Primäre Abschlussbestandteile

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 21

Hintergrund

Der Board prüft mögliche Änderungen der Struktur und des Inhalts der primären Abschlussbestandteile, wobei der Schwerpunkt auf der Darstellung der finanziellen Leistung liegt. Ein Diskussionspapier oder ein Entwurf wird 2019 erwartet.

In dieser Sitzung hat der Board Verbesserungen beim Grad der Aggregierung und Disaggregierung von Einzelposten im Abschluss, Kriterien zur Unterstützung der Unternehmen bei der Analyse der Aufwendungen nach Funktion oder Art sowie offene Fragen im Zusammenhang mit von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und dem bereinigten Ergebnis je Aktie, erörtert, die von der Boardsitzung im April 2018 übrig sind.

Der Board hat auch einen Überblick über die Ergebnisse der Umfrage unter den nationalen Standardsetzern in Bezug auf die Aggregierung und Disaggregierung erhalten. Die Ergebnisse dieser Befragung wurden Bestandteil der Grundlage für die Empfehlungen des Stabs.

Zusätzliche Vorschläge zu Aggregierung und Disaggregierung

Agendapapier 21A

Analyse des Stabs

Drei Themen werden in diesem Papier behandelt:

  1. Was könnten die Merkmale für die Aggregierung (oder Disaggregierung) von Posten im Abschluss sein, und sollte ein bestimmtes Merkmal priorisiert werden?
  2. Sollte der Board die Einführung quantitativer Schwellenwerte in Erwägung ziehen, um eine stärkere Disaggregierung von Gruppen von Posten zu fördern?
  3. Sollte der Board ein Prinzip zur Bestimmung des Angabeorts von Finanzinformationen im Abschluss entwickeln?

Der Stab analysierte die bestehende Leitlinien in IAS 1 Darstellung des Abschlusses, Leitlinien in anderen IFRS und Leitlinien von anderen Standardsetzern, um eine nicht abschließende Liste von Merkmalen für die Aggregierung oder Disaggregierung zu entwickeln (siehe Empfehlungen des Stabs unten). Eine konsolidierte Liste wurde als nützlich erachtet, da sie ein besseres Verständnis dafür fördert, was Posten ähnlich oder unähnlich voneinander macht, und den Erstellern eine bessere Orientierung bei der Beurteilung der Aggregierung und Disaggregierung bietet. Bisher hat der Board (März 2017) entscheiden, Art und Funktion als Merkmale für die Aggregierung/Disaggregierung zu verwenden, und diese sollten Vorrang haben. Weitere Merkmale sollten nicht priorisiert werden, da dies unflexibel wäre und die relative Bedeutung jedes Merkmals von Fakten und Umständen abhängen kann.

ASAF und Adressaten äußerten Bedenken hinsichtlich der Einführung quantitativer Schwellenwerte für die Disaggrierung. Dies waren Bedenken, dass Schwellenwerte die Wesentlichkeitsentscheidungen außer Kraft setzen könnten und die Entwicklung von Schwellenwerten, die für alle Unternehmen relevant sind, eine Herausforderung darstellen würden. Alternativ könnte eine widerlegbare Annahme der Disaggregierung verwendet werden, um es den Unternehmen zu ermöglichen, weiterhin Wesentlichkeit anzuwenden (d.h. keine Disaggregierung, wenn die resultierenden Informationen nicht wesentlich wären). Als weitere Alternative könnten Beispiele entwickelt werden, wann es nicht akzeptabel ist, große Restposten anzugeben.

Der Stab überlegte auch, ob es ein Prinzip geben sollte, das den Unternehmen bei der Entscheidung hilft, welche Informationen in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt werden sollten und welche Informationen im Anhang offengelegt werden sollten. Der Stab ist der Meinung, dass der Angabeort der Informationen von den verschiedenen Rollen der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs abhängen sollte.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfiehlt, dass der Board Folgendes tut:

