Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9

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Überblick und Hintergrund

Agendapapier 3

Im Oktober 2020 beschloss der Board, mit der Überprüfung nach der Einführung der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften in IFRS 9 zu beginnen, aber noch nicht mit der Überprüfung nach der Einführung der Vorschriften des Standards zur Wertminderung und zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Im November 2020 beschloss der Board, die Starttermine dieser Überprüfung nach der Einführung in der zweiten Jahreshälfte 2021 erneut zu prüfen.

In dieser Sitzung hat der Board die Rückmeldungen aus den Einbindungsaktivitäten diskutiert, insbesondere die Rückmeldungen zu finanziellen Vermögenswerten mit nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen. Der Board wird auch die Analyse des Stabs und Empfehlungen zu den in Phase 2 weiter zu untersuchenden Themen diskutieren, d. h. welche Fragen in der Bitte um Informationsübermittlung gestellt werden sollten.

In einer zukünftigen Sitzung wird der Board gebeten werden, die Veröffentlichung der Bitte um Informationsübermittlung zu genehmigen und eine Stellungnahmefrist festzulegen - nachdem die Boardmitglieder einen Vorabentwurf der Veröffentlichung geprüft haben. Der Stab geht davon aus, dass die Bitte um Informationsübermittlung etwa Ende September 2021 veröffentlicht werden wird.

Zusammenfassung der Rückmeldungen aus den Einbindungsaktivitäten aus Phase 1

Agendapapier 3A

In diesem Papier wurden die allgemeinen Rückmeldungen zur Anwendung der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften sowie die Rückmeldungen zu bestimmten Bereichen der Vorschriften zusammengefasst.

Die meisten Interessengruppen gaben an, dass die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften in der Praxis gut funktionieren. Einige Abschlussadressaten und Akademiker gaben jedoch an, dass IFRS 9 komplex und daher schwer zu verstehen sei. Die Anmerkungen der Abschlussadressaten bezogen sich hauptsächlich auf das Verständnis der Eingaben für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und weniger auf das Verständnis der Vorschriften in IFRS 9. Die Anmerkungen von Akademikern bezogen sich hauptsächlich darauf, dass IFRS 9 länger und detaillierter ist als einige andere IFRS. Beide Gruppen erkannten jedoch im Allgemeinen die inhärente Komplexität an, die mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten verbunden ist, die es in vielen Formen gibt und die oft komplexer Natur sind.

Der Board wurde nicht aufgefordert, zu diesem Papier Entscheidungen zu fällen.

Rückmeldungen zu finanziellen Vermögenswerten mit Merkmalen mit Nachhaltigkeitsbezug

Agendapapier 3B

Die jüngsten Marktentwicklungen haben eine Vielzahl von Finanzinstrumenten hervorgebracht, die mit Nachhaltigkeitsinitiativen, -indizes oder -zielen verknüpft sind. Die meisten der von Interessengruppen aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf Kredite mit Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekten (Environmental, Social, Governance, ESG), d. h. Kredite, bei denen der Zinssatz an vorher festgelegte ESG-Ziele gekoppelt ist, die für den Kreditnehmer spezifisch sind. Viele Interessengruppen gaben an, dass sich die Praxis derzeit in Bezug auf die Frage entwickelt, wie zu beurteilen ist, ob ein Kredit mit ESG-gebundenen Anpassungen Zahlungsströme aufweist, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag sind (solely payments of principal and interest, SPPI).

Der Stab wies darauf hin, dass die vertraglichen Zahlungsströme von grünen Krediten oder Anleihen keine nachhaltigkeitsbezogenen Anpassungen enthalten. Daher stellen solche finanziellen Vermögenswerte keine neue Herausforderung bei der Beurteilung der vertraglichen Zahlungsstromeigenschaften dar, da der Zweck eines finanziellen Vermögenswerts keinen Einfluss auf die SPPI-Beurteilung hat.

In Bezug auf strukturierte Instrumente, die an grüne Indizes gekoppelt sind, merkt der Stab an, dass die Zahlungsströme, die auf der Wertentwicklung eines bestimmten Marktindex basieren, keine Rendite darstellen, die mit einer grundlegenden Kreditvereinbarung übereinstimmt. Der Stab ist der Ansicht, dass diese Art von Risiko dem Risiko von Aktienkurs- oder Rohstoffpreisänderungen ähnelt, was nicht zu vertraglichen Zahlungsströmen führt, die SPPI sind.

