Leasingverhältnisse

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Die Boards erörterten ein Papier des Stabs zu vorläufigen Sichtweisen zur Bilanzierung durch den Leasinggeber. Auf der Sitzung im Mai hatten die Boards vorläufig entschieden, dass eine Leasinggeber einen Vermögenswert ansetzen würde, der sein Recht darstellt, Leasingzahlungen vom Leasingnehmer zu erhalten (eine Leasingforderung), und eine Schuld ansetzen würde, die seine Erfüllungspflicht in dem Leasingvertrag darstellt.

Erstmalige und Folgebewertung der Forderung des Leasinggebers

Die Boards stimmten dem Vorschlag des Stabs zu, die Forderung des Leasinggebers in Einklang mit den anzuwendenden Vorschriften aus den IFRS und US-GAAP zu bewerten.

Bei der erstmaligen Bewertung einigten sich die Boards darauf, dass wenig Abweichungen zwischen den jeweiligen Definitionen zu erwarten sind, da beide Systeme den beizulegenden Zeitwert verwenden (berechnet als Barwert der künftigen Kapitalströme). Trotzdem brachten verschiedene Boardmitglieder die Frage auf, ob die Leasingforderung ein Finanzinstrument sei oder aus dem Standard zu Finanzinstrumenten ausgenommen werden solle. Die Boards konnten sich auf keine Antwort einigen. Verschiedene Boardmitglieder äußerten Bedenken über eine mögliche Uneinheitlichkeit zwischen der Bilanzierung durch den Leasingnehmer und der Bilanzierung durch den Leasinggeber.

Die Boards kamen überein, dass die Verwendung des Zinssatzes, der implizit in der Leasingvereinbarung enthalten ist, für die Abzinsung der erwarteten Leasingzahlungen sachgerecht ist.

Einige Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Abweichung zwischen dem von FASB und IASB vorgeschlagenen Finanzinstrumentestandard und seinen Auswirkungen auf die erstmalige und Folgebewertung. Hinsichtlich der Folgebewertung waren viele der Boardmitglieder der Meinung, dass es notwendig sein würde, Leasing aus dem Projekt zu Finanzinstrumenten auszunehmen (da es unsicher ist, ob es das grundlegende Kreditmerkmal erfüllt und ob es als auf der vertraglichen Renditebasis gesteuert beurteilt werden kann). Außerdem waren sie der Meinung, dass der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden könne.

Ein Boardmitglied äußerte sich besorgt über die Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts der Forderungen, die nicht nur aus Änderungen des Zinssatzes resultieren können sondern auch aus Änderungen des Wertes des zugrundeliegenden Vermögenswertes. Da die Boardmitglieder sich zu diesem Zeitpunkt nicht einigen konnten, ob es eine Forderung darstellen würde (als Finanzinstrumente) oder ein Recht (in der Bedeutung aus dem Erlöserfassungsprojekt), wurde der Stab angewiesen, weitere Untersuchungen durchzuführen. Die Boards schienen die Vorstellung zu mögen, dass in einfachen Fällen die Leasingvereinbarung ein Finanzinstrument sein könnte, während bei komplizierteren Fällen (bedingte Mieten, Optionen) die Schlussfolgerung gegenteilig zu sein scheint.

Erstmalige und Folgebewertung der Erfüllungspflicht des Leasinggebers

Die Boards einigten sich, dass die Erfüllungspflicht mit dem Transaktionspreis bewertet werden sollte. Einige Boardmitglieder schienen Bedenken zu hegen, dass dieser Ansatz zu einem Tag-1-Gewinn führen könnte.

Die Boards einigten sich auch, dass die Folgebewertung widerspiegelt, dass die Plicht des Unternehmens, dem Leasingnehmer zu gestatten, den Leasinggegenstand über den Vertragszeitraum zu nutzen, abnimmt. Einige Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass unterschiedliche Prinzipien für Güter und Dienstleistungen entwickelt werden sollten, die im Einklang mit den Prinzipien aus der Erlöserfassung stehen.

Darstellung der Forderung des Leasinggebers und der Erfüllungspflicht

Die Boards waren geteilter Ansicht, wie Leasingvereinbarungen in der Bilanzierung des Leasinggebers dargestellt werden sollten. Die Boards waren geteilt zwischen einer Bruttodarstellung aller drei Posten(geleaster Vermögenswert, Leasingforderung und Erfüllungspflicht), Leasingforderung nach Abzug der Erfüllungspflicht, Leasinggegenstand nach Anzug der Erfüllungspflicht und einer Aufteilung zwischen dem Barwert und der Schätzung des Restwerts. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass dies die alte Frage nach Finanzierungs- und Mietleasing sei. Andere Boardmitglieder hielten fest, dass vielleicht drei unterschiedliche Modelle der Darstellung erforderlich sein würden, um die dahinter liegend wirtschaftliche Realität einzufangen (Finanzierung, Lieferung von Gütern und Zurverfügungstellung von Dienstleistungen). Es wurde keine Entscheidung erzielt.

Die Boards erörterten verschiedene Fragen in Bezug auf bestimmte Branchen, Vorschriften für Banken als Leasinggeber und den Immobiliensektor. Die Boards blieben in der Erörterung der Erfassung des gesamten Vermögenswerts, des Ansatzes von Rechten, die früher nicht erfasst worden waren, und der Uneinheitlichkeit der Behandlung von Kauffinanzierung und Leasingvereinbarungen, die doch die gleiche wirtschaftliche Realität beschreiben, stecken.

Die Boards kamen zu dem Schluss, dass bedeutende Fragen in Bezug auf Definition, Anwendungsbereich und Bewertung noch einmal überprüft werden müssen. Der Stab wies darauf hin, dass den Boards weitere Untersuchungen im Oktober zur Verfügung gestellt werden würden (Erlöserfassungsmodell gegenüber Finanzinstrumenten), wenn die Meinungen der Anwender zum Diskussionspapier zu vorläufigen Sichtweisen und die Meinungen, die sich aus den Diskussionen der Arbeitsgruppe zu Leasingvereinbarungen im September ergeben, zur Verfügung stehen und berücksichtigt werden.

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