Jährliche Verbesserungen an den IFRS ─ 2009-2010

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Die IFRIC-Koordinatorin berichtete, dass die Sitzung im Juli 2009 ein relative umfangreiches Programm umfasst habe und als Ergebnis gehabt habe, dass eine Reihe von Agendaentscheidungen endgültig verabschiedet wurden. Die wichtigste bezog sich auf IAS 39 und die Bedeutung von "signifikant" oder "länger anhaltend" in IAS 39.61. (Details dazu und zur gesamten Sitzung finden Sie in unserer Übersetzung des Protokolls von der IFRIC-Sitzung im Juli 2009.)

IAS 23: Bedeutung von "allgemeine Fremdmittelaufnahme"

Ein Boardmitglied hielt fest, dass es seiner Meinung nach nicht sachgerecht sei, den qualifizierenden Vermögenswert genau mit der Schuld gleichzusetzen. Ein anderes Boardmitglied erkannte die Unstimmigkeit an, die offenbar zwischen IAS 23.10 und .14 bestehe, und unterstützte den Stab beim Vorschlag einer Änderung an IAS 23, um die Aktivierung von allgemeinen Fremdmittelaufnahmen, die für keinen spezifizierten Zweck getätigt werden, zu begrenzen.

Nichtsdestoweniger war die Mehrheit der Boardmitglieder der Meinung, dass der Standard klar genug sei; jegliche weiteren Zurechnungskriterien wären regelbasiert, und diese Änderung würde nicht zu einer Verbesserung der Finanzberichterstattung führen. Darüber hinaus hatte der Board Sorge, dass eine jegliche Änderung zu dem Bedarf weiterer Änderungen an diesem Standard führen könnte, die dem Charakter nach Anwendungsleitlinien wären.

Der Board entschied schließlich, diesen Sachverhalt nicht in den jährlichen Verbesserungsprozess aufzunehmen.

IFRS 5: Abschreibung einer Veräußerungsgruppe

Der Board kam überein, dass der Stab einen vollständigen Agendavorschlag vorbereiten solle, der einem Sachverhalt gilt, den IFRIC identifiziert habe, bei dem es um einen Konflikt zwischen IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten geht. Darüber hinaus sollte der Vorschlag die Lösung beinhalten, die vom Stab vorgeschlagen wird, sowie die vorgeschlagene Grundlage für Schlussfolgerungen. Die vorgeschlagene Lösung war, die Darstellung der Veräußerungsgruppen in IFRS 5 der für assoziierte Unternehmen anzugleichen - dies führt dazu, dass die Veräußerungsgruppe als eine einzige Zeile dargestellt wird, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten dargestellt wird. Dies würde in die nächste Runde der jährlichen Verbesserungen aufgenommen (2010-2011).

IAS 39: Tausch von Fremd- in Eigenkapital bei einer Restrukturierung (IAS 32 und IAS 39)

Der Board hielt fest, dass IFRIC vor dem Hintergrund der Bedeutung und des grundlegenden Charakters des Sachverhalts entschieden habe, eine Interpretation in Bezug auf IAS 39 zu entwickeln, wenn ein Unternehmen eigene Eigenkapitalinstrumente zur Tilgung bestehender Schuldtitel bei einer Restrukturierung herausgibt. IFRIC hat eine vorläufige Schlussfolgerung auf der Sitzung im Juli 2009 getroffen und wird sich am 4. August 2009 um 12:00h Londoner Zeit zu einer Telefonkonferenz zusammenfinden, um diese vorläufige Schlussfolgerung zu verabschieden. Der Interpretationsentwurf würde sobald wie möglich danach mit der üblichen Kommentierungsfrist von 60 Tagen veröffentlicht. IFRIC würde versuchen, die Schlussfolgerung wenn möglich im November 2009 oder sonst im Januar 2010 zu bestätigen. Der Board stimmte dem Ansatz zu und lobte IFRIC für das schnelle Handeln.

Einige Boardmitglieder zeigten sich besorgt, weil der Tausch von Fremd- in Eigenkapital dazu führen würde, dass ein Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst würde, aber andere Boardmitglieder verteidigten dieses Ergebnis, weil es das einzig logische Ergebnis der Erfüllung einer Schuld sei, wenn keine Barmittel ausgegeben werden. IFRIC würde wahrscheinlich zu dem Schluss kommen, dass die emittierten Eigenkapitalinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert der herausgegebenen Eigenkapitalinstrumente oder dem beizulegenden Zeitwert der erfüllten Schuld bewertet werden sollte, was auch immer die verlässlichere Bewertung ergebe.

Ein Boardmitglied fragte, was die Bilanzierung sein würde, wenn die Schuld von einem Mehrheitsanteilseigner gehalten würde. Die IFRIC-Koordinatorin hielt fest, dass es in den IFRS keine Bewertungsleitlinien für Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen gebe. Ermessenentscheidungen wären erforderlich, und der Geschäftsvorfall müsse eingeschätzt werden, um festzustellen, ob der Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Eigentümer handele, bevor eine sachgerechte Bilanzierung festgelegt werden könne.

