Darstellung des Abschlusses ─ Phase B ─ Darstellung im Hauptteil des Jahresabschlusses

Date recorded:

(Die Mitglieder des Stabs des FASB waren für diesen Sitzungsteil per Videolink zugeschaltet.)

Der Board setzte seine Überlegungen zu verschiedenen Sachverhalten, die in einem ersten Diskussionsdokument zu diesem Projekt behandelt werden sollen, fort.

Nach Fristigkeit gegliederte Darstellungen der Finanz- und Vermögenslage

Der Board bestätigte mit der Mehrheit der Stimmen seine vorläufige Entscheidung, dass ein Unternehmen keine nach Fristigkeit gegliederte Finanz- und Vermögenslage angeben müsse, wenn eine nach Liquidität gegliederte Darstellung verlässliche und relevantere Informationen bietet. Der Board erkannte an, dass diese Entscheidung Urteilsvermögen erfordert, und hielt fest, dass das erste Diskussionsdokument Beispiele beinhalten solle, die diejenigen Umstände illustrieren, unter denen die Darstellung der Finanz- und Vermögenslage gegliedert nach Liquidität relevanter sein könne.

Angaben zum Kapitalmanagement

Der Board erörterte die Angaben zum Kapitalmanagement, die derzeit in den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 (überarbeitet 2007) Darstellung des Abschlusses gefordert werden.

Der Stab wies darauf hin, dass der Begriff „Kapital" auch Betriebsposten enthalten könne, und schlug vor, Paragraph 135(a)(i) von IAS 1 etwa wie folgt zu ändern: „Eine Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird (einschließlich, soweit angemessen, Betriebs-, Finanz- und Eigenkapitalposten)". Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass sich in den bestehenden IFRS der Begriff „Kapital" auf langfristige Finanzierungs- und Eigenkapitalposten beziehe und dass daher die Angaben nach den Paragraphen 134 bis 136 von IAS 1 sich auf diese Posten konzentrieren sollten.

Der Board kam zu dem Schluss, die bestehenden Leitlinien in dieser Hinsicht nicht zu ändern.

Verrechnung in der Kapitalflussrechnung

Auf der Sitzung im März 2007 hatte der Board vorläufig entschieden, das Konzept der Zahlungsmitteläquivalente abzuschaffen. Demzufolge würde die Kapitalflussrechnung allein die Zahlungsflüsse in Zusammenhang mit Zahlungsmitteln darstellen. Posten, die derzeit als Zahlungsmitteläquivalente klassifiziert werden, wären dann wie andere kurzfristige Anlagen zu klassifizieren.

Auf dieser Sitzung erörterte der Board, ob die Netto- oder Bruttobeträge von Kapitalzu- oder -abflüssen, die mit derzeit als Zahlungsmitteläquivalenten klassifizierten Positionen in Zusammenhang stehen, in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden sollten.

Auf früheren Sitzungen hatten der IASB und der FASB vorläufig ein „Verrechnungsprinzip" beschlossen, nach dem Unternehmen ihre Abschlüsse mit Bruttodarstellung erstellen sollten, es sei denn, (a) eine Nettodarstellung wird in der maßgeblichen Rechnungslegungsliteratur gefordert oder gestattet oder (b) die die zusätzlichen Informationen einer Bruttodarstellung bieten keinen zusätzlichen Nutzen – d.h. der Nettobetrag bietet alle notwendigen Informationen.

Der Board entschied vorläufig, die bestehenden allgemeinen Verrechnungsleitlinien in Paragraph 7 von IAS 7 Kapitalflussrechnungen fallen zu lassen, da dies durch dass allgemeine Verrechnungsprinzip abgedeckt würde. Die derzeitigen spezifischen Leitlinien zur Verrechnung in IAS 7.24 sollten beibehalten werden, um weitere Anwendungsleitlinien zu bieten.

Auf Grundlage dieser Entscheidungen würden die Leitlinien zur Verrechnung in der Kapitalflussrechnung etwa wie folgt aussehen:

Kapitalzu- und -abflüsse sollten in der Kapitalflussrechnung nicht verrechnet werden (netto dargestellt werden), es sei denn, die zusätzlichen Informationen, die in einer Bruttodarstellung enthalten sind, würden keinen zusätzlichen Nutzen bringen – d.h. der Adressat des Abschlusses hat keinen Nutzen daraus, dass er die beiden Beträge kennt; der Nettobetrag bietet alle notwendigen Informationen.

Eine Nettodarstellung ist unter den folgenden Umständen für Finanzinstitutionen gestattet:

Kapitalzu- und -abflüsse für die Annahme und Rückzahlung von Einlagen mit festgelegter Laufzeit,

die Platzierung und Kündigung von Einlagen bei anderen Finanzinstituten,

Barkredite und Darlehen an Kunden und die Rückzahlung von solchen Barkrediten und Darlehen.

Anwendung des Prinzips des inneren Zusammenhangs

Auf früheren Sitzungen Waren der IASB und der FASB übereingekommen, dass das Prinzip des inneren Zusammenhangs das bestimmende Prinzip im Projekt zur Darstellung des Abschlusses sein solle.