  • (a) Aufnahme in IAS 1 der folgenden, nicht abschließenden Liste von Merkmalen, die als Grundlage für die Disaggregierung oder Aggregierung von Finanzinformationen verwendet werden könnten:
    • (i) Art,
    • (ii) Funktion (also wie eine Ausweiszeile verwendet wird),
    • (iii) Bewertungsgrundlage,
    • (iv) Größe,
    • (v) Liquidität (einschließlich lang- und kurzfristig),
    • (vi) Dauer und zeitlicher Anfall,
    • (vii) Persistenz (also Häufigkeit, Wiederholung oder Einmaligkeit)
    • (viii) Unsicherheit, Subjektivität oder Risiken, die mit einem Posten verbunden sind,
    • (ix) Wesen (z.B. von Produkt, Dienstleistung, Produktionsprozess, Finanzinstrument, Finanzierungsvereinbarungen, Kunde oder Lieferant von Produkten und Dienstleistungen oder von Methoden zum Vertrieb von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen),
    • (x) Geografische Aspekte oder regulatorisches Umfeld,
    • (xi) Zum Abgang gehalten oder zur Veräußerung gehalten;
  • (b) Priorisierung der Merkmale der Funktion und der Art, so dass die Ersteller nur auf der Grundlage der Fakten und Umstände des Unternehmens andere Merkmale auswählen können;
  • (c) keine Einführung von Schwellenwerten oder widerlegbaren Annahmen für die Aggregierung oder Disaggregierung, sondern stattdessen Entwicklung von Beispielen für die Disaggregierung von Gruppen von Posten, die zur Veranschaulichung verwendet werden könnten, wann es nicht akzeptabel ist, große Restbestände oder "andere" Ausweisposten anzugeben;
  • (d) Aufnahme eines Prinzips zur Bestimmung des Angabeorts von Finanzinformationen in den primären Abschlussbestandteilen oder im Anhang, das auf der Rolle der primären Abschlussbestandteile und der Rolle des Anhangs wie im Diskussionspapier zu Angabeprinzipien entwickelt basiert.

Erörterung durch den Board

Merkmale für die Aggregierung/Disaggregierung

Ein Boardmitglied stimmte dem Konzept einer vollständigen Liste zu, verlangte aber eine systematische Gruppierung der Merkmale. Zum Beispiel sind Größe und Ausdauer Aspekte der Art und sollten als solche gruppiert werden.

Einige Boardmitglieder waren nicht damit einverstanden, eine Liste von Merkmalen hinzuzufügen. Es gab Bedenken, dass die Aufnahme einer Liste in IAS 1 Darstellung des Abschlusses für die Ersteller zu Verwirrung führen und sie zu der Annahme verleiten könnte, dass die spezifischen Merkmale in jedem Standard außer Kraft gesetzt werden könnten. Zusätzlich wurde festgestellt, dass es kein Ermessen in Bezug darauf geben sollte, welche Merkmale in allen Szenarien relevant sind.

Die stellvertretende Vorsitzende lehnte die Empfehlung nicht ab, forderte aber, dass die Kriterien in einen Kontext gestellt werden, so dass klar ist, wann jedes einzelne verwendet werden sollte, um das Risiko zu vermeiden, dass die Ersteller sie in den falschen Situationen verwenden. Ein anderes Boardmitglied war der Ansicht, dass die Tabelle in Anhang B einen nützlichen Kontext für die Kriterien bietet.

Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt darüber, dass nicht klar sei, welches Problem man zu lösen versuche. Der Stab stellte klar, dass die Ersteller trotz der Salden innerhalb einer Position mit unterschiedlichen Risiken oder Merkmalen nicht über die Art oder Funktion hinaus disaggregieren. Das Boardmitglied schlug vor, dass der Vorschlag zur Erreichung dieses Ziels direkter sein sollte.

Der Board war bei dieser Empfehlung gespalten, aber es wurde vorgeschlagen, dass der Stab den Vorschlag ändert, um klarzustellen, dass er andere Standards nicht außer Kraft setzt und den Kontext hinzufügt, um die Anwendung der Liste zu unterstützen. Es wurde festgestellt, dass Beispiele dazu beitragen können, die Anwendung zu fördern, aber nicht für jedes Kriterium erforderlich sind.

Prioritisierung von Merkmalen

Diese Empfehlung wurde nicht erörtert, weil der Board Empfehlung (a) abgelehnt hat.

