Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC)

 

DRSC (gross)

 

Zielsetzung des DRSC e.V.

Die Gründung des Vereins erfolgt mit dem Ziel,

  • die Fortentwicklung der Rechnungslegung im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter Beteiligung der fachlich interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der an der Rechnungslegung Beteiligten, zu fördern;
  • als deutscher Standardisierer von der Bundesregierung anerkannt, in seinen Zielen unterstützt und als sachverständiger Ratgeber gehört zu werden, ohne dass hierdurch die Souveränität des Gesetzgebers und der Gerichte beeinträchtigt wird; und
  • die Interessen der deutschen Wirtschaft im Bereich der Rechnungslegung international zu vertreten.

 

Zweck des Vereins

Der Zweck des DRSC liegt darin, im gesamtwirtschaftlichen Interesse

  1. die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung;
  2. die Beratung bei Gesetzgebungsvorhaben auf nationaler und EU-Ebene zu Rechnungslegungsvorschriften;
  3. die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Gremien der Rechnungslegung;
  4. die Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315e Abs. 1 HGB;
  5. die Erhöhung der Qualität der Rechnungslegung;
  6. die Förderung der Forschung und Ausbildung in den vorgenannten Bereichen.

 

Mitgliedschaft im DRSC e.V.

Nach §4 Abs. 1 der Satzung kann kann jede juristische Person und jede Personenvereinigung Mitglied des Vereins werden, die der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung unterliegt oder sich mit der Rechnungslegung befasst. Da die Mitgliederstruktur im gesamtwirtschaftlichen Interesse die unterschiedlichen Belange der an der Rechnungslegung Beteiligten repräsentieren soll, wird jedes Mitglied einem der folgenden Segmente zugeordnet:

  • kapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände (Segment „A“);
  • nichtkapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände (Segment „B“);
  • Banken und Verbände (Segment „C“);
  • Versicherungen und Verbände (Segment „D“);
  • Wirtschaftsprüfung und Verbände (Segment „E“).

Industrieunternehmen im vorgenannten Sinne sind auch Unternehmen, die sich mit Handel, Dienstleistungen etc. befassen.

 

Struktur des DRSC

Als Ergebnis struktureller Veränderungen, die im Juli 2017 beschlossen wurden, sieht die Struktur des DRSC nunmehr wie folgt aus:

DRSC (Organigramm)

 

Organe und Gremien des DRSC

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Nominierungsausschuss und
  4. das Präsidium als gesetzlicher Vertreter.

Die Gremien des Vereins sind

  1. die Fachausschüsse als Rechnungslegungsgremium (IFRS-Ausschuss und HGB-Ausschuss).

 

Mitgliederversammlung

Einberufung

Die Mitglieder sind einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung in Berlin oder einer anderen deutschen Großstadt einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einberufungsfrist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail. Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sollen dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinem Stellvertreter so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden können.

Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Abs. 1 gilt entsprechend.

 

Leitung und Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmbotschaften können erteilt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als fünf andere Mitglieder vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder

  • des Verwaltungsrates und
  • des Nominierungsausschusses

Die Mitgliederversammlung ist weiter zuständig für die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Wahl des Abschlussprüfers sowie alle wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen.

Die Mitgliederversammlung ist ferner für Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens (§ 25) zuständig.

 

Verwaltungsrat

Mitglieder

Gemäß §10 der Satzung besteht der Verwaltungsrat aus 20 Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann nur solche natürlichen Personen in den Verwaltungsrat wählen, die ihr zuvor von den Mitgliedern der Segmente (s.o.) vorgeschlagen worden sind. Die Vorschläge eines Segmentes bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder dieses Segmentes.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach Segmenten gewählt. Von den Personalvorschlägen des Segmentes A sind die zehn Personen gewählt, die von den Personalvorschlägen dieses Segments die meisten Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten. Dies gilt entsprechend für die Segmente B und D mit der Maßgabe, dass jeweils die zwei Personen mit den meisten Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt sind, für die Segmente C und E mit der Maßgabe, dass die drei Personen mit den meisten Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt sind. Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Personalvorschläge der einzelnen Segmente beruht auf der derzeitigen Mitglieder- und Beitragsstruktur des Vereins.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

 

Zuständigkeit

Der Verwaltungsrat legt unter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses die Grundsätze und Leitlinien für die Arbeit des Vereins, insbesondere der Fachausschüsse und des Präsidiums, fest. Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder.

Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Verwaltungsrat ebenfalls mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder gewählt. Der Verwaltungsrat kann die Fachausschüsse beraten, ist jedoch nicht weisungsbefugt. Die Fachausschüsse und ihre Mitglieder sind unabhängig.

Der Verwaltungsrat bestellt, berät und überwacht das Präsidium. Er kann beschließen, dass bestimmte Arten von Geschäften vom Präsidium nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

 

Nominierungsausschuss

Mitglieder

Der Nominierungsausschuss hat sieben Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er hat mindestens je einen Vertreter der Segmente (§ 4 Abs. 1), soweit mindestens ein Mitglied dem jeweiligen Segment zugeordnet ist. Die Mitglieder werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Die Mitglieder des Nominierungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

Mitglieder des Nominierungsausschusses können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

 

Zuständigkeit

Der Nominierungsausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Fachausschüsse.

Die Vorschläge des Nominierungsausschusses sind für den Verwaltungsrat in dem Sinne verbindlich, dass nur vom Nominierungsausschuss vorgeschlagene Personen gewählt werden können.

 

Präsidium

Mitglieder

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten. Der Verwaltungsrat kann darüber hinaus auch einen Vizepräsidenten bestellen. Die Mitglieder des Präsidiums werden von dem Verwaltungsrat auf Vorschlag des Nominierungsausschusses für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Präsidiums sind hauptamtlich für den Verein tätig. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Erstattung ihrer Auslagen. Näheres bestimmt der Verwaltungsrat.

Die Mitglieder des Präsidiums können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Verwaltungsrates mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder abberufen werden.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Präsidiums einen Exekutivdirektor als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB berufen. Er ist zu berufen, wenn das Präsidium lediglich aus dem Präsidenten besteht. Der Exekutivdirektor unterstützt das Präsidium bei der Führung der Geschäfte des Vereins.

 

Zuständigkeit

Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Präsidiums leiten ohne Stimmrecht die Fachausschüsse und darüber hinaus nach Absprache den Wissenschaftsbeirat. Sie vertreten den Verein und die Fachausschüsse und deren Arbeit nach außen.

Die Mitglieder des Präsidiums sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Dem Präsidium obliegt weiterhin

  1. die Veröffentlichung des Jahresberichtes des Vereins;
  2. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (Budget) und
  3. die Aufstellung des Jahresabschusses.

 

Die Fachausschüsse

Mitglieder

Die Fachausschüsse bestehen aus jeweils sieben Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Nominierungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Bei der Wahl sollen die Aufgaben des jeweiligen Fachausschusses berücksichtigt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Interessen der Aufsteller, Prüfer und Nutzer der Rechnungslegung gewahrt sind. Mitglied eines Fachausschusses kann nur sein, wer über besondere Fachkompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Rechnungslegung verfügt.

Die Mitglieder der Fachausschüsse üben ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat festgelegten Grundsätze und Leitlinien unabhängig aus. Sie unterliegen keinen Weisungen von Verwaltungsrat, Präsidium, Mitgliederversammlung oder Dritten. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Verwaltungsrates zulässig.

Die Mitglieder der Fachausschüsse sind ehrenamtlich tätig.

Das Bundesministerium der Justiz ist berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

Aufgaben und Zuständigkeit

Die Fachausschüsse sind zuständig für die Erstellung von

  1. Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 315e HGB,
  2. Rechnungslegungsstandards im Sinne von § 342 HGB,
  3. Stellungnahmen gegenüber nationalen und internationalen Adressaten zu Fragen der Rechnungslegung,
  4. Diskussionspapieren, sonstigen Stellungnahmen und Veröffentlichungen.

Die Fachausschüsse tagen in öffentlicher Sitzung.

Für Interpretationen und Standards ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit ("Konsultationsprozess") in folgender Weise einzubeziehen:

  1. Veröffentlichung von Entwürfen für Interpretationen und Standards im Sinne von § 315e HGB und Standards im Sinne von § 342 HGB mit einem Aufruf zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen;
  2. Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen (es sei denn, die Veröffentlichung wird vom jeweiligen Verfasser abgelehnt);
  3. Erneute Veröffentlichung einer überarbeiteten Entwurfsfassung, soweit die eingegangenen Stellungnahmen zu einer wesentlichen Änderung des Entwurfs führen, verbunden mit dem Aufruf zu einer erneuten Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen;
  4. Schaffung eines öffentlichen Diskussionsforums (z.B. öffentliche Veranstaltung oder virtuell) zu den Entwürfen;
  5. Verabschiedung der Interpretationen und Standards in öffentlicher Sitzung;
  6. Veröffentlichung der verabschiedeten Interpretationen und Standards (einschließlich abweichender Voten) mit Begründung.

Für Stellungnahmen gemäß Punkt (3) ist die fachlich interessierte Öffentlichkeit einzubeziehen, in den Fällen des Abs. (4), soweit dies nach dem Ermessen des Fachausschusses sinnvoll ist.

Verlautbarungen der Fachausschüsse gemäß Abs. 1 bedürfen eines vorherigen Beschlusses, der mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Fachausschusses zu fassen ist.

Die Fachausschüsse informieren sich regelmäßig über ihre Arbeit und stimmen sich ab.

 

Standardisierungsvertrag mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ)

BMJ und DRSC haben am 2. Dezember 2011 einen neuen Standardisierungsvertrag unterzeichnet. Gemäß §1 des Vertrags erkennt das BMJ das DRSC nach Maßgabe des § 342 HGB als die zuständige Standardisierungsorganisation für Deutschland an. Das DRSC verpflichtet sich nach Maßgabe der anliegenden Satzung, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf das die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 HGB zu übertragen sind, und dieses so zu finanzieren, dass es seine Aufgaben ordnungsgemäß im Rahmen des vom zuständigen Organ des DRSC aufgestellten Budgets erfüllen kann. Die Aufgaben nach § 342 HGB werden für das BMJ unentgeltlich wahrgenommen. Bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist das öffentliche, insbesondere auch das gesamtwirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen. Bei der Entwicklung von Rechnungslegungsempfehlungen für die Konzernrechnungslegung (Standards) sind die Belange der Gesetzgebung, der öffentlichen Verwaltung und des Rechtsverkehrs zu berücksichtigen.

Das DRSC garantiert die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Rechnungslegungsgremiums und von diesem eingerichteter Arbeitsgruppen. Das BMJ erkennt die Unabhängigkeit dieser Gremien an; es kann an dessen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

Das BMJ beteiligt das Rechnungslegungsgremium des DRSC bei allen Gesetzgebungsvorhaben, die die Rechnungslegung betreffen, in geeigneter Form. Das DRSC übermittelt dem BMJ alle Entwürfe und beschlossenen Standards und Interpretationen. Dabei soll auch mitgeteilt werden, ob die Bekanntmachung der beschlossenen Standards durch das BMJ vorgeschlagen wird.

 

DRSC — Kontaktdetails

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.
Joachimsthaler Str. 34
10719 Berlin
Telefon: (030) 206 412 - 0
Fax: (030) 206 412 - 15
e-Mail: info@drsc.de

 

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