Preisregulierte Geschäftsvorfälle

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 9

Der IASB hat in dieser Sitzung die Vorschläge im Entwurf Regulatorische Vermögenswerte und regulatorische Schulden erneut erörtert. Der Stab hat drei Papiere zu zwei Themen erstellt:

  • Kredit- und andere Risiken:
    • Agendapapier 9A über Kredit- und andere Risiken, die sich auf die Schätzung künftiger Cashflows aus regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden auswirken
  • Antworten auf eine Umfrage über das Konzept der direkten (nicht direkten) Beziehung:
    • Agendapapier 9B über die Analyse der Antworten und Empfehlungen für das weitere Vorgehen
    • Agendapapier 9C über die Umfrage und Hintergrundinformationen, das nur zur Information dient

Bemessung — Kredit- und andere Risiken

Agendapapier 9A

Der Stab legte in diesem Papier seine Analyse und Empfehlungen zu den Vorschlägen im Entwurf zu regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden in Bezug auf Kredit- und andere Risiken dar, die sich auf die Schätzung künftiger Cashflows aus regulatorischen Vermögenswerten und regulatorischen Schulden auswirken.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl Folgendes:

  • Der endgültige Rechnungslegungsstandard behält den Vorschlag in den Textziffern 37 und 38 des Entwurfs bei, wonach ein Unternehmen bei der Schätzung künftiger Cashflows, die sich aus einem regulatorischen Vermögenswert oder einer regulatorischen Schuld ergeben, Folgendes zu berücksichtigen hat:
    • die Ungewissheit über die Höhe oder den Zeitpunkt der künftigen Cashflows und
    • ob das Unternehmen die Unsicherheit der künftigen Cashflows trägt oder ob die Kunden die Unsicherheit tragen.
  • Wenn ein Unternehmen ein Kreditrisiko trägt, schreibt der endgültige Rechnungslegungsstandard vor, dass das Unternehmen
    • die uneinbringlichen Beträge unter Berücksichtigung der Netto-Cashflows schätzt, die sich aus der Einbringung regulatorischer Vermögenswerte und der Erfüllung regulatorischer Schulden ergeben werden und
    • die Schätzung der uneinbringlichen Beträge nur den regulatorischen Vermögenswerten zuordnet.
  • Der endgültige Rechnungslegungsstandard behält den Vorschlag aus Textziffer 43 des Entwurfs bei, der vorschreibt, dass die Schätzungen eines Unternehmens für künftige Cashflows aus einer regulatorischen Verbindlichkeit nicht das eigene Risiko der Nichterfüllung widerspiegeln sollten.

Erörterung durch den Board

Einige IASB-Mitglieder merkten zu dem in der zweiten Empfehlung verwendeten Begriff "Netto-Zahlungsströme" an, dass damit Netto-Zahlungsströme innerhalb desselben Vertrags gemeint sein sollten. Ein paar IASB-Mitglieder stimmten zu, dass das Modell der erwarteten Kreditverluste in IFRS 9 nicht für preisregulierte Vermögenswerte anwendbar ist, aber man könnte das Prinzip als Referenz anwenden.

Ein IASB-Mitglied stimmte der Empfehlung zu, keine zusätzlichen Leitlinien zum Nachfragerisiko zu geben, forderte aber, dass auf Leitlinien in den finalisierten Standards verwiesen wird.

Entscheidungen des Boards

Alle 13 anwesenden IASB-Mitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Das Konzept der direkten (nicht direkten) Beziehung — Bericht über die Ergebnisse der Umfrage

Agendapapier 9B

Dieses Papier enthielt Folgendes:

  • Die Analyse des Stabs der Antworten auf eine Umfrage zum Konzept der direkten (nicht direkten) Beziehung und
  • die Empfehlungen des Stabs zu den nächsten Schritten.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, dass der endgültige Rechnungslegungsstandard:

  • das Konzept der direkten (nicht direkten) Beziehung aufnimmt, um einem Unternehmen zu helfen, Unterschiede im Zeitablauf zu identifizieren, die sich aus den regulatorischen Ausgleichszahlungen ergeben, die das Unternehmen für seine regulatorische Kapitalbasis erhält;
  • spezifiziert, dass, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, Unterschiede zwischen der regulatorischen Kapitalbasis und den Sachanlagen auf der Ebene der Vermögenswerte nachzuvollziehen, dies ein starker Indikator dafür ist, dass eine direkte Beziehung besteht;
  • spezifiziert, dass im Falle von Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen ein Unternehmen feststellt, ob eine direkte (keine direkte) Beziehung zwischen der regulatorischen Kapitalbasis und dem immateriellen Vermögenswert besteht, der aus der Dienstleistungskonzessionsvereinbarung resultiert; und
  • Beispiele zur Veranschaulichung enthält, wie ein Unternehmen die direkte (keine direkte) Beziehung anhand spezifischer Faktenmuster bestimmt.

Erörterung durch den Board

Die IASB-Mitglieder lobten den Stab für die Umfrage und sagten, dass sie den Stellungnehmenden bei der Berücksichtigung eines neuen Konzepts, das nicht im Entwurf enthalten war, eine hilfreiche Orientierung bot. Die IASB-Mitglieder würdigten auch die umfangreichen Einbindungsveranstaltungen und Folgemaßnahmen, die der Stab mit verschiedenen Interessengruppen in unterschiedlichen Rechtskreisen durchgeführt hat, damit bei der Ausarbeitung des Standards eine allumfassende Sichtweise berücksichtigt werden kann.

Ein paar IASB-Mitglieder räumten ein, dass es Umstände geben wird, unter denen die Interessengruppen Ermessen ausüben müssen, um zu bestimmen, ob sie eine direkte (keine direkte) Beziehung haben, da der Standard nicht alle Verfeinerungen erfassen wird, da er auf Prinzipien basiert.

Einige IASB-Mitglieder merkten auch an, dass es hilfreich wäre, ein erläuterndes Beispiel in den Standard aufzunehmen, um den Interessengruppen zu helfen, Ermessen anzuwenden, wenn sie Schwierigkeiten haben, zu bestimmen, ob eine direkte (keine direkte) Beziehung besteht.

Entscheidungen des Boards

Alle 13 der anwesenden IASB-Mitglieder stimmten für die Empfehlungen des Stabs.

Das Konzept der direkten (nicht direkten) Beziehung — Umfrage und Hintergrundinformationen

Agendapapier 9C

Dieses Papier enthielt die Umfrage, die zur Sammlung von Eingaben zum Konzept der direkten (nicht direkten) Beziehung verwendet wurde, sowie das Dokument mit Hintergrundinformationen, das die Umfrage begleitet.

Die Umfrage und das Dokument mit Hintergrundinformationen wurden nur zur Information zur Verfügung gestellt und wurden nicht erörtert.

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