Nach dem Prinzip des inneren Zusammenhangs werden Vermögenswerte und Schulden in funktionale Kategorien eingeteilt (Betrieb, Investment, Finanzierung etc.). Die Klassifizierung in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage bestimmt die Behandlung in den anderen Darstellungen. Demzufolge würden also die Erträge und Aufwendungen (einschließlich der Gewinne und Verluste), die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in Verbindung stehen, in der entsprechenden Kategorie der Aufstellung des vollständigen Einkommens dargestellt, und die Kapitalflüsse, die mit diesen Vermögenswerten und Schulden in Verbindung stehen, in der entsprechenden Kategorie der Kapitalflussrechnung dargestellt.

Klassifizierung und Darstellung auszuschüttender Dividenden

Der Board erörterte, ob die entsprechende Dividendenzahlung im Finanzierungs- oder Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung zu zeigen sei. Nach den derzeitigen Arbeitsprinzipien ist es wahrscheinlich, dass eine Schuld für auszuschüttende Dividenden in der Finanzierungskategorie ausgewiesen würde. Das Prinzip des inneren Zusammenhangs würde daher verlangen, dass die Dividendenzahlung im Finanzierungsabschnitt auszuweisen sei.

Da aber Dividendenzahlungen normalerweise im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer stehen, wäre ein Klassifizierung in den Eigenkapitalabschnitt der Kapitalflussrechnung angemessener.

Der Board kam zu dem Schluss, dass auszuschüttende Dividenden und damit verbundene Veränderungen im Finanzierungsabschnitt der Kapitalflussrechnung auszuweisen sind.

Klassifizierung und Darstellung von Fremdwährungsumrechnungsanpassungen

Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf konsolidierte Tochterunternehmen und anteilig konsolidierte Joint Ventures

Der Board erörterte die folgenden Alternativen:

Alternative 1:

Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen zu den Kategorien, in denen die Vermögenswerte und Schulden der Tochterunternehmen und Joint Ventures in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage ausgewiesen sind.

Alternative 2:

Keine Zuweisung der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen sondern Ausweis in:

(a) der Betriebskategorie im Geschäftsabschnitt,

(b) einem neuen Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt.

Es schien Übereinstimmung zu herrschen, dass Alternative 1 nicht für alle Unternehmen umsetzbar sei. Ein Boardmitglied schlug, vor, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Alternative 1 zu wählen.

Der Board kam überein, Alternative 2(b) als bevorzugte Sichtweise in das erste Diskussionsdokument aufzunehmen. Es sollten jedoch beide Alternativen weiter untersucht werden, und die Anwender sollten explizit um ihre Ansichten gebeten werden.

Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in Bezug auf nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen

Der Board erwog die folgenden Alternativen:

Alternative 1:

Ausweis der Fremdwährungsumrechnungsanpassungen in der Kategorie, in der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen in der Darstellung der Vermögens- und Finanzlage ausgewiesen sind.

Alternative 2:

Ausweis in einem neuen Fremdwährungsumrechnungsanpassungsabschnitt.

Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Frage, ob anteilig konsolidierte Joint Ventures und nach der Equity-Methode bilanzierte Joint Ventures unterschiedlich behandelt werden sollten (was der Fall bei Alternative 1 wäre).

Schließlich stimmte die Mehrheit der Boardmitglieder für Alternative 1. Boardmitglieder, die Alternative 1 unterstützten, wieden darauf hin, dass diese Alternative in Übereinstimmung mit dem Prinzip des inneren Zusammenhangs stehe und dass die Anzahl der Ausnahmen von diesem Prinzip so niedrig wie möglich gehalten werden sollte.

Bündeltransaktionen

Für die Zwecke dieses Projekts ist eine Bündeltransaktion eine einzige Transaktion, die mehrere Vermögenswerte betrifft (oder eine Kombination von Vermögenswerten und Schulden), die in der vorgeschlagenen Darstellungsform mehr als einer Kategorie zugeordnet würden.

Der Board erörterte, ob die Auswirkungen von Bündeltransaktionen (Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste in der Darstellung des vollständigen Einkommens und Kapitalflüsse in der Kapitalflussrechnung) verschiedenen Kategorien zugeordnet werden sollten.

Die Diskussion drehte sich hauptsächlich um die Darstellung von Bündeltransaktionen in der Kapitalflussrechnung. Einige Boardmitglieder gaben zu bedenken, dass eine solche Zuordnung arbiträr und/oder belastend sein könne, und fragten den Stab, ob eine Zuweisungsmethode entwickelt worden sei. Der Stab erwiderte, dass man zuerst die allgemeine Sichtweise des Boards zu Zuweisungen eruieren wolle, bevor man mit der Entwicklung einer Zuweisungsmethode fortfahre.

Der Board entschied vorläufig, dass die Zuweisungsanforderung in das erste Diskussionsdokument aufgenommen werden solle, und bat den Stab, eine Zuweisungsmethode zu entwickeln. Einige Boardmitglieder, die die Zuweisung unterstützten, hielten fest, dass ihre Ansichten von der Entwicklung einer umsetzbaren Zuweisungsmethode abhingen.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.