Unternehmenszusammenschlüsse II

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Der FASB schaltete sich via Videoverbindung dazu.

Anteile ohne beherrschenden Einfluss und Goodwill: Fortführung der Diskussion

Grundlage zur Ausnahme bei der Bewertung

Auf der IASB Sitzung im Dezember 2006 votierten die Boardmitglieder 9:5 für das Prinzip des vollständigen Goodwillausweises. Der Board entschied jedoch mit einer Mehrheit von neun Stimmen, eine Ausnahme von diesem Prinzip zu schaffen.

Es schien, dass die Mehrheit von diesen Boardmitgliedern, die für eine Ausnahmeregelung votierten, dies auf Basis von Schwierigkeiten bei der Anwendung (Datenverfügbarkeit) und Kosten-/Nutzenabwägungen tat. Ein Boardmitglied merkte an, dass das Prinzip des vollständigen Goodwillausweises zu nicht relevanten Informationen führen könnte. Zum Beispiel im Fall des Bestehens verschiedener Anteile ohne beherrschenden Einfluss, merkte das Boardmitglied an, dass der Kontrollaufschlag zu einer Situation führen könnten, in der die Summe der beizulegenden Zeitwerte des beherrschenden Anteils sowie der Anteile ohne beherrschenden Einfluss den beizulegenden Zeitwert des erworbenen Unternehmens übersteigt.

Der Board konnte sich nicht auf die Argumentation für eine Ausnahmeregelung verständigen. Die Boardmitglieder, die sich positiv einer Ausnahmeregelung gegenüber gezeigt haben, wurden gebeten die verschiedenen Möglichkeiten mit dem Stab in kleinen Gruppen zu diskutieren.

Beherrschungsansatz

Gemäß des Beherrschungsansatzes wird kein zusätzlicher Goodwill nach dem Erwerbszeitpunkt (d.h. der Zeitpunkt an dem Kontrolle erlangt wurde) angesetzt. Auch dann nicht, wenn ein zusätzlicher Erwerb von Anteilen ohne beherrschenden Einfluss erfolgt. Ferner findet auch keine Ausbuchung statt, wenn Anteile verkauft werden, ohne dass der beherrschende Einfluss verloren geht. Dem folgend sind sämtliche Änderungen in den Eigentümerverhältnissen nach Erwerb, die nicht zu einem Beherrschungsverlust seitens des Erwerbers führen, als Transaktionen zwischen Anteilseignern zu bilanzieren (d.h. als Eigenkapitaltransaktionen abzubilden). Der Board entschied durch Mehrheitsvotum von zehn Boardmitgliedern, dass dieses Vorgehen zu wählen ist unabhängig davon wie Anteile ohne beherrschenden Einfluss und Goodwill bewertet werden.

In diesem Zusammenhang diskutierte der Board, ob die Bewertung der Anteile ohne beherrschenden Einfluss mit einem Maßstab der nicht der beizulegende Zeitwert ist, eine „Bewertungsfrage‟ oder eine „Ansatzfrage‟ sei. Einige der Boardmitglieder vertraten die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung eine Ansatzfrage sei, da Teile des Goodwills nicht angesetzt werden würden. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.

Anwendung der Bewertungsausnahme

Die folgenden Alternativen wurden diskutiert:

Ansatz des vollständigen Goodwills als Pflicht mit einer Ausnahme unter bestimmten Umständen (über die sich der Board noch einigen müsste).

Bilanzierungswahlrecht, meint dem Erwerber sollte die Erlaubnis eingeräumt werden eigenständig zu entscheiden, ob die Anteile ohne beherrschenden Einfluss zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollen oder nicht.

Es wurden keine Entscheidungen getroffen. Aus der Diskussion hierüber schien es jedoch, dass die Ausnahmeregelung darin bestehen sollte, Anteile ohne beherrschenden Einfluss, als Anteil des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens zu bewerten.

Der Board war der Meinung erst das Prinzip für eine Ausnahme festzulegen, da dies unter Umständen die Entscheidung über diesen Sachverhalt beeinflussen könnte.

Ertragsteuern

Der Board bestätigte einstimmig die folgenden Entscheidungen:

Ausnahmen zu dem Fair Value Management-Prinzip für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bezüglich Ertragsteuern. Ertragsteuern sind gemäß den Leitlinien des IAS 12 Ertragsteuern zu bilanzieren, entsprechend den Änderungen an IFRS 3.

Erfordernis, dass der Erwerber, jegliche Änderungen seiner aus dem Unternehmenszusammenschluss resultierenden latenten Steueransprüche getrennt von dem Unternehmenszusammenschluss ansetzen. Solche Änderungen sollten nach dem Zusammenschluss in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Eigenkapital erfasst werden.

Erfassung von Änderungen der erworbenen latenten Steueransprüche nach dem Kauf. Der Board entschied sich für eine kleine Modifizierung der Ergänzungen zu IAS 12.68:

a. Umfasst eine widerlegbare Vermutung Erfordert, dass die qualifizierenden Bewertungsanpassungen der Periode Bewertungsperiode (sowohl Zunahmen als auch Abnahmen) bei den erworbenen latenten Steueransprüchen innerhalb eines Jahres ab dem Erwerbszeitpunkt der Bewertungsperiode als Anpassungen des Geschäfts- oder Firmenwertes angesetzt werden (bis Zunahmen der angesetzten erworbenen latenten Steueransprüche sind darauf beschränkt sind, den bis der Geschäfts- oder Firmenwert reduziert ist einen Wert von Null erreicht).

b. Erfordert, dass andere Änderungen der erworbenen latenten Steueransprüche ein Jahr nach dem Erwerbszeitpunkt eher als Ertrag erfasst werden, als eine Anpassung des Geschäfts- oder Firmenwertes.

