Versicherungsverträge

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Der IASB-Vorsitzende drückte den Boardmitgliedern und Stabsmitarbeitern des FASB öffentlich das Beileid aller beim IASB zum Tod von Jeff Cropsey aus, der Anfang Juli plötzlich verstorben ist. Wie Sir David ausführte, war er ein extrem wichtiger Teil des Teams zu Versicherungsverträgen; man werde seine Beiträge vermissen.

Entbündelung von Versicherungsverträgen

Der Board erörterte die Ergebnisse der weiteren Nachforschungen des Stabs bei der Entwicklung der hinter den Konzepten stehenden Prinzip, wann Elemente von Versicherungsverträgen abzutrennen (zu 'entbündeln') sind und diskutierte den vorgeschlagenen Ansatz zur Entbündelung, der in den kommenden Standardentwurfs zu Versicherungsverträgen aufgenommen werden soll.

Der Stab hatte sowohl einen Ansatz 'bedeutender wechselseitiger Abhängigkeiten' als auch einen Ansatz der 'Schwankungen des Gesamtzahlungsstroms' untersucht, ist aber zu dem Schluss gekommen, dass keiner für sich genommen hinreichend ist. Dementsprechend schlug man einen Ansatz vor, der die Entbündelung auf bestimmte Elemente beschränken würde, die die Boards als am relevantesten und prominenteste Fälle der Entbündelung herausgearbeitet hätten, namentlich Salden auf Seiten des Policeninhabers und eingebettete Derivate, die nach der bestehenden Leitlinien zur Zerlegung abgespalten würden.

Die Boards hielten eine gründliche Diskussion ab. Einige unterstützten den Vorschlag; andere wollten entweder bedeutende wechselseitige Abhängigkeiten oder Schwankungen des Gesamtzahlungsstroms als Prinzip benannt wissen und dann auflisten, was man vernünftigerweise zu entbündeln erwarte; mindestens ein IASB-Mitglied schlug einen vollkommen anderen Ansatz vor. Ein FASB-Mitglied war besorgt, dass die beiden durch den Stab herausgearbeiteten Prinzipien bei unterschiedlichen Elementen von Posten, die man entbündeln würde, zu funktionieren schienen, jedoch keines bei allen zu funktionieren schien. Er zeigte sich besorgt, dass sich die Boards bei dem Sachverhalt verzettelten.

Der FASB schien das Prinzip der Schwankungen des Gesamtzahlungsstroms mehr zu unterstützen, eine starke Mehrheit im IASB bevorzugte jedoch die bedeutenden wechselseitigen Abhängigkeiten - ein Konzept, das bereits in IFRS 4 enthalten ist.

Der Board schritt mit der Erörterung der Elemente fort, die entbündelt würden. Ein FASB-Mitglied war besorgt, dass eine vorgeschlagene Vorschrift zur Verwendung eines Marktzinses in bestimmten Fällen unnötig beschwerlich sei und zumindest im US-amerikanischen Umfeld zu einer 'Suchen und zerstören'-Aufgabe für Unternehmen führe, die danach trachteten sicherzustellen, dass alle möglichen Informationen bei der Bestimmung des Zinssatzes berücksichtigt worden seien. Die Boards stimmten zu, dass das nicht die Absicht sei und der anzurechnende Zins für den Saldo durch die Anlagerendite der zugrunde liegenden Anlagen zu bestimmen sei (ähnlich der Pensionsbilanzierung).

Nach diesen Klarstellungen bestätigte der Board, dass das Prinzip der Entbündelung wie folgt gefasst werden soll:

Ein Element eines Versicherungsvertrags sollte entbündelt werden, falls es unabhängig von anderen Elementen dieses Vertrags funktioniert. Ein Element funktioniert unabhängig, falls keine bedeutenden wechselseitigen Abhängigkeiten zu anderen Elementen dieses Vertrags bestehen.

