Versicherungen Phase 2

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Projektplan

Der Board überprüfte den Projektplan. Obwohl der Stab zuversichtlich blieb, dass das Diskussionspapier im Dezember 2006 veröffentlicht werden würde, waren einige Board-Mitglieder weniger hoffnungsvoll, da die noch durch den Board zu erörternden Sachverhalte nicht trivial sein würden.

Berichtsänderungen bei den Versicherungsschulden (außer der Prämiendarstellung)

Der Board diskutierte, ob der Versicherer verpflichtet sein sollte, bestimmte Komponenten der Änderung im Buchwert der Versicherungsschulden (welche genau, soll später spezifiziert werden) getrennt auszuweisen. Der Sachverhalt steht in engem Zusammenhang zu der Frage, ob ein Versicherer sämtliche Prämien als Umsatz, sämtliche Prämien als Depoteinzahlungen oder einige Prämien als Umsatz und einige Prämien als Depoteinzahlungen ausweisen sollte (die Brutto- oder Netto-Diskussion).

Der Board schien der Empfehlung des Stabes nicht im Detail zuzustimmen. Vielmehr stimmte er überein, das die Arbeitsgruppe zur Darstellung des Abschlusses die Ausweisfragen klären sollte. Das Diskussionspapier soll Bilanzaufsteller fragen, ob bestimmte Posten, entweder im Hauptteil des Abschlusses oder in den Notes, im Zusammenhang mit einer Veränderung in der Bewertung einer Versicherungsschuld ausgewiesen werden sollte. Der nachfolgende Standardentwurf würde diese Sachverhalte dann tiefergehend berücksichtigen.

Anlageverträge: Vergleich von IAS 39 und IAS 18

Der Board beriet darüber, ob das Diskussionspapier die Hauptunterschiede, die zwischen dem vorgeschlagenen „Gegenwärtigen Veräußerungspreis Modell‟ (Current Exit Value Model) für Versicherungsverträge und der derzeitigen Behandlung von Anlageverträgen gemäß IAS 39 und IAS 18 bestehen, dokumentieren sollte und ob es um Kommentare bitten sollte, ob der Board sich damit befassen sollte, diese Differenzen zu eliminieren.

Der Stab identifizierte die folgenden Hauptunterschiede:

(a) Bewertung der Schuld bei Zugang:

(i) das „Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell‟ basiert auf dem Erwartungswert. Gemäß IAS 39 ist die Schuld mindestens zum Rückkaufswert zu bilanzieren; und

(ii) gemäß IAS 39 und IAS 18 führen fixe Anlaufkosten wahrscheinlich zu einem Anstieg des Verlustes bei Vertragsabschluss, sogar wenn diese Kosten in den Vertrag eingepreist sind. Dem „Gegenwärtigen Veräußerungspreis Modell‟ folgend ist dies nicht der Fall (siehe Anhang für weitere Erörterungen).

(b) Folgebewertung der Schuld:

(i) das „Gegenwärtige Veräußerungspreis-Modell‟ basiert auf dem Erwartungswert. Gemäß IAS 39 ist die Schuld mindestens zum Rückkaufswert zu bilanzieren; und

(ii) das Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell basiert auf Marktwerten. Gemäß IAS 39, demfolgend ein Anlagevertrag zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, sind einige Annahmen festgeschrieben, insbesondere die, dass obwohl die Cashflows auf heutigen Schätzungen beruhen und die Bewertung den ursprünglichen Effektivzins widerspiegeln muss (einschließlich der ursprünglichen Menge und des Preises des Risikos).

(c) Erfolgswirksame Erfassung von Ertrag und Aufwand bei Vertragsabschluss

(i) das „Gegenwärtige Veräußerungspreis Modell‟ erfasst Erträge bei Vertragsabschluss (wenn ein Ertrag entsteht). Gemäß IAS 18 ist eine Ertragserfassung bei Zugang unwahrscheinlich, es sei denn, es kann aufgezeigt werden, dass eine Dienstleistung bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden ist; und

(ii) die Behandlung der Anlaufkosten.

Die durch den Stab identifizierten Posten zeigen Sachverhalte auf, in denen der Board mit dem für Versicherungen entwickelten Modell und wie es sich im Verhältnis zu existierenden Standards verhält, nicht zufrieden ist, da es die Möglichkeit von "Accounting Arbitrage" lässt. Einige Board-Mitglieder waren der festen Meinung, dass wenn ein Versicherungsvertrag ein Finanzinstrument beinhaltet, das separierbar ist vom Versicherungsrisiko, dieses Finanzinstrument gemäß IAS 39 bilanziert werden sollte. Andere Board-Mitglieder merkten an, dass dieser Ansatz trennbare Versicherungsverträge voraussetzt.

Der Board schien übereinzustimmen, dass der grundlegende Ansatz sein würde, sich auf den Gedanken der Interdependenz, der sich schon in IFRS 4 findet, zu konzentrieren. Daraus folgt, dass wenn die Cashflows so interdependent sind, dass eine Aufspaltung zu einer arbiträren Verteilung zwischen den Komponenten des Vertrages führen, eine Aufspaltung verboten werden sollte. In jedem Falle gilt, dass wenn die Cashflows nicht interdependent sind, der Vertrag aufgespaltet werden sollte. Der Board stimmte zu, dass dieser Sachverhalt in der Bitte zur Kommentierung angesprochen werden sollte.