Ansatz von Änderungen bei steuerlichen Ungewissheiten, nach dem Erwerb.

Der Board entschied, bei solchen Änderungen vorzugehen, wie bei Änderungen von erworbenen latenten Steueransprüchen nach dem Erwerb (siehe oben). Es wurde entschieden steuerliche Ungewissheiten nicht in IAS 12.68 aufzunehmen.

Ansatz von latenten Steueransprüchen und -schulden für immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Lebensdauer.

Der Board bestätigte die Vorschriften des IAS 12, somit wurde entschieden, keine Ausnahmen zum umfassenden Ansatz von latenten Steueransprüchen und -schulden bezüglich immateriellen Vermögenswerten, die ein unbestimmter Lebensdauer haben, vorzunehmen.

Eventualforderungen und -schulden

Der Board stimmte dem allgemeinen Ansatz zu, dass die Änderungen an IFRS 3, einschließlich der Leitlinien zur Bilanzierung von erworbenen/angenommenen Eventualschulden/ -forderungen aus einem Unternehmenszusammenschluss, vor dem Projekt zu IAS 37 abgeschlossen sein sollten. Die aus dem Projekt zu IAS 37 resultierenden Ergebnisse könnten zu Folgeänderungen des (geänderten) IFRS 3 führen.

Der Mitarbeiterstab schlug dem Board vor, die Leitlinien bezüglich der Bilanzierung von erworbenen/angenommenen Eventualschulden/-forderungen eines Unternehmenszusammenschlusses unter Berücksichtigung der nachfolgenden Verbesserungen beizubehalten:

Streichung des Begriffs "Eventualschuld" aus dem Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen. Dies würde klarstellen, dass nur solche Posten angesetzt werden sollten, die der Definition einer Schuld entsprechen (d.h. kein Ansatz von "möglichen Verpflichtungen).

Entfernung des Wahrscheinlichkeitskriteriums als Ansatzkriterium aus dem Standard zu Unternehmenszusammenschlüssen.

Klarstellung, dass "mögliche Vermögenswerte" nicht angesetzt werden sollten, auch wenn die Ertragsrealisierung nahezu sicher ist.

Der Vorschlag würde zu folgenden Änderungen führen:

Erworbene/angenommene Eventualschulden/-forderungen aus einem Unternehmenszusammenschluss würden zum beizulegenden Zeitwert bewertet;

Erworbene/angenommene Eventualschulden/-forderungen aus einem Unternehmenszusammenschluss werden nur angesetzt, wenn diese der Definition eines Vermögenswertes oder einer Schuld entsprechen und deren beizulegender Zeitwert verlässlich gemessen werden kann; und

Folgebewertung von Eventualschulden/-forderungen zum höheren Wert aus (a) Betrag der gemäß IAS 37 angesetzt werden würde oder (b) zum Betrag des Erstansatzes abzüglich der unter IAS 18 vorgenommenen Abschreibungen.

Der Board stimmte dem Vorschlag des Mitarbeiterstabs uneingeschränkt zu.

Pläne bezüglich Leistungen an Arbeitnehmer

Die derzeitige Version von Paragraph 48 (IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) der Grundlage für Schlussfolgerungen des Standardentwurfs schließt die Bewertung von Leistungen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum beizulegenden Zeitwert aus. Der Board entschied, diese Ausnahme auf alle Leistungen an Arbeitnehmer auszuweiten, die sich im Anwendungsbereich von IAS 19 befinden.

Wertberichtungen

Auszug aus Paragraph 34 (Grundlage für Schlussfolgerungen) des Standardentwurfs:

Der Erwerber darf keine getrennte Wertberichtigung zum Erwerbszeitpunkt für zum beizulegenden Zeitwert bewertete erworbene Vermögenswerte gemäß dieses [Entwurfs] IFRS vornehmen. Ein Erwerber würde zum Beispiel Forderungen (einschließlich Krediten), die durch einen Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert ansetzen, und würde keine getrennte Wertberichtigung für uneinbringliche Forderungen zu diesem Zeitpunkt vornehmen. Unsicherheiten der Einbringung sowie zukünftige Zahlungsströme sind bei der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert schon enthalten.

Stellungnehmende aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen hatten folgende Bedenken:

Eine Bewertung der aus einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Forderungen zum beizulegenden Zeitwert würde zu hohen Anpassungskosten führen und der Vorschlag würde nicht kostengünstig sein.

Aus praktischen Gründen sollte der beizulegende Zeitwert von Forderungen, die aus einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurden, auf Portfolio-Basis bewertet werden.

Ein Erwerber sollte die Erlaubnis dafür haben, Wertberichtungen für erworbenen Vermögenswerten bei Unternehmenszusammenschlüssen anzusetzen.

Der Board bestätigte, dass Forderungen zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt bewertet werden müssen und und dass nur der Nettobetrag in der Bilanz auszuweisen ist.

Der Board bestätigte, dass vergangene Forderungseinbringungen relevante Informationen für Adressaten darstellen und somit der Bruttoausweis und Angaben zu Wertberichtigungen im Anhang nützlich sind. Einige Boardmitglieder betonten, dass separate Angaben zu Fair Value-Anpassungen zum Erwerbszeitpunkt auch relevant sein könnte. Der Mitarbeiterstab des FASB merkte an, dass auf der Februar Sitzung des FASB ähnliche Sachverhalte angesprochen werden. Der Board entschied, Angabevorschriften bei einer zukünftigen Sitzung zu erörtern und das Ergebnis der FASB Sitzung zu berücksichtigen.

Der Board merkte an, dass Leitlinien zu den Bewertungseinheiten nicht notwendig seien, da diese Einheiten keinen Einfluss auf den beizulegenden Zeitwert am Erwerbszeitpunkt haben.

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