Leasingverhältnisse

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(teilweise gemeinsam mit dem FASB)

Anwendungsleitlinien dazu, wann der Ansatz der Leistungsverpflichtung und wann der Ausbuchungsansatz anzuwenden ist

Die Boards setzten ihre Erörterung zu der Frage fort, wann welcher Ansatz bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers anzuwenden ist. Die Boards diskutierten mehrere Varianten des Modells, teilweise getrennt, teilweise gemeinsam, bevor man sich auf eine konvergierte Lösung verständigte.

Die Boards einigten sich, dass ein Leasinggeber einen Leasingvertrag auf der Grundlage bilanzieren soll, ob der Leasinggeber weiter erheblichen Risiken oder Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert ausgesetzt ist, sei es

über die erwartete Laufzeit des aktuellen Leasingvertrags oder

im Anschluss an die Laufzeit des aktuellen Leasingvertrags, weil die Erwartung oder Möglichkeit besteht, bedeutende Renditen durch eine mehrfache Vermietung dieses Vermögenswerts im Anschluss an den aktuellen Vertrag zu erzielen, oder

durch Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts.

Die Boards verständigten sich auch darauf, dass das Kreditrisiko des Leasingnehmers bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden soll. Die Boards bestätigten, dass diese Beurteilung bei Zugang des Leasingverhältnisses vorzunehmen und nachträglich nicht erneut durchzuführen ist.

Die Boards einigten sich, dass, falls der Leasinggeber weiterhin bedeutenden Risiken und Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert ausgesetzt ist, der Ansatz der Leistungsverpflichtung und ansonsten der Ausbuchungsansatz verwendet werden sollte.

Die Boards verständigten sich darauf, zusätzliche Faktoren zur Verfügung zu stellen, die anzeigen würden, dass bedeutende Risiken oder Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zurückbehalten werden. Diese würden Risiken aus folgenden Sachverhalten beinhalten:

bedeutende bedingte Leasingzahlungen, die auf der Nutzung oder Leistung des zugrunde liegenden Vermögenswerts fußen;

Optionen, die aktuelle Laufzeit des Leasingverhältnisses zu verlängern oder zu beenden; oder

vertragliche, wesentliche nicht ausgeprägte erbrachte Dienstleistungen unter dem Leasingvertrag.

Die Boards entschieden zudem, dass ein Leasinggeber zu erwägen habe, ob die Laufzeit des Leasingverhältnisses im Vergleich zur Nutzungsdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts kurz ist, wenn er festlegt, ob er im Anschluss an die Laufzeit des aktuellen Leasingvertrags bedeutende Risiken oder Chancen aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert über die Laufzeit des Leasingverhältnisses zurückbehält. Die Boards meinten, dass der Leasinggeber bei dieser Beurteilung den Barwert der restlichen Zahlungsströme zum Ende der Leasinglaufzeit sowie die Auswirkung von bei Zugang durch den Leasinggeber oder Dritte zur Verfügung gestellte Restwertgarantien zu berücksichtigen habe.

Schließlich beschlossen die Boards, dass der Restvermögenswert nicht neubewertet werden solle, weil der Leasinggeber das Risiko aus dem Vermögenswert über die Berücksichtigung der Risiken oder Chancen im Zuge des Verkaufs des zugrunde liegenden Vermögenswerts erwägt.

Die Boards meinten zudem, dass die Grundlage für Schlussfolgerungen auf das Geschäftsmodell als einen möglichen Indikator dafür Bezug nehmen sollte, ob für die Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers der Ausbuchungsansatz oder der Ansatz der Leistungsverpflichtung sachgerecht sei.

Sale und Leaseback

Die Boards erwogen die Auswirkungen einer Streichung der Bezugnahme auf 'sämtliche bis auf einen unbedeutenden Betrag an Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert' sowie zweier anderer Kriterien bei der Bestimmung, ob ein Vertrag einen Kauf oder Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts darstellt. (Hinweis: Diese vorläufige Entscheidung war am Montag gefällt worden).

Die Boards beschlossen, die Bezugnahme auf 'sämtliche bis auf einen unbedeutenden Betrag an Risiken oder Chancen im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert' wieder aufzunehmen, bestätigten aber die Streichung der zwei Kriterien.

Einige Boardmitglieder brachten nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich der Kriterien für einen Kauf oder Verkauf zum Ausdruck, da sie glaubten, dass diese möglicherweise mit den Kriterien für die Anwendung des Ausbuchungsansatzes bei der Bilanzierung auf Seiten des Leasinggebers verwechselt werden könnten.

Hinsichtlich Sale-und-Leaseback-Geschäften entschieden die Boards, die vorgeschlagenen Leitlinien nicht zu ändern und erkannten die mögliche Auswirkung an, dass mehr Geschäfte als Finanzierungsvorgänge bilanziert würden.

Unterstützung für das Paket an Entscheidungen

Die Boards verabschiedeten das Paket an Entscheidungen im Leasingprojekt formell. Herr Finnegan deutete an, dass er womöglich eine alternative Sichtweise im Hinblick auf den Ausbuchungsansatz und den Ansatz der Leistungsverpflichtung bei der Bilanzierung durch den Leasinggeber vorlegen wolle.

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