Lageberichterstattung

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Überblick über die Sitzung

Agendapapier 15

Der Board hat die Anwendung qualitativer Merkmale sowie das Fällen von Relevanz- und Wesentlichkeitsentscheidungen erörtert.

Hintergrund

Der Board hat im November 2017 offiziell ein Projekt zur Überarbeitung seines Leitliniendokuments zur Lageberichterstattung auf seine Agenda genommen. Der nächste Projektschritt wird ein Entwurf sein, jedoch prüft der Board noch einzelne Teile des Leitliniendokuments.

Anwendung qualitativer Merkmale

Agendapapier 15A

Hintergrund

Der Board ist sich einig, dass das Ziel des Lageberichts darin bestehen sollte, den Kontext für den Abschluss zu schaffen, indem den primären Abschlussadressaten die historischen finanziellen und operativen Informationen und Analysen zur Verfügung gestellt werden, die für die Beurteilung der Aussichten für die zukünftigen Nettomittelzuflüsse des Unternehmens und für die Beurteilung der Rechenschaftspflicht der Unternehmensleitung in Bezug auf die wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens entscheidungsnützlich sind. Der Stab ist der Meinung, dass Informationen im Lagebericht über die im Rahmenkonzept festgelegten qualitativen Merkmale verfügen müssen, damit der Lagebericht seine vorgeschlagene Zielsetzung, entscheidungsnützliche Informationen bereitzustellen, erreichen kann.

Das Leitliniendokument listet nur die qualitativen Merkmale auf und sagt, dass sie im Leitliniendokument mit den im Rahmenkonzept angegebenen Bedeutungen verwendet werden. Sie enthält keine Leitlinien für die Berücksichtigung der qualitativen Merkmale bei der Erstellung von Lageberichten. Der Stab hält es für wichtig, mehr Leitlinien zu den qualitativen Merkmalen im überarbeiteten Leitliniendokument zur Verfügung zu stellen, um das Verständnis der Ersteller dafür zu verbessern, was Informationen im Lagebericht entscheidungsnützlich macht, und um dazu beizutragen, Lücken in der Praxis zu schließen.

Der Stab geht davon aus, dass für das überarbeitete Leitliniendokument Folgendes gelten sollte:

  • a) Es sollte eine kurze Beschreibung jedes qualitativen Merkmals basierend auf seiner Beschreibung im Rahmenkonzept enthalten, anstatt sie nur aufzulisten und auf das Rahmenkonzept zu verweisen, weil einige Ersteller von Lageberichten möglicherweise nicht mit den Konzepten und Prinzipien des Rahmenkonzepts vertraut sind.
  • b) Es sollte spezifische Leitlinien für die Berücksichtigung besonderer qualitativer Merkmale zur Verfügung stellen, wenn diese aufgrund der Art der in den Lageberichten enthaltenen Informationen erforderlich sind.

In dieser Sitzung stellt der Stab seine Empfehlungen für Leitlinien zur Berücksichtigung des qualitativen Merkmals der Relevanz und insbesondere zur Beurteilung der Wesentlichkeit bei der Erstellung von Lageberichten vor (siehe Agendapapier 15B). Bei einer zukünftigen Sitzung wird der Stab Empfehlungen für Leitlinien zu dem grundlegenden qualitative Merkmal einer getreuen Darstellung und für die verstärkenden qualitativen Merkmale vorlegen.

Erörterung durch den Board

Der Board erkannte an, dass das Leitliniendokument ein eigenständiges Dokument sein sollte, da sich das Ziel des Lageberichts von dem des Jahresabschlusses unterscheidet und sowohl die Ersteller als auch die Adressaten des Lageberichts von denen des Jahresabschlusses abweichen. Ein Boardmitglied sagte, dass, obwohl es sich bei dem Leitliniendokument um ein eigenständiges Dokument handelt, Wesentlichkeit nicht aufgenommen werden sollte, da das Konzept bereits in den IFRS enthalten ist. Ein anderes Boardmitglied sagte, dass die Formulierungen vom Rahmenkonzept getrennt werden sollte, da sonst die Adressatengruppe für den Lagebericht verprellt werden könnte. Die stellvertretende Vorsitzende sagte, dass sich das Leitliniendokument nicht nur auf die prognostizierten Mittelzuflüsse, sondern auch auf die prognostizierten Mittelabflüsse konzentrieren sollte. Dies wäre besonders relevant für Start-ups, die eine längere Periode von Mittelabflüssen haben könnten. Ein Boardmitglied sagte, dass es schwierig sein wird, den Lagebericht mit dem Jahresabschluss zu verbinden, da die Erörterungen im Lagebericht sehr breit werden können.