In Bezug auf Kredite mit ESG-Merkmalen ist die entscheidende Frage, wofür das Unternehmen entschädigt wird. Die Art des bedingten Ereignisses (d. h. der Auslöser) von ESG-bezogenen Anpassungen ist die Leistung des Kreditnehmers im Vergleich zu festgelegten ESG-Zielen, aber das bedeutet nicht automatisch, dass die Anpassungen eine Entschädigung für die Exposition des Unternehmens gegenüber dem ESG-Risiko des Kreditnehmers darstellen. Je größer die ESG-bezogenen Anpassungen sind (im Verhältnis zur Gesamtverzinsung eines Kredits), desto mehr könnte dies ein Hinweis darauf sein, dass die Anpassungen eine Kompensation für eine bestimmte Art von Risiko oder Risikoexposition darstellen.

Wenn ein finanzieller Vermögenswert ein Unternehmen für seine Exposition gegenüber bestimmten ESG-Risiken des Kreditnehmers entschädigt, ist es nach vorläufiger Auffassung des Stabs oft unwahrscheinlich, dass eine solche Entschädigung mit vertraglichen Zahlungsströmen übereinstimmt, die SPPI sind. Der Stab räumt jedoch ein, dass die Beurteilung Ermessen erfordert und die Schlussfolgerung in Abhängigkeit von den Vertragsbedingungen der finanziellen Vermögenswerte variieren wird.

Der Board wurde nicht aufgefordert, zu diesem Papier Entscheidungen zu fällen.

Identifizierung von Sachverhalten, die in Phase 2 untersucht werden müssen

Agendapapier 3C

Der Stab stellte in diesem Papier eine vorläufige Analyse, Empfehlungen und Fragen für den Boardmitgliedern zur Verfügung, welche Themen in Phase 2 der Überprüfung nach der Einführung untersucht werden sollen und somit welche Fragen in der Bitte um Informationsübermittlung zu stellen sind.

Die Fragen in der Bitte um Informationsübermittlung werden im Kontext der Rückmeldungen aus Phase 1 und im Kontext der erforderlichen Bewertung durch den Board gestellt:

  • Funktionieren die Vorschriften wie vorgesehen?
  • Können die Vorschriften konsistent angewendet werden?
  • Gibt es signifikante unerwartete Auswirkungen?

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl dem Board, in Phase 2 Folgendes weiter zu prüfen und daher in der Bitte um Informationsübermittlung Fragen zu den folgenden Themen zu stellen:

  • Geschäftsmodellbeurteilung für finanzielle Vermögenswerte:
    • Anwendung von Ermessen bei der Anwendung der Geschäftsmodellbewertung;
    • Reklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten aufgrund einer Änderung des Geschäftsmodells;
  • Beurteilung der vertraglichen Cashflow-Eigenschaften von finanziellen Vermögenswerten:
    • Anwendung der Beurteilung unter Berücksichtigung von Marktentwicklungen (einschließlich neuer Produktmerkmale);
    • Investitionen in vertraglich gebundene Instrumente;
  • Option für Eigenkapitalinstrumente, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Gesamtergebnis darzustellen:
    • Prävalenz der Nutzung der Darstellungsoption und Arten von Instrumenten, für die sie genutzt wird;
    • Auswirkung der Option auf die Investitionsentscheidungen der Unternehmen und auf den Nutzen der Informationen für die Nutzer von Abschlüssen;
  • Finanzielle Verbindlichkeiten, die als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung designiert wurden: Ausweis von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Änderungen des eigenen Kreditrisikos im sonstigen Gesamtergebnis;
  • Modifizierungen der vertraglichen Cashflows:
    • Unterschiede in der Formulierung zwischen den Vorschriften für Modifizierungen von finanziellen Vermögesnwerten und finanziellen Verbindlichkeiten;
    • Bestimmung, wann eine Modifizierung zu einer Ausbuchung führt;
  • Übergang auf IFRS 9:
    • Auswirkungen der gewährten Übergangserleichterungen;
    • Ausgewogenheit der Kosten für Ersteller von Abschlüssen und für die Zurverfügungstellung von entscheidungsnützlichen Informationen für die Adressaten von Abschlüssen.

Erörterung durch den Board

Die Diskussion wurde nach potenziellen Bereichen der Bitte um Informationsübermittlung und nicht nach Agendenpapieren gruppiert.

Geschäftsmodellbeurteilung

Die Boardmitglieder sagten, es wäre interessant zu sehen, ob Interessengruppen Kommentare dazu haben, ob die Vorschriften zur Umklassifizierung zu streng sind oder in der Praxis gut funktionieren. Ein Boardmitglied sagte, dass während der Pandemie viele Ersteller Schwierigkeiten hatten, finanzielle Vermögenswerte zu verkaufen, und daher eine Umklassifizierung von Vermögenswerten, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfasssung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechung bewertet wurden, in fortgeführte Anschaffungskosten wünschten. Die stellvertretende Vorsitzende wies jedoch darauf hin, dass die Vorschriften für die Umklassifizierung absichtlich streng seien. Eine vorübergehende Nichtverfügbarkeit eines Marktes stellt nicht notwendigerweise eine Änderung des Geschäftsmodells dar (und erlaubt daher eine Umklassifizierung), wenn das Unternehmen nach der Pandemie zum alten Geschäftsmodell des Kaufs und Verkaufs zurückkehren wollte.

Ein Boardmitglied sagte, es habe gehört, dass die Abhängigkeit des Standards vom Ermessen ein Problem sei. Es teile diese Ansicht jedoch nicht, da dies beabsichtigt sei. Ermessen sei nur dann ein Problem, wenn es uneinheitlich angewendet werde, wobei einheitliche Anwendung nicht gleichbedeutend mit identischer Anwendung sei.

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs in Bezug auf die Geschäftsmodellbeurteilung zu.

Beurteilung der vertraglichen Cashflow-Merkmale

Die Diskussion konzentrierte sich auf neue Produkteigenschaften, insbesondere solche, die mit Nachhaltigkeit verbunden sind (Agendenpapier 3B). Einige Boardmitglieder mahnten, dass die Diskussion über diese Produktmerkmale nicht in eine moralische Diskussion abdriften dürfe. IFRS 9 sollte nicht nach moralischen Gesichtspunkten unterscheiden und die Bewertung fortgeführter Anschaffungskosten nur deshalb erlauben, weil diese Merkmale moralisch überlegen sind. Die Frage in der Bitte um Informationsübermittlung sollte lauten, ob die bestehenden Mechanismen der fortgeführten Anschaffungskosten mit diesen Merkmalen gut funktionieren und, falls nicht, ob zusätzliche Merkmale in die SPPI-Kategorie aufgenommen werden sollten.

Der Vorsitzende erklärt, dass die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bei der Entwicklung von IFRS 9 für einfache Kreditvereinbarungen konzipiert wurde. Damals funktionierten die Mechanismen der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gut mit grundlegenden Kreditvereinbarungen. Während finanzielle Vermögenswerte mit nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen durchaus als grundlegende Kreditvereinbarungen betrachtet werden könnten, insbesondere angesichts der zunehmenden Verbreitung, könnte die Mechanik der fortgeführten Anschaffungskosten für sie nicht funktionieren, da es schwierig sein wird, einen Effektivzinssatz zu bestimmen. In diesem Fall könnte die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten nicht möglich sein, auch wenn diese Vermögenswerte als Basisdarlehensvereinbarungen betrachtet werden, es sei denn, der Board gestaltet die Mechanik so um, dass sie für diese Merkmale funktioniert. Die stellvertretende Vorsitzende stimmte zu, dass die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten aufgrund des Effektivzinssatzes nicht funktionieren könnte und es eine Herausforderung wäre, Änderungen in den Schätzungen zu berücksichtigen, sagte aber gleichzeitig, dass es auch schwierig sein könnte, diese Merkmale zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, so dass die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfasssung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechung ebenfalls nicht gut funktionieren könnte.

Ein Boardmitglied stellte die Frage, was passieren würde, wenn im Laufe der Zeit alle "normalen" Kredite nachhaltigkeitsbezogene Merkmale enthalten würden. Andere Boardmitglieder verstanden diese Besorgnis, antworteten aber, dass die Popularität von Merkmalen oder ihre Verbreitung auf dem Markt nicht ausreicht, um die Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten zu garantieren. Es wäre jedoch wichtig, in der Bitte um Informationsübermittlung eine Frage dazu zu stellen, da der Board die in der Praxis vorherrschenden Merkmale verstehen möchte.

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu diesem Thema zu, mit der zusätzlichen Anweisung, die Formulierung der ersten Frage sorgfältig zu überdenken.

Option der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfasssung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis für Kapitalbeteiligungen

Die Boardmitglieder sagten, es wäre interessant zu sehen, ob die Interessengruppen die Informationen, die die Option der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfasssung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis für die Entscheidung über Kapitalbeteiligungen liefert, als entscheidungsnützlich ansehen. Ein Boardmitglied schlug vor, dass die Zielgruppe hierfür nicht die Intermediäre sein sollten, sondern die Adressaten, die tatsächlich Entscheidungen über die Kapitalallokation treffen. Es wäre auch interessant zu sehen, wie sich die Nutzung der Option auf interne Leistungsbewertungsprozesse auswirkt.

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass der Begriff "vorherrschend" in der Empfehlung des Stabs möglicherweise nicht der richtige Schwerpunkt ist. Er wäre eher daran interessiert zu erfahren, unter welchen Umständen das Wahlrecht angewendet wird. Bei der Entwicklung von IFRS 9 sei beabsichtigt worden, das Wahlrecht nur auf strategische Investitionen anzuwenden, in der Praxis scheine es jedoch viel breiter angewendet zu werden.

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs zur Option der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis.

Finanzielle Verbindlichkeiten designiert als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfasssung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechung bewertet

Die Boardmitglieder, die sich zu Wort meldeten, stimmten der Aufnahme einer Frage zu den finanziellen Verbindlichkeiten zu. Ein Boardmitglied fragte, welche Informationen der Stab von den Interessengruppen erhalten wolle. Der Stab antwortete, dass er lediglich bestätigen wolle, dass das, was er von einigen Interessengruppen gehört habe (d.h. dass es keine größeren Probleme mit der Verbindlichkeitsseite gebe), für eine breitere Palette von Interessengruppen gelte. Einige meinten auch, dass die Vorschrift zum "eigenen Kreditrisiko" einen breiteren Anwendungsbereich erhalten sollte, und einige sagten, dass die Angaben zum eigenen Kreditrisiko manchmal nicht ausreichen, um den Jahresabschluss richtig zu analysieren. Die stellvertretende Vorsitzende wies darauf hin, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs für das eigene Kreditrisiko eine Herausforderung darstellen könnte, da es schwierig sei, das eigene Kreditrisiko zu trennen. Der Board hatte sich bei der Entwicklung von IFRS 9 bewusst dafür entschieden, den Anwendungsbereich eng zu halten. Ein Boardmitglied schlug vor, dass die Interessengruppen gefragt werden sollten, welchen Ansatz sie für die Abgrenzung des eigenen Kreditrisikos verwenden und ob dies eine interessante Angabe für die Adressaten darstellen würde.

Der Vorsitzende sagte, dass der Board die Gelegenheit auch nutzen könnte, um zu fragen, ob die Interessengruppen damit einverstanden sind, dass die Trennung von eingebetteten Derivaten nur für finanzielle Verbindlichkeiten, nicht aber für finanzielle Vermögenswerte vorgeschrieben ist. Er wäre daran interessiert zu erfahren, ob dies in der Praxis gut funktioniert oder ob die Interessengruppen den gleichen Ansatz für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bevorzugen würden (d.h. keine Aufspaltung).

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs für finanzielle Verbindlichkeiten zu.

Modifikationen

Die stellvertretende Vorsitzende wies auf die Bedeutung dieses Bereichs hin und erklärte, dass sich der Board der unterschiedlichen Anwendung der Vorschriften zu Modifikationen bewusst sei. Es wäre daher interessant zu sehen, welche unterschiedlichen Ansätze in der Praxis verwendet werden.

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu Modifikationen zu.

Übergang

Die Boardmitglieder diskutierten, ob die Frage zum Übergang spezifisch für IFRS 9 oder allgemeiner formuliert werden sollte. Einige Boardmitglieder bevorzugten den "allgemeineren" Ansatz, da es einfacher wäre, Schlussfolgerungen für zukünftige Standardsetzungsprojekte zu ziehen. Viele detaillierte Anmerkungen zu den Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung im Rahmen der Umstellung auf IFRS 9 zu erhalten, könnte für den Board für zukünftige Projekte nicht hilfreich sein. Die stellvertretende Vorsitzende wies jedoch darauf hin, dass die Stellungnehmenden in der Bitte um Informationsübermittlung wissen sollten, nach welchen Informationen der Board sucht und schlug vor, ein Beispiel zur Verfügung zu stellen. Der Board könnte fragen, ob er in der Übergangsphase einen einfacheren Ansatz für Fälle hätte wählen sollen, in denen keine Änderung der Klassifizierung zu erwarten war. Der Board könnte insbesondere die Frage stellen, ob er in diesen Fällen eine Bestandsschutzregelung hätte zulassen sollen, anstatt eine Bewertung der Klassifizierung für jedes einzelne Instrument zu verlangen.

Ein Boardmitglied schlug vor, die Interessengruppen zu fragen, ob sie Anmerkungen zu dem vom Board bei der Entwicklung von IFRS 9 verfolgten stufenweisen Ansatz hätten, d. h. zu den verschiedenen Phasen für Klassifizierung und Bewertung, Wertminderung und Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, einschließlich der verschiedenen Zeitpunkte des Inkrafttretens.

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlung des Stabs mit der Anpassung, dass die Fragen spezifischer sein werden als in der Empfehlung vorgeschlagen, um entscheidungsnützlichere Antworten zu erhalten.

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