Angabeninitiative: Wesentlichkeit

Date recorded:

Überblick

Agendapapier 11

Der IASB hat im Oktober 2015 den Entwurf ED/2015/8 IFRS-Leitliniendokument - Anwendung von Wesentlichkeit auf Abschlüsse herausgegeben. Der Board hat bereits einige der Themen aus Stellungnahmen bei seiner Sitzung im Oktober 2016 erörtert. Der Zweck dieser Sitzung war, die folgenden weiteren Themen zu erörtern, die von Stellungnehmenden aufgebracht worden waren, und zu eruieren, welche Änderungen ggf. am Leitliniendokument vor dem Hintergrund dieser Änderungen vorgenommen werden sollten:

  • Fehler - Agendapapier 11A
  • Vertragsklauseln - Agendapapier 11B
  • Verantwortungsvolle Unternehmensführung - Agendapapier 11C
  • Ansatz und Bewertung - Agendapapier 11D
  • Unternehmen, die den IFRS für KMU anwenden - Agendapapier 11E
  • Status und Form der Leitlinien - Agendapapier 11F

Anhang A bietet einige Hintergrundinformationen zum Wesentlichkeitsprojekt, und Anhang B enthält eine Zusammenfassung der bisher getroffenen Entscheidungen.

Nächste Schritte

Bei der Boardsitzung im Dezember 2016 beabsichtigt der Stab, den Board zu bitten, die Anwendung von Wesentlichkeit auf Informationen aus früheren Perioden erneut zu erörtern. Der Stab geht davon aus, alle fachlichen Erörterungen bei der Sitzung abschließen zu können.

Fehler

Agendapapier 11A

Hintergrund

In einigen Stellungnahmen war um zusätzliche Leitlinien dazu gebeten worden, wann Fehler für einen Abschluss wesentlich sind. Insbesondere war in einigen Stellungnahmen gefragt worden, wann die kumulative Auswirkung von Fehlern, die zuvor unwesentlich waren, in der laufenden Periode wesentlich werden - es wurde auch gefragt, ob ein Unternehmen diese Fehler durch Neudarstellung früherer Perioden korrigieren sollte. In einigen Stellungnahmen war darauf hingewiesen worden, dass der Entwurf nicht im Einklang mit IAS 8.41 steht, wenn es heißt, dass Fehler, die absichtlich begangen werden, um ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, immer wesentlich seien.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  1. Vorschlag im Leitliniendokument, dass Unternehmen den Wesentlichkeitsprozess anwenden sollte (s. Agendapapier 11D der Sitzung im Oktober 2016), um zu beurteilen, ob ein Fehler wesentlich ist.
  2. Klarstellung, dass die Beurteilung der Wesentlichkeit eines kumulativen Fehlers auf Grundlage der Bedingungen zu erfolgen hat, die zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Abschluss für die laufende Periode zur Veröffentlichung freigegeben wird. Das Leitliniendokument sollte keine Leitlinien in Bezug auf die Korrektur eines wesentlichen kumulativen Fehlers bieten.
    • (a) Streichung der Formulierungen, die nahelegen, dass bei absichtlichen Fehldarstellungen von Informationen durch die Unternehmensleitung, um einen bestimmten Zweck zu erreichen, diese Fehler immer wesentlich sind.
    • (b) Aufnahme einer Erinnerung daran, dass in IAS 8.41 vorgeschrieben ist, dass ein Unternehmen alle Fehler zu korrigieren hat, die absichtlich gemacht wurden, um einen bestimmten Ausweis zu erreichen, auch wenn diese nicht wesentlich sind.
    • (c) Erläuterung, dass ein Fehler, der absichtlich gemacht wird, um einen bestimmten Ausweis zu erreichen, dazu führt, dass ein Unternehmen nicht mehr die Neutralität der Darstellung seiner finanziellen Lage, finanziellen Leistung und Kapitalflüsse in Anspruch nehmen kann.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen 1, 2 und 3(a) zu, aber sprach sich gegen 3(b) und 3(c) aus.