Sollte eine Bewertung auf Portfoliobasis erlaubt sein?

Der Board diskutierte die Frage, ob Versicherer seine Rechte und Verpflichtungen auf Portfolio- und nicht auf Einzelvertragsbasis bewerten sollte.

Der Board stimmte zu, dass Risikomargen für ein Portfolio von Kreditverträgen bestimmt werden sollten, die im Wesentlichen ähnlichen Risiken ausgesetzt sind und zusammen als ein einzelnes Portfolio gemanagt werden (auch dies ist konsistent zu IFRS 4). In jedem Falle stimmte der Board zu, dass die Erträge aus der Diversifikation zwischen den Portfolios nicht Teil der Erstbewertung wären. Der Board sah einen Unterschied zwischen einem Portfolio ähnlicher Risiken und eine Zusammenstellung von Portfolios unterschiedlicher Risiken. (Folglich, wenn ein Versicherungsunternehmen ein Portfolio von Seerisiken und ein anderes von Umweltrisiken zusammen verwaltet, würden die in den zwei Portfolios inhärenten Risiken den „Im Wesentlichen ähnliche Risiken‟-Test nicht bestehen, wenn auch die Diversifikation zwischen dem Seeportfolio und dem Umweltportfolio den „Im Wesentlichen ähnliche Risiken‟-Test bestehen würden.)

Aufspaltung

Der Board beschloss seine bisherige Meinung (April 2006) zu ändern, und die Aufspaltung von Versicherungsverträgen zu fordern, es sei denn, das Versicherungselement und das Finanzelement sind so interdependent, dass ein Unternehmen das Finanzelement nicht separat bewerten kann (das heißt, ohne eine Betrachtung des Versicherungselements), in welchem Falle es verboten wäre. Diese Meinung basiert auf den in IAS 39 AG33(h) bestehenden Hinweisen.

Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern

Der Board stellte fest, dass es durch die Definition von Fremd- und Eigenkapital ein Dilemma in Bezug auf Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern gibt. In den meisten Fällen würden Beteiligungsansprüche von Versicherungsnehmern nicht die Definition einer Verbindlichkeit erfüllen, da es gewöhnlicher Weise keine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung dieser geben würde. In jedem Falle seien Versicherungsnehmer allerdings keine Eigentümer, so dass die Beteiligungsansprüche auch keine Dividenden sein.

Mitglieder des Boards zeigten eine Analogie zwischen Beteiligungsansprüchen von Versicherungsnehmern und Dividenden auf kumulierte Vorzugsaktien auf. Die derzeitigen Bilanzierungsstandards verlangen keine Erfassung solcher Dividenden, es sei denn, diese sind vereinbart. Unternehmen ist es häufig verboten, auf Stammaktien eine Dividende zu bezahlen, bevor es nicht eine Dividende auf die kumulierten Vorzugsaktien bezahlt hat. In anderen Worten können nicht sämtliche Gewinnrücklagen den Stammaktionären zugeordnet werden.

Der Board einigte sich darauf, herauszufinden, ob es möglich sein würde, eine Darstellung zu entwickeln (entweder im Hauptteil oder im Anhang), die ein Unternehmen in die Lage versetzen würde, zwischen solchen Elementen des Eigenkapitals auf die die Stammaktionäre nicht zugreifen können (nicht durch Dividendenzahlungen und auch nicht bei Liquidation) zu unterscheiden. Die Darstellung würde die Restriktion hinsichtlich Auszahlung/Zuteilung von Gewinnrücklagen, die Versicherungsnehmern zustehen, deutlich erkennbar machen (Dies würde sowohl die Bilanz als auch die Aufstellung über die Veränderung des Konzerneigenkapitals berühren.).

Universelle Lebensversicherungsverträge

Der Board diskutierte Aspekte der Bilanzierung universeller Lebensversicherungsverträge – solche, die es dem Versicherten erlauben, nach der Anfangszahlung jede Prämie zu jeder Zeit zu bezahlen, zu praktisch jedem Betrag mit bestimmten Unter- und Obergrenzen. Einige der Board-Mitglieder äußerten tiefe Unzufriedenheit mit einigen der Folgewirkungen des vom Stab entwickelten Modells. Jedoch stimmte der Board nach einiger Diskussion zu, seine bisherige vorläufige Sichtweise nicht zu ändern, wiesen den Stab allerdings an, weitere Untersuchungen hinsichtlich der Effekte „garantierter Versicherungen‟ zu unternehmen, sobald das Diskussionspapier veröffentlicht ist.

Kreditvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen

Der Board diskutierte einen Vorschlag, dass Schätzungen von Kreditvereinbarungen (in einer gegebenen Situation) reflektieren sollten, was der Versicherungsgeber wirklich zu tun gedenkt (in dieser Situation) und nicht einfach anzunehmen, dass der Versicherungsgeber das absolute Minimum, welches vertraglich zugelassen ist, bezahlen würde. Einige der Boardmitglieder äußerten tiefes Unbehagen über dieses Vorgehen, insbesondere aufgrund der Auswirkungen dieses Ansatzes auf den Begriff des Veräußerungspreises (Exit Value), der vorher in der Boardsitzung diskutiert worden war (siehe Boardprotokoll vom 19. September). Der Board schien zu keiner einheitlichen Sichtweise bei diesem Sachverhalt zu gelangen.

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