Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

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Der IASB und der FASB erörterten verschiedene Sachverhalte im Zusammenhang mit ihren Bemühungen, die Leitlinien zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf Grundlage des ASC Topics 820 und des IASB-Entwurfs Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu harmonisieren.

Definition des beizulegenden Zeitwerts

Die Boards bestätigten jeweils, den beizulegenden Zeitwert als einen Abgangspreis definieren zu wollen. Die Definition soll lauten 'der Preis, der erhalten würde, wenn man einen Vermögenswert verkauft, oder den man zahlen würde, um eine Schuld zu übertragen, wenn es sich um einen ordentlichen Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungszeitpunkt handelt'.

Obwohl es einige IASB-Mitglieder vorgezogen hätten, wenn im Standard auf den Begriff 'Abgangspreis' Bezug genommen worden wäre (sowohl, um den aufgeladenen Begriff 'beizulegender Zeitwert' zu vermeiden, als auch, um das Bewertungsziel deutlich zu machen), kamen die Boards überein, 'beizulegender Zeitwert' als den Begriff beizubehalten, der im Standard verwendet wird.

Beizulegender Zeitwert bei erstmaligem Ansatz

Die Boards erörterten, ob es ausreicht, die Vorschläge in Paragraph 36 des Entwurfs zum beizulegenden Zeitwert zu bestätigen, in denen eine Liste von Situationen enthalten ist, die darauf hinweisen könnten, dass ein Transaktionspreis möglicherweise vom beizulegenden Zeitwert abweicht, oder ob ein Hinweis aufgenommen werden soll, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.

Der IASB stimmte zu, den künftigen IFRS an die Formulierung in ASC Topic 820-10-30-3 anzugleichen, nach der gilt: 'Ein Transaktionspreis stellt möglicherweise nicht den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei erstmaligem Ansatz dar, wenn eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

(a) der Geschäftsvorfall findet zwischen nahe stehenden Personen oder Unternehmen statt;

(b) der Geschäftsvorfall findet unter Druck statt, oder der Veräußerer ist gezwungen, den Preis für den Geschäftsvorfall zu akzeptieren;

(c) die Buchungseinheit, die durch den Geschäftsvorfall dargestellt wird, weicht von der Buchungseinheit des Vermögenswerts oder der Schuld ab, der/die zum beizulegenden Zeitwertet bewertet wird; und

(d) der Markt, an dem die Transaktion stattfindet, weicht von dem Markt ab, an dem das Unternehmen den Vermögenswert veräußern oder die Schuld übertragen würde.'

Die Boards weigerten sich ausdrücklich, einen Hinweis aufzunehmen, dass die Liste nicht abschließend sei: Nach Ansicht vieler Mitglieder würde ein solcher Hinweis zu Missbrauch auffordern.

Die Boardmitglieder erörterten außerdem Bedingung (b) und hielten fest, dass die Formulierung expliziter sein sollte, dass ein ordentlicher Geschäftsvorfall an einem inaktiven Markt immer noch einen beizulegenden Zeitwert nach Definition darstellen kann. Bei einem Mangel an Marktaktivität kann es sein, dass mehr Arbeit erforderlich ist, um festzustellen, dass der Transaktionspreis den beizulegenden Zeitwert darstellt.

Ansatz von Tag-1-Gewinnen und -Verlusten

Der IASB stimmte einem Vorschlag des Stabs nicht zu, dass der IASB den Ansatz von Tag-1-Gewinnen und -Verlusten im Projekt zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert adressieren sollte. Eine Mehrheit der IASB-Mitglieder war der Meinung, dass die Klärung der Frage, wann Tag-1-Gewinne und -Verluste angesetzt werden sollten, eine schleichende Veränderung des Anwendungsbereichs eines Standards darstelle, der der Frage gewidmet sei, wie der beizulegende Standard zu bestimmen sei. Dies würde nur unnötigen "Lärm" im Standard verursachen.