Im Zusammenhang mit Empfehlung 1, die auch allgemeiner auf den Rest der Erörterung zutraf, warnte ein Boardmitglied davor, noch weitere Leitlinien in das Leitliniendokument aufzunehmen, weil das zur Entstehung weiterer Probleme führen könnte. Dieses Boardmitglied argumentierte, dass Wesentlichkeit selbst ein sensibles Thema sei; die Anwendung von Wesentlichkeit auf Fehlerkorrekturen würde dies noch heikler machen. Daher sei es nicht überraschend, dass die Stellungnehmenden mehr Leitlinien gefordert hätten, aber es könnte Möglichkeiten geben, diese Forderungen auf andere Art und Weise oder auch an anderer Stelle zu adressieren, anstatt noch mehr Materialien in das Leitliniendokument aufzunehmen. Ein anderes Boardmitglied unterstützte dies und hielt fest, dass der Board sich darauf konzentrieren sollte, den Umfang des Projekts klar zu halten und nicht das Leitliniendokument auszuweiten, um Interpretationen oder Schlussfolgerungen aufzunehmen, die bereits in anderen Verlautbarungen verfügbar seien, auch wenn in den Stellungnahmen scheinbar gute Gründe für die Aufnahme vorgebracht würden.

In Bezug auf die Empfehlung 2 gab es erhebliche Diskussionen. Die Frage war, ob das Leitliniendokument Leitlinien dazu enthalten sollten, wie ein wesentlicher kumulativer Fehler zu korrigieren ist - sollte die Fehlerkorrektur in Gänze in der laufenden Periode erfolgen oder sollte frühere Perioden neu dargestellt werden? Diejenigen, die sich dafür aussprachen, mehr Leitlinien aufzunehmen, wiesen darauf hin, dass dies ein Sachverhalt aus der realen Praxis sei und dass es nicht hilfreich sei, zu diesem Sachverhalt nichts zu sagen. Sie waren der Meinung, dass es im Leitliniendokument ein Prinzip gebe, das klargestellt werden sollte, nämliche das Zahlen in früheren Perioden neu dargestellt werden sollten, weil sonst die Zahlen der laufenden Perioden eine wesentliche Falschdarstellung wären. Daraufhin gab der Stab an, dass die Frage, wie Fehler zu korrigieren seien, außerhalb des Anwendungsbereichs des Leitliniendokuments läge. Der Stab fragte auch, ob das Leitliniendokument der richtige Ort sei, um diese Leitlinien zur Verfügung zu stellen, da es eine nicht verbindliche Verlautbarung des IASB wird. Einige andere Boardmitglieder stimmten dem Stab zu und betonten, dass der Anwendungsbereich des Leitliniendokuments auf die Anwendung von Wesentlichkeit auf Ausweis und Angaben beschränkt sei. Wenn im Leitliniendokument Leitlinien dazu aufgenommen würden, wie Fehler zu korrigieren sind, würde damit auch die Tür für die Aufnahme weiterer scheinbar zugehöriger Themen geöffnet. Des Weiteren gaben diese Boardmitglieder an, dass das Prinzip, wie ein wesentlicher kumulativer Fehler zu beheben sei, einer angemessenen Konsultation unterzogen werden sollte, und eine solche Konsultation sollte die Veröffentlichung des Leitliniendokuments nicht verzögern.

In Bezug auf die Empfehlung 3 brachte der Board deutliches Unbehagen gegenüber dem Vorschlag 3(c) und seiner Aufnahme in das Leitliniendokument zum Ausdruck. Folgende Gründe wurden genannt:

  • Eine solche Aussage aufzunehmen, gehe über die Norm der Standardsetzung hinaus, da keiner der anderen Standards auf die qualitativen Eigenschaften von entscheidungsnützlichen Finanzinformationen eingegangen würde, wenn dieser bestimmte Standard nicht eingehalten würde.
  • Die Aufnahme einer solchen Aussage würde den Eindruck erwecken, dass der Ernst der absichtlichen Falschaussage in Abschlüssen heruntergespielt würde - egal ob dies wesentlich sei oder nicht - , da es so gelesen werden könnte, dass ein absichtlicher Fehler vom Gewicht her der Nichterfüllung einer qualitativen Eigenschaft von entscheidungsnützlichen Finanzinformationen entspricht.
  • Ein Mitglied wies auch darauf hin, dass es ein zirkulares Zusammenwirken von Neutralität und Wesentlichkeit gebe. Nach Ansicht dieses Boardmitglieds würde die Bestimmung, ob Finanzinformationen neutral sind, immer zu einem gewissen Grad auf der Bestimmung aufbauen, ob der Fehler wesentlich sei. Dennoch heiße es im vorgeschlagenen Dokument, dass jeglicher absichtliche Fehler zu nicht neutralen Informationen führen würde, wodurch nahegelegt würde, dass der Fehler wesentlich sei, obwohl er bei einer separaten Beurteilung als unwesentlich eingeschätzt würde. Der Stab antwortete, dass er die Absicht irrezuführen, als Unterkategorie in der Frage der Neutralität sehe. Dies unterschiede sich jedoch von der absichtlichen Nutzung praktischer Erleichterungen, das letztere nicht die Absicht mit sich brächten, Finanzinformationen falsch darzustellen, um einen bestimmten Zweck zu erreichen.