Schwellenwerte zur Förderung von Disaggregierung

Die stellvertretende Vorsitzende eröffnete die Gespräche mit der Erklärung, dass sie einen quantitativen Schwellenwert unterstützen werde. Dies würde den Erstellern helfen, das erwartete Aggregationsniveau zu verstehen und würde nicht unbedingt die Ausübung von Ermessen untergraben. Es wurde festgestellt, dass qualitative Anforderungen allein möglicherweise nicht ausreichen, um Verhaltensänderungen zu fördern, und ein Schwellenwert könnte als Anhaltspunkt für Schlussfolgerungen dienen.

Ein anderes Boardmitglied schlug vor, einen Schwellenwert auf sonstige Kategorien zu beschränken, die nicht immer die Posten mit gleichen Eigenschaften oder Risiken aufweisen. Ein Schwellenwert könnte die Ersteller zum Nachdenken anregen, wenn nach der Disaggregierung der Posten ein wesentlicher "sonstiger" Posten verbleibt. Ein anderes Boardmitglied schlug vor, dass Schwellenwerte für alle Posten mit nicht aussagekräftigen Bezeichnungen gelten könnten.

Einige Boardmitglieder stimmten den Empfehlungen zu, da die Schwellenwerte weniger Ermessensentscheidungen durch die Unternehmensleitung erfordern, da sie eher als Berechnungsübung denn als Wesentlichkeitsbeurteilung angesehen werden. Es wurde vorgeschlagen, dass Beispiele verwendet werden könnten, um die Disaggregierung und nicht die Schwellenwerte zu veranschaulichen. Darüber hinaus zielt Angabeninitiative darauf ab, den Erstellern zu helfen, das Konzept der Wesentlichkeit besser zu verstehen und das Verhalten zu ändern. Ein Schwellenwert könnte die falsche Botschaft aussenden, dass Wesentlichkeit nur quantitativ und nicht auch qualitativ ist.

Die stellvertretende Vorsitzende stellte fest, dass es bei einem geringeren Input der Unternehmensleitung noch mehr Disaggregierung geben würde, da ein Schwellenwert ein Katalysator für Veränderungen wäre.

Ein Boardmitglied stimmte der Empfehlung zu. Es wurde erklärt, dass es für ein großes konsolidiertes Unternehmen nicht praktikabel sei, von den Tochtergesellschaften genügend disaggregierte Informationen für alle Posten zu erhalten, die möglicherweise über dem Schwellenwert liegen. Würde der Posten in einem bestimmten Jahr die Schwelle überschreiten, wäre es nicht möglich, auf alle Tochtergesellschaften zurückzugreifen, um eine weitere Berichterstattung für Angabezwecke vorzunehmen.

Ein Boardmitglied sagte, dass es ohne die Vorschriften von Schwellenwerten erhebliche Abweichungen in der Praxis geben kann, da einige Regulierer Schwellenwerte verlangen werden und andere nicht. Wenn sie nach lokalen Rechnungslegungsstandards, nicht aber nach IFRS erforderlich sind, können bei der Erstellung von IFRS-Abschlüssen Informationen verloren gehen.

Prinzip in Bezug auf den Angabeort

Der Vorsitzende schlug vor, den im Agendapapier verwendeten Ausdruck "hinreichend wesentlich" in "wesentlich" zu ändern. Weitere substanzielle Anmerkungen wurden nicht gemacht.

Entscheidungen des Boards

7 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung (a) bei Gegenstimme des Vorsitzenden. Daher wurde die Empfehlung abgelehnt.

7 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung (c - Schwellenwerte). Der Vorsitzende stimmte dafür. Daher wurde die Empfehlung unterstützt, d.h. keine Schwellenwerte.

4 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung (c - Beispiele).

Der Board stimmte einstimmig dafür, dass der Stab die Entwicklung verbindlicher Leitlinien prüfen sollten, um die Unternehmen zur Disaggregierung zu ermutigen.

14 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung (d).

Vorschläge des Stabs zu Analyse von Aufwendungen nach Funktion oder Art

Agendapapier 21B

Analyse des Stabs

Das Hauptziel der Verwendung einer bestimmten Methode für die Analyse von Aufwendungen (d.h. der Methode "Funktion der Aufwendungen" oder der Methode "Art der Aufwendungen") ist es, entscheidungsnützliche Informationen über die finanzielle Leistung eines Unternehmens zu liefern. Der Schwerpunkt bei der Ableitung von Kriterien lag auf der Identifizierung von Faktoren, die einem Unternehmen helfen könnten zu entscheiden, welche Methode die entscheidungsnützlichsten Informationen für die Adressaten liefert, teilweise auf der Grundlage von Rückmeldungen zum Diskussionspapier mit vorläufigen Sichtweisen zur Darstellung des Abschlusses.

Die vorgeschlagenen Faktoren sind:

  • (a) Welche Methode liefert die besten Informationen über die wichtigsten Komponenten oder Treiber der Rentabilität?
  • (b) Welche Methode entspricht am ehesten der internen Berichterstattung des Managements an den Vorstand oder die Hauptentscheidungsträger und der Art und Weise, wie das Unternehmen geführt wird?
  • (c) Welche Methode wird von anderen Unternehmen in derselben Branche angewendet?
  • (d) Wäre die Zuordnung der Aufwendungen zu Funktionen willkürlich? Wenn dies der Fall ist, sollte die Methode nach Art der Aufwendung bevorzugt werden.

In IAS 1.104 ist vorgeschrieben, dass ein Unternehmen, das die Methode "Funktion des Aufwands" anwendet, zusätzliche Informationen über die Art der Aufwendungen, einschließlich Abschreibungen und Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer, angibt. In IAS 1.105 wird erläutert, dass zusätzliche Angaben über die Art der Aufwendungen erforderlich sind, wenn die Methode der Funktion der Aufwendung angewendet wird, da Informationen nach Art für die Vorhersage künftiger Cashflows nützlich sind.

Untersuchungen haben ergeben, dass IAS 1.104 nicht einheitlich angewendet wird und möglicherweise unklar ist. ASAF-Mitglieder wiesen darauf hin, dass nur einige Informationen nach Art gemäß IAS 1 zur Verfügung gestellt werden und dass die Ersteller aufgrund von Systembeschränkungen oder Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Ausgaben zu einer bestimmten Kategorie möglicherweise nicht in der Lage sind, Informationen nach Art der Aufwendung bereitzustellen. Die ASAF-Mitglieder schlugen dem Board vor, den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Bereitstellung zusätzlicher Informationen nach Art der Aufwendung zu gewähren.

Im September 2017 beschloss der Board vorläufig, die Pflicht zur Bereitstellung zusätzlicher Informationen nach Art beizubehalten, um einen möglichen Informationsverlust beim Ausweis von Informationen nach Funktion der Aufwendung zu vermeiden.

Der Stab identifizierte unterschiedliche Ansätze für die Bereitstellung zusätzlicher Informationen nach Art der Aufwendung:

  • (a) Ansatz A ("flexibler" Ansatz): Vorschrift, dass die Informationen nach Art für jede dargestellte Ausweiszeile nach Funktion aufgeschlüsselt werden, Gestattung, dass Unternehmen flexibel entscheiden können, welche Komponenten nach Art getrennt ausgewiesen werden sollen.
  • (b) Ansatz B ("standardisierter Ansatz"): Vorschrift, dass die Informationen nach Art aus für jede dargestellte Ausweiszeile nach Funktionslinie disaggregiert werden. Dieser Ansatz würde festlegen, welche Komponenten nach Art für bestimmte Funktionsausweiszeilen gesondert anzugeben sind.
  • (c) Ansatz C ("gemischter Ansatz"): Vorschrift, zusätzliche Informationen nach Art anzugeben, aber keine Vorschrift, dass diese Informationen den Funktionsausweiszeilen zugeordnet werden.

Der Stab lehnt den Ansatz C ab, da er nicht die relevanten Informationen liefert, die der Board zu verlieren zu verhindern versucht. Er lehnt auch Ansatz B ab, da die Identifizierung spezifischer Funktionsausweiszeilen und Komponenten nach Art, die mit diesen Ausweiszeilen verbunden sind, eine Herausforderung darstellen könnte und zu starr ist. Der Ansatz A wird vorgeschlagen, weil er nützliche Informationen liefert, flexibel ist und weniger schwierig zu entwickeln ist.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab schlug vor, dass der Board Folgendes tut:

  • (a) Hinzufügung der unter (a)-(d) oben genannten Faktoren zu IAS 1, um zu prüfen, ob eine Nach-Funktion- oder Nach-Art-Methode am entscheidungsnützlichsten ist.
  • (b) Vorschrift des "flexiblen" Ansatzes; die Informationen sind nach Art für jede dargestellte Funktionsausweiszeile zu disaggregieren, und es ist flexibel zu entscheiden, welche Komponenten nach Art getrennt ausgewiesen werden sollen.

Erörterung durch den Board

Hinzufügung von Faktoren

Ein Boardmitglied hatte Bedenken hinsichtlich der Gleichwertigkeit der vier Faktoren, da der erste Faktor sich darauf bezieht, was die "beste Information" ist, und dies daher Vorrang haben sollte. Der Stab stellte klar, dass die Bereitstellung entscheidungsnützlicher Informationen oberste Priorität hat, und diese vier Faktoren nur zu berücksichtigende Indikatoren sind. Eine weitere Sorge war, dass das Konzept der Willkür innerhalb des vierten Faktors schwarz-weiß und ohne Kontext zu sein scheint. Der Stab stellte klar, dass Willkür ist, wenn der Grad des Ermessens so ist, dass es sich nicht um eine getreue Darstellung handelt und zu unsicher ist. Dies entspricht der Anwendung des Konzepts in den bestehenden Standards.

Ein Boardmitglied unterstützte die Empfehlungen und hielt es für hilfreich, in der Grundlage für Schlussfolgerungen festzuhalten, dass sie einen Schritt von der freien Wahl zur Auswahl des am besten geeigneten Ergebnisses der beiden Ansätze darstellen.

Flexibler Ansatz

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass Ansatz B von Analysten begrüßt würde, aber für kleine und mittlere Unternehmen zu aufwendig sei. Option A scheine zu flexibel zu sein, und einige Elemente müssten obligatorisch sein, wenn diese Option ausgewählt würde.

Ein Boardmitglied stimmte der Empfehlung zu, schlug aber vor, dass Ansatz A der "Prinzipien"-Ansatz sein sollte, da er von den Unternehmen verlangt, dass sie nicht einfach nur flexibel sind, sondern auch Urteilsvermögen anwenden.

Einige Boardmitglieder unterstützten Ansatz C, da er die einfachste Art der Informationsvermittlung darstellt und klarer definiert ist als die aktuellen Vorschriften. Darüber hinaus erfordert Ansatz A mehr Informationen, als in der Berichterstattung nach Art erforderlich sind, und es wird nicht immer machbar sein, die Kosten zuzurechnen, die erforderlich sind, um den Anforderungen gerecht zu werden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass Ansatz C eine bessere Vergleichbarkeit ermöglicht und es den Adressaten auch ermöglichen würde, die Gesamtkosten nach Art zu sehen, die unter Ansatz A nicht sichtbar wären.

Entscheidungen des Boards

Der Board stimmte einstimmig für die Empfehlung (a).

In Bezug auf die Empfehlung (b) stimmten 10 Boardmitglieder für den Ansatz (c), den gemischten Ansatz.

Offene Sachverhalte zu von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen und von der Unternehmensleitung angepassten Ergebnissen je Aktie

Agendapapier 21C

Analyse des Stabs

Auf der Sitzung im April 2018 bat der Board den Stab, eine Empfehlung zur Erweiterung der Liste der Zwischensummen in IAS 1.81A vorzulegen, damit diese Zwischensummen nicht zusätzlichen Angabepflichten in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen unterliegen.

Der Stab identifizierte häufig verwendete Zwischensummen, anstatt einen prinzipiellen Ansatz zu entwickeln, welche zusätzlichen Angaben für die Adressaten nicht entscheidungsnützlich wären. Diese Zwischensummen sind das Ergebnis vor Steuern, das Ergebnis vor fortgeführten Aktivitäten, der Bruttogewinn und das EBITDA. Diese Zwischensummen wurden ermittelt, da sie in den IFRS implizit definiert sind (Ergebnis vor Steuern, Ergebnis vor fortgeführten Aktivitäten) oder leicht definiert werden können (Bruttogewinn). Auf das EBITDA wird in diesem Papier nicht weiter eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zwischensummen in einem separaten Absatz stehen können, da sie nach IFRS nicht erforderlich sind.

In Bezug auf den Ausweis mehrerer Angaben zum Ergebnis je Aktie, bei denen mehrere von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen identifiziert werden, hat der Stab zwei Ansätze erwogen, die er für angemessen hält:

  • (a) Gibt es mehrere von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen, die identische Anpassungen aufweisen, abgesehen von zusätzlichen Anpassungen, die vorgenommen werden könnten, weil eine von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl weiter unten in der unten in der Darstellung der finanziellen Leistung angegeben wird, z.B. bereinigtes EBIT und bereinigtes Ergebnis vor Steuern, könnten Angaben zum Ergebnis je Aktie nur für das bereinigte Ergebnis vor Steuern gemacht werden, da dies auch die für das bereinigte EBIT erforderlichen Informationen liefern würde.
  • (b) Anstatt für jede von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl ein angepasstes Ergebnis je Aktie zu verlangen, könnte die Angabe der Auswirkungen von Steuern und nicht beherrschenden Anteilen für jede der Differenzen zwischen der von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahl und der am ehesten vergleichbaren Zwischensumme/Gesamtsumme in IAS 1.81A verlangt werden. Dies würde eine Entlastung von einer vollständigen Berechnung eines bereinigten Ergebnis je Aktie bedeuten und die Notwendigkeit vermeiden, dass Unternehmen das bereinigte Ergebnis je Aktie für ihre von der Unternehmensleitung definierten Leistungskennzahlen angeben müssen.

Der Stab spricht sich für Ansatz (a) aus, da die Anwender es vorziehen, ein angepasstes Ergebnis je Aktie im Abschluss zu sehen, und dies bereits von einigen Erstellern angeboten wird. Darüber hinaus wäre die Angabe des Ergebnisses je Aktie keine zusätzliche Belastung, und wenn mehrere von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen nicht identisch sind, sollten mehrere Angaben des Ergebnisses je Aktie zur Verfügung gestellt werden. Eine einfache kombinierte Überleitung könnte für Ansatz (a) verwendet werden (siehe Anhang C des Agendapapiers).

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board Folgendes tut:

  • (a) Aufnahme von Ergebnis vor Steuern, Ergebnis vor fortgeführten Aktivitäten und das Bruttoergebnis (definiert als Umsatzerlöse abzüglich Veräußerungskosten) in die Liste der Zwischensummen im für Zwecke der Angabevorschriften in Bezug auf von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen. Dies würde bedeuten, dass, wenn eine dieser Zwischensummen als von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl identifiziert wird, die zusätzlichen Angaben nicht erforderlich wären oder dass sie als direkt vergleichbare Zwischensumme für eine von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahl verwendet werden könnten.
  • (b) Erlaubnis oder Vorschrift, dass ein Unternehmen ein bereinigtes Ergebnis je Aktie für das bereinigte Ergebnis vor Steuern nur dann vorlegen muss, wenn mehrere von der Unternehmensleitung definierte Leistungskennzahlen identische Anpassungen aufweisen.

Erörterung durch den Board

Hinzufügen von Zwischensummen zur Liste von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen

Ein Boardmitglied stellte klar, dass die Zwischensummen in die Liste der Zwischensummen aufgenommen werden, die nach IFRS für die Zwecke der Überleitung der von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahl zulässig, aber nicht erforderlich sind. Die Zwischensummen werden nicht in IAS1:81A aufgenommen, da sie sonst erforderlich wären. Der Stab stimmte zu, dass dies der Fall ist. Er wird dies auf Wunsch des Vorsitzenden bei der Formulierung weiter berücksichtigen, um sicherzustellen, dass sie nicht zu kompliziert ist.

Ein weiteres Boardmitglied unterstützte die Empfehlung, um die Wirksamkeit der Überleitung von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahls auf die nächstliegende nach IFRS definierte Zwischensumme zu unterstützen. Darüber hinaus schlug ein Boardmitglied vor, dass das Ergebnis vor Steuern und das Ergebnis aus fortgeführten Aktivitäten als Zwischensummen nach IFRS vorgeschrieben werden sollten, da diese vergleichbar sind. Angabe des Bruttogewinn sollte nicht verpflichtend sein, aber eine Angabe zur Bilanzierungsmethode, wie er berechnet wird, sollte vorgeschrieben werden.

Ein Boardmitglied befürwortete den Vorschlag, befürchtete jedoch, dass die Definition des Bruttogewinns als Umsatzerlöse abzüglich Veräußerungskosten für Dienstleistungsunternehmen nicht wirksam sein könnte.

Ein Boardmitglied unterstützte die Richtung des Vorschlags, schlug aber vor, dass es eine allgemeinere Formulierung in Bezug darauf geben sollte, dass keine Überleitung erforderlich ist, wenn sich eine von der Unternehmensleitung definierte Erfolgskennzahl aus klaren IFRS-Bestandteilen und nicht aus einer definierten Liste zusammensetzt. Darüber hinaus bestand die Befürchtung, dass bei einer Einbeziehung des Bruttogewinns als IFRS-Kennzahl die Anwender hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Veräußerungskosten irregeführt werden könnten. Der Vorsitzende schloss sich dieser Besorgnis an.

Ein anderes Boardmitglied schlug vor, den Bruttogewinn nicht zu berücksichtigen, da er schlecht definiert sei, sondern stattdessen den Betriebsgewinn einzubeziehen, um eine Überleitungsrechnung zu vereinfachen.

Angepasste Angaben zum Ergebnis je Aktie

Die Mehrheit der Boardsmitglieder hat die mögliche mehrfache Angaben von angepassten Ergebnissen je Aktie im Abschluss nicht unterstützt.

Einige Boardmitglieder bevorzugten den Vorschlag 19(b) - Angabe der Auswirkungen von Steuern und nicht beherrschenden Anteilen getrennt für die Überleitungsposten zwischen von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen und der am ehesten vergleichbaren Summe oder Zwischensumme nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses. Ein Boardmitglied unterstützte diesen Vorschlag mit der Begründung, dass der Zweck der Bereitstellung von von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen darin bestehe, dass die Adressaten verstehen, wie die Unternehmensleitung das Unternehmen beurteilt. Die Angaben von Ergebnissen je Aktie, die die Unternehmensleitung nicht verwendet, stimmt nicht mit diesem Ziel überein. Ein anderes Boardmitglied stimmte ebenfalls zu, dass 19(b) die Notwendigkeit mehrerer Ergebnisse je Aktie eliminiert und den Adressaten Informationen zur Verfügung stellt, um Ergebnisse je Aktie zu berechnen, wenn sie dies wünschen. Dies würde nicht ausschließen, dass die Ersteller ein bereinigtes Ergebnis je Aktie vorlegen, wenn sie dies wünschen.

Ein Boardmitglied schlug vor, um Entlastung bei der Angabe von mehreren Ergebnissen je Aktie zu gewähren, nur ein bereinigtes Ergebnis je Aktie zuzulassen, und dieses sollte den Adressaten die entscheidungsnützlichsten Informationen liefern.

Einige Boardmitglieder unterstützten die Verwendung der Tabelle in Anhang C, um die für den Antrag 19(b) erforderlichen Informationen darzustellen.

Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt darüber, dass nur der Zähler der Berechnung des Ergebnisses je Aktie angepasst wird. Womöglich würden die Adressaten auch Angaben zu Nenneranpassungen erwarten, die durch den Vorschlag in 19(b) nicht abgedeckt wären. Der Stab stellte klar, dass IAS 33 Ergebnis je Aktie keine Anpassungen des Nenners zulässt.

Entscheidungen des Boards

13 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung (a).

13 Boardmitglieder stimmten für die Empfehlung 19(b) - Angabe der Auswirkungen von Steuern und nicht beherrschenden Anteilen getrennt für die Überleitungsposten zwischen von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlten und der am ehesten vergleichbaren Summe oder Zwischensumme nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses.

Zugehörige Themen

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