Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung – Klassifizierung

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Der Board erörterte Umstände, unter denen Finanzinstrumente auf einer anderen Grundlage als dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden können.

Der Stab stellte sein Papier vor, um die die Erörterung möglicher Klassifizierungskriterien für Finanzinstrumente einzuleiten, die später ihre Bewertungsgrundlage bestimmen würden.

Die drei möglichen vorgebrachten Kriterien waren die folgenden:

Die Boardmitglieder erörterten jedes Kriterium. Einige Boardmitglieder lehnten ein Kriterium ab, dass auf der Absicht der Unternehmensführung aufbaut, da diese Absicht sich möglichweise im Laufe der Zeit abhängig von den Marktbedingungen ändern könne. Einige Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass die Absicht der Unternehmensführung relevant sei, wenn man die Kapitalströme vorhersagen wolle, die mit einem Finanzinstrumente erzielt werden könnten. Diese Boardmitglieder schlugen auch vor, dass Änderungen der Absicht den Anwendern gegenüber durch angemessene Angaben hervorgehoben werden könnten.

Die Boardmitglieder erörterten das Konzept, zwischen Instrumenten auf der Grundlage der Vorhersagbarkeit ihrer Kapitalströme zu unterscheiden. Danach würde zwischen Instrumenten mit vorhersagbaren Kapitalströmen und Instrumenten mit veränderlichen Kapitalströmen unterschieden. Einige Boardmitglieder fragten, ob solche Kriterien auf Derivate angewendet werden könnten. Ein Boardmitglied hob hervor, dass die Kapitalströme von Termingeschäften über ausländische Währung einen hohen Grad von Vorhersagbarkeit aufwiesen - könnte dies dazu führen, dass sie der gleichen Gruppe wie den Standardinstrumenten mit vorhersagbaren Kapitalströmen zu geordnet würden (wie beispielsweise Kredite) und möglicherweise auf einer anderen Grundlage als dem beizulegenden Zeitwert bewertet würden? Andere Boardmitglieder schlugen vor, dass eine Unterscheidung gezogen werden müsse zwischen Instrumenten mit Leverage und Instrumenten ohne Leverage; das würde dazu führen, dass Derivate unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden würden. Einige Boardmitglieder gaben an, dass sie nicht der Meinung wären, dass die Bewertungsgrundlage von Derivaten zur Debatte stünde sondern das dies der beizulegenden Zeitwert bleiben würde.

Einige Boardmitglieder fragten, ob die Kriterien für die Charakterisierung der Instrumente nur bei Vertragsbeginn untersucht würden oder fortlaufend.

Ein Boardmitglied gab der festen Überzeugung Ausdruck, dass Instrumente nicht nur danach charakterisiert werden sollten, wie vorhersagbar ihre Kapitalströme seien. Er war der Meinung, dass eine Unterscheidung auf Grundlage dessen gezogen werden sollte, ob ein Instrumente gehandelt werden könne. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass die meisten Instrumente gehandelt werden könnten, was zu keiner klaren Unterscheidung führen würde. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass die Möglichkeit, ein Instrumente zu handeln, nicht notwendigerweise bedeuten würde, dass ein Unternehmen die Kapitalströme eines Instruments durch seine Veräußerung realisieren würde, sondern stattdessen die Kapitalströme des Instruments durch Halten bis zur Endfälligkeit realisieren würde. In einem solchen Fall würde die Charakterisierung des Instruments als handelbar mit der Absicht der Unternehmensleitung konfligieren.

Einige waren der Meinung, dass es in der Praxis eine Übereinstimmung zwischen den Merkmalen eines Instruments und der Art und Weise gebe, wie die Kapitalströme des Instruments realisiert würden. Was nahegelegt werden sollte, war, dass Standardinstrumente normalerweise durch ihre vertraglichen Kapitalströme realisiert würden, während komplexere Instrumente durch Veräußerung realisiert würden. Daher sei die Konzentration auf die Absicht der Unternehmensführung übertrieben.

Ein Boardmitglied schlug vor, dass eine Bewertungsgrundlage von fortgeführten Anschaffungskosten für Instrumente mit vorhersagbaren vertraglichen Kapitalströmen verwendet werden sollte. Ein anderes Boardmitglied widersprach dem, weil es Bewertungsschwierigkeiten für Instrumente einführen würde, die diese Kriterium erfüllten aber in einem aktiven Markt gehandelt würden, aus dem ein einzige Fair-Value-Bewertung mühelos erlangt werden könne - beispielsweise gält dies für Staatsanleihen.

Eine Reihe von Boardmitgliedern ihrem Vorzug einer Fair-Value-Bewertung für Eigenkapitalinstrumente Ausdruck. Dies war sogar der Fall, wenn Eigenkapitalien langfristig für strategische Zwecke gehalten werden. Es wurden frage erhoben, ob dies erfolgswirksamer beizulegender Zeitwert wäre oder beizulegender Zeitwert über die Gesamtergebnisrechnung.