Zu dem letzten Punkt sagten eine Reihe von Boardmitgliedern, dass es unabdingbar für das Leitliniendokument sei, zwischen folgenden Aspekten zu unterscheiden: (i) praktischen Erleichterungen, die als solche ausdrücklich in verschiedenen Standards ausgewiesen sind, (bspw. in IFRS 15 und IFRS 16), (ii) anderen Vereinfachungen, die genutzt werden, wenn Geschäftsvorfälle bilanziert werden, (bspw. Nutzung monatlicher Durchschnittsumrechnungskurse bei der Umrechnung von Transaktionen in fremder Währung) und (iii) absichtliche Versuche, Abschlüsse falsch darzustellen, um Adressaten in die Irre zu führen. Diese Boardmitglieder gaben an, dass das Konzept der Wesentlichkeit separat auf diese Gruppen anzuwenden sein sollte, da sie ihrem Wesen nach so unterschiedlich seien.

Vertragsklauseln

Agendapapier 11B

Hintergrund

In einigen Stellungnahmen waren mehr Leitlinien dazu gefordert worden, unter welchen Umständen Informationen über Vertragsklauseln oder den Bruch von Vertragsklauseln wesentlich würden.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Der Stab schlug vor, dass das Leitliniendokument gesonderte Leitlinien zu folgenden Punkte beinhalten sollte:

  1. Wie ist die Wesentlichkeit von Informationen zum Bestehen und den Einzelheiten einer Vertragsklausel oder zum Bruch einer Vertragsklausel zu beurteilen; und
  2. wie beeinflusst das Bestehen einer Vertragsklausel die Beurteilung der Wesentlichkeit der Faktoren, die die Vertragsklausel auslösen?

Bei der obigen Beurteilung sollte auf Empfehlung des Stabs durch ein Unternehmen Folgendes berücksichtigt werden:

  • (a) Wesentlichkeit der Auswirkungen des Bruchs der Vertragsklausel auf die finanzielle Lage, finanzielle Leistung und Kapitalflüsse des Unternehmens; und
  • (b) Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Bruch der Vertragsklausel kommt.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte Empfehlung 1 zu, aber sprach sich gegen Empfehlung 2 aus. Im Zusammenhang mit Empfehlung 1 stimmte der Board auch den Faktoren zu, die ein Unternehmen berücksichtigen sollte (Vorschläge (a) und (b) wie oben genannt).

Der Board hegte Bedenken in Bezug auf die Anwendbarkeit von Empfehlung 2 in der Praxis. Explizit angeführt wurde das Beispiel in Textziffer 17 des Agendapapiers, wo das Bestehen einer Vertragsklausel, die erfordert, dass Verhältnis von Schulden zu Eigenkapital unter einen bestimmten Wert fällt, dazu führen kann, dass das Unternehmen den quantitativen Schwellenwert gegen den Wesentlichkeit gemessen wird, sowohl für die Schulden als auch für das Eigenkapital gesenkt werden muss, um den größeren Grad der Aufmerksamkeit widerzuspiegeln, die diese Beträge ggf. erhalten. Der Board war besorgt, dass Wesentlichkeit in diesem Fall zu einem beweglichen Ziel werden könne, das ständig neu beurteilt werden müsse, was undurchführbar sei. Dies gesagt fand ein Boardmitglied dennoch, dass die Wesentlichkeitsschwelle dynamisch sein und Änderungen in den Umständen eines Unternehmens widerspiegeln sollte. Nichtsdestotrotz war dieses Boardmitglied nicht der Meinung, dass diese Aussage so übersetzt werden sollte, dass die Wesentlichkeitsschwelle aufgrund erhöhter Wahrscheinlichkeit eines Bruchs einer Vertragsklausel angepasst werden sollte. Ein solcher Vorschlag würde zu einer zirkularen Anpassung der Wesentlichkeit führen, weil ein Unternehmen die Wahrscheinlichkeitsschwelle vor der Erstellung des Abschlusses bestimmen müsste, aber der sich daraus ergebende Verschuldungsgrad würde dazu führen, dass die Wesentlichkeit neu beurteilt werden müsste.