IFRS 3: Nichtersetzung und freiwillig ersetzte anteilsbasierte Vergütungsleistungen

Der Board stimmte zu, dass nicht ersetzte Prämien nicht-beherrschende Anteile sind und einer marktbasierten Bewertung zum Erwerbszeitpunkt im Einklang mit IFRS 2 unterliegen. Darüber hinaus sollten die Anwendungsleitlinien in den Paragraphen B57 bis B61 von IFRS 3 [die Aufteilung zwischen Gegenleistung Entschädigungsaufwand nach dem Zusammenschluss] hinsichtlich der Aufteilung des marktbasierten Werts der nicht ersetzten Prämien auf die Gegenleistung und den Aufwand nach dem Zusammenschluss angepasst werden.

Dieser Punkt wird in die jährlichen Verbesserungen 2009-2010 aufgenommen.

IFRS 3: Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen

Der Stab wies darauf hin, dass IFRS 3 und IAS 27 (wie 2008 veröffentlicht) die Definition eines nicht-kontrollierenden Anteils auf "das Eigenkapital in einer Tochtergesellschaft, das weder direkt noch indirekt der Muttergesellschaft zuzurechnen ist" ändert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass einige Anwender die Meinung geäußert hätten, dass die geänderte Definition eines nicht-kontrollierenden Anteils die Menge der einzubeziehenden Instrumente erweitert habe, beispielsweise um die Eigenkapitalteile einer Wandelanleihe, Optionsscheine, Optionen auf eigene Anteile und Optionen im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsplänen (die nicht von der Muttergesellschaft gehalten werden).

Der Board kam überein, dass Bestandteile der nicht-kontrollierenden Anteile, die andere sind als die gegenwärtigen Eigentümerinstrumente, die den Eigentümern das Recht auf einen proportionalen Anteil des Nettovermögens der Tochtergesellschaft einräumen, zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden sollten oder auf Basis der in dem jeweiligen IFRS vorgeschriebenen Bewertungsgrundlage. Eine Aktienoption im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungsprämien beispielsweise sollte in Übereinstimmung mit der Methode in IFRS 2 bewertet werden, und die Eigenkapitalkomponente einer Wandelanleihe sollte in Übereinstimmung mit IAS 32 bewertet werden.

IAS 32: Klassifizierung von Bezugsrechtsemissionen

Schließlich erörterte der Board einen dringenden Sachverhalt, der aus der IFRIC-Sitzung aufgekommen war und sich auf die Klassifizierung von in fremder Währung denominierten Bezugsrechten bezog. Der Stab schlug eine beschleunigte Änderung an IAS 32 in Form einer Ausnahme zum in IAS 32 entwickelten Prinzip vor, die sich dem festumrissenen Sachverhalt von in fremder Währung denominierten Bezugsrechten, die anteilsgemäß an alle Anteilseigner ausgegeben werden, widmen solle. Der Board stimmte zu, dass diese Frage dringend und weit verbreitet ist und eine dringende Änderung an IAS 32 notwendig ist.

Ein Boardmitglied hielt fest, dass der Sachverhalt nicht auf den fest umrissenen Sachverhalt begrenzt werden solle, sondern auf alle Instrumente ausgeweitet werden sollen, bei denen der Preis in einem festen Betrag in ausländischer Währung definiert ist. Dieser Vorschlag traf auf gemischte Reaktionen.

Obwohl viele Mitglieder bereit wären, einen solchen Vorschlag unter normalen Umständen zu unterstützen, waren sie der Meinung, dass das eine sehr bedeutende Änderung für einen beschleunigten Entwurf sei und dass nicht alle Auswirkungen der Änderung vom Board und den Anwendern sorgsam abgewogen werden könnte. Darüber hinaus wies der Direktor für Kapitalmärkte darauf hin, dass die Ausweitung des Sachverhalts Probleme für die Entwicklung des Projekts zu Eigen- und Fremdkapital mit sich bringen könnte. Selbst bei der eng umrissenen Änderung müssten manche Schlussfolgerungen überprüft werden, um diese beiden Schlussfolgerungen miteinander zu verbinden. Einige Boardmitglieder zeigten sich außerdem besorgt, dass die Ausweitung des Umfangs auch Raum für Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen könne. Der Board entschied schließlich, dass die Änderung sehr eng umrissen sein solle, beschränkt auf in fremder Währung denominierte Bezugsrechte, die anteilsgemäß an alle Anteilseigner ausgegeben werden.

Der Board erörterte die Übergangsbestimmungen und das Datum des Inkrafttretens und stimmte den Vorschlägen des Stabs zu, dass die Änderung rückwirkend anzuwenden sein solle und dass das geplante Datum des Inkrafttretens in den Entwurf aufgenommen werden solle (90 Tage nach der Veröffentlichung mit vorzeitiger Anwendung gestattet).

Der Board einigte sich auf einen Zeitplan für das Projekt: Die Abstimmungsunterlage wird in der Woche herumgeschickt, die mit dem 27. Juli beginnt, der Entwurf wird in der Woche herausgegeben, die mit dem 3. August beginnt, und eine Kommentierungsfrist von 30 Tagen aufweisen (da der Sachverhalt eng umrissen und dringend ist). Der Board beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen in der Boardsitzung im September zu erörtern, in der er auch die endgültige Verabschiedung der Änderung beabsichtigt. Die endgültige Änderung würde Ende September oder Anfang Oktober verabschiedet.

Der Board genehmigte den Entwurf unter Vorbehalt von Formulierungsänderungen und der endgültigen Abstimmung, wobei ein Mitglied eine abweichende Meinung äußerte.

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