Bewertung von Schulden zum beizulegenden Zeitwert

Nach langer Diskussion kam der IASB überein, dass für den Standard folgendes gelten soll:

(a) Es soll einem Unternehmen vorgeschrieben sein, den beizulegenden Zeitwert einer Schuld folgendermaßen zu bestimmen ist, wenn keine Preisquotierung in einem aktiven Markt vorliegt, der auf die Übertragung der Schuld anzuwenden wäre:

(i) Verwendung einer Preisquotierung einer identischen Schuld, wenn diese als Vermögenswert gehandelt wird (also eine Ebene-1-Bewertung), wenn dieser Preis zur Verfügung steht,

(ii) wenn dieser Preis nicht zur Verfügung steht, Verwendung von Preisquotierungen für ähnliche Schulden oder ähnliche Schulden, die als Vermögenswert gehandelt werden, (also eine Ebene-2-Bewertung),

(iii) wenn keine beobachtbaren Daten vorlegen, Verwendung einer anderen Bewertungsmethode wie beispielsweise

(1) ein Ertragsansatz (beispielsweise eine Barwertmethode) oder

(2) ein Marktansatz (beispielsweise Verwendung des Betrags, den ein Marktteilnehmer zahlen würde, um eine identische Schuld zu übertragen, oder den er erhalten würde, um in eine identische Schuld einzutreten).

(b) Es soll die Gegenleistung beschrieben werden, die ein Marktteilnehmer fordern würde, um eine Verpflichtung bei der Anwendnung einer Barwertmethode zu übernehmen.

(c) Es soll klargestellt werden, dass bei der Übertragung einer Schuld angenommen wird, dass eine Übertragungsempfänger, der am Markt teilnimmt, die Kenntnisse und die Möglichkeiten hat, der Verpflichtung zu erfüllen.

Beim Fällen dieser Entscheidung zeigten sich einige IASB-Mitglieder nicht zufrieden hinsichtlich der Auswirkungen dieser Leitlinien auf die Bewertung von nicht-finanziellen Schulden (s. die alternativen Sichtweisen im Entwurf 2010/01).

Nichterfüllungsrisiko

Ohne große Diskussion kam der IASB wie folgt überein:

(a) Der beizulegende Zeitwert einer Schuld beinhaltet die Auswirkungen des Nichterfüllungsrisikos; und

(b) im IFRS wird klargestellt, was ein Nichterfüllungsrisiko darstellt.

Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung einer Schuld

Der IASB kam überein, dass der beizulegende Zeitwert nicht um Auswirkungen einer Beschränkung bei ihrer Übertragung angepasst werden soll.

Bewertung eigener Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

Der IASB kam überein, Leitlinien in den IFRS aufzunehmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens gelten. Diese Leitlinien sollen die Vorschläge aus dem IASB-Entwurf in den Paragraphen 32 und 33 widerspiegeln.

Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn Märkte weniger aktiv werden

Nach der vorherigen Diskussion kamen die Boards überein, dass für den Standard folgendes gelten solle:

(a) Er soll Leitlinien bieten, wenn Märkte weniger aktiv werden; insbesondere sollen die zur Verfügung gestellten Leitlinien angewendet werden, wenn es zu einem deutlichen Rückgang im Volumen oder im Grad der Aktivität für den Vermögenswert oder die Schuld gekommen ist.

(b) Es soll ausgesagt werden, dass bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, wenn Märkte weniger aktiv sind, die zu klärende Frage ist, ob eine beobachteter Transaktionspreis einen beizulegenden Zeitwert darstellt, nicht ob der Grad der Marktaktivität abgenommen hat (auch wenn eine Veränderung in der Marktaktivität ein Hinweis sein kann, dass ein beobachtbarer Preis keinen beizulegenden Zeitwert darstellt, was bedeuten kann, dass ein Unternehmen weitere Anstrengungen zu unternehmen hat, um den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen). Im Entwurf des IASB und in Topic 820 wird dies nicht explizit hervorgehoben.

(c) Es soll ausgesagt werden, dass das Wesen des Geschäftsvorfalls wichtig ist, nicht der Zustand der Märkte. Ein ordentlicher Geschäftsvorfall in einem Markt, der unter Druck geraten ist, kann immer noch einen beizulegenden Zeitwert nach Definition darstellen; allein die Tatsache, dass der Geschäftsvorfall an einem Markt unter Druck stattfand, ist nicht ausreichend, um vom Transaktionspreis Abstand zu nehmen.

Die Boards werden ihre Erörterungen später in der Woche fortsetzen.

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