Darüber hinaus waren einige Boardmitglieder der Meinung, dass die Erörterung der Frage, wie das Bestehen einer Vertragsklausel die Beurteilung von Wesentlichkeit beeinflusse, außerhalb des Anwendungsbereichs des Leitliniendokuments liege. Sie waren der Meinung, dass im Leitliniendokument zwischen den beiden Aspekten unterschieden werden sollte: (a) Beurteilung der Frage, ob Informationen über eine Vertragsklausel wesentlich genug seien, um eine Angabe zu erfordern, und (b) die Frage, wie die Vertragsklausel die quantitative Beurteilung von Wesentlichkeit beeinflusst. Während (a) im Anwendungsbereich des Leitliniendokuments liege, weil es um eine Angabe von Informationen gehe, gehe (b) unbestritten über den Anwendungsbereich und die Zielsetzung des Leitliniendokuments hinaus.

Verantwortungsvolle Unternehmensführung

Agendapapier 11C

Hintergrund

Einige Stellungnehmende hatten den Board gebeten, klarzustellen, wie sich die Berücksichtigung von verantwortungsvoller Unternehmensführung auf die Beurteilung von Wesentlichkeit auswirkt.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  1. Es sollten Leitlinien in das Leitliniendokument aufgenommen werden, die die Unternehmen daran erinnern, dass Informationen dazu, wie erfolgreich und wirksam die Unternehmensleitung ihren Verpflichtungen nachkommt, wesentlich sein können.
  2. Es sollte ein zusätzlicher qualitativer Faktor in Bezug auf verantwortungsvolle Unternehmensführung in Schritt 2 des Wesentlickeitsprozesses aufgenommen werden (s. Agendapapier 11D der Sitzung vom Oktober 2016).

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, verlangte aber dass der Stab die Leitlinien umformuliert, um klarzustellen, dass verantwortungsvolle Unternehmensführung eine der Erwägungen bei der Beurteilung sei, ob Informationen entscheidungsnützlich seien, und nicht ein separates, unabhängiges qualitatives Merkmal von entscheidungsnützlichen Informationen. Dies würde dafür sorgen, dass das Leitliniendokument im Einklang mit den vorgeschlagenen Leitlinien im überarbeiteten Rahmenkonzept steht.

Ein Boardmitglied sprach sich entschieden gegen die Empfehlung des Stabs aus, weil seiner Meinung nach diese so gelesen werden könnte, als ob Angaben zu einer großen Bandbreite von Sachverhalten gefordert würden, die zum Teil außerhalb der Kontrolle der Unternehmensleitung liegen könnten, und als ob die Angabe von Kleinsthäppcheninformationen dazu gefordert würden, wie die Unternehmensleitung das Unternehmen lenkt.

Dem entgegengesetzt stimmten die anderen Boardmitglieder dem Stab zu. Sie gaben an, dass einer der wesentlichen Gründe für die Erstellung von Abschlüssen sei, Adressaten zu ermöglichen, die verantwortungsvolle Unternehmensführung zu beurteilen, daher seien solche Informationen wesentlich. Ein Boardmitglied nannte das folgende Beispiel: Wenn Aufwendungen für Werbung in einer bestimmten Branche als wichtige Ausgabe betrachtet würde, würde das Fehlen eines separaten Ausweises ggf. dazu führen, dass wichtige Informationen vorenthalten werden, die die Adressaten in die Lage setzen, zu beurteilen, wie verantwortungsvoll die Unternehmensführung das Unternehmen gesteuert hat. Ein weiteres Boardmitglied erklärte, dass dieser Sachverhalt in engem Zusammenhang mit Corporate Governance und internen Kontrollen eines Unternehmens stünde. Dieses Boardmitglied erkannte an, dass es sicherlich Aspekte geben werde, die nicht in der Kontrolle der Unternehmensleitung liegen, aber gute Corporate Governance und interne Kontrollen würden die Unternehmensleitung eben zwingen, Strategien entwickelt zu haben, die Vorteile dieser Situation auszunutzen und die Nachteile zu mindern, und dies sei eben verantwortungsvolle Unternehmensführung. Wenn es Lücken bei den internen Kontrollen gebe, so sei dies eine wesentliche Information, die im Abschluss angegeben werden sollte. Wenn die Unternehmensleitung der Meinung sei, dass sie für bestimmte Sachen nicht verantwortlich sei, würden Adressaten gerne darüber Bescheid wissen.