Fällen von Relevanz- und Wesentlichkeitsentscheidungen

Agendapapier 15B

Hintergrund

Der Stab ist in Agendapapier 15A zu dem Schluss gekommen, dass es wichtig ist, mehr Leitlinien für die qualitativen Merkmale im überarbeiteten Leitliniendokument zur Verfügung zu stellen, um das Verständnis der Ersteller dafür zu verbessern, was Informationen in Lageberichten entscheidungsnützlich macht, und um Lücken in der Praxis zu schließen.

In diesem Papier wird erörtert, welche Leitlinien in das überarbeitete Leitliniendokument aufgenommen werden sollten, um das qualitative Merkmal der Relevanz zu berücksichtigen, insbesondere wenn Wesentlichkeitsurteile bei der Erstellung von Lageberichten gefällt werden. Es werden einige Entscheidungen des Boards erbeten.

Analyse des Stabs

Der Stab ist der Ansicht, dass die überarbeiteten Leitlinien für Lageberichte prinzipienbasiert bleiben sollten, anstatt eine detaillierte Liste von Vorschriften oder branchen- oder themenspezifischen Angaben oder Metriken vorzuschreiben. Dies liegt daran, dass Informationen im Lagebericht spezifisch für das Unternehmen sein sollten und seine einzigartigen Tatsachen und Umstände widerspiegeln sollten, während sie gleichzeitig den Informationsbedarf der primären Adressaten von Lageberichten erfüllen.

Der Stab hat Empfehlungen für Leitlinien zur Beurteilung der Wesentlichkeit bei der Erstellung von Lageberichten unter Verwendung des Leitliniendokuments zu Wesentlichkeit als Ausgangspunkt entwickelt.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, in das überarbeitete Leitliniendokument Leitlinien zur Beurteilung der Wesentlichkeit bei der Erstellung von Lageberichten aufzunehmen. Für diese würde Folgendes gelten:

  • a) Es würden Schlüsselelemente der Leitlinien aus dem Wesentlichkeitsleitliniendokument aufgenommen, die gegebenenfalls durch Querverweise auf weitere Leitlinien im Wesentlichkeitsleitliniendokument unterstützt werden;
  • b) es würden zusätzliche Leitlinien zur Verfügung gestellt, wenn dies erforderlich ist, weil sich das Wesen von Lageberichten vom Wesen von Abschlüsse unterscheidet; und
  • c) sie würden sich auf die Erläuterung des Wesentlichkeitsprozesses konzentrieren, insbesondere auf die Identifizierung von wesentlichen Informationen.

Darüber hinaus empfahl der Stab, dass für die Leitlinien zur Identifizierung wesentlicher Informationen im überarbeiteten Leitliniendokument dies gelten würde:

  • a) Sie würden die Leitlinien zu Inhaltselementen im Leitliniendokument als allgemeine Quelle für die Identifizierung solcher Informationen anerkennen;
  • b) sie würden die folgenden Leitlinien zur Berücksichtigung des gemeinsamen Informationsbedarfs der Primäradressaten bei der Ermittlung wesentlicher Informationen vorgeben:
    • i) es würde ein ausdrücklicher Zusammenhang zwischen der Identifizierung wesentlicher Informationen und dem Ziel von Lageberichten hergestellt - d.h. Informationen sind bereitzustellen, die bei der Beurteilung der Aussichten auf künftige Nettomittelzuflüsse für das Unternehmen und bei der Beurteilung der Verantwortung der Unternehmensleitung für die wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens entscheidungsnützlich sind; und
    • ii) es würden die praktische Quellen beschrieben, die der Unternehmensleitung helfen könnten, Fragen zu identifizieren, die möglicherweise in Lageberichten erörtert werden müssen; und
  • c) sie würden erklären, wie man prüft, welche Informationen über die Sachverhalte in jedem Inhaltselement bereitgestellt werden müssen, um eine zusammenhängende Darstellung zu liefern.