Ausgangspunkt für einen Klassifizierungsansatz

Die Diskussion verlagerte sich auf die Erörterung eines möglichen Ausgangspunkts zur Bestimmung eines Klassifizierungsansatzes zwischen dem beizulegenden Zeitwert und fortgeführten Anschaffungskosten. Drei Ansätze wurden vorgestellt:

Ansatz 1 - auf Grundlage der gegenwärtigen IAS 39-Kategorien von fortgeführten Anschaffungskosten, also ob ein Instrument feste und bestimmbare Zahlungen aufweist

Ansatz 2 - auf Grundlage eines Ansatzes, der in dem demnächst erscheinenden IFRS für KMU enthalten ist, also eine Unterscheidung zwischen Standardinstrumenten und nicht Standardinstrumenten

Ansatz 3 - auf Grundlage dessen, ob der Vermögenswert vom Unternehmen herausgegeben worden ist.

Bei einer Probeabstimmung unterstützten die Boardmitglieder mit großer Mehrheit Ansatz 2, einige Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass weitere Änderungen an diesem Ansatz notwendig sein würden, beispielsweise in Bezug auf den Ausschluss aktiv gehandelter Instrumente aus den fortgeführten Anschaffungskosten. Würden diese Änderungen nicht vorgenommen, würden diese Boardmitglieder Ansatz 3 unterstützen. Daher würde eine Mehrheit der Boardmitglieder gestatten, dass bestimmte hochliquide Instrumente, die als Standard angesehen werden, zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden.

Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie der Streichung der Tainting-Regeln für Vermögenswerte zustimmen würden, die aufgrund der Absicht des Unternehmens, sie bis zur Endfälligkeit zu halten als fortgeführte Anschaffungskosten klassifiziert würden, wenn bei einer nachfolgenden Veräußerung zusätzliche Angaben geleistet würden. Die Boardmitglieder unterstützten dies generell.

Ein Boardmitglied brachte die Idee auf, dass eine Unterscheidung gezogen werden könnte zwischen Standardinstrumenten nach Ansatz 2 auf Grundlage dessen, ob ihre beizulegenden Zeitwerte auf Ebene 1, Ebene 2 oder Ebene 3 bestimmt werden könnten. zumindest für die Instrumente nach Ebene 3 sollte gestattet werden, dass diese nicht beizulegender Zeitwert wären. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass Instrumente der Ebene 2 auch aus der Fair-Value-Bewertung ausgenommen werden sollten, wenn sie nach Ansatz 2 als Standard angesehen würden.

Auf Nachfrage widersprach kein Boardmitglied dem Konzept einer Fair-Value-Option für Instrumente, die gehandelt würden. Daher war die Hauptüberlegung des Boards, ob der beizulegende Zeitwert für bestimmte Instrumente vorgeschrieben werden sollte, und wenn ja, für welche Instrumente.

Der Vorsitzende brachte die Diskussion zum Ansatz von Gewinnen und Verlusten von Instrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

Die Boardmitglieder wurden gefragt, ob sie einen Ansatz in Erwägung ziehen würden, bei dem die Fair-Value-Gewinne und -Verluste entweder (1) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würden oder (2) in der Gesamtergebnisrechnung und nie in die Gewinn- und Verlustrechnung recycelt werden würden. Eine Mehrheit der Boardmitglieder gab an, dass sie einen solchen Ansatz in Erwägung ziehen würde.

Der Vorsitzende fasste die Erörterung dann wie folgt zusammen:

Es gibt Unterstützung für die Vereinfachung der Kategorisierung der Finanzinstrumente in zwei Töpfe: beizulegender Zeitwert und fortgeführte Anschaffungskosten. Die Mehrheit unterstützte einen Ansatz, die auf dem Ansatz aufbaut, der in dem demnächst erscheinenden IFRS für KMU enthalten ist.

Es gibt Unterstützung für eine Fair-Value-Option, nach der der beizulegende Zeitwert für einen Vermögenswert gestattet ist, der ansonsten die Anforderungen für fortgeführte Anschaffungskosten erfüllen würde.

Innerhalb der Fair-Value-Kategorie würden Veränderungen im Wert mancher Instrumente im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.

Es würde keine Umklassifizierung zwischen den Kategorien gestattet sein.

Unterteilung des Finanzinstrumenteprojekts in einzelne Abschnitte

Der Vorsitzende wies dann darauf hin, dass unter der Voraussetzung, dass der Board ein funktionierendes Modell für die Klassifizierung von Finanzinstrumenten finde, viele Wertminderungsfragen, die in IAS 39 beständen, gelöst würden. Es wurde also gesagt, dass, wenn der Stab sich darauf konzentriere, dieses Klassifizierungsmodell zu entwickeln, es möglich sei, einen Entwurf bis Juli 2009 zu veröffentlichen, der mit eine Kommentierungsfrist von zwei bis zweieinhalb Monaten versehen würde. Die Erwartung wäre dann, dass ein Standard bis Ende 2009 herausgegeben werden könne.

Darüber hinaus würde der Board eine Bitte um Sichtweisen zu den Wertminderungsthemen veröffentlichen, die trotz des Klassifizierungsmodells im Entwurf verbleiben würden. Die Erwartung sei hier, dies gemeinsam mit dem Klassifizierungsentwurf zu tun. Der Board würde die Reaktionen nutzen, um einen Entwurf zu entwickeln, der im letzten Quartal 2009 veröffentlicht werden würde. Des Weiteren würden Vorschläge zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im letzten Quartal 2009 herausgegeben.

Die Boardmitglieder äußerten Bedenken zu Übergangs- und Umsetzungsfragen. Der Vorsitzende gab an, dass man sich diesen auf einer Sondersitzung am 5. Juni widmen wolle.

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