Ansatz und Bewertung

Agendapapier 11D

Hintergrund

Im Entwurf ist ein kleiner Abschnitt zur Anwendung von Wesentlichkeit im Kontext von Ansatz und Bewertung von Informationen enthalten. In den Stellungnahmen waren die Meinungen hinsichtlich der Nützlichkeit und Sachgerechtigkeit der Aufnahme eines solchen Abschnitts in das Leitliniendokument geteilt. Während einige Stellungnehmende der Meinung waren, dass umfassendere Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten, waren andere der Meinung, dass in diesem Bereich kein akuter Bedarf bestehe und dass das Leitliniendokument allein Ausweis- und Angabethemen gewidmet sein sollte.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Der Stab sprach die folgenden Empfehlungen aus:

  1. Beibehaltung der Leitlinien zur Anwendung von Wesentlichkeit im Kontext von Ansatz und Bewertung, aber Aufnahme der Leitlinien durch das ganze Leitliniendokument hinweg und nicht als eigener Abschnitt. Der Stab ist der Meinung, dass die Zurverfügungstellung zur Anwendung von Wesentlichkeit sowohl im Kontext von Ansatz und Bewertung als auch im Kontext von Ausweis und Angaben nach Themen geordnet hilfreicher sein wird.
  2. Aufnahme einer Beschreibung der praktischen Erleichterungen in Bezug auf Wesentlichkeit in das Leitliniendokument und Beschreibung der Sorgfalt, die der Anwendung der praktischen Erleichterungen zugrunde liegen muss. Das Unternehmen sollte also auf der Grundlage handeln, dass vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die Auswirkungen der Anwendung der Erleichterung auf den Abschluss nicht wesentlich von den Auswirkungen der Nichtanwendung abweichen.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte Empfehlung 1 zu. Im Zusammenhang mit Empfehlung 2 stimmte der Board der Aufnahme einer Beschreibung der praktischen Erleichterung in Bezug auf Wesentlichkeit zu, allerdings sollte ein anderer Ausdruck als 'praktische Erleichterung' verwendet werden. Für die Beschreibung der Sorgfalt, die der Anwendung dieser praktischen Erleichterungen zugrunde liegen müssen ähnlich der Beschreibung bei den praktischen Erleichterungen in IFRS 15 und IFRS 16 gab es keine Unterstützung.

Ein Boardmitglied wiederholte seine Ablehnung der Empfehlungen aus den gleichen Gründen wie in den vorigen Sitzungsteilen angemerkt.

Zum ersten Sachverhalt gab es keine wesentlichen Erörterungen.

Im Zusammenhang mit dem zweiten Sachverhalt schlugen einige Boardmitglieder vor, einen anderen Ausdruck zu verwenden, um die 'praktischen Erleichterungen in Bezug auf Wesentlichkeit', die im Leitliniendokument erörtert werden, zu beschreiben. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass der Ausdruck 'praktische Erleichterung' für Fälle reserviert werden sollten, die als solche vom Board in verschiedenen Standards ausdrücklich so bezeichnet werden. Sie waren überzeugt, dass all praktischen Erleichterungen, die in den Standards erlaubt werden, erst nach ausführlicher Erwägung durch den Board gewährt werden und dass der Board genau bestimmt hat, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, bevor solche praktischen Erleichterungen angewendet werden dürfen. Diese Boardmitglieder waren überzeugt, dass es eine Unterscheidung in den Formulierungen geben müsse, weil erstens vermieden werden müsse, dass diese praktischen Erleichterungen unabsichtlich mit der Wesentlichkeitsbeurteilung in Zusammenhang gebracht werden, und weil zweitens die Anwender davon abgehalten werden müssen, Analogschlüsse zu den praktischen Erleichterungen in anderen Standards zu ziehen, wenn die dortigen Bedingungen erfüllt sind. Der Stab erklärte sich bereicht, die Formulierungen zu ändern.

Ein Boardmitglied forderte außerdem den Stab auf, die Abgrenzung von oder die innere Beziehung zwischen der praktischen Erleichterung in Bezug auf Wesentlichkeit und der praktischen Erleichterung in Bezug auf Kosten und Nutzen wie in den Beispielen im Agendapapier geschehen klarzustellen.

Hinsichtlich der Beschreibung der Sorgfalt, die der Anwendung dieser praktischen Erleichterungen zugrunde liegen muss, betonte der Stab seinen Punkt, dass Wesentlichkeit nicht als Abkürzung bei der Entscheidung, wie ein Geschäftsvorfall zu bilanzieren ist, angesehen werden sollte. Vielmehr sei sie ein Kommunikationswerkzeug, das mit Sorgfalt angewendet werden müsse. In IFRS 15 und IFRS 16 werden die Faktoren beschrieben, die ein Unternehmen zu berücksichtigen hat, wenn die praktischen Erleichterungen in diesen Standards angewendet werden. Der Stab ist der Meinung, dass diese Faktoren die Grundlage für die Sorgfalt sein können, die auch für die allgemeineren Leitlinien zu Wesentlichkeit im Leitliniendokument anwendbar sein können (d.h. es muss eine vernünftige Grundlage geben, auf der man zu der Schlussfolgerung gelangen kann, dass die Anwendung der praktischen Erleichterung nicht zu einer wesentlich anderen Antwort führt als die Nichtanwendung der praktischen Erleichterung). Kernpunkt der Aussage des Stabs war also, dass jegliche Vereinfachung der Bilanzierung auf Grund von Unwesentlichkeit auf sachgerechten Schätzungen und Annahmen beruhen sollte. Dennoch war der Board der Meinung, dass die Formulierungen im Agendapapier nicht die Absicht des Stabs widerspiegelten und dass die gegenwärtigen Formulierungen nahelegten, dass die Unternehmen die praktischen Erleichterungen aus IFRS 15 und IFRS 16 per Analogschluss auf andere Situationen anwenden könnten, solange die Voraussetzungen für die Anwendung der praktischen Erleichterungen erfüllt würden, ohne dass beurteilt würde, ob etwas nach den Leitlinien im Leitliniendokument wesentlich sei.

Ansatz und Bewertung, Unternehmen, die den IFRS für KMU anwenden

Agendapapier 11E

Hintergrund

Im Entwurf werden nur Unternehmen adressiert, die die vollen IFRS anwenden. Dies hat dazu geführt, dass in einigen Stellungnahmen gefragt wurde, ob das Leitliniendokument auch für Unternehmen anwendbar gemacht werden sollte, die den IFRS für KMU anwenden.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Der Stab sprach die folgenden Empfehlungen aus:

  1. Das Leitliniendokument sollte nicht für Unternehmen angepasst werden, die den IFRS für KMU anwenden. Dies ist damit zu begründen, dass das Leitliniendokument auf Primäradressaten von Abschlüssen nach den vollen IFRS ausgerichtet ist. Deren Perspektive kann von der von Primäradressaten von Abschlüssen nach dem IFRS für KMU abweichen.
  2. Im Leitliniendokument sollte besagt werden, dass einige der enthaltenen Leitlinien nützlich für die Erstellung von Abschlüssen nach dem IFRS für KMU sein können.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte einstimmig für Empfehlung 1 und lehnte Empfehlung 2 ab, weil jegliche Erwähnung des IFRS für KMU die KMU zwingen würde, das ganze Leitliniendokument zu lesen, um herauszufinden was für sie nützliche sein könnte bzw. welche Abschnitte ggf. auf sie zutreffen. Dies stelle ein unnötige Belastung für KMU dar.

Status und Form der Leitlinien

Agendapapier 11F

Hintergrund

Der Zweck dieses Sitzungsteils lag darin, den Board um Bestätigung zu bitten, dass die Leitlinien zu Wesentlichkeit als nicht verpflichtende Leitlinien in Form eines Leitliniendokuments veröffentlich werden sollen. Die Abgrenzung ist hier zu verpflichtenden Leitlinien einerseits und zu bspw. Unterrichtsmaterialien andererseits zu sehen.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board die Leitlinien als ein nicht verbindliches Leitliniendokument finalisieren sollte. Dies entspricht den Sichtweisen, die in den Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht wurden, und weitere Untersuchungen haben ergeben, dass ein Leitliniendokument das Format ist, das im Vergleich zu allen anderen Formaten am meisten Vor- und am wenigsten Nachteile bietet.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs einstimmig zu.

Zugehörige Themen

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.