Schließlich empfahl der Stab, in das überarbeitete Leitliniendokument Leitlinien für die anderen Schritte des Wesentlichkeitsprozesses aufzunehmen, mit denen die Unternehmensleitung zu Folgendem veranlasst würde:

  • a) bei der Beurteilung der quantitativen Faktoren beim Fällen von Wesentlichkeitsbeurteilungen die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Sachverhalt herauskristallisiert, mit zu berücksichtigen und nicht nur die Größe der Auswirkungen;
  • b) bei der Beurteilung, welche Informationen ein Unternehmen im Lagebericht zur Verfügung stellen muss, die geeignete Aggregationsebene zu erwägen; und
  • c) die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Informationen bei der Strukturierung der Informationen im Lagebericht hervorzuheben.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte weitgehend der ersten Empfehlung zu, jedoch sagte ein Boardmitglied, dass Wesentlichkeit nicht in das Leitliniendokument aufgenommen werden sollte, da die Ersteller im Allgemeinen das Wesentlichkeitskonzept kennen und die Ersteller des Lageberichts oft die gleichen sind wie die Ersteller von Abschlüssen. Einige Boardmitglieder stimmten dieser Ansicht nicht zu, da es sich auch um die Investor-Relations-Abteilung oder die Rechtsabteilung handeln könnte, die den Lagebericht erstellt, aber ein Boardmitglied räumte ein, dass die meisten Menschen das Wesentlichkeitskonzept kennen, auch wenn sie keine Rechnungsleger sind, und schlug daher vor, den Abschnitt kurz zu halten. Es schlug auch vor, auf die Verwendung von Buchhaltungsjargon im Leitliniendokument zu verzichten.

Was das Diagramm im Agendapapier betrifft, so hielten viele Boardmitglieder dies für hilfreich und stimmten zu, dass dieses angepasst und in das Leitliniendokument aufgenommen werden könnte. Einige der Boardmitglieder erklärten, dass das Konzept der narrativen Kohärenz im Diagramm das Leitliniendokument verbessern würde.

Bei der zweiten Empfehlung stimmte der Board der Gesamtausrichtung zu. Die Boardmitglieder fanden die Beispiele im Agendapapier hilfreich, einige hielten die Beispiele jedoch für nicht ausgewogen genug. Die Beispiele konzentrierten sich auf das, was das Unternehmen zu erreichen versuche, berührten aber nicht, was schiefgehen könne. Außerdem zeigten die Beispiele nicht, wie das Unternehmen vom Status quo in den angestrebten Status übergehen würde. Ein Boardmitglied schlug vor, das Konzept der Verschleierung in das Leitliniendokument aufzunehmen.

Zu der dritten Empfehlung stellte ein Boardmitglied fest, dass die Leitlinien in Bezug auf Prognose für die zukünftige Entwicklung zu präzise sei, da es schwierig sei, die Zukunft so genau vorherzusagen. Es sollte mehr das Gesamtbild anstrebt werden. Einige der Boardmitglieder stimmten dieser Einschätzung zu und erklärten, dass die Leitlinien für vergangene und zukünftige Informationen unterschiedlich sein müssen oder dass zumindest anerkannt werden sollte, dass von einem Unternehmen im Hinblick auf zukünftige Informationen nicht erwartet wird, dass es detaillierte Informationen bereitstellt.

Entscheidungen des Boards

13 von 14 Boardmitgliedern stimmten für die erste Empfehlung.

Alle Boardmitglieder stimmten für die zweite und dritte Empfehlung.

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