Ein Versicherer hätte die folgenden Elemente eines Vertrags, die nicht eng mit der Versicherungsdeckung, die in dem Vertrag festgelegt ist, verbunden sind, zu entbündeln:

(a) Salden des Policeninhabers, die einen anrechenbaren Zins erbringen, der sich durch die Anlagerendite der zugrunde liegenden Anlagen bestimmt (unterlegt durch weitere Leitlinien);

(b) eingebettete Derivate, die nach den bestehenden Leitlinien zur Zerlegung abgetrennt werden; sowie

(c) Güter und Dienstleistungen, die unter dem Vertrag erbracht werden, jedoch keinen engen Zusammenhang mit der Versicherungsdeckung aufweisen, ergänzt um die Klarstellung, dass die Absicht nicht darin besteht, eine erschöpfende Suche nach Gütern und Dienstleistungen einzuführen oder vorzuschreiben, die zu eng verbunden sind, sondern Situationen zu regeln, bei denen Güter und Dienstleistungen mit Versicherungsdeckung kombiniert wurden, ohne dass dafür ein wirtschaftlicher Grund besteht.

Der Stab wird mit Boardmitgliedern außerhalb der Sitzung an der Verfeinerung der Leitlinien arbeiten.

Unit-linked-Sachverhalte (Folgefragen)

Die Boards erörterten zwei Folgesachverhalte zu Unit-linked-Verträgen: die Bilanzierungsanomalien aus der Bewertung der Vermögenswerte, die die Unit-linked-Verträge decken, sowie die Darstellung der Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge aus diesen Verträgen.

Bilanzierungsanomalien

Der Board meinte, dass sich mehrere Sachverhalte aus der Bewertung von Vermögenswerten in Portfolien, die in Verbindung mit Unit-linked-Verträgen stehen, ergäben, vor allem dann, wenn Fonds konsolidiert werden oder wenn der Fonds ein intern gesteuerter virtueller Fonds ist. Drei Sachverhalte wurden als problematisch eingestuft: eigene Anteile des Emittenten, die im Fonds gehalten werden (in den Rechtskreisen, wo dies erlaubt ist), Immobilien und Anteile an assoziierten Unternehmen.

Der Stab schlug vor, dass diese Posten der Liste mit Posten hinzugefügt werden sollte, die sich für die Anwendung der Fair-Value- Option qualifizieren, um Bilanzierungsanomalien zu beseitigen. Zudem wäre es notwendig festzulegen, dass sich der Besitz von eigenen Anteilen des Versicherers nur für den Fall für den Ansatz als Vermögenswerte qualifiziert, in dem die Anteile Unit-linked-Verträge decken (weil sie z.B. in einem Fonds enthalten sind, der einen Index abbildet).

Der Board führte eine weitere heftige Diskussion. Ein IASB-Mitglied warnte, dass die Vorschläge den Board auf eine 'Rutschbahn' führen würden, v.a. was die eigenen Anteile anginge. Der Stab entgegnete, dass die Gefälligkeit nur für den Fall gewährt werde, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem Unit-linked-Versicherungsvertrag und dem zugrunde liegenden Fonds bestehe.

Am Ende stimmte der IASB (mit zehn stimmen) für den Vorschlag des Stabs und stellte klar, dass die vertragliche Beziehung zwischen dem Unit-linked-Versicherungsvertrag und dem zugrunde liegenden Fonds betont werden soll. Der FASB war mit dem geänderten Vorschlag einverstanden.

Ausweisfragen

Ohne große Diskussion einigten sich die beiden Boards, dass ein Versicherer den Pool an Vermögenswerten, der Unit-linked-Verträgen zugrunde liegt, in einer Ausweiszeile auszuweisen und nicht mit den anderen Vermögenswerten des Versicherers zu vermischen hat.

Zudem verständigten sich die Boards darauf, dass ein Versicherer Erträgen und Aufwendungen aus dem Pool an Vermögenswerten, die Unit-linked-Verträgen zugrunde liegen, in einer Ausweiszeile auszuweisen hat, wobei die Darstellung unmittelbar in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang erfolgt, und nicht mit Erträgen oder Aufwendungen anderer Vermögenswerte des Versicherers vermischen soll.

Vereinfachte Bewertung (Verträge von kurzer Dauer)

Die Boards hatten vorläufig entschieden, das Modell der Prämienzuordnung für Schulden vor Geltendmachung des Anspruchs für Verträge von kurzer Dauer zur Anwendung kommen zu lassen. Diese Vorschrift führt zu einigen Spannungen für die Trennlinie zwischen Verträgen von kurzer Dauer und anderen Versicherungsverträgen. Diese Sitzung war der Identifizierung der Eigenschaften eines Vertrags von kurzer Dauer gewidmet.

Eine damit in Beziehung stehende Frage, die der Board zu beantworten hatte, bestand darin, ob ein Versicherungsunternehmen, das sowohl Versicherungsverträge von kurzer und langer Dauer schreibt, dasselbe Bilanzierungsmodell für alle Versicherungsverträge verwenden soll, oder ob alle Verträge von kurzer Dauer unter Anwendung des Modells der Prämienzuordnung und alle anderen Versicherungsverträge unter Anwendung des Bausteinansatzes bilanziert werden sollten. Die Präferenz des Stabs lag auf Ersterem.

Die Boards verständigten sich letztlich darauf, dass die geforderte Anwendung des Modells der Prämienzuordnung auf die Schuld vor Geltendmachung des Anspruchs bei Verträgen von kurzer Dauer beschränkt werden soll, welches die folgenden Eigenschaften aufweist:

(a) der Deckungszeitraum beträgt ungefähr 12 Monate oder weniger;

(b) es ist unwahrscheinlich, dass der Versicherer während des Deckungszeitraums Kenntnis von Ereignissen erlangt, die zu bedeutenden Verringerungen des erwarteten Abflusses an Zahlungsmitteln führt[*]; und

(c) der Vertrag enthält keine bedeutenden eingebetteten Optionen oder Garantien.

[*] Der IASB war bei diesem Sachverhalt exakt geteilter Ansicht und der FASB vollauf für dessen Einbeziehung, daher wird er in den kommenden Standardentwurf mit einer entsprechenden Frage in der Aufforderung zur Stellungnahme einbezogen

Behandlung von Erwerbskosten

Die Boards erörterten die Behandlung von Erwerbskosten. Die Boards waren verwirrt, weil es schien, dass eine Option darin bestand, diese bei Anfall als Aufwand zu verrechnen, und die andere darin, sie abzugrenzen und über die Vertragslaufzeit (d.h. 12 Monate) aufzulösen. Die Boardmitglieder dachten, dass diese beiden Behandlungsweisen de facto identisch seien. Es wurde kein klarer Beschluss gefasst (oder falls doch, war es zumindest nicht deutlich).

Abzinsungssatz: eingelockt oder aktualisiert?

Einige IASB-Mitglieder würden es bevorzugen, zum Sachverhalt des Abzinsungssatzes nichts zu sagen, vorrangig aus dem Grund, dass die Effekte der Abzinsung für Verträge von kurzer Dauer nicht wesentlich sein werden. Allerdings verständigte sich der IASB darauf, einen aktuellen Satz für die Aufzinsung der nicht zugeordneten Prämienschuld zu verwenden (vorbehaltlich der üblichen Wesentlichkeitsbeschränkung).

Der FASB wird über diesen Sachverhalt später im Juli abstimmen.

Restmarge für Investmentverträge mit ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen [Sachverhalt nur für den IASB]

Der IASB verständigte sich praktisch ohne jede Diskussion darauf, dass die Restmarge einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung erfolgswirksam über die Laufzeit des Vertrags in der Gewinn- und Verlustrechnung in einer systematischen Weise, die die Dienstleitung aus der Vermögensverwaltung am besten widerspiegelt, zu erfassen ist:

(a) auf Grundlage abschmelzender Restlaufzeit; allerdings:

(b) falls der Versicherer erwartet, Vermögensverwaltungsdienste in einer Weise zu erbringen, die erheblich vom zeitlichen Verlauf abwichen, hat er die Restmarge auf Grundlage der verwalteten Vermögenswerte zu vereinnahmen.

Bestätigung alternativer Sichtweise und Enthaltungen

John Smith bestätigte seine Absicht, eine alternative Sichtweise im Standardentwurf aus den Gründen vorzulegen, die er bereits im Juni genannt hatte (siehe dazu die Mitschrift auf IAS PLUS). Jan Engström bestätigte ebenfalls, dass er erwägt, eine alternative Sichtweise auf den im Juni genannten Gründen vorzulegen.

Dr. Paul Pacter wird sich vor dem Hintergrund, dass er an der Entwicklung des Standardentwurfs mit Ausnahme dieser Sitzung nicht teilgenommen hat, enthalten.

Dr. Elke König sagte, dass sie für den Standardentwurf stimmen würde, da sie das Projekt eng verfolgt und davon profitiert habe, als Beobachter am IASB-Tisch seit ihrer Ernennung Anfang 2010 teilgenommen zu haben.

Die Sitzung endete gegen 19 Uhr.

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