unternehmenszusammenschluss bewertet der Erwerber jeden
erworbenen Vermögenswert und jede übernommene Schuld zu
deren beizulegendem Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt.
|
Der Stab wies darauf hin, dass unter Anwendung dieser Grundsätze
die mit einem Unternehmenszusammenschluss in Zusammenhang stehenden
verbundenen Kosten nicht im Rahmen der Bilanzierung für einen
Unternehmenszusammenschluss berücksichtigt werden (und grundsätzlich
zum Zeitpunkt des Anfalls aufwandswirksam zu erfassen wären). Aus
der Sichte des Stabes erfüllen die Anschaffungsnebenkosten nicht die
Ansatzkriterien eines im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
erworbenen Vermögenswertes und sind nicht Teil der Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert von den im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Vermögenswerten und
übernommenen Schulden.
Der Stab fasste die erhaltenen Stellungnahmen zusammen, in denen
vielfach Kritik gegenüber dem Entwurf geäußert wurde, entweder weil
die Kommentatoren eine andere Verfahrensweise für diese Ausgaben
bevorzugten, oder weil sie die Inkonsistenz in der Bilanzierung von
Unternehmenszusammenschlüssen gegenüber der von Erwerben einzelner
Vermögenswerte erkannten. (vgl. Observer Note [IASB] 2B/ [FASB] 15)
Die Mehrheit der sich im Rahmen der Debatte Äußernden
unterstützte die Sichtweise des Stabes. Es wurde darauf hingewiesen,
dass die vom Erwerber von Dienstleistern (Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern, Investment-Bankern, u.a.) erworbenen
„Vermögenswerte‟ während der Transaktion aufgebraucht werden und
keinen zukünftigen Nutzen stiften. Dennoch wurden die Argumente für
den Ansatz solcher Aufwendungen als Vermögenswerte (genauer als Teil
des Geschäfts- oder Firmenwertes) in den Grundlagen für
Schlussfolgerungen des Entwurfs nicht widerlegt. Darüber hinaus
wurde auf die Inkonsistenz zwischen der Behandlung solcher Kosten
beim Erwerb von Vermögenswerten gegenüber der Ausgabe von Anteilen
hingewiesen. Die Grundlagen für Schlussfolgerungen müssten diese
Bereiche besser behandeln als dies in der Entwurfsversion passiert
ist.
Der Board bekräftigte dass der Erwerber die mit dem Erwerb
verbundenen Kosten nicht bei der Bewertung des erworbenen
Unternehmens bzw. der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses
erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zum
beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen hat. Stattdessen
bilanziert der Erwerber die mit dem Erwerb verbundenen Kosten
unabhängig vom Unternehmenszusammenschluss in Übereinstimmung mit
den Regelungen der sonstigen IFRS- oder US GAAP-Standards. (FASB:
keine Gegenstimmen; IASB: 11 Stimmen dafür; 2 dagegen; 1 Enthaltung,
anhängige Durchsicht der Grundlagen)
Darstellung und Angaben für nicht-beherrschende Anteile
Die Boards wurden gebeten, sich hinsichtlich ihrer Standpunkte in
Bezug auf einige Fragen der Darstellung und der Angaben zu nicht
beherrschenden Anteilen zu einigen.
Angabe einer Überleitungsrechnung für den beherrschenden- und
nicht-beherrschenden Anteilsbesitz
Bei dem Sachverhalt geht es darum, dass der IASB beabsichtigt,
eine Überleitungsrechnung von Veränderungen des Buchwerts des den
Anteilseignern des Mutterunternehmens als auch des den nicht
beherrschenden Anteilseignern zustehenden Eigenkapitals
vorzuschreiben. Der FASB hingegen vertritt gegenwärtig die Meinung,
die Überleitungsrechnung nur für die nicht-beherrschenden Anteile
sei ausreichend.
Nach einer kurzen Diskussion, hatte der FASB keine Einwände gegen
die Übernahme des IASB-Ansatzes.
Angaben zu Änderungen bei beherrschenden Anteilen
Der IASB pflichtete bei, dass Unternehmen dazu verpflichtet
werden sollten, die Auswirkungen sämtlicher Geschäftsvorfälle mit
nicht-beherrschenden Anteilen auf das den beherrschenden
Anteilseignern zustehende Eigenkapital in einer gesonderten
Aufstellung im Anhang des Abschlusses offen zu legen.
Einige Boardmitglieder begrüßten diese vordergründige
Darstellung, betonten jedoch, dass die Angabe entweder in der
Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang zu dieser
Aufstellung erfolgen sollte (also nicht als Posten der Gewinn- und
Verlustrechung).
Angaben für den Verlust der Beherrschung über ein
Tochterunternehmen
Im März 2006 bekräftigten die Boards, dass für den Fall, dass ein
Mutterunternehmen die Beherrschung über ein Tochterunternehmen
verliert, gleichzeitig aber einen nicht-beherrschenden
Eigenkapitalanteil an dem ehemaligen Tochterunternehmen behält, der
behaltene nicht-beherrschende Eigenkapitalanteil zum beizulegenden
Zeitwert neuzubewerten ist und jeder daraus resultierender Gewinn
oder Verlust netto in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen
ist. Zum gleichen Zeitpunkt erklärte der FASB, dass die Höhe des aus
der Neubewertung resultierenden Gewinns oder Verlusts sowie der
GuV-Posten, in dem dieser erfasst wurde, anzugeben sind.
Der IASB stimmte zu, dass die Höhe des aus der Neubewertung
resultierenden Gewinns oder Verlusts sowie der GuV-Posten, in dem
dieser erfasst wurde, anzugeben sind. Die Boardmitglieder wiesen
darauf hin, dass diese Gewinne oder Verluste nicht zu den operativen
Posten zählen.
Angaben zum beherrschenden Anteilsbesitz
Die Boards bekräftigten, dass lediglich die Beträge verpflichtend
entweder im vorderen Teil des Konzernabschlusses oder im Anhang
anzugeben sind, die dem beherrschenden Anteilsbesitz zuzurechnen
sind. Während der Diskussion kam es zu Kontroversen bzw. zu einer
gewissen Irritation – insbesondere ein Board-Mitglied äußerte
Bedenken, dass durch den hohen Aggregationsgrad relevante
Informationen verloren gingen. Obwohl eine Überleitungsrechnung für
die einzelnen Bestandteile vorgeschrieben wäre, war das Mitglied
nicht davon überzeugt, dass es den Adressaten möglich wäre,
sämtliche entscheidenden Informationen einfach und klar zu erkennen.
Das Mitglied des Boards erklärte sich bereit, das Thema außerhalb
der Sitzung in Zusammenarbeit mit dem Stab zu klären.
Erbrachte Gegenleistung und beizulegender Zeitwert bei einem
Unternehmenszusammenschluss
Die Boards untersuchten, ob die überarbeitete Definition des
beizulegenden Zeitwertes und die jüngsten, erneuten Beratungen des
FASB im Rahmen deren Fair Value Measurement-Projektes eine
Auswirkung auf die im Entwurf zu Unternehmenszusammenschlüssen
getroffene Vermutung haben, dass die zu Marktbedingungen (arm's-length
exchange) erbrachte Gegenleistung für einen erworbenen Anteil (der
Transaktionspreis) der beste Beleg des beizulegenden Zeitwertes
dieses Anteils ist.
Der Stab erklärte, die für den Entwurf herangezogene Definition
des beizulegenden Zeitwertes hatte sich aus den erneuten
FASB-Beratungen bezüglich deren Fair Value
Mesurement-Standardentwurfs herausgebildet:
Im Entwurf verwendet
| Gegenwärtige überarbeitete
Definition
|
Der beizulegende Zeitwert
ist der Preis, zu dem ein Vermögenswert oder eine Schuld
in einem gegenwärtigen Geschäftsvorfall zwischen
sachverständigen, nicht-verbundenen vertragswilligen
Geschäftspartnern getauscht werden könnte.
| Der beizulegende
Zeitwert ist der Preis, der in einem zum
Bewertungszeitpunkt zwischen Marktteilnehmern statt
findenden Geschäftsvorfall für einen Vermögenswert
erhalten oder für die Übertragung einer Schuld bezahlt
werden würde.
|
Der Stab wies darauf hin, dass im Einklang mit dem Fair Value
Measurement-Projekt in den meisten Fällen:

| (a) Bei einem 100-prozentigen
Erwerb, die erbrachte Gegenleistung mutmaßlich der
beizulegende Zeitwert des gesamten erworbenen Unternehmens
zum Erwerbszeitpunkt sei.
|

| (b) Bei einem Erwerb von
weniger als 100% die erbrachte Gegenleistung mutmaßlich den
beizulegenden Zeitwert des erworbenen Anteils zum
Erwerbszeitpunkt darstellt, und dass der beizulegende
Zeitwert des erworbenen Anteils sehr wahrscheinlich als ein
Teil der Informationen für die Bestimmung des beizulegenden
Zeitwertes des gesamten erworbenen Unternehmens dienen
würde.
|
Doch der Fair Value Measurement-Standardentwurf des FASB wird
vier Beispiele beinhalten, bei denen der Einkaufspreis und der
Verkaufspreis voneinander abweichen können. Der Stab wies darauf
hin, dass bei jedem dieser Beispiele ein Unternehmenszusammenschluss
statt finden könnte: Bspw.:

| (a) Der Markt, in dem der
Unternehmenszusammenschluss stattfindet, kann ein anderer
sein als der, in dem der Erwerber die insgesamt erworbenen
Anteile veräußern oder auf andere Weise abstoßen würde.
|

| (b) Die Bewertungseinheit der
erbrachten Gegenleistung kann sich von der Bewertungseinheit
der insgesamt erworbenen Anteile unterscheiden.
|

| (c) Der
Unternehmenszusammenschluss kann in einer Zwangslage
erfolgen oder der Veräußernde kann aufgrund der
Dringlichkeit zur Annahme eines Preises gezwungen sein.
|

| (d) Ein
Unternehmenszusammenschluss kann zwischen verbundenen
Unternehmen stattfinden.
|
Im Zuge der nachfolgenden Diskussion schlug ein FASB-Mitglied
eine Vereinfachung der Problemstellung vor, indem er (aus
Praktikabilitätsüberlegungen) den Vorschlag machte, dass außer im
Falle eines Geschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen oder
in einer Zwangslage der Transaktionspreis mutmaßlich den
beizulegenden Zeitwert widerspiegeln würde. In diesen Fällen wären
mehr Informationen über den Geschäftsvorfall erforderlich um zu dem
Schluss zu kommen, dass der Transaktionspreis dem beizulegenden
Zeitwert entspräche oder nicht entspräche. Ein anderer FASB-Mitglied
wies darauf hin, dass die Boards unterscheiden wollten zwischen den
Geschäftsvorfällen, bei denen der Transaktionspreis bereits vorher
festgelegt war und jenen Geschäftsvorfällen, bei denen wirkliche
Verhandlungen statt gefunden haben.
Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Der Stab wird die
Diskussion als Grundlage bei der Weiterführung der erneuten
Beurteilung des Erfordernisses der Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert und den möglichen Ausnahmen von diesem Grundsatz
